145. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 135 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „§ 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990“ durch den Ausdruck „§ 22 des Psychotherapiegesetzes 2024 (PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024“ ersetzt.In Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „§ 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990“ durch den Ausdruck „§ 22 des Psychotherapiegesetzes 2024 (PThG 2024), BGBl. römisch eins Nr. 49/2024“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 349 Abs. 2 wird der Ausdruck „(§ 21 Abs. 1 Z 9 des Psychotherapiegesetzes)“ durch den Ausdruck „(§ 56 Abs. 8 Z 1 PThG 2024)“ ersetzt.In Paragraph 349, Absatz 2, wird der Ausdruck „(Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 9, des Psychotherapiegesetzes)“ durch den Ausdruck „(Paragraph 56, Absatz 8, Ziffer eins, PThG 2024)“ ersetzt.
2a.Novellierungsanordnung 2a, Im § 435 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „nichtöffentlich“ der Ausdruck „und grundsätzlich in physischer Anwesenheit der Sitzungsteilnehmer/innen abzuhalten“ eingefügt.Im Paragraph 435, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Ausdruck „nichtöffentlich“ der Ausdruck „und grundsätzlich in physischer Anwesenheit der Sitzungsteilnehmer/innen abzuhalten“ eingefügt.
2b.Novellierungsanordnung 2b, Im § 435 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 435, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Teilnahme an Sitzungen der Verwaltungskörper kann mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit (Videoteilnahme) erfolgen. Für stimmberechtigte Sitzungsteilnehmer/innen ist die Videoteilnahme zulässig, sofern sie an Sitzungen der Verwaltungskörper
der Versicherungsträger in den Räumlichkeiten des jeweiligen Versicherungsträgers,
des Dachverbandes in den Räumlichkeiten eines Versicherungsträgers
über eine dort eingerichtete Schnittstelle erfolgt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 806 werden folgende §§ 807 und 808 samt Überschriften angefügt:Nach Paragraph 806, werden folgende Paragraphen 807 und 808 samt Überschriften angefügt:
„Pensionsanpassung 2025
§ 807.Paragraph 807,
(1)Absatz einsAbweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf § 783 Abs. 3 ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2025 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhenAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf Paragraph 783, Absatz 3, ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2025 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 6 060 € monatlich beträgt, um 4,6%;
wenn es über 6 060 € monatlich beträgt, um 278,76 €.
(2)Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2024 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 299a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2024 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2025 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2024 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 299 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2024 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2025 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;
eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2024 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2025 unterliegen.Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2024 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2025 unterliegen.
(3)Absatz 3Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 278,76 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 278,76 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4)Absatz 4Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2025 zu vervielfachen.Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2025 zu vervielfachen.
(5)Absatz 5Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2024 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2024 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.
(6)Absatz 6(Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2025 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Abs. 2) und unter Berücksichtigung des Abs. 3 nicht überschreiten. Umfasst sind jedenfalls jene auf landesgesetzlichen Regelungen basierenden Leistungen, für die nach § 10 Abs. 6 BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, eine Befugnis zur Festlegung eines Sicherungsbeitrages besteht.(Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2025 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Absatz eins, unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Absatz 2,) und unter Berücksichtigung des Absatz 3, nicht überschreiten. Umfasst sind jedenfalls jene auf landesgesetzlichen Regelungen basierenden Leistungen, für die nach Paragraph 10, Absatz 6, BezBegrBVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, eine Befugnis zur Festlegung eines Sicherungsbeitrages besteht.
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,
§ 808.Paragraph 808,
(1)Absatz eins§ 435 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 tritt mit 1. November 2024 in Kraft.Paragraph 435, Absatz eins und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024, tritt mit 1. November 2024 in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 135 Abs. 1 Z 3 und 349 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Die Paragraphen 135, Absatz eins, Ziffer 3 und 349 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(3)Absatz 3§ 108h Abs. 1a ist bei der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.“Paragraph 108 h, Absatz eins a, ist bei der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2024, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 91 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „§ 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990“ wird durch den Ausdruck „§ 22 des Psychotherapiegesetzes 2024 (PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024“ ersetzt.In Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „§ 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990“ wird durch den Ausdruck „§ 22 des Psychotherapiegesetzes 2024 (PThG 2024), BGBl. römisch eins Nr. 49/2024“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 415 werden folgende §§ 416 und 417 samt Überschriften angefügt:Nach Paragraph 415, werden folgende Paragraphen 416 und 417 samt Überschriften angefügt:
„Pensionsanpassung 2025
§ 416.Paragraph 416,
(1)Absatz einsAbweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf § 407 Abs. 3 ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2025 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhenAbweichend von Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf Paragraph 407, Absatz 3, ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2025 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 6 060 € monatlich beträgt, um 4,6%;
wenn es über 6 060 € monatlich beträgt, um 278,76 €.
(2)Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2024 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 55 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 156a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2024 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2025 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2024 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 156 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2024 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2025 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 145 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 145 Abs. 6a gebührt hat;eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 145, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 145, Absatz 6 a, gebührt hat;
eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 132 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 132, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2024 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2025 unterliegen.Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2024 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2025 unterliegen.
(3)Absatz 3Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 278,76 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 278,76 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4)Absatz 4Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2025 zu vervielfachen.Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2025 zu vervielfachen.
(5)Absatz 5Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2024 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2024 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,
§ 417.Paragraph 417,
(1)Absatz eins§ 91 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 50 Abs. 1a ist bei der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.“Paragraph 50, Absatz eins a, ist bei der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2024, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 85 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „§ 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990“ wird durch den Ausdruck „§ 22 des Psychotherapiegesetzes 2024 (PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024“ ersetzt.In Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „§ 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990“ wird durch den Ausdruck „§ 22 des Psychotherapiegesetzes 2024 (PThG 2024), BGBl. römisch eins Nr. 49/2024“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 410 werden folgende §§ 411 und 412 samt Überschriften angefügt:Nach Paragraph 410, werden folgende Paragraphen 411 und 412 samt Überschriften angefügt:
„Pensionsanpassung 2025
§ 411.Paragraph 411,
(1)Absatz einsAbweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf § 402 Abs. 3 ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2025 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhenAbweichend von Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf Paragraph 402, Absatz 3, ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2025 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 6 060 € monatlich beträgt, um 4,6%;
wenn es über 6 060 € monatlich beträgt, um 278,76 €.
(2)Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2024 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 147a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2024 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2025 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2024 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 147 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2024 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2025 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 136 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 136 Abs. 6a gebührt hat;eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 136, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 136, Absatz 6 a, gebührt hat;
eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 123 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 123, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2024 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2025 unterliegen.Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2024 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2025 unterliegen.
(3)Absatz 3Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 278,76 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 278,76 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4)Absatz 4Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2025 zu vervielfachen.Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2025 zu vervielfachen.
(5)Absatz 5Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2024 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2024 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,
§ 412.Paragraph 412,
(1)Absatz eins§ 85 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 46 Abs. 1a ist bei der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.“Paragraph 46, Absatz eins a, ist bei der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes
Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2024, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
Nach § 36 wird folgender § 37 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 36, wird folgender Paragraph 37, samt Überschrift angefügt:
„Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2025
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsDas Ausmaß folgender Pensionsleistungen ist – im Anschluss an ihre Feststellung nach den §§ 5 und 6 – zu erhöhen (Abs. 2), wenn ihr Stichtag nach § 223 Abs. 2 ASVG (§ 113 Abs. 2 GSVG, § 104 Abs. 2 BSVG) in das Kalenderjahr 2025 fällt:Das Ausmaß folgender Pensionsleistungen ist – im Anschluss an ihre Feststellung nach den Paragraphen 5 und 6 – zu erhöhen (Absatz 2,), wenn ihr Stichtag nach Paragraph 223, Absatz 2, ASVG (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG, Paragraph 104, Absatz 2, BSVG) in das Kalenderjahr 2025 fällt:
Alterspensionen nach § 4 Abs. 1 oder § 253 ASVG (§ 130 GSVG, § 121 BSVG), Schwerarbeitspensionen nach § 4 Abs. 3 und vorzeitige Alterspensionen nach § 25 Abs. 4 und 5;Alterspensionen nach Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 253, ASVG (Paragraph 130, GSVG, Paragraph 121, BSVG), Schwerarbeitspensionen nach Paragraph 4, Absatz 3 und vorzeitige Alterspensionen nach Paragraph 25, Absatz 4 und 5;
Korridorpensionen nach § 4 Abs. 2, für die am 31. Dezember 2024 bereits die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag – vorgelegen sind;Korridorpensionen nach Paragraph 4, Absatz 2,, für die am 31. Dezember 2024 bereits die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag – vorgelegen sind;
Korridorpensionen nach § 4 Abs. 2, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2025 angetreten werden, im Falle des Arbeitslosengeldanspruchs sofern das Arbeitslosengeld für mindestens 30 Tage bezogen wurde;Korridorpensionen nach Paragraph 4, Absatz 2,, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach Paragraphen 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2025 angetreten werden, im Falle des Arbeitslosengeldanspruchs sofern das Arbeitslosengeld für mindestens 30 Tage bezogen wurde;
Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit).
(2)Absatz 2Der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 beläuft sich auf 4,5% der Gesamtgutschrift 2023, geteilt durch 14 und vermindert oder erhöht im gleichen prozentuellen Ausmaß wie die Leistung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 4 und § 6 Abs. 1 und 2 bzw. nach § 25 Abs. 4 und 5.Der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, beläuft sich auf 4,5% der Gesamtgutschrift 2023, geteilt durch 14 und vermindert oder erhöht im gleichen prozentuellen Ausmaß wie die Leistung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, oder 4 und Paragraph 6, Absatz eins und 2 bzw. nach Paragraph 25, Absatz 4 und 5.
(3)Absatz 3Der Erhöhungsbetrag ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung.
(4)Absatz 4Der Erhöhungsbetrag gebührt auch zu Pensionsleistungen nach Abs. 1, die für die Ermittlung von Hinterbliebenenpensionen (§ 7 Z 1) zu berechnen sind.“Der Erhöhungsbetrag gebührt auch zu Pensionsleistungen nach Absatz eins,, die für die Ermittlung von Hinterbliebenenpensionen (Paragraph 7, Ziffer eins,) zu berechnen sind.“
Artikel 5
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2023, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 30 wird das Wort „Beamte“ jeweils durch die Wortfolge „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.In Paragraph 30, wird das Wort „Beamte“ jeweils durch die Wortfolge „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979“ die Wortfolge „oder einer Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 78f BDG 1979“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Bezüge nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979“ die Wortfolge „oder einer Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 78 f, BDG 1979“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 17 Abs. 2a wird der Ausdruck „Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,“ durch den Ausdruck „Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992,“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 2 a, wird der Ausdruck „Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,“ durch den Ausdruck „Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,,“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 41 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 807 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 807, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 95j wird folgender § 95k samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 95 j, wird folgender Paragraph 95 k, samt Überschrift eingefügt:
„Erhöhung der Aufwertungsfaktoren 2025
§ 95k.Paragraph 95 k,
Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß den §§ 15c BDG 1979, 87a RStDG, 13c LDG 1984 und 13c LLDG, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind – sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 4 Abs. 1 Z 2 genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten: Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß den Paragraphen 15 c, BDG 1979, 87a RStDG, 13c LDG 1984 und 13c LLDG, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind – sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:
Jahr | Faktor |
1973 | 4,472 |
1974 | 4,030 |
1975 | 3,787 |
1976 | 3,561 |
1977 | 3,357 |
1978 | 3,193 |
1979 | 3,054 |
1980 | 2,918 |
1981 | 2,780 |
1982 | 2,687 |
1983 | 2,613 |
1984 | 2,526 |
1985 | 2,430 |
1986 | 2,379 |
1987 | 2,325 |
1988 | 2,280 |
1989 | 2,230 |
1990 | 2,135 |
1991 | 2,041 |
1992 | 1,960 |
1993 | 1,881 |
1994 | 1,841 |
1995 | 1,787 |
1996 | 1,745 |
1997 | 1,745 |
1998 | 1,723 |
1999 | 1,700 |
2000 | 1,693 |
2001 | 1,674 |
2002 | 1,656 |
2003 | 1,650 |
2004 | 1,634 |
2005 | 1,608 |
2006 | 1,571 |
2007 | 1,547 |
2008 | 1,518 |
2009 | 1,471 |
2010 | 1,450 |
2011 | 1,434 |
2012 | 1,395 |
2013 | 1,356 |
2014 | 1,325 |
2015 | 1,303 |
2016 | 1,287 |
2017 | 1,278 |
2018 | 1,258 |
2019 | 1,233 |
2020 | 1,211 |
2021 | 1,193 |
2022 | 1,172 |
2023 | 1,108 |
2024 | 1,000“ |
| |
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 100 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 37 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.“Paragraph 37, APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 105 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 105, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 37 APG ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 37, APG ist sinngemäß anzuwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 109 Abs. 93 wird der Ausdruck „2024 und 2025“ durch den Ausdruck „2024, 2025 und 2026“ ersetzt.In Paragraph 109, Absatz 93, wird der Ausdruck „2024 und 2025“ durch den Ausdruck „2024, 2025 und 2026“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 109 wird folgender Abs. 94 angefügt:Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 94, angefügt:
„(94)Absatz 94§ 4 Abs. 2 und § 17 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 17, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2023, wird wie folgt geändert:Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 2 wird der Ausdruck „eines Beamten“ durch die Wortfolge „einer Beamtin oder eines Beamten“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2, wird der Ausdruck „eines Beamten“ durch die Wortfolge „einer Beamtin oder eines Beamten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 807 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 807, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 18o wird folgender § 18p samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 18 o, wird folgender Paragraph 18 p, samt Überschrift eingefügt:
„Erhöhung der Aufwertungsfaktoren 2025
§ 18p.Paragraph 18 p,
Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 2f, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind – sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 5a Abs. 1 Z 2 genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten: Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß Paragraph 2 f,, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind – sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:
Jahr | Faktor |
1973 | 4,472 |
1974 | 4,030 |
1975 | 3,787 |
1976 | 3,561 |
1977 | 3,357 |
1978 | 3,193 |
1979 | 3,054 |
1980 | 2,918 |
1981 | 2,780 |
1982 | 2,687 |
1983 | 2,613 |
1984 | 2,526 |
1985 | 2,430 |
1986 | 2,379 |
1987 | 2,325 |
1988 | 2,280 |
1989 | 2,230 |
1990 | 2,135 |
1991 | 2,041 |
1992 | 1,960 |
1993 | 1,881 |
1994 | 1,841 |
1995 | 1,787 |
1996 | 1,745 |
1997 | 1,745 |
1998 | 1,723 |
1999 | 1,700 |
2000 | 1,693 |
2001 | 1,674 |
2002 | 1,656 |
2003 | 1,650 |
2004 | 1,634 |
2005 | 1,608 |
2006 | 1,571 |
2007 | 1,547 |
2008 | 1,518 |
2009 | 1,471 |
2010 | 1,450 |
2011 | 1,434 |
2012 | 1,395 |
2013 | 1,356 |
2014 | 1,325 |
2015 | 1,303 |
2016 | 1,287 |
2017 | 1,278 |
2018 | 1,258 |
2019 | 1,233 |
2020 | 1,211 |
2021 | 1,193 |
2022 | 1,172 |
2023 | 1,108 |
2024 | 1,000“ |
| |
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 19 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 37 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.“Paragraph 37, APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 21e wird folgender § 21f eingefügt:Nach Paragraph 21 e, wird folgender Paragraph 21 f, eingefügt:
„§ 21f.Paragraph 21 f,
§ 37 APG ist sinngemäß anzuwenden.“ Paragraph 37, APG ist sinngemäß anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 22 Abs. 52 wird der Ausdruck „2024 und 2025“ durch den Ausdruck „2024, 2025 und 2026“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 52, wird der Ausdruck „2024 und 2025“ durch den Ausdruck „2024, 2025 und 2026“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2023, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 29 Abs. 1 wird der Ausdruck „der Beamte“ durch die Wortfolge „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz eins, wird der Ausdruck „der Beamte“ durch die Wortfolge „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 37 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 807 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 807, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 60 Abs. 21 wird der Ausdruck „2024 und 2025“ durch den Ausdruck „2024, 2025 und 2026“ ersetzt.In Paragraph 60, Absatz 21, wird der Ausdruck „2024 und 2025“ durch den Ausdruck „2024, 2025 und 2026“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 60a wird folgender § 60b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 60 a, wird folgender Paragraph 60 b, samt Überschrift eingefügt:
„Erhöhung der Aufwertungsfaktoren 2025
§ 60b.Paragraph 60 b,
Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 2b, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind – sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 4 Abs. 1 Z 2 genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten: Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß Paragraph 2 b,, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind – sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:
Jahr | Faktor |
1973 | 4,472 |
1974 | 4,030 |
1975 | 3,787 |
1976 | 3,561 |
1977 | 3,357 |
1978 | 3,193 |
1979 | 3,054 |
1980 | 2,918 |
1981 | 2,780 |
1982 | 2,687 |
1983 | 2,613 |
1984 | 2,526 |
1985 | 2,430 |
1986 | 2,379 |
1987 | 2,325 |
1988 | 2,280 |
1989 | 2,230 |
1990 | 2,135 |
1991 | 2,041 |
1992 | 1,960 |
1993 | 1,881 |
1994 | 1,841 |
1995 | 1,787 |
1996 | 1,745 |
1997 | 1,745 |
1998 | 1,723 |
1999 | 1,700 |
2000 | 1,693 |
2001 | 1,674 |
2002 | 1,656 |
2003 | 1,650 |
2004 | 1,634 |
2005 | 1,608 |
2006 | 1,571 |
2007 | 1,547 |
2008 | 1,518 |
2009 | 1,471 |
2010 | 1,450 |
2011 | 1,434 |
2012 | 1,395 |
2013 | 1,356 |
2014 | 1,325 |
2015 | 1,303 |
2016 | 1,287 |
2017 | 1,278 |
2018 | 1,258 |
2019 | 1,233 |
2020 | 1,211 |
2021 | 1,193 |
2022 | 1,172 |
2023 | 1,108 |
2024 | 1,000“ |
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5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 67 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 67, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 37 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.“Paragraph 37, APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.“
Van der Bellen
Nehammer