15. Bundesgesetz, mit dem das Heimopferrentengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Heimopferrentengesetzes
Das Heimopferrentengesetz – HOG, BGBl. Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2023, wird wie folgt geändert:Das Heimopferrentengesetz – HOG, Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 3 lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph 2, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Die laufende Rentenleistung gilt nicht als Einkommen, Rentennachzahlungen und angesparte Rentenbeträge gelten nicht als Vermögen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder oder sonstigen landesgesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch für die Entschädigungsleistung nach § 1 Abs. 1.“(Verfassungsbestimmung) Die laufende Rentenleistung gilt nicht als Einkommen, Rentennachzahlungen und angesparte Rentenbeträge gelten nicht als Vermögen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder oder sonstigen landesgesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch für die Entschädigungsleistung nach Paragraph eins, Absatz eins Punkt “,
Van der Bellen
Nehammer