BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 9. Oktober 2024

Teil I

145. Bundesgesetz:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Pensionsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes sowie des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

(NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)

145. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „§ 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990“ durch den Ausdruck „§ 22 des Psychotherapiegesetzes 2024 (PThG 2024), BGBl. römisch eins Nr. 49/2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 349, Absatz 2, wird der Ausdruck „(Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 9, des Psychotherapiegesetzes)“ durch den Ausdruck „(Paragraph 56, Absatz 8, Ziffer eins, PThG 2024)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2a, Im Paragraph 435, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Ausdruck „nichtöffentlich“ der Ausdruck „und grundsätzlich in physischer Anwesenheit der Sitzungsteilnehmer/innen abzuhalten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2b, Im Paragraph 435, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDie Teilnahme an Sitzungen der Verwaltungskörper kann mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit (Videoteilnahme) erfolgen. Für stimmberechtigte Sitzungsteilnehmer/innen ist die Videoteilnahme zulässig, sofern sie an Sitzungen der Verwaltungskörper
    1. Ziffer eins
      der Versicherungsträger in den Räumlichkeiten des jeweiligen Versicherungsträgers,
    2. Ziffer 2
      des Dachverbandes in den Räumlichkeiten eines Versicherungsträgers
    über eine dort eingerichtete Schnittstelle erfolgt.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 806, werden folgende Paragraphen 807 und 808 samt Überschriften angefügt:

Pensionsanpassung 2025

Paragraph 807,

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf Paragraph 783, Absatz 3, ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2025 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 6 060 € monatlich beträgt, um 4,6%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 6 060 € monatlich beträgt, um 278,76 €.
  2. Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2024 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 299 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2024 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2025 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.

Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2024 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2025 unterliegen.

  1. Absatz 3Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 278,76 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
  2. Absatz 4Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2025 zu vervielfachen.
  3. Absatz 5Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2024 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.
  4. Absatz 6(Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2025 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Absatz eins, unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Absatz 2,) und unter Berücksichtigung des Absatz 3, nicht überschreiten. Umfasst sind jedenfalls jene auf landesgesetzlichen Regelungen basierenden Leistungen, für die nach Paragraph 10, Absatz 6, BezBegrBVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, eine Befugnis zur Festlegung eines Sicherungsbeitrages besteht.

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,

Paragraph 808,

  1. Absatz einsParagraph 435, Absatz eins und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024, tritt mit 1. November 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 135, Absatz eins, Ziffer 3 und 349 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 108 h, Absatz eins a, ist bei der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „§ 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990“ wird durch den Ausdruck „§ 22 des Psychotherapiegesetzes 2024 (PThG 2024), BGBl. römisch eins Nr. 49/2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 415, werden folgende Paragraphen 416 und 417 samt Überschriften angefügt:

Pensionsanpassung 2025

Paragraph 416,

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf Paragraph 407, Absatz 3, ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2025 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 6 060 € monatlich beträgt, um 4,6%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 6 060 € monatlich beträgt, um 278,76 €.
  2. Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2024 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 156 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2024 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2025 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 145, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 145, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 132, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.

Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2024 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2025 unterliegen.

  1. Absatz 3Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 278,76 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
  2. Absatz 4Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2025 zu vervielfachen.
  3. Absatz 5Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2024 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.

Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,

Paragraph 417,

  1. Absatz einsParagraph 91, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 50, Absatz eins a, ist bei der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.“

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „§ 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990“ wird durch den Ausdruck „§ 22 des Psychotherapiegesetzes 2024 (PThG 2024), BGBl. römisch eins Nr. 49/2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 410, werden folgende Paragraphen 411 und 412 samt Überschriften angefügt:

Pensionsanpassung 2025

Paragraph 411,

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf Paragraph 402, Absatz 3, ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2025 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 6 060 € monatlich beträgt, um 4,6%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 6 060 € monatlich beträgt, um 278,76 €.
  2. Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2024 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 147 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2024 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2025 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 136, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 136, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 123, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.

Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2024 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2025 unterliegen.

  1. Absatz 3Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 278,76 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
  2. Absatz 4Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2025 zu vervielfachen.
  3. Absatz 5Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2024 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.

Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,

Paragraph 412,

  1. Absatz einsParagraph 85, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 46, Absatz eins a, ist bei der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.“

Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 36, wird folgender Paragraph 37, samt Überschrift angefügt:

Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2025

Paragraph 37,

  1. Absatz einsDas Ausmaß folgender Pensionsleistungen ist – im Anschluss an ihre Feststellung nach den Paragraphen 5 und 6 – zu erhöhen (Absatz 2,), wenn ihr Stichtag nach Paragraph 223, Absatz 2, ASVG (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG, Paragraph 104, Absatz 2, BSVG) in das Kalenderjahr 2025 fällt:
    1. Ziffer eins
      Alterspensionen nach Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 253, ASVG (Paragraph 130, GSVG, Paragraph 121, BSVG), Schwerarbeitspensionen nach Paragraph 4, Absatz 3 und vorzeitige Alterspensionen nach Paragraph 25, Absatz 4 und 5;
    2. Ziffer 2
      Korridorpensionen nach Paragraph 4, Absatz 2,, für die am 31. Dezember 2024 bereits die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag – vorgelegen sind;
    3. Ziffer 3
      Korridorpensionen nach Paragraph 4, Absatz 2,, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach Paragraphen 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2025 angetreten werden, im Falle des Arbeitslosengeldanspruchs sofern das Arbeitslosengeld für mindestens 30 Tage bezogen wurde;
    4. Ziffer 4
      Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit).
  2. Absatz 2Der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, beläuft sich auf 4,5% der Gesamtgutschrift 2023, geteilt durch 14 und vermindert oder erhöht im gleichen prozentuellen Ausmaß wie die Leistung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, oder 4 und Paragraph 6, Absatz eins und 2 bzw. nach Paragraph 25, Absatz 4 und 5.
  3. Absatz 3Der Erhöhungsbetrag ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung.
  4. Absatz 4Der Erhöhungsbetrag gebührt auch zu Pensionsleistungen nach Absatz eins,, die für die Ermittlung von Hinterbliebenenpensionen (Paragraph 7, Ziffer eins,) zu berechnen sind.“

Artikel 5
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 30, wird das Wort „Beamte“ jeweils durch die Wortfolge „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Bezüge nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979“ die Wortfolge „oder einer Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 78 f, BDG 1979“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 17, Absatz 2 a, wird der Ausdruck „Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,“ durch den Ausdruck „Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 807, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 95 j, wird folgender Paragraph 95 k, samt Überschrift eingefügt:

„Erhöhung der Aufwertungsfaktoren 2025

Paragraph 95 k,

Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß den Paragraphen 15 c, BDG 1979, 87a RStDG, 13c LDG 1984 und 13c LLDG, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind – sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:

Jahr

Faktor

1973

4,472

1974

4,030

1975

3,787

1976

3,561

1977

3,357

1978

3,193

1979

3,054

1980

2,918

1981

2,780

1982

2,687

1983

2,613

1984

2,526

1985

2,430

1986

2,379

1987

2,325

1988

2,280

1989

2,230

1990

2,135

1991

2,041

1992

1,960

1993

1,881

1994

1,841

1995

1,787

1996

1,745

1997

1,745

1998

1,723

1999

1,700

2000

1,693

2001

1,674

2002

1,656

2003

1,650

2004

1,634

2005

1,608

2006

1,571

2007

1,547

2008

1,518

2009

1,471

2010

1,450

2011

1,434

2012

1,395

2013

1,356

2014

1,325

2015

1,303

2016

1,287

2017

1,278

2018

1,258

2019

1,233

2020

1,211

2021

1,193

2022

1,172

2023

1,108

2024

1,000“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 37, APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 105, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 37, APG ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 109, Absatz 93, wird der Ausdruck „2024 und 2025“ durch den Ausdruck „2024, 2025 und 2026“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 94, angefügt:

  1. Absatz 94Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 17, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Absatz 2, wird der Ausdruck „eines Beamten“ durch die Wortfolge „einer Beamtin oder eines Beamten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 807, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 18 o, wird folgender Paragraph 18 p, samt Überschrift eingefügt:

„Erhöhung der Aufwertungsfaktoren 2025

Paragraph 18 p,

Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß Paragraph 2 f,, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind – sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:

Jahr

Faktor

1973

4,472

1974

4,030

1975

3,787

1976

3,561

1977

3,357

1978

3,193

1979

3,054

1980

2,918

1981

2,780

1982

2,687

1983

2,613

1984

2,526

1985

2,430

1986

2,379

1987

2,325

1988

2,280

1989

2,230

1990

2,135

1991

2,041

1992

1,960

1993

1,881

1994

1,841

1995

1,787

1996

1,745

1997

1,745

1998

1,723

1999

1,700

2000

1,693

2001

1,674

2002

1,656

2003

1,650

2004

1,634

2005

1,608

2006

1,571

2007

1,547

2008

1,518

2009

1,471

2010

1,450

2011

1,434

2012

1,395

2013

1,356

2014

1,325

2015

1,303

2016

1,287

2017

1,278

2018

1,258

2019

1,233

2020

1,211

2021

1,193

2022

1,172

2023

1,108

2024

1,000“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 37, APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 21 e, wird folgender Paragraph 21 f, eingefügt:

Paragraph 21 f,

Paragraph 37, APG ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 22, Absatz 52, wird der Ausdruck „2024 und 2025“ durch den Ausdruck „2024, 2025 und 2026“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 29, Absatz eins, wird der Ausdruck „der Beamte“ durch die Wortfolge „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 807, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 60, Absatz 21, wird der Ausdruck „2024 und 2025“ durch den Ausdruck „2024, 2025 und 2026“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 60 a, wird folgender Paragraph 60 b, samt Überschrift eingefügt:

„Erhöhung der Aufwertungsfaktoren 2025

Paragraph 60 b,

Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß Paragraph 2 b,, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind – sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:

Jahr

Faktor

1973

4,472

1974

4,030

1975

3,787

1976

3,561

1977

3,357

1978

3,193

1979

3,054

1980

2,918

1981

2,780

1982

2,687

1983

2,613

1984

2,526

1985

2,430

1986

2,379

1987

2,325

1988

2,280

1989

2,230

1990

2,135

1991

2,041

1992

1,960

1993

1,881

1994

1,841

1995

1,787

1996

1,745

1997

1,745

1998

1,723

1999

1,700

2000

1,693

2001

1,674

2002

1,656

2003

1,650

2004

1,634

2005

1,608

2006

1,571

2007

1,547

2008

1,518

2009

1,471

2010

1,450

2011

1,434

2012

1,395

2013

1,356

2014

1,325

2015

1,303

2016

1,287

2017

1,278

2018

1,258

2019

1,233

2020

1,211

2021

1,193

2022

1,172

2023

1,108

2024

1,000“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 67, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 37, APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.“

Van der Bellen

Nehammer