143. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz und das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2024)
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Art."Art". | Gegenstand |
1 | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
2 | Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 |
3 | Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
4 | Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes |
5 | Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
6 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes |
7 | Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 |
8 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes |
9 | Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes |
10 | Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 |
11 | Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes |
12 | Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 |
13 | Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes |
14 | Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes |
15 | Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2024, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Er“ durch die Wortfolge „Sie oder er“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird das Wort „Er“ durch die Wortfolge „Sie oder er“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 9 Abs. 3 letzter Satz entfällt.Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Abs. 1 bis 3 sind auf Beamtinnen und Beamte jener Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, die mit Aufgaben des Staatsschutzes oder Nachrichtendienstes befasst sind.“Absatz eins bis 3 sind auf Beamtinnen und Beamte jener Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, die mit Aufgaben des Staatsschutzes oder Nachrichtendienstes befasst sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 11 Abs. 3 lautet:Paragraph 11, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten
eines Dienstverhältnisses nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956,eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,,
einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG, odereiner gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG, oder
einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums nach § 12 Abs. 3 GehGeiner nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG
ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 und 3 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.“ganz oder zum Teil, im Fall der Ziffer 2 und 3 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Absatz 2, angeführte Frist von vier Jahren wirksam.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 12 Abs. 5 werden am Ende der Z 2 das Wort „oder“ und nach der Z 2 folgende Z 3 eingefügt:In Paragraph 12, Absatz 5, werden am Ende der Ziffer 2, das Wort „oder“ und nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 3, eingefügt:
für die Verwendungsgruppe A 3 durch eine im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe einer anderen Besoldungsgruppe entspricht,“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 20 wird nach Abs. 3b folgender Abs. 3c eingefügt:In Paragraph 20, wird nach Absatz 3 b, folgender Absatz 3 c, eingefügt:
„(3c)Absatz 3 c,Die Beamtin oder der Beamte ist im Zuge der Auflösung des Dienstverhältnisses über die Inhalte der Abs. 3a und 3b schriftlich und nachweislich zu unterrichten.“Die Beamtin oder der Beamte ist im Zuge der Auflösung des Dienstverhältnisses über die Inhalte der Absatz 3 a und 3 b schriftlich und nachweislich zu unterrichten.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 29 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:Dem Paragraph 29, Absatz eins, wird folgender letzter Satz angefügt:
„Die Mitglieder sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 29 Abs. 3 wird nach dem Wort „Außerdienststellung“ die Wortfolge „, eines Urlaubes oder einer Karenz in der Dauer von jeweils mehr als drei Monaten, der Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes“ eingefügt.In Paragraph 29, Absatz 3, wird nach dem Wort „Außerdienststellung“ die Wortfolge „, eines Urlaubes oder einer Karenz in der Dauer von jeweils mehr als drei Monaten, der Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 32 Abs. 3 lautet:Paragraph 32, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Management-Trainings-Programme dienen insbesondere der Erreichung folgender Kompetenzen und Zielsetzungen:
Gestaltung, Steuerung und Qualitätsentwicklung der Organisationseinheit im Sinne des Verwaltungsganzen und der Organisationsziele und –produktivität,
Kontextangemessenes, sozial-kommunikatives und rollenflexibles Verhalten mit dem Ziel, die Teamfähigkeit, die Potentiale der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern und die Organisationsziele zu erreichen,
Fähigkeit zur Analyse der Rahmenbedingungen (z. B. politisch, wirtschaftlich, sozial) der Organisation und deren Weiterentwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Europäischen Union,
Kenntnis der haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Budget, Wirkungsorientierung, Beschaffung, Vergaben, Förderungen) und Fähigkeit zur Anwendung und Umsetzung,
Entwicklung und Einsatz von Vernetzungs- und Kooperationsmöglichkeiten und Unterstützung der dazugehörigen Prozesse,
Kenntnisse zu Compliance und entsprechende eigene Haltung und Handlungen,
Kenntnisse und handlungswirksame Fähigkeiten betreffend Diversitätsmanagement, Personalmanagement und Personalentwicklung,
Erkennen digitaler Anforderungen und Weiterentwicklungen für die relevanten Arbeitsprozesse und Umsetzungsfähigkeit und Folgenabschätzung dazu.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 32 Abs. 5 lautet:Paragraph 32, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Beamtinnen und Beamte, die auf eine Leitungsfunktion, die gemäß Abschnitt II des AusG auszuschreiben ist, oder eine gleichwertige Leitungsfunktion in einer nachgeordneten Dienststelle ernannt sind, haben innerhalb von fünf Jahren nach Übernahme dieser Funktion ein nach Abs. 3 ausgestaltetes Management-Trainings-Programm zu absolvieren, das sie in der Ausübung dieser Funktion unterstützen soll, sofern sie ein solches noch nicht abgeschlossen haben. § 30 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Grundausbildung das Management-Trainings-Programm tritt.“Beamtinnen und Beamte, die auf eine Leitungsfunktion, die gemäß Abschnitt römisch zwei des AusG auszuschreiben ist, oder eine gleichwertige Leitungsfunktion in einer nachgeordneten Dienststelle ernannt sind, haben innerhalb von fünf Jahren nach Übernahme dieser Funktion ein nach Absatz 3, ausgestaltetes Management-Trainings-Programm zu absolvieren, das sie in der Ausübung dieser Funktion unterstützen soll, sofern sie ein solches noch nicht abgeschlossen haben. Paragraph 30, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Grundausbildung das Management-Trainings-Programm tritt.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 32 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Frist zur Absolvierung des Management-Trainings-Programms nach Abs. 5 verlängert sich umDie Frist zur Absolvierung des Management-Trainings-Programms nach Absatz 5, verlängert sich um
höchstens drei Jahre
um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;beim Zusammentreffen von Zeiten nach Litera a, mit Zeiten nach Ziffer 2,, wobei Zeiten nach Ziffer 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
höchstens zwei Jahre
um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 75a, der zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.“um Zeiten eines Karenzurlaubes nach Paragraph 75 a,, der zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 43 Abs. 2 lautet:Paragraph 43, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 43 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 53 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Wort „Befähigung,“ die Wortfolge „insbesondere der Lenkberechtigung,“ eingefügt.In Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, wird nach dem Wort „Befähigung,“ die Wortfolge „insbesondere der Lenkberechtigung,“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 53 Abs. 2 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:Nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
die Aussprache eines vorläufigen oder die Verhängung eines behördlichen Waffenverbotes, sofern ihm eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist,“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 53a, § 200l Abs. 2 Z 3 und § 214 wird jeweils nach dem Zitat „§ 5“ das Zitat „Abs. 3“ eingefügt.In Paragraph 53 a,, Paragraph 200 l, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 214, wird jeweils nach dem Zitat „§ 5“ das Zitat „Abs. 3“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 61 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 61, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Beamtin oder der Beamte ist im Zuge des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand über die Inhalte der Abs. 3 und 4 schriftlich und nachweislich zu unterrichten.“Die Beamtin oder der Beamte ist im Zuge des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand über die Inhalte der Absatz 3 und 4 schriftlich und nachweislich zu unterrichten.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 66 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§ 78d oder § 78e“ durch das Zitat „§ 78d, § 78e oder § 78f“ ersetzt.In Paragraph 66, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 78d oder Paragraph 78 e, durch das Zitat „§ 78d, Paragraph 78 e, oder Paragraph 78 f, ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 78e wird folgender § 78f samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 78 e, wird folgender Paragraph 78 f, samt Überschrift eingefügt:
„Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt
§ 78f.Paragraph 78 f,
(1)Absatz eins,Die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen Kind, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge.
(2)Absatz 2,Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Dienstfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 76 im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Dienstfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach Paragraph 76, im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Die Beamtin oder der Beamte, die oder der eine Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang der Dienstbehörde unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.“Die Beamtin oder der Beamte, die oder der eine Dienstfreistellung gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang der Dienstbehörde unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 79b Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „gemäß § 5a“ die Wortfolge „und die gebührenden Bezüge“ eingefügt.In Paragraph 79 b, Absatz 2, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „gemäß Paragraph 5 a, die Wortfolge „und die gebührenden Bezüge“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 117 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „höchstens jedoch 500 €“ durch die Wortfolge „mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2 und höchstens 500 €“ ersetzt.In Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „höchstens jedoch 500 €“ durch die Wortfolge „mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2 und höchstens 500 €“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 134 wird folgender § 134a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 134, wird folgender Paragraph 134 a, samt Überschrift eingefügt:
„Kosten
§ 134a.Paragraph 134 a,
§ 117 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass in Abs. 2 Z 1 und 2 an die Stelle des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2 jeweils der Ruhebezug und in Abs. 2 Z 3 an die Stelle der Entlassung der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche tritt.“ Paragraph 117, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass in Absatz 2, Ziffer eins und 2 an die Stelle des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2, jeweils der Ruhebezug und in Absatz 2, Ziffer 3, an die Stelle der Entlassung der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche tritt.“
23.Novellierungsanordnung 23, In den §§ 139 Abs. 1, 149 Abs. 1, 229 Abs. 1, 234 Abs. 3 Z 8 lit. b und 249b Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „nach Vollendung des 18. Lebensjahres“.In den Paragraphen 139, Absatz eins, 149, Absatz eins, 229, Absatz eins, 234, Absatz 3, Ziffer 8, Litera b und 249b Absatz 2, entfällt jeweils die Wortfolge „nach Vollendung des 18. Lebensjahres“.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 200f Abs. 2 wird nach der Wortfolge „mit ihrer Zustimmung“ die Wortfolge „Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung im Sinne des § 200d Abs. 2 Z 2 und“ eingefügt.In Paragraph 200 f, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „mit ihrer Zustimmung“ die Wortfolge „Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung im Sinne des Paragraph 200 d, Absatz 2, Ziffer 2, und“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 203a Abs. 1 wird die Wortfolge „Der zuständige Bundesminister hat“ durch die Wortfolge „Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor haben für die ihrer oder seiner Vollziehung jeweils unmittelbar unterstehenden Schulen“ ersetzt.In Paragraph 203 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der zuständige Bundesminister hat“ durch die Wortfolge „Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor haben für die ihrer oder seiner Vollziehung jeweils unmittelbar unterstehenden Schulen“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 203c und in § 207c lautet der erste Satz:In Paragraph 203 c und in Paragraph 207 c, lautet der erste Satz:
„Die Ausschreibung ist in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu verlautbaren.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 207d dritter Satz lautet:Paragraph 207 d, dritter Satz lautet:
„Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche nehmen an dem weiteren Auswahlverfahren nicht teil und die ausschreibende Stelle hat die sich bewerbende Person hievon formlos zu verständigen.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 207f Abs. 9 erster Satz wird vor der Wortfolge „eingelangten Bewerbungen“ das Wort „rechtzeitig“ eingefügt.In Paragraph 207 f, Absatz 9, erster Satz wird vor der Wortfolge „eingelangten Bewerbungen“ das Wort „rechtzeitig“ eingefügt.
29.Novellierungsanordnung 29, § 207h Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Artikels 30 Z 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 lautet:Paragraph 207 h, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung des Artikels 30 Ziffer 26, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, lautet:
„Eine mindestens dreijährige Ausübung der Funktion Schulleitung ersetzt den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ (§ 207e Abs. 2 Z 2) und 30 ECTS des Gesamtumfanges des genannten Hochschullehrganges.“„Eine mindestens dreijährige Ausübung der Funktion Schulleitung ersetzt den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ (Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer 2,) und 30 ECTS des Gesamtumfanges des genannten Hochschullehrganges.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 207n Abs. 3 Z 2 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „20“ ersetzt.In Paragraph 207 n, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Zahl „25“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 207n Abs. 7 wird jeweils die Zahl „25“ durch die Zahl „20“ ersetzt.In Paragraph 207 n, Absatz 7, wird jeweils die Zahl „25“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, Dem § 284 wird folgender Abs. 118 angefügt:Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 118, angefügt:
„(118)Absatz 118,In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, treten in Kraft:
Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i mit 17. Juli 2023;Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera i, mit 17. Juli 2023;
Anlage 1 Z 1.3.13 mit 1. Jänner 2024;Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 13, mit 1. Jänner 2024;
Anlage 1 Z 1.2.4 lit. a und d mit 1. Mai 2024;Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera a und d mit 1. Mai 2024;
Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k mit 9. Juli 2024;Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera k, mit 9. Juli 2024;
§200f Abs. 2 mit 1. September 2024;§200f Absatz 2, mit 1. September 2024;
§ 32 Abs. 3, 5 und 6 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 32 Abs. 3, 5 und 6 ist auch auf jene Beamtinnen und Beamten, die seit 1. Jänner 2022 auf eine Leitungsfunktion, die gemäß Abschnitt II des AusG auszuschreiben ist, oder auf eine gleichwertige Leitungsfunktion in einer nachgeordneten Dienststelle ernannt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist zur Absolvierung des Management-Trainings-Programms nach Abs. 5 und 6 am 1. Jänner 2025 beginnt;Paragraph 32, Absatz 3, 5 und 6 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph 32, Absatz 3, 5 und 6 ist auch auf jene Beamtinnen und Beamten, die seit 1. Jänner 2022 auf eine Leitungsfunktion, die gemäß Abschnitt römisch zwei des AusG auszuschreiben ist, oder auf eine gleichwertige Leitungsfunktion in einer nachgeordneten Dienststelle ernannt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist zur Absolvierung des Management-Trainings-Programms nach Absatz 5 und 6 am 1. Jänner 2025 beginnt;
Anlage 1 Z 1.3.7 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 40 mit 1. Jänner 2025;Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera a, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 40, mit 1. Jänner 2025;
Anlage 1 Z 1.3.7 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 41 mit 1. Jänner 2026;Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera a, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 41, mit 1. Jänner 2026;
Anlage 1 Z 1.3.7 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 42 mit 1. Jänner 2027;Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera a, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 42, mit 1. Jänner 2027;
§ 3 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 5 Z 2 und 3, § 20 Abs. 3c, § 29 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 2 und 4, § 53 Abs. 2 Z 5 und Z 5a, § 53a, § 61 Abs. 5, § 66 Abs. 3 Z 1, § 78f samt Überschrift, § 79b Abs. 2, § 117 Abs. 2 Z 2, § 134a samt Überschrift, § 139 Abs. 1, § 149 Abs. 1, § 200l Abs. 2 Z 3, § 203a Abs. 1, § 203c, § 207c, § 207d, § 207f Abs. 9, § 207h Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Artikels 30 Z 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017, § 207n Abs. 3 Z 2 und Abs. 7, § 214, § 229 Abs. 1, § 234 Abs. 3 Z 8 lit. b, § 249b Abs. 2, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. b, Z 1.2.4 lit. c, Z 1.3.12, Z 2.21, Z 3.11, Z 3.14, Z 3.18, Z 5.8, Z 8.5 lit. b und c, Z 8.6 lit. c, Z 12.3 lit. a bis c, Z 26.1 lit. b, lit. c sublit. aa und lit. g, Z 47.7 Abs. 2, Z 48.4 und Z 48.11 lit. a sowie der Entfall der Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3 und 4, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2 und 3, Paragraph 20, Absatz 3 c,, Paragraph 29, Absatz eins und 3, Paragraph 43, Absatz 2 und 4, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5 und Ziffer 5 a,, Paragraph 53 a,, Paragraph 61, Absatz 5,, Paragraph 66, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 78 f, samt Überschrift, Paragraph 79 b, Absatz 2,, Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 134 a, samt Überschrift, Paragraph 139, Absatz eins,, Paragraph 149, Absatz eins,, Paragraph 200 l, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 203 a, Absatz eins,, Paragraph 203 c,, Paragraph 207 c,, Paragraph 207 d,, Paragraph 207 f, Absatz 9,, Paragraph 207 h, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung des Artikels 30 Ziffer 26, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, Paragraph 207 n, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 7,, Paragraph 214,, Paragraph 229, Absatz eins,, Paragraph 234, Absatz 3, Ziffer 8, Litera b,, Paragraph 249 b, Absatz 2,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera b,, Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera c,, Ziffer eins Punkt 3 Punkt 12,, Ziffer 2 Punkt 21,, Ziffer 3 Punkt 11,, Ziffer 3 Punkt 14,, Ziffer 3 Punkt 18,, Ziffer 5 Punkt 8,, Ziffer 8 Punkt 5, Litera b und c, Ziffer 8 Punkt 6, Litera c,, Ziffer 12 Punkt 3, Litera a bis c, Ziffer 26 Punkt eins, Litera b,, Litera c, Sub-Litera, a, a und Litera g,, Ziffer 47 Punkt 7, Absatz 2,, Ziffer 48 Punkt 4 und Ziffer 48 Punkt 11, Litera a, sowie der Entfall der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
33.Novellierungsanordnung 33, In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. a wird nach der Zeile „der Sektion VI (Familie und Jugend),“ die Zeile „der Sektion VII (Digitalisierung und E-Government),“ eingefügt.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera a, wird nach der Zeile „der Sektion römisch sechs (Familie und Jugend),“ die Zeile „der Sektion römisch sieben (Digitalisierung und E-Government),“ eingefügt.
34.Novellierungsanordnung 34, In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. b wird der Klammerausdruck „(Völkerrechtsbüro und Amtssitz)“ durch den Klammerausdruck „(Zentrale Angelegenheiten)“ ersetzt.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera b, wird der Klammerausdruck „(Völkerrechtsbüro und Amtssitz)“ durch den Klammerausdruck „(Zentrale Angelegenheiten)“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c wird nach der Zeile „der Sektion IV (Universitäten und Fachhochschulen),“ die Zeile „der Sektion V (Wissenschaftliche Forschung; Internationale Angelegenheiten),“ eingefügt.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera c, wird nach der Zeile „der Sektion römisch vier (Universitäten und Fachhochschulen),“ die Zeile „der Sektion römisch fünf (Wissenschaftliche Forschung; Internationale Angelegenheiten),“ eingefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. d wird die Zeile „der Sektion III (Wirtschaftspolitik, Finanzmärkte und Zoll),“ durch die Zeile „der Sektion III (Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte),“ ersetzt und entfällt die Zeile „der Sektion V (Digitalisierung und E Government),“.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera d, wird die Zeile „der Sektion römisch drei (Wirtschaftspolitik, Finanzmärkte und Zoll),“ durch die Zeile „der Sektion römisch drei (Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte),“ ersetzt und entfällt die Zeile „der Sektion römisch fünf (Digitalisierung und E Government),“.
37.Novellierungsanordnung 37, In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k wird der Klammerausdruck „(Präsidium und internationale Angelegenheiten)“ durch den Klammerausdruck „(Präsidium)“ ersetzt.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera k, wird der Klammerausdruck „(Präsidium und internationale Angelegenheiten)“ durch den Klammerausdruck „(Präsidium)“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c entfällt.Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c, entfällt.
39.Novellierungsanordnung 39, In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i entfällt die Zeile „der Sektion I (Präsidium),“.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera i, entfällt die Zeile „der Sektion römisch eins (Präsidium),“.
40.Novellierungsanordnung 40, In Anlage 1 Z 1.3.7 lit. a wird nach der Zeile „der Österreichischen Botschaft in Moskau,“ die Zeile „der Österreichischen Botschaft in New Delhi,“ eingefügt.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera a, wird nach der Zeile „der Österreichischen Botschaft in Moskau,“ die Zeile „der Österreichischen Botschaft in New Delhi,“ eingefügt.
41.Novellierungsanordnung 41, In Anlage 1 Z 1.3.7 lit. a wird nach der Zeile „der Österreichischen Botschaft in Rom,“ die Zeile „der Österreichischen Botschaft in Tel Aviv,“ eingefügt.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera a, wird nach der Zeile „der Österreichischen Botschaft in Rom,“ die Zeile „der Österreichischen Botschaft in Tel Aviv,“ eingefügt.
42.Novellierungsanordnung 42, In Anlage 1 Z 1.3.7 lit. a entfällt die Zeile „der Ständigen Vertretung bei der OECD in Paris“.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera a, entfällt die Zeile „der Ständigen Vertretung bei der OECD in Paris“.
43.Novellierungsanordnung 43, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.3.12 durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 1.3.13 eingefügt:In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer eins Punkt 3 Punkt 12, durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Ziffer eins Punkt 3 Punkt 13, eingefügt:
„1.3.13. die Beraterin oder der Berater der Bundesregierung gemäß B-KSG im Bundeskanzleramt (Regierungsberaterin oder Regierungsberater).“
44.Novellierungsanordnung 44, In Anlage 1 entfällt in den Z 2.21, Z 5.8, Z 26.1 lit. c sublit. aa, Z 48.4 und Z 48.11 lit. a jeweils die Wortfolge „nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte“.In Anlage 1 entfällt in den Ziffer 2 Punkt 21,, Ziffer 5 Punkt 8,, Ziffer 26 Punkt eins, Litera c, Sub-Litera, a, a,, Ziffer 48 Punkt 4 und Ziffer 48 Punkt 11, Litera a, jeweils die Wortfolge „nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte“.
45.Novellierungsanordnung 45, In Anlage 1 entfällt in den Z 3.11 und Z 3.18 jeweils die Wortfolge „nach Vollendung des 18. Lebensjahres“.In Anlage 1 entfällt in den Ziffer 3 Punkt 11 und Ziffer 3 Punkt 18, jeweils die Wortfolge „nach Vollendung des 18. Lebensjahres“.
46.Novellierungsanordnung 46, In Anlage 1 entfällt in der Z 3.14 die Wortfolge „nach der Vollendung des 18. Lebensjahres und“.In Anlage 1 entfällt in der Ziffer 3 Punkt 14, die Wortfolge „nach der Vollendung des 18. Lebensjahres und“.
47.Novellierungsanordnung 47, In Anlage 1 Z 8.5 wird am Ende der lit. b der Punkt durch einen Beistrich ersetzt sowie folgende lit. c angefügt:In Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 5, wird am Ende der Litera b, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt sowie folgende Litera c, angefügt:
Stadtpolizeikommandantin oder Stadtpolizeikommandant für Wien-Fünfhaus.“
48.Novellierungsanordnung 48, In Anlage 1 Z 8.6 wird nach lit. b folgende lit. c angefügt:In Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 6, wird nach Litera b, folgende Litera c, angefügt:
Stadtpolizeikommandantin oder Stadtpolizeikommandant für Wien-Donaustadt.“
49.Novellierungsanordnung 49, In Anlage 1 Z 12.3 werden nach der Wortfolge „Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:“ folgende lit. a bis c eingefügt:In Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, werden nach der Wortfolge „Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:“ folgende Litera a bis c eingefügt:
Leiterin oder Leiter der Gruppe Direktion Fähigkeiten und Grundsatzplanung und stellvertretende Chefin oder stellvertretender Chef des Generalsstabs,
Leiterin oder Leiter der Direktion 1 (Einsatz),
Leiterin oder Leiter der Direktion 5 (Rüstung).“
50.Novellierungsanordnung 50, In Anlage 1 entfällt in den Z 26.1 lit. b und lit. g jeweils die Wortfolge „nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten“.In Anlage 1 entfällt in den Ziffer 26 Punkt eins, Litera b und Litera g, jeweils die Wortfolge „nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten“.
51.Novellierungsanordnung 51, In Anlage 1 entfallen in Z 47.7 Abs. 2 der Beistrich und der zweite Halbsatz.In Anlage 1 entfallen in Ziffer 47 Punkt 7, Absatz 2, der Beistrich und der zweite Halbsatz.
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2024, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 12 Abs. 7 lautet der erste Satz:In Paragraph 12, Absatz 7, lautet der erste Satz:
„Vordienstzeiten sind jedenfalls gemäß Abs. 2 Z 1a oder gemäß Abs. 3 anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundes- oder Landesdienstverhältnis gemäß Abs. 2 Z 1a oder gemäß Abs. 3 angerechnet worden sind.“„Vordienstzeiten sind jedenfalls gemäß Absatz 2, Ziffer eins a, oder gemäß Absatz 3, anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundes- oder Landesdienstverhältnis gemäß Absatz 2, Ziffer eins a, oder gemäß Absatz 3, angerechnet worden sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12a Abs. 4a wird in Z 3 und in Z 4 jeweils nach dem Ausdruck „Master-Studien“ die Wortfolge „gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, BGBl. I Nr. 124/2013,“ eingefügt.In Paragraph 12 a, Absatz 4 a, wird in Ziffer 3 und in Ziffer 4, jeweils nach dem Ausdruck „Master-Studien“ die Wortfolge „gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 12c Abs. 4 wird nach der Wortfolge „dienstfrei gestellt wurde“ die Wortfolge „oder der eine Dienstfreistellung nach § 78f BDG 1979 in Anspruch nimmt“ eingefügt.In Paragraph 12 c, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „dienstfrei gestellt wurde“ die Wortfolge „oder der eine Dienstfreistellung nach Paragraph 78 f, BDG 1979 in Anspruch nimmt“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13d Abs. 3 wird die Wortfolge „während der vorangegangenen Schwangerschaft maßgebend war“ durch die Wortfolge „bereits für die Bemessung der Ansprüche während des vorangegangenen Beschäftigungsverbots maßgebend war oder maßgebend gewesen wäre, wenn diese Ansprüche nach § 13d in einer ab 1. Jänner 2021 geltenden Fassung bemessen worden wären“ ersetzt.In Paragraph 13 d, Absatz 3, wird die Wortfolge „während der vorangegangenen Schwangerschaft maßgebend war“ durch die Wortfolge „bereits für die Bemessung der Ansprüche während des vorangegangenen Beschäftigungsverbots maßgebend war oder maßgebend gewesen wäre, wenn diese Ansprüche nach Paragraph 13 d, in einer ab 1. Jänner 2021 geltenden Fassung bemessen worden wären“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 13d Abs. 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und Folgendes angefügt:In Paragraph 13 d, Absatz 4, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und Folgendes angefügt:
„mindestens jedoch die Hälfte des ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechenden Teils des niedrigsten Gehalts ihrer Verwendungs- bzw. Gehaltsgruppe. Hatte die Beamtin in keinem Kalendermonat durchgehend einen Anspruch auf Bezüge, so gebührt ihr der ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Teil der Hälfte des niedrigsten Gehalts ihrer Verwendungs- bzw. Gehaltsgruppe. Der Anspruch besteht nicht, sofern ein Anspruch auf laufende Barleistungen eines Sozialversicherungsträgers besteht.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 17 Abs. 3 lautet:Paragraph 17, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Ist im Rahmen eines Dienstplanes an Sonn- und Feiertagen regelmäßig Dienst zu leisten und wird die Beamtin oder der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird die Beamtin oder der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 20b Abs. 6 wird folgender zweiter und dritter Satz angefügt:In Paragraph 20 b, Absatz 6, wird folgender zweiter und dritter Satz angefügt:
„Dieser entfällt, wenn der Beamtin oder dem Beamten ab dem 1. Jänner 2025 mit ihrer oder seiner Zustimmung Zuwendungen gemäß § 26 Z 5 lit. b EStG 1988 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, zukommen, mit dem auf die Zuwendung folgenden Monatsersten. Fällt die Zuwendung auf einen Monatsersten, so endet der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss mit diesem Tag.“„Dieser entfällt, wenn der Beamtin oder dem Beamten ab dem 1. Jänner 2025 mit ihrer oder seiner Zustimmung Zuwendungen gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, zukommen, mit dem auf die Zuwendung folgenden Monatsersten. Fällt die Zuwendung auf einen Monatsersten, so endet der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss mit diesem Tag.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 20c Abs. 4 entfällt.Paragraph 20 c, Absatz 4, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 22 Abs. 10 wird am Ende der Z 3 das Wort „oder“ eingefügt und folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 22, Absatz 10, wird am Ende der Ziffer 3, das Wort „oder“ eingefügt und folgende Ziffer 4, angefügt:
Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 78f BDG 1979“Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 78 f, BDG 1979“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 23 Abs. 1 wird der Ausdruck „7 300 €“ durch den Ausdruck „12 000 €“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins, wird der Ausdruck „7 300 €“ durch den Ausdruck „12 000 €“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 23b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 23 b, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Abweichend von § 23a Z 3 gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.“Abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 23c Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 23 c, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Sämtliche exekutivdienstliche Ausbildungsmaßnahmen nach Abschluss der für die jeweilige Verwendungsgruppe nach der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderlichen Grundausbildung gelten als anspruchsbegründende Ausbildungen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 27 Abs. 2a wird das Zitat „§ 1 Abs. 14 PG 1965“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 14 erster Satz PG 1965“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2 a, wird das Zitat „§ 1 Absatz 14, PG 1965“ durch das Zitat „§ 1 Absatz 14, erster Satz PG 1965“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 57 Abs. 9 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „20“ ersetzt.In Paragraph 57, Absatz 9, wird die Zahl „25“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 57 Abs. 9a erster Satz wird das Zitat „§ 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984“ durch das Zitat „§ 106 Abs. 2 Z 10 LDG 1984“ ersetzt.In Paragraph 57, Absatz 9 a, erster Satz wird das Zitat „§ 106 Absatz 2, Ziffer 9, LDG 1984“ durch das Zitat „§ 106 Absatz 2, Ziffer 10, LDG 1984“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 59c Abs. 1 lautet:Paragraph 59 c, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Einer Lehrperson, die nach § 9 Abs. 1 BLVG zur Unterstützung der Schulleitung bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen 50 vH der Dienstzulage, die ihr gemäß § 57 gebühren würde, wenn sie Leiterin oder Leiter der Schule wäre.“Einer Lehrperson, die nach Paragraph 9, Absatz eins, BLVG zur Unterstützung der Schulleitung bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen 50 vH der Dienstzulage, die ihr gemäß Paragraph 57, gebühren würde, wenn sie Leiterin oder Leiter der Schule wäre.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 63d wird folgender § 63e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 63 d, wird folgender Paragraph 63 e, samt Überschrift eingefügt:
„Abgeltung für Koordinierung in Deutschförderklassen
§ 63e.Paragraph 63 e,
Als Ersatz für die organisatorische Koordinierung in einer Deutschförderklasse in der Primarstufe gebührt je Deutschförderklasse einer durch die Schulleitung damit beauftragten Lehrperson für die Monate September bis Juni eine monatliche Vergütung in der Höhe von 75 €.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 90a Abs. 2 lautet:Paragraph 90 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Das Fixgehalt beträgt für Militärpersonen in der Truppenoffiziers- und der Unteroffiziersausbildung 127,28% des vollen Gehaltes einer Militärperson der Verwendungsgruppe M ZCh der Gehaltsstufe 1.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 169g Abs. 3 Z 4 wird das Wort „Gesamtausmaß“ durch das Wort „Gesamtausmaßes“ ersetzt.In Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, wird das Wort „Gesamtausmaß“ durch das Wort „Gesamtausmaßes“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 175 wird folgender Abs. 112 angefügt:Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 112, angefügt:
„(112)Absatz 112,In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, treten in Kraft:
§ 59c Abs. 1 und § 63e samt Überschrift mit 1. September 2024;Paragraph 59 c, Absatz eins und Paragraph 63 e, samt Überschrift mit 1. September 2024;
§ 13d Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 20b Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1 mit 1. Jänner 2025;Paragraph 13 d, Absatz 3 und 4, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 20 b, Absatz 6, sowie Paragraph 23, Absatz eins, mit 1. Jänner 2025;
§ 12a Abs. 4a Z 3 und 4 mit 1. September 2025;Paragraph 12 a, Absatz 4 a, Ziffer 3 und 4 mit 1. September 2025;
§ 12c Abs. 4, § 22 Abs. 10 Z 3 und 4, § 23b Abs. 2a, § 23c Abs. 5, § 27 Abs. 2a, § 57 Abs. 9 und 9a, und § 90a Abs. 2, § 169g Abs. 3 Z 4 sowie der Entfall des § 20c Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag;Paragraph 12 c, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 10, Ziffer 3 und 4, Paragraph 23 b, Absatz 2 a,, Paragraph 23 c, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz 2 a,, Paragraph 57, Absatz 9 und 9 a, und Paragraph 90 a, Absatz 2,, Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, sowie der Entfall des Paragraph 20 c, Absatz 4, mit dem der Kundmachung folgenden Tag;
§ 12 Abs. 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag; bereits im Dienststand befindliche Beamtinnen und Beamte können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 die Anrechnung von Zeiten gemäß § 12 Abs. 7 erster Satz beantragen.“Paragraph 12, Absatz 7, mit dem der Kundmachung folgenden Tag; bereits im Dienststand befindliche Beamtinnen und Beamte können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 die Anrechnung von Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 7, erster Satz beantragen.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 166/2023, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den § 5c betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den Paragraph 5 c, betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltverzeichnis wird nach dem den § 29o betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltverzeichnis wird nach dem den Paragraph 29 o, betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:
„§ 29p. | Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem den § 63 betreffenden Eintrag folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem den Paragraph 63, betreffenden Eintrag folgende Einträge eingefügt:
„Abschnitt Va„Abschnitt römisch fünf a
Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes
§ 63a.Paragraph 63 a, | Anwendungsbereich |
§ 63b.Paragraph 63 b, | |
§ 63c.Paragraph 63 c, | Verwendungsbezeichnungen |
§ 63d.Paragraph 63 d, | Monatsentgelt des Entlohnungsschemas gk |
§ 63e.Paragraph 63 e, | Erschwerniszulage“ |
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 3 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7,Bei der Verwendung einer neu in den Dienst aufzunehmenden Person an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen hat diese Person vor dem erstmaligen Dienstantritt eine Sicherheitserklärung hinsichtlich ihres einwandfreien Leumunds wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterfertigen. Durch diese Sicherheitserklärung soll neben den Maßnahmen gemäß Abs. 4 die Eignung der in den Dienst neu aufzunehmenden Person an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen sichergestellt werden. Auf die Rechtsfolgen des § 34 Abs. 2 lit. a ist gesondert hinzuweisen.Bei der Verwendung einer neu in den Dienst aufzunehmenden Person an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen hat diese Person vor dem erstmaligen Dienstantritt eine Sicherheitserklärung hinsichtlich ihres einwandfreien Leumunds wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterfertigen. Durch diese Sicherheitserklärung soll neben den Maßnahmen gemäß Absatz 4, die Eignung der in den Dienst neu aufzunehmenden Person an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen sichergestellt werden. Auf die Rechtsfolgen des Paragraph 34, Absatz 2, Litera a, ist gesondert hinzuweisen.
(8)Absatz 8,Die für den Personalvollzug zuständige Bundesministerin oder der für den Personalvollzug zuständige Bundesminister hat Vorgaben hinsichtlich eines Musters zur Sicherheitserklärung mit Verordnung zu erlassen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4b Abs. 3 letzter Satz entfällt.Paragraph 4 b, Absatz 3, letzter Satz entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 4b wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 4 b, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete jener Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, die mit Aufgaben des Staatsschutzes oder Nachrichtendienstes befasst sind.“Absatz eins bis 3 sind auf Vertragsbedienstete jener Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, die mit Aufgaben des Staatsschutzes oder Nachrichtendienstes befasst sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 5 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „durch Handschlag“.In Paragraph 5, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „durch Handschlag“.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 5c wird folgender § 5d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5 c, wird folgender Paragraph 5 d, samt Überschrift eingefügt:
„Nebentätigkeit
§ 5d.Paragraph 5 d,
(1)Absatz eins,Mit einer oder einem Vertragsbediensteten kann vereinbart werden, dass ihr oder ihm ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihr oder ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2)Absatz 2,Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn die oder der Vertragsbedienstete auf Veranlassung ihrer oder seiner Personalstelle eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen.
(3)Absatz 3,Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 20 Abs. 1 bis 3 oder § 20c oder nach MSchG oder VKG in Anspruch nimmt, darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Personalstelle dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit dem Grund der Teilzeitbeschäftigung widerstreitet.“Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 20, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 20 c, oder nach MSchG oder VKG in Anspruch nimmt, darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Personalstelle dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit dem Grund der Teilzeitbeschäftigung widerstreitet.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 15 Abs. 4a wird in Z 3 und in Z 4 jeweils nach dem Ausdruck „Master-Studien“ die Wortfolge „gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, BGBl. I Nr. 124/2013,“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz 4 a, wird in Ziffer 3 und in Ziffer 4, jeweils nach dem Ausdruck „Master-Studien“ die Wortfolge „gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,,“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 22 Abs. 1 wird die Wortfolge „Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss, die ökologische und nachhaltige Mobilitätsförderung für kurze Wegstrecken und die Jubiläumszuwendung“ durch die Wortfolge „Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss, die ökologische und nachhaltige Mobilitätsförderung für kurze Wegstrecken, die Jubiläumszuwendung und die Vergütung für Nebentätigkeit“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz eins, wird die Wortfolge „Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss, die ökologische und nachhaltige Mobilitätsförderung für kurze Wegstrecken und die Jubiläumszuwendung“ durch die Wortfolge „Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss, die ökologische und nachhaltige Mobilitätsförderung für kurze Wegstrecken, die Jubiläumszuwendung und die Vergütung für Nebentätigkeit“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 24b Abs. 2 wird die Wortfolge „um 17% erhöhten Nettoauszahlungsbetrags nicht erreichen, der sich unter Außerachtlassung der Sonderzahlungen bei sinngemäßer Anwendung von § 13d Abs. 1 bis 4 GehG für die Zeit des Beschäftigungsverbots in diesem Kalendermonat ergeben würde“ durch die Wortfolge „Nettovergleichsbetrags gemäß Abs. 2a nicht erreichen“ ersetzt.In Paragraph 24 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „um 17% erhöhten Nettoauszahlungsbetrags nicht erreichen, der sich unter Außerachtlassung der Sonderzahlungen bei sinngemäßer Anwendung von Paragraph 13 d, Absatz eins bis 4 GehG für die Zeit des Beschäftigungsverbots in diesem Kalendermonat ergeben würde“ durch die Wortfolge „Nettovergleichsbetrags gemäß Absatz 2 a, nicht erreichen“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 24b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 24 b, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Der Nettovergleichsbetrag ist der durch sinngemäße Anwendung von § 13d Abs. 1 bis 4 GehG ermittelte gebührende durchschnittliche Betrag, der um die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, den Wohnbauförderungsbeitrag sowie um die Lohnsteuer vermindert und anschließend um 17% erhöht wird. Für die Bemessung der in Abzug zu bringenden Beträge sind die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften maßgebend, die für jenen Kalendermonat in Geltung stehen, für den eine allfällige Ergänzungszahlung gemäß Abs. 2 zu bemessen ist. Für die Bemessung der in Abzug zu bringenden Lohnsteuer sind nur der Verkehrsabsetzbetrag, das Werbungskostenpauschale, sowie, sofern die Vertragsbedienstete eine Erklärung zur Berücksichtigung beim Dienstgeber abgegeben hat, der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag und der Familienbonus Plus steuermindernd zu berücksichtigen.“Der Nettovergleichsbetrag ist der durch sinngemäße Anwendung von Paragraph 13 d, Absatz eins bis 4 GehG ermittelte gebührende durchschnittliche Betrag, der um die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, den Wohnbauförderungsbeitrag sowie um die Lohnsteuer vermindert und anschließend um 17% erhöht wird. Für die Bemessung der in Abzug zu bringenden Beträge sind die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften maßgebend, die für jenen Kalendermonat in Geltung stehen, für den eine allfällige Ergänzungszahlung gemäß Absatz 2, zu bemessen ist. Für die Bemessung der in Abzug zu bringenden Lohnsteuer sind nur der Verkehrsabsetzbetrag, das Werbungskostenpauschale, sowie, sofern die Vertragsbedienstete eine Erklärung zur Berücksichtigung beim Dienstgeber abgegeben hat, der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag und der Familienbonus Plus steuermindernd zu berücksichtigen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 25 Abs. 1 wird der Ausdruck „7 300 €“ durch den Ausdruck „12 000 €“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz eins, wird der Ausdruck „7 300 €“ durch den Ausdruck „12 000 €“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 26 Abs. 7 lautet der erste Satz:In Paragraph 26, Absatz 7, lautet der erste Satz:
„Vordienstzeiten sind jedenfalls gemäß Abs. 2 Z 1a oder gemäß Abs. 3 anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundes- oder Landesdienstverhältnis gemäß Abs. 2 Z 1a oder gemäß Abs. 3 angerechnet worden sind“.„Vordienstzeiten sind jedenfalls gemäß Absatz 2, Ziffer eins a, oder gemäß Absatz 3, anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundes- oder Landesdienstverhältnis gemäß Absatz 2, Ziffer eins a, oder gemäß Absatz 3, angerechnet worden sind“.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 27c Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§ 29j Abs. 1 oder 2 oder § 29k“ durch das Zitat „§ 29j Abs. 1 oder 2, § 29k oder § 29p“ ersetzt.In Paragraph 27 c, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 29j Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 29 k, durch das Zitat „§ 29j Absatz eins, oder 2, Paragraph 29 k, oder Paragraph 29 p, ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 29m Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „nach § 4 Abs. 2 oder 8“ die Wortfolge „und die gebührenden Bezüge“ eingefügt.In Paragraph 29 m, Absatz 2, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „nach Paragraph 4, Absatz 2, oder 8“ die Wortfolge „und die gebührenden Bezüge“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 29o wird folgender § 29p samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 29 o, wird folgender Paragraph 29 p, samt Überschrift eingefügt:
„Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt
§ 29p.Paragraph 29 p,
(1)Absatz eins,Die oder der Vertragsbedienstete, deren oder dessen Kind, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge.
(2)Absatz 2,Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Dienstfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 29f im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Dienstfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang der Personalstelle unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.“Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine Dienstfreistellung gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang der Personalstelle unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 30a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 30 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die oder der Vertragsbedienstete ist im Zuge der Beendigung des Dienstverhältnisses über die Inhalte der Abs. 1 und 2 schriftlich und nachweislich zu unterrichten.“Die oder der Vertragsbedienstete ist im Zuge der Beendigung des Dienstverhältnisses über die Inhalte der Absatz eins und 2 schriftlich und nachweislich zu unterrichten.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 36a Abs. 3 wird nach dem Begriff „§ 29o,“ der Begriff „§ 29p,“ eingefügt.In Paragraph 36 a, Absatz 3, wird nach dem Begriff „§ 29o,“ der Begriff „§ 29p,“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 37 Abs. 10 wird der Ausdruck „§ 39a ist“ durch den Ausdruck „§§ 39a und 39c Abs. 5 sind“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz 10, wird der Ausdruck „§ 39a ist“ durch den Ausdruck „§§ 39a und 39c Absatz 5, sind“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 38 Abs. 2 Z 1 wird die Zahl „240“ durch die Zahl „180“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Zahl „240“ durch die Zahl „180“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 38 Abs. 2b Z 1 lit. a wird die Zahl „240“ durch die Zahl „180“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera a, wird die Zahl „240“ durch die Zahl „180“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 38 Abs. 12 Z 1 wird nach dem Wort „Bachelor-Niveau“ die Wortfolge „oder die mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte eines Lehramtsstudiums erworben haben“ eingefügt.In Paragraph 38, Absatz 12, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Bachelor-Niveau“ die Wortfolge „oder die mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte eines Lehramtsstudiums erworben haben“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, Nach § 39a werden folgende §§ 39b und 39c samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 39 a, werden folgende Paragraphen 39 b und 39 c samt Überschriften eingefügt:
„Erleichterungen während der Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt
§ 39b.Paragraph 39 b,
(1)Absatz eins,Auf die studienbedingten Mehrbelastungen der das Masterstudium für das Lehramt absolvierenden Vertragslehrperson ist bei ihrer dienstlichen Verwendung angemessen Rücksicht zu nehmen. Zur Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt sind Vertragslehrpersonen
nur bis zum Umfang einer halben Unterrichtsverpflichtung zu verwenden,
nicht mit der Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes zu betrauen und
in den Unterrichtsgegenständen zu verwenden, in welchen sie über die Lehrbefähigung verfügen.
Die Einteilung der Vertragslehrperson als Klassenlehrerin oder als Klassenlehrer ist jedoch zulässig. Weiters hat eine Heranziehung der Vertragslehrperson zu dauernden Mehrdienstleistungen zu unterbleiben. Eine das Ausmaß der halben Unterrichtsverpflichtung überschreitende Verwendung ist im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden jedoch soweit zulässig, als sich dies im Fachlehrpersonensystem zur Unterrichtung des vollen Stundenausmaßes in den laut Lehrfächerverteilung zugewiesenen Klassen als notwendig erweist.
(2)Absatz 2,Die Schulleitung hat bei der Diensteinteilung der gemäß Abs. 1 das Masterstudium für das Lehramt absolvierenden Vertragslehrpersonen auf den Besuch von Lehrveranstaltungen im universitären oder hochschulischen Bereich Rücksicht zu nehmen.Die Schulleitung hat bei der Diensteinteilung der gemäß Absatz eins, das Masterstudium für das Lehramt absolvierenden Vertragslehrpersonen auf den Besuch von Lehrveranstaltungen im universitären oder hochschulischen Bereich Rücksicht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 ergangene Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung ist auf die zeitliche Obergrenze gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 nicht anzurechnen. Die Verwendung der Vertragslehrperson mit einem die halbe Unterrichtsverpflichtung einer Vertragslehrperson übersteigenden Beschäftigungsausmaß ist jedoch soweit zulässig, als die Vertragslehrperson durch einen jeweils ein Schuljahr betreffenden Antrag eine höhere Unterrichtsverpflichtung anstrebt. Ebenso ist im Einvernehmen mit der Vertragslehrperson deren Einteilung als Klassenvorständin oder als Klassenvorstand zulässig, sofern keine andere Vertragslehrperson für die Klassenführung in Betracht kommt.Die gemäß Absatz eins, ergangene Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung ist auf die zeitliche Obergrenze gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, nicht anzurechnen. Die Verwendung der Vertragslehrperson mit einem die halbe Unterrichtsverpflichtung einer Vertragslehrperson übersteigenden Beschäftigungsausmaß ist jedoch soweit zulässig, als die Vertragslehrperson durch einen jeweils ein Schuljahr betreffenden Antrag eine höhere Unterrichtsverpflichtung anstrebt. Ebenso ist im Einvernehmen mit der Vertragslehrperson deren Einteilung als Klassenvorständin oder als Klassenvorstand zulässig, sofern keine andere Vertragslehrperson für die Klassenführung in Betracht kommt.
(4)Absatz 4,Die Personalstelle kann für die weitere Gewährung der für eine Vertragslehrperson für die Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt gemäß Abs. 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen für jedes Studienjahr den Nachweis eines Studienerfolges verlangen. Wird dieser Studienerfolg gegenüber der Schulleitung für mindestens zwei Studienjahre nicht spätestens bis zum Ende des zweiten Unterrichtsjahres nachgewiesen, hat die Vertragslehrperson keinen Anspruch auf die weitere Gewährung der gemäß Abs. 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Personalstelle die Gewährung der gemäß Abs. 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen um bis zu zwei Schuljahre verlängern.Die Personalstelle kann für die weitere Gewährung der für eine Vertragslehrperson für die Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt gemäß Absatz eins und 2 vorgesehenen Erleichterungen für jedes Studienjahr den Nachweis eines Studienerfolges verlangen. Wird dieser Studienerfolg gegenüber der Schulleitung für mindestens zwei Studienjahre nicht spätestens bis zum Ende des zweiten Unterrichtsjahres nachgewiesen, hat die Vertragslehrperson keinen Anspruch auf die weitere Gewährung der gemäß Absatz eins und 2 vorgesehenen Erleichterungen. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Personalstelle die Gewährung der gemäß Absatz eins und 2 vorgesehenen Erleichterungen um bis zu zwei Schuljahre verlängern.
(5)Absatz 5,Abweichend zu § 100 Abs. 67 erfüllen Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd, wenn sie sich verpflichten, das Masterstudium für das Lehramt binnen fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren. Für Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt gilt für die Kündigung des Dienstverhältnisses nach § 48 Abs. 1 Z 1 anstelle des Zeitraums von acht Jahren der Zeitraum von fünf Jahren und ist § 32 Abs. 3 auf diese Fünfjahresfrist sinngemäß anzuwenden.Abweichend zu Paragraph 100, Absatz 67, erfüllen Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd, wenn sie sich verpflichten, das Masterstudium für das Lehramt binnen fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren. Für Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt gilt für die Kündigung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, anstelle des Zeitraums von acht Jahren der Zeitraum von fünf Jahren und ist Paragraph 32, Absatz 3, auf diese Fünfjahresfrist sinngemäß anzuwenden.
Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien
§ 39c.Paragraph 39 c,
(1)Absatz eins,Die Vertragslehrperson hat die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien unter Angabe der mit den zu absolvierenden pädagogisch-praktischen Studien verbundenen ECTS-Anrechnungspunkte der Schulleitung mindestens drei Monate vor dem für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien anstehenden Beginn unter Angabe der im Semester an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu absolvierenden ECTS-Anrechnungspunkte mitzuteilen. Die Schulleitung hat daraufhin der Vertragslehrperson für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien eine Mentorin oder einen Mentor gemäß § 6 zuzuweisen. Die Vertragslehrperson hat zu Beginn der pädagogisch-praktischen Studien gegenüber der Schulleitung und der zugeteilten Mentorin bzw. dem zugeteilten Mentor die die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule betreuende Universitäts- bzw. Hochschullehrperson bekannt zu geben.Die Vertragslehrperson hat die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien unter Angabe der mit den zu absolvierenden pädagogisch-praktischen Studien verbundenen ECTS-Anrechnungspunkte der Schulleitung mindestens drei Monate vor dem für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien anstehenden Beginn unter Angabe der im Semester an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu absolvierenden ECTS-Anrechnungspunkte mitzuteilen. Die Schulleitung hat daraufhin der Vertragslehrperson für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien eine Mentorin oder einen Mentor gemäß Paragraph 6, zuzuweisen. Die Vertragslehrperson hat zu Beginn der pädagogisch-praktischen Studien gegenüber der Schulleitung und der zugeteilten Mentorin bzw. dem zugeteilten Mentor die die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule betreuende Universitäts- bzw. Hochschullehrperson bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Die Vertragslehrperson unterliegt im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien den Pflichten gemäß § 39 Abs. 10.Die Vertragslehrperson unterliegt im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien den Pflichten gemäß Paragraph 39, Absatz 10,
(3)Absatz 3,Befindet sich die Vertragslehrperson im Rahmen der Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien zugleich in der Induktionsphase, so hat sie die Induktionsphase und die pädagogisch-praktischen Studien gemeinsam zu absolvieren. Die in der Induktionsphase geleisteten Tätigkeiten sind für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien anzurechnen.
(4)Absatz 4,Die Schulleitung kann in Abstimmung mit der die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule betreuenden Universitäts- bzw. Hochschullehrperson festlegen, dass die in einem Semester an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu absolvierenden pädagogisch-praktischen Studien an der Schule in geblockter Form absolviert werden.
(5)Absatz 5,Die mit der Funktion Mentoring betraute Vertragslehrperson hat im Rahmen der Betreuung der Vertragslehrperson bei den pädagogisch-praktischen Studien die ihr als Mentorin oder als Mentor gemäß § 39a Abs. 2 und 3 zukommenden Aufgaben wahrzunehmen. Weiters hat sie zum Ende des Semesters an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule eine Leistungsbeschreibung über die Tätigkeit der Vertragslehrperson bei den pädagogisch-praktischen Studien zur Vorlage an die das Masterstudium für das Lehramt betreuende Universität bzw. Pädagogische Hochschule zu erstellen. In dieser Leistungsbeschreibung ist der Erfolg der Vertragslehrperson betreffendDie mit der Funktion Mentoring betraute Vertragslehrperson hat im Rahmen der Betreuung der Vertragslehrperson bei den pädagogisch-praktischen Studien die ihr als Mentorin oder als Mentor gemäß Paragraph 39 a, Absatz 2 und 3 zukommenden Aufgaben wahrzunehmen. Weiters hat sie zum Ende des Semesters an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule eine Leistungsbeschreibung über die Tätigkeit der Vertragslehrperson bei den pädagogisch-praktischen Studien zur Vorlage an die das Masterstudium für das Lehramt betreuende Universität bzw. Pädagogische Hochschule zu erstellen. In dieser Leistungsbeschreibung ist der Erfolg der Vertragslehrperson betreffend
die Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes unter Berücksichtigung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
die Umsetzung der schulrechtlichen Vorgaben,
das pädagogische Wirken der Vertragslehrperson,
die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen sowie den Erziehungsberechtigten
zu dokumentieren. Ferner soll sich die Mentorin oder der Mentor bei Bedarf mit der die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule betreuenden Universitäts- bzw. Hochschullehrperson über die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien inhaltlich abstimmen.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 40a Abs. 3 Z 2 wird der Klammerausdruck „(§ 39a)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 39a und 39c Abs. 5)“ ersetzt.In Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 39 a,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 39 a und 39 c Absatz 5,)“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 41 Abs. 1 entfällt das Zitat „lit. b“ und wird das Zitat „Abs. 3a Z 3“ durch das Zitat „Abs. 3a Z 1“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz eins, entfällt das Zitat „lit. b“ und wird das Zitat „Abs. 3a Ziffer 3, durch das Zitat „Abs. 3a Ziffer eins, ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 41a Abs. 1 und § 48n Abs. 2 Z 2 wird jeweils nach dem Zitat „§ 5“ das Zitat „Abs. 3“ eingefügt.In Paragraph 41 a, Absatz eins und Paragraph 48 n, Absatz 2, Ziffer 2, wird jeweils nach dem Zitat „§ 5“ das Zitat „Abs. 3“ eingefügt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 43a Abs. 4 wird das Zitat „§§ 44, 44a und 46b“ durch das Zitat „§§ 44a und 46b“ ersetzt.In Paragraph 43 a, Absatz 4, wird das Zitat „§§ 44, 44a und 46b“ durch das Zitat „§§ 44a und 46b“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 46 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Die Vorrückung einer Vertragslehrperson, die das in § 38 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium für das Lehramt im Dienstverhältnis nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat, wird, sofern die Person erstmals ab dem Schuljahr 2025/26 in ein Lehrpersonendienstverhältnis aufgenommen wurde, bis zum Abschluss des Masterstudiums für das Lehramt gehemmt.“Die Vorrückung einer Vertragslehrperson, die das in Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium für das Lehramt im Dienstverhältnis nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat, wird, sofern die Person erstmals ab dem Schuljahr 2025/26 in ein Lehrpersonendienstverhältnis aufgenommen wurde, bis zum Abschluss des Masterstudiums für das Lehramt gehemmt.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 46a Abs. 1 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 39a)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 39a und 39c Abs. 5)“ ersetzt.In Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 39 a,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 39 a und 39 c Absatz 5,)“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 48i Abs. 2 wird nach der Wortfolge „mit ihrer Zustimmung“ die Wortfolge „Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung im Sinne des § 48g Abs. 2 Z 2 und“ eingefügt.In Paragraph 48 i, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „mit ihrer Zustimmung“ die Wortfolge „Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung im Sinne des Paragraph 48 g, Absatz 2, Ziffer 2, und“ eingefügt.
32.Novellierungsanordnung 32, § 48s Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 48 s, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„§ 207h Abs. 3 und 4 BDG 1979 ist mit der Maßgabe, dass sich die Verpflichtung auf die Absolvierung der Weiterbildung auf § 48r Abs. 8 bezieht, sinngemäß anzuwenden.“„§ 207h Absatz 3 und 4 BDG 1979 ist mit der Maßgabe, dass sich die Verpflichtung auf die Absolvierung der Weiterbildung auf Paragraph 48 r, Absatz 8, bezieht, sinngemäß anzuwenden.“
33.Novellierungsanordnung 33, Nach § 63 wird folgender Abschnitt Va samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 63, wird folgender Abschnitt römisch fünf a samt Überschrift eingefügt:
„Abschnitt Va„Abschnitt römisch fünf a
Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes
Anwendungsbereich
§ 63a.Paragraph 63 a,
(1)Absatz eins,Dieser Abschnitt ist auf die Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes anzuwenden (Entlohnungsschema gk).
(2)Absatz 2,Dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema gk) kann nur angehören, wer
die Voraussetzungen
des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oderdes Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder
des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,
die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
nicht nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.nicht nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.
(3)Absatz 3,Auf das Entlohnungsschema gk ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, Abschnitt I anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata I oder II beziehen.Auf das Entlohnungsschema gk ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, Abschnitt römisch eins anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnittes römisch eins, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata römisch eins oder römisch zwei beziehen.
§ 63b.Paragraph 63 b,
Die in § 231a Abs. 1 Z 1 lit. a und d BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas gk. Hierbei entsprechen Die in Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und d BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas gk. Hierbei entsprechen
Verwendungsgruppe K 3 die Entlohnungsgruppe gk3,
Verwendungsgruppe K 4 die Entlohnungsgruppe gk4.
Verwendungsbezeichnungen
§ 63c.Paragraph 63 c,
(1)Absatz eins,Für die Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes sind die in § 231c Abs. 1 BDG 1979 festgelegten Amtstitel als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, wobei an die Stelle der Verwendungsgruppen K 3 und K 4 die Entlohnungsgruppen gk3 und gk4 treten.Für die Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes sind die in Paragraph 231 c, Absatz eins, BDG 1979 festgelegten Amtstitel als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, wobei an die Stelle der Verwendungsgruppen K 3 und K 4 die Entlohnungsgruppen gk3 und gk4 treten.
(2)Absatz 2,Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas gk
§ 63d.Paragraph 63 d,
(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas gk beträgt:
in der Ent- | in der Entlohnungsgruppe |
lohnungs- | gk3 | gk4 |
stufe | Euro |
1 | 4 386,8 | 3 445,8 |
2 | 4 492,9 | 3 554,8 |
3 | 4 599,0 | 3 663,8 |
4 | 4 705,2 | 3 772,9 |
5 | 4 811,3 | 3 881,9 |
6 | 4 917,5 | 3 881,9 |
7 | 5 023,6 | 3 881,9 |
8 | 5 129,8 | 3 991,1 |
9 | 5 129,8 | 3 991,1 |
10 | 5 235,9 | 4 100,1 |
11 | 5 235,9 | 4 100,1 |
12 | 5 342,0 | 4 209,2 |
| | |
(2)Absatz 2,Die Verweildauer beträgt in den Entlohnungsstufen 1 bis 3 jeweils zwei Jahre, in den Entlohnungsstufen 4 bis 6 jeweils drei Jahre, in der Entlohnungsstufe 7 vier Jahre und in den Entlohnungsstufen 8 bis 11 jeweils fünf Jahre.
Erschwernis- und Gefahrenzulage
§ 63e.Paragraph 63 e,
Auf Grund der mit der Tätigkeit im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege verbundenen besonderen Erschwernisse und Gefahren erhalten die der Verwendungsgruppen gk3 und gk4 zugeordneten Bediensteten eine Erschwernis- und Gefahrenzulage von monatlich 163,7 Euro.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 84c Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „oder gehabt hätten, wenn sie einer Bewertungsgruppe zugeordnet gewesen wären, für die eine Funktionszulage vorgesehen war“ eingefügt.In Paragraph 84 c, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „oder gehabt hätten, wenn sie einer Bewertungsgruppe zugeordnet gewesen wären, für die eine Funktionszulage vorgesehen war“ eingefügt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 90e Abs. 4 wird in Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt sowie am Ende der Z 6 das Wort „und“ und nach Z 6 folgende Z 7 eingefügt:In Paragraph 90 e, Absatz 4, wird in Ziffer 5, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt sowie am Ende der Ziffer 6, das Wort „und“ und nach Ziffer 6, folgende Ziffer 7, eingefügt:
die Abgeltung für organisatorische Koordinierung in Deutschförderklassen nach § 63e GehG“die Abgeltung für organisatorische Koordinierung in Deutschförderklassen nach Paragraph 63 e, GehG“
36.Novellierungsanordnung 36, § 94a Abs. 2 entfällt.Paragraph 94 a, Absatz 2, entfällt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 94c Abs. 3 Z 4 wird das Wort „Gesamtausmaß“ durch das Wort „Gesamtausmaßes“ ersetzt.In Paragraph 94 c, Absatz 3, Ziffer 4, wird das Wort „Gesamtausmaß“ durch das Wort „Gesamtausmaßes“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, Dem § 94d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 94 d, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„§ 26 Abs. 5 dritter Satz und Abs. 6a sind anzuwenden.“„§ 26 Absatz 5, dritter Satz und Absatz 6 a, sind anzuwenden.“
39.Novellierungsanordnung 39, Nach § 94d Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:Nach Paragraph 94 d, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Für Vertragsbedienstete nach Abs. 1 Z 1 oder 2, die noch keinen Antrag gemäß Abs. 1 gestellt haben, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 auch dann noch zulässig, wenn die Fristen gemäß § 26 Abs. 6 oder 6a bereits abgelaufen sind. Diesfalls ist eine Anrechnung zusätzlicher Zeiten über die in Abs. 1 genannten Zeiten hinaus ausgeschlossen.“Für Vertragsbedienstete nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2, die noch keinen Antrag gemäß Absatz eins, gestellt haben, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, auch dann noch zulässig, wenn die Fristen gemäß Paragraph 26, Absatz 6, oder 6a bereits abgelaufen sind. Diesfalls ist eine Anrechnung zusätzlicher Zeiten über die in Absatz eins, genannten Zeiten hinaus ausgeschlossen.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 96c samt Überschrift lautet:Paragraph 96 c, samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes
§ 96c.Paragraph 96 c,
Abschnitt V ist nur auf jene Vertragsbediensteten anwendbar, die am 31. Dezember 2024 den Entlohnungsgruppen k3 und k4 des Entlohnungsschemas des Krankenpflegedienstes (k) angehören.“ Abschnitt römisch fünf ist nur auf jene Vertragsbediensteten anwendbar, die am 31. Dezember 2024 den Entlohnungsgruppen k3 und k4 des Entlohnungsschemas des Krankenpflegedienstes (k) angehören.“
41.Novellierungsanordnung 41, In § 100 Abs. 99a entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „mittels Sondervertrag gemäß § 36 in Verbindung mit § 38 Abs. 11a in den Schuldienst aufgenommene“ und wird im letzten Satz die Jahreszahl „2023“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.In Paragraph 100, Absatz 99 a, entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „mittels Sondervertrag gemäß Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 11 a, in den Schuldienst aufgenommene“ und wird im letzten Satz die Jahreszahl „2023“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 100 Abs. 103 wird die Jahreszahl „2027“ durch die Jahreszahl „2030“ ersetzt.In Paragraph 100, Absatz 103, wird die Jahreszahl „2027“ durch die Jahreszahl „2030“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 100 Abs. 107 wird nach dem Wort „Schulen“ die Wortfolge „sowie an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen“ eingefügt.In Paragraph 100, Absatz 107, wird nach dem Wort „Schulen“ die Wortfolge „sowie an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen“ eingefügt.
44.Novellierungsanordnung 44, Dem § 100 wird folgender Abs. 115 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 115, angefügt:
„(115)Absatz 115,In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, treten in Kraft:
§ 84c Abs. 1 Z 1 mit 1. Jänner 2023;Paragraph 84 c, Absatz eins, Ziffer eins, mit 1. Jänner 2023;
§ 100 Abs. 99a mit 1. September 2023;Paragraph 100, Absatz 99 a, mit 1. September 2023;
§ 48i Abs. 2, § 90e Abs. 4 Z 5 bis 7, § 100 Abs. 107 und Anlage 3 zu § 40a Z 4 und 5 mit 1. September 2024;Paragraph 48 i, Absatz 2,, Paragraph 90 e, Absatz 4, Ziffer 5 bis 7, Paragraph 100, Absatz 107 und Anlage 3 zu Paragraph 40 a, Ziffer 4 und 5 mit 1. September 2024;
der den Abschnitt Va betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, § 25 Abs. 1, der Va. Abschnitt samt Überschrift und § 96c samt Überschrift mit 1. Jänner 2025;der den Abschnitt römisch fünf a betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 25, Absatz eins,, der römisch fünf a. Abschnitt samt Überschrift und Paragraph 96 c, samt Überschrift mit 1. Jänner 2025;
§ 24b Abs. 2 und 2a mit 1. Jänner 2025; § 24b Abs. 2 und 2a ist auf neue Beschäftigungsverbote anzuwenden, die nach 31. Dezember 2024 eintreten;Paragraph 24 b, Absatz 2 und 2 a mit 1. Jänner 2025; Paragraph 24 b, Absatz 2 und 2 a ist auf neue Beschäftigungsverbote anzuwenden, die nach 31. Dezember 2024 eintreten;
der den § 5d betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, § 5d samt Überschrift und § 22 Abs. 1 mit 1. März 2025;der den Paragraph 5 d, betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 5 d, samt Überschrift und Paragraph 22, Absatz eins, mit 1. März 2025;
§ 15 Abs. 4a Z 3 und 4, § 37 Abs. 10, § 38 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2b Z 1 lit. a, §§ 39b und 39c samt Überschriften, § 40a Abs. 3 Z 2, § 46 Abs. 8, § 46a Abs. 1 Z 1 und Anlage 2 zu § 38 mit 1. September 2025;Paragraph 15, Absatz 4 a, Ziffer 3 und 4, Paragraph 37, Absatz 10,, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera a,, Paragraphen 39 b und 39 c samt Überschriften, Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 46, Absatz 8,, Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und Anlage 2 zu Paragraph 38, mit 1. September 2025;
der den § 29p betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, § 3 Abs. 7 und 8, § 4b Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 3, § 27c Abs. 3 Z 1, § 29m Abs. 2, § 29p samt Überschrift, § 30a Abs. 3, § 36a Abs. 3, § 38 Abs. 12 Z 1, § 41 Abs. 1, § 41a Abs. 1, § 43a Abs. 4, § 48n Abs. 2 Z 2, § 48s Abs. 2 zweiter Satz, § 94c Abs. 3 Z 4 und § 94d Abs. 1 und 2 sowie der Entfall des § 94a Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag;der den Paragraph 29 p, betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 3, Absatz 7 und 8, Paragraph 4 b, Absatz 3 und 4, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 27 c, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 29 m, Absatz 2,, Paragraph 29 p, samt Überschrift, Paragraph 30 a, Absatz 3,, Paragraph 36 a, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 12, Ziffer eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 41 a, Absatz eins,, Paragraph 43 a, Absatz 4,, Paragraph 48 n, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 48 s, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 94 c, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 94 d, Absatz eins und 2 sowie der Entfall des Paragraph 94 a, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag;
§ 26 Abs. 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag; bereits im Dienstverhältnis befindliche Vertragsbedienstete können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 die Anrechnung von Zeiten gemäß § 26 Abs. 7 erster Satz beantragen; § 26 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6a sind anzuwenden.“Paragraph 26, Absatz 7, mit dem der Kundmachung folgenden Tag; bereits im Dienstverhältnis befindliche Vertragsbedienstete können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 die Anrechnung von Zeiten gemäß Paragraph 26, Absatz 7, erster Satz beantragen; Paragraph 26, Absatz 5, letzter Satz und Absatz 6 a, sind anzuwenden.“
45.Novellierungsanordnung 45, In Anlage 2 zu § 38 wird in Abs. 2 nach dem Wort „pädagogische“ die Wortfolge „und bildungswissenschaftliche“ eingefügt.In Anlage 2 zu Paragraph 38, wird in Absatz 2, nach dem Wort „pädagogische“ die Wortfolge „und bildungswissenschaftliche“ eingefügt.
46.Novellierungsanordnung 46, In Anlage 2 zu § 38 lauten die Abs. 3 und 4:In Anlage 2 zu Paragraph 38, lauten die Absatz 3 und 4 :
„(3)Absatz 3,Für den Einsatz an Volksschulen sind im Rahmen des Bachelor- und Masterstudiums für das Lehramt im Bereich der Primarstufe die in Z 1 der Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, dargestellten Inhalte zu erbringen. Auf Lehramtsstudien, die aufgrund der Rechtslage gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, BGBl. I Nr. 124/2013, abgeschlossen wurden, ist Abs. 3 der Anlage 2 zu § 38 in der bis zum 31. August 2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Für den Einsatz an Volksschulen sind im Rahmen des Bachelor- und Masterstudiums für das Lehramt im Bereich der Primarstufe die in Ziffer eins, der Anlage zu Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 4, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes – HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, dargestellten Inhalte zu erbringen. Auf Lehramtsstudien, die aufgrund der Rechtslage gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,, abgeschlossen wurden, ist Absatz 3, der Anlage 2 zu Paragraph 38, in der bis zum 31. August 2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4)Absatz 4,Für den Einsatz in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen an allen Schulen der Sekundarstufe sind im Rahmen des Bachelor- und Masterstudiums für das Lehramt im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) die in Z 2 der Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4 HS-QSG dargestellten Inhalte zu erbringen. Auf Lehramtsstudien, die aufgrund der Rechtslage gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, BGBl. I Nr. 124/2013, abgeschlossen wurden, ist Abs. 4 der Anlage 2 zu § 38 in der bis zum 31. August 2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“Für den Einsatz in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen an allen Schulen der Sekundarstufe sind im Rahmen des Bachelor- und Masterstudiums für das Lehramt im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) die in Ziffer 2, der Anlage zu Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 4, HS-QSG dargestellten Inhalte zu erbringen. Auf Lehramtsstudien, die aufgrund der Rechtslage gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,, abgeschlossen wurden, ist Absatz 4, der Anlage 2 zu Paragraph 38, in der bis zum 31. August 2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
47.Novellierungsanordnung 47, In Anlage 2 zu § 38 wird in Abs. 4a das Zitat „Abs. 3 Z 1 bis 4 oder Abs. 4 Z 1 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 3 oder Abs. 4 jeweils in Verbindung mit der Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4 HS-QSG“ ersetzt.In Anlage 2 zu Paragraph 38, wird in Absatz 4 a, das Zitat „Abs. 3 Ziffer eins bis 4 oder Absatz 4, Ziffer eins bis 4 durch das Zitat „Abs. 3 oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit der Anlage zu Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 4, HS-QSG“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, In Anlage 2 zu § 38 entfällt in Abs. 5 das Zitat „gemäß Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1“.In Anlage 2 zu Paragraph 38, entfällt in Absatz 5, das Zitat „gemäß Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins,
49.Novellierungsanordnung 49, In Anlage 3 zu § 40a entfällt in Z 4 der Punkt und wird nach der Z 4 folgende Z 5 angefügt:In Anlage 3 zu Paragraph 40 a, entfällt in Ziffer 4, der Punkt und wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 5, angefügt:
organisatorische Koordinierung der Deutschförderklassen an Schulen der Primarstufe für jeweils eine Deutschförderklasse“
Artikel 4
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2024 – BRÄG 2024, BGBl. I Nr. 93/2024, wird wie folgt geändert:Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2024 – BRÄG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Artikel I samt Überschrift lautet:Artikel römisch eins samt Überschrift lautet:
„ARTIKEL I„ARTIKEL römisch eins
Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz ist auf Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Artikel II samt Überschrift lautet:Artikel römisch zwei samt Überschrift lautet:
„ARTIKEL II„ARTIKEL römisch zwei
Richterinnen und Richter
Richterinnen und Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die gemäß Artikel 86 Abs. 1 und die für den Bereich des Bundes gemäß Artikel 134 Abs. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ernannten Organe.“Richterinnen und Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die gemäß Artikel 86 Absatz eins und die für den Bereich des Bundes gemäß Artikel 134 Absatz 7, des Bundes-Verfassungsgesetzes zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ernannten Organe.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 46a Abs. 2 wird nach dem Wort „alle“ und nach dem Wort „wählbaren“ die Wortfolge „Richterinnen und“ eingefügt.In Paragraph 46 a, Absatz 2, wird nach dem Wort „alle“ und nach dem Wort „wählbaren“ die Wortfolge „Richterinnen und“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 46a Abs. 4 wird nach der Wortfolge „gewählt sind die“ die Wortfolge „Richterinnen und“ und nach dem Wort „sechs“ die Wortfolge „Richterinnen und“ eingefügt.In Paragraph 46 a, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „gewählt sind die“ die Wortfolge „Richterinnen und“ und nach dem Wort „sechs“ die Wortfolge „Richterinnen und“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 46a Abs. 7 wird nach dem Wort „gilt“ die Wortfolge „die Richterin oder“ eingefügt.In Paragraph 46 a, Absatz 7, wird nach dem Wort „gilt“ die Wortfolge „die Richterin oder“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 46a Abs. 8 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „der Präsidentin oder“ eingefügt.In Paragraph 46 a, Absatz 8, wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „der Präsidentin oder“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 46a Abs. 9 wird das Wort „daß“ durch die Wortfolge „dass jede wählbare Richterin oder“ ersetzt.In Paragraph 46 a, Absatz 9, wird das Wort „daß“ durch die Wortfolge „dass jede wählbare Richterin oder“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 46b Abs. 2 wird nach dem Wort „alle“ die Wortfolge „Richterinnen und“ sowie nach dem Wort „wählbaren“ die Wortfolge „Richterinnen und“ eingefügt.In Paragraph 46 b, Absatz 2, wird nach dem Wort „alle“ die Wortfolge „Richterinnen und“ sowie nach dem Wort „wählbaren“ die Wortfolge „Richterinnen und“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 46b Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Gewählt sind die“ die Wortfolge „Richterinnen und“ sowie nach dem Wort „zehn“ die Wortfolge „Richterinnen und“ eingefügt.In Paragraph 46 b, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Gewählt sind die“ die Wortfolge „Richterinnen und“ sowie nach dem Wort „zehn“ die Wortfolge „Richterinnen und“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 57 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 57, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 57 Abs. 2 lautet:Paragraph 57, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Befinden sich Richterinnen und Richter nicht in Ausübung ihres oder seines richterlichen Amtes oder sind Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht sonst in Besorgung der übertragenen Amtsgeschäfte weisungsfrei gestellt, haben sie den dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten und dabei die ihnen anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 57 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 57, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 57 Abs. 3 lautet:Paragraph 57, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte haben sich im und außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen ihrer Berufsstände nicht gefährdet wird. Dabei haben die Bediensteten insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die oder der Bedienstete aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).“
14.Novellierungsanordnung 14, § 57 Abs. 4 lautet:Paragraph 57, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Auch im Ruhestand haben Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte das Standesansehen angemessen zu wahren.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 58b wird nach dem Zitat „§ 5“ das Zitat „Abs. 3“ eingefügt.In Paragraph 58 b, wird nach dem Zitat „§ 5“ das Zitat „Abs. 3“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 64 samt Überschrift lautet:Paragraph 64, samt Überschrift lautet:
„Meldepflichten
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Wird der Richterin oder dem Richter in Ausübung ihres oder seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie oder er angehört, so hat sie oder er dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu melden, sofern nicht gemäß den jeweiligen verfahrensrechtlichen Vorschriften vorzugehen ist.
(2)Absatz 2,Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(3)Absatz 3,Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann aus
in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
in der amtlichen Tätigkeit selbst
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen, sofern dadurch nicht in die richterliche Unabhängigkeit eingegriffen wird.gelegenen Gründen abweichend von Absatz 2, eine Meldepflicht verfügen, sofern dadurch nicht in die richterliche Unabhängigkeit eingegriffen wird.
(4)Absatz 4,Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch die Richterin oder den Richter eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 58b erfolgt ist.Die Meldepflicht gemäß Absatz eins, gilt als erfüllt, wenn durch die Richterin oder den Richter eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 58 b, erfolgt ist.
(5)Absatz 5,Ist eine Dienstverhinderung der Richterin oder des Richters ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat die Richterin oder der Richter dies unverzüglich ihrer oder seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat sie oder er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
(6)Absatz 6,Ungeachtet sonstiger bundesgesetzlich festgelegter Meldepflichten hat die Richterin oder der Richter ihrer oder seiner Dienstbehörde zu melden:
jede Veränderung ihrer oder seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),
Verlust des Amtskleids, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe,
Besitz eines Bescheids nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.“Besitz eines Bescheids nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 72 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „76e“ der Ausdruck „,76f“ eingefügt.In Paragraph 72, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „76e“ der Ausdruck „,76f“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 72 Abs. 5 Z 1 wird das Zitat „§ 75d Abs. 1 oder 2 oder § 75e Abs. 1 Z 2“ durch das Zitat „§ 75d Abs. 1 oder 2, § 75e Abs. 1 Z 2 oder § 75h“ ersetzt.In Paragraph 72, Absatz 5, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 75d Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 75 e, Absatz eins, Ziffer 2, durch das Zitat „§ 75d Absatz eins, oder 2, Paragraph 75 e, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 75 h, ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 75g Abs. 6 lautet:Paragraph 75 g, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Einer Richterin oder einem Richter, der oder dem eine Herabsetzung der Auslastung nach Abs. 1 gewährt wurde, gebührt der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das der Richterin oder dem Richter bei Anwendung des § 13c GehG gebühren würde, mindestens jedoch im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß.“Einer Richterin oder einem Richter, der oder dem eine Herabsetzung der Auslastung nach Absatz eins, gewährt wurde, gebührt der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das der Richterin oder dem Richter bei Anwendung des Paragraph 13 c, GehG gebühren würde, mindestens jedoch im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß.“
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 75g wird folgender § 75h samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 75 g, wird folgender Paragraph 75 h, samt Überschrift eingefügt:
„Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt
§ 75h.Paragraph 75 h,
(1)Absatz eins,Die Richterin oder der Richter, deren oder dessen Kind, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge.
(2)Absatz 2,Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Dienstfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 75c im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Dienstfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach Paragraph 75 c, im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Die Richterin oder der Richter, die oder der eine Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang der Dienstbehörde unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.“Die Richterin oder der Richter, die oder der eine Dienstfreistellung gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang der Dienstbehörde unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 76d Abs. 1 Z 1 wird nach dem Zitat „75g“ der Ausdruck „Abs. 2“ eingefügt.In Paragraph 76 d, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Zitat „75g“ der Ausdruck „Abs. 2“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 76d Abs. 2 wird nach der Wortfolge „nach § 75e Abs. 1 Z 2“ die Wortfolge „oder einer Dienstfreistellung nach § 75h“ eingefügt.In Paragraph 76 d, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „nach Paragraph 75 e, Absatz eins, Ziffer 2, die Wortfolge „oder einer Dienstfreistellung nach Paragraph 75 h, eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 76j Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „gemäß Art. VIII“ die Wortfolge „und die gebührenden Bezüge“ eingefügt.In Paragraph 76 j, Absatz 2, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „gemäß "Art". VIII“ die Wortfolge „und die gebührenden Bezüge“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, Die Überschrift des 5. Teils lautet:
„5. Teil
Sonderbestimmungen für Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesfinanzgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs“.
25.Novellierungsanordnung 25, Nach der Überschrift des 5. Teils wird folgender § 206 samt Überschrift eingefügt:Nach der Überschrift des 5. Teils wird folgender Paragraph 206, samt Überschrift eingefügt:
„Bestimmungen für Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtshofs
§ 206.Paragraph 206,
Auf die Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, angeführten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den §§ 65, 66 und 168 die Worte „des Obersten Gerichtshofes“ durch die Worte „des Verwaltungsgerichtshofes“ ersetzt werden.“ Auf die Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in Paragraph 7, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10, angeführten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den Paragraphen 65, 66 und 168 die Worte „des Obersten Gerichtshofes“ durch die Worte „des Verwaltungsgerichtshofes“ ersetzt werden.“
26.Novellierungsanordnung 26, Die Überschrift zu § 207 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 207, lautet:
„Ernennung der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungs- und Bundesfinanzgerichts“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 207 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Spätere Ernennungen gemäß § 25 Abs. 1“ die Wortfolge „und § 174 Abs. 1“ eingefügt.In Paragraph 207, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Spätere Ernennungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, die Wortfolge „und Paragraph 174, Absatz eins, eingefügt.
28.Novellierungsanordnung 28, Dem § 212 wird folgender Abs. 81 angefügt:Dem Paragraph 212, wird folgender Absatz 81, angefügt:
„(81)Absatz 81,Art. I samt Überschrift, Art. II samt Überschrift, § 46a Abs. 2, 4, 7, 8 und 9, § 46b Abs. 2 und 3, § 57 Abs. 1 bis 4, § 58b, § 64 samt Überschrift, § 72 Abs. 3, § 72 Abs. 5 Z 1, § 75g Abs. 6, § 75h samt Überschrift, § 76d Abs. 1 Z 1, § 76d Abs. 2, § 76j Abs. 2, die Überschrift des 5. Teils, § 206 samt Überschrift, die Überschrift des § 207 und § 207 Abs. 4 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Artikel römisch eins, samt Überschrift, Artikel römisch zwei, samt Überschrift, Paragraph 46 a, Absatz 2, 4, 7, 8 und 9, Paragraph 46 b, Absatz 2 und 3, Paragraph 57, Absatz eins bis 4, Paragraph 58 b,, Paragraph 64, samt Überschrift, Paragraph 72, Absatz 3,, Paragraph 72, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 75 g, Absatz 6,, Paragraph 75 h, samt Überschrift, Paragraph 76 d, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 76 d, Absatz 2,, Paragraph 76 j, Absatz 2,, die Überschrift des 5. Teils, Paragraph 206, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 207 und Paragraph 207, Absatz 4, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 166/2023, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 Abs. 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten
eines Dienstverhältnisses nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956,eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,,
einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG, odereiner gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG, oder
einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums nach § 12 Abs. 3 GehGeiner nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG
ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 und 3 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.“ganz oder zum Teil, im Fall der Ziffer 2 und 3 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Absatz 2, angeführte Frist von vier Jahren wirksam.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 26b Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Artikels 34 Z 14 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 26 b, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung des Artikels 34 Ziffer 14, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, wird folgender Satz angefügt:
„Eine mindestens dreijährige Ausübung der Funktion Schulleitung ersetzt den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ (§ 26 Abs. 6 Z 2) und 30 ECTS des Gesamtumfanges des genannten Hochschullehrganges.“„Eine mindestens dreijährige Ausübung der Funktion Schulleitung ersetzt den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ (Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer 2,) und 30 ECTS des Gesamtumfanges des genannten Hochschullehrganges.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 26c Abs. 3 Z 1 wird die Zahl „12,00“ durch die Zahl „20,00“ ersetzt.In Paragraph 26 c, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Zahl „12,00“ durch die Zahl „20,00“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 27 Abs. 1 lautet:Paragraph 27, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Im Falle einer Verhinderung der Leitung soll nach Möglichkeit die Lehrperson die Vertretung übernehmen, für die sich die Schulleitung entschieden hat. Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung der Leitung ist, dass die vertretende Lehrperson an allgemeinbildenden Pflichtschulen ihre Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllt. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung der an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhinderten Schulleitung abweichend davon zu regeln. Hierbei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.“Im Falle einer Verhinderung der Leitung soll nach Möglichkeit die Lehrperson die Vertretung übernehmen, für die sich die Schulleitung entschieden hat. Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung der Leitung ist, dass die vertretende Lehrperson an allgemeinbildenden Pflichtschulen ihre Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung der an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhinderten Schulleitung abweichend davon zu regeln. Hierbei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 27 Abs. 1a entfällt.Paragraph 27, Absatz eins a, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 27 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „1a“.In Paragraph 27, Absatz 4, entfällt der Ausdruck „1a“.
7.Novellierungsanordnung 7, § 29 Abs. 2 lautet:Paragraph 29, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Landeslehrperson hat in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Landeslehrperson aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Landeslehrpersonen ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 37a wird nach dem Zitat „§ 5“ das Zitat „Abs. 3“ eingefügt.In Paragraph 37 a, wird nach dem Zitat „§ 5“ das Zitat „Abs. 3“ eingefügt.
9a.Novellierungsanordnung 9a, In § 43 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 43, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Untergrenzen werden für die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung im Ausmaß einer halben Wochenstunde pro Klasse für eine oder zwei Landeslehrpersonen unterschritten.“Die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 festgelegten Untergrenzen werden für die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung im Ausmaß einer halben Wochenstunde pro Klasse für eine oder zwei Landeslehrpersonen unterschritten.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 52 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 52, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung die Lehrverpflichtung um bis zu einem Viertel der Lehrverpflichtung vermindern.“„Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung die Lehrverpflichtung um bis zu einem Viertel der Lehrverpflichtung vermindern.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 59d wird folgender § 59e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 59 d, wird folgender Paragraph 59 e, samt Überschrift eingefügt:
„Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt
§ 59e.Paragraph 59 e,
(1)Absatz eins,Die Landeslehrperson, deren Kind, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge.
(2)Absatz 2,Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Dienstfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 59 im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Dienstfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach Paragraph 59, im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Die Landeslehrperson, die eine Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang der Dienstbehörde unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.“Die Landeslehrperson, die eine Dienstfreistellung gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang der Dienstbehörde unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 60a Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „gemäß § 5a“ die Wortfolge „und die gebührenden Bezüge“ eingefügt.In Paragraph 60 a, Absatz 2, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „gemäß Paragraph 5 a, die Wortfolge „und die gebührenden Bezüge“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 70 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „eines halben Monatsbezuges“ durch die Wortfolge „eines Monatsbezugs“ ersetzt.In Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „eines halben Monatsbezuges“ durch die Wortfolge „eines Monatsbezugs“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 70 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „von einem“ durch die Wortfolge „von mehr als einem“ ersetzt.In Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „von einem“ durch die Wortfolge „von mehr als einem“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 70 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 70, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Gebührt der Landeslehrperson zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Landeslehrperson gebührenden Monatsbezug auszugehen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 72 Abs. 1 lautet:Paragraph 72, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Landeslehrperson darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie nicht
innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde erstattet wurde;
innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der von der landesgesetzlich hierzu berufenen Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;
innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der landesgesetzlich hierzu berufenen Behörde eingeleitet wurde.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 72 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 72, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.“Der Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 72 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 Z 2“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 3“ ersetzt.In Paragraph 72, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer 2, durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 3, ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 74 Z 2 wird das Wort „Zustellgesetz“ durch den Ausdruck „Zustellgesetz – ZustG“ ersetzt.In Paragraph 74, Ziffer 2, wird das Wort „Zustellgesetz“ durch den Ausdruck „Zustellgesetz – ZustG“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 78 Abs. 5 letzter Satz lautet:Paragraph 78, Absatz 5, letzter Satz lautet:
„Die Landeslehrerin oder der Landeslehrer ist hiervon formlos zu verständigen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 86 Abs. 2 lautet:Paragraph 86, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Wird über die Landeslehrperson von der landesgesetzlich hierzu berufenen Behörde oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen ein Erkenntnis der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Landeslehrperson einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall
eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 70 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 70, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 €,
einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß § 70 Abs. 2 und höchstens 500 €,einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 70, Absatz 2 und höchstens 500 €,
Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Landeslehrperson zu tragen.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 94b Abs. 3 entfällt.Paragraph 94 b, Absatz 3, entfällt.
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 96 Abs. 2 wird folgender Schlussteil angefügt:Dem Paragraph 96, Absatz 2, wird folgender Schlussteil angefügt:
„Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, hat die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde die Landeslehrperson zur Leistung der Geldbuße oder Geldstrafe zu verhalten und nötigenfalls nach dem VVG vorzugehen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 100 letzter Satz entfällt das Wort „halben“.In Paragraph 100, letzter Satz entfällt das Wort „halben“.
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 104 wird folgender § 104a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 104, wird folgender Paragraph 104 a, samt Überschrift eingefügt:
„Kosten
§ 104a.Paragraph 104 a,
§ 86 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass in Abs. 2 Z 1 und 2 an die Stelle des Monatsbezugs gemäß § 70 Abs. 2 jeweils der Ruhebezug und in Abs. 2 Z 3 an die Stelle der Entlassung der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche tritt.“ Paragraph 86, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass in Absatz 2, Ziffer eins und 2 an die Stelle des Monatsbezugs gemäß Paragraph 70, Absatz 2, jeweils der Ruhebezug und in Absatz 2, Ziffer 3, an die Stelle der Entlassung der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche tritt.“
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 123 werden folgende Abs. 98 und 99 angefügt:Dem Paragraph 123, werden folgende Absatz 98 und 99 angefügt:
„(98)Absatz 98,In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, treten in Kraft:
§ 27 Abs. 1, 1a und 4 mit 1. September 2024;Paragraph 27, Absatz eins, eins a und 4 mit 1. September 2024;
§ 52 Abs. 3 letzter Satz tritt mit 1. September 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2029 außer Kraft.Paragraph 52, Absatz 3, letzter Satz tritt mit 1. September 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2029 außer Kraft.
§ 70 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2, § 72 Abs. 1, 2a und 4, § 74 Z 2, § 78 Abs. 5, § 86 Abs. 2, § 96 Abs. 2, § 100, § 104a samt Überschrift, § 123 Abs. 99 sowie der Entfall des § 94b Abs. 3 mit 1. Jänner 2025;Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2,, Paragraph 72, Absatz eins, 2 a und 4, Paragraph 74, Ziffer 2,, Paragraph 78, Absatz 5,, Paragraph 86, Absatz 2,, Paragraph 96, Absatz 2,, Paragraph 100,, Paragraph 104 a, samt Überschrift, Paragraph 123, Absatz 99, sowie der Entfall des Paragraph 94 b, Absatz 3, mit 1. Jänner 2025;
§ 43 Abs. 2a mit 1. September 2025;Paragraph 43, Absatz 2 a, mit 1. September 2025;
§ 10 Abs. 3, § 26b Abs. 2 in der Fassung des Artikels 34 Z 14 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017, § 26c Abs. 3 Z 1, § 29 Abs. 2 und 4, § 37a, § 59e samt Überschrift, § 60a Abs. 2 sowie § 123 Abs. 70 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 26 b, Absatz 2, in der Fassung des Artikels 34 Ziffer 14, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, Paragraph 26 c, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 29, Absatz 2 und 4, Paragraph 37 a,, Paragraph 59 e, samt Überschrift, Paragraph 60 a, Absatz 2, sowie Paragraph 123, Absatz 70, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(99)Absatz 99,Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 begangen werden, ist weiterhin § 70 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 72 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der landesgesetzlich zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 eingeleitet werden, ist weiterhin § 86 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.“Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 begangen werden, ist weiterhin Paragraph 70, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin Paragraph 72, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der landesgesetzlich zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 eingeleitet werden, ist weiterhin Paragraph 86, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 Abs. 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten
eines Dienstverhältnisses nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956,eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,,
einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG, odereiner gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG, oder
einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums nach § 12 Abs. 3 GehGeiner nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG
ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 und 3 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.“ganz oder zum Teil, im Fall der Ziffer 2 und 3 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Absatz 2, angeführte Frist von vier Jahren wirksam.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 29 Abs. 2 lautet:Paragraph 29, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Landeslehrperson hat in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Landeslehrperson aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Landeslehrpersonen ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 37a wird nach dem Zitat „§ 5“ das Zitat „Abs. 3“ eingefügt.In Paragraph 37 a, wird nach dem Zitat „§ 5“ das Zitat „Abs. 3“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 63 Abs. 2 wird das Wort „Schulschluß“ durch das Wort „Schulschluss“ ersetzt.In Paragraph 63, Absatz 2, wird das Wort „Schulschluß“ durch das Wort „Schulschluss“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 66d wird folgender § 66e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 66 d, wird folgender Paragraph 66 e, samt Überschrift eingefügt:
„Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt
§ 66e.Paragraph 66 e,
(1)Absatz eins,Die Lehrperson, deren Kind, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge.
(2)Absatz 2,Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Dienstfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 66 im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Dienstfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach Paragraph 66, im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Die Lehrperson, die eine Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang der Dienstbehörde unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.“Die Lehrperson, die eine Dienstfreistellung gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang der Dienstbehörde unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 68a Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „gemäß § 5a“ die Wortfolge „und die gebührenden Bezüge“ eingefügt.In Paragraph 68 a, Absatz 2, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „gemäß Paragraph 5 a, die Wortfolge „und die gebührenden Bezüge“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 78 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „eines halben Monatsbezuges“ durch die Wortfolge „eines Monatsbezugs“ ersetzt.In Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „eines halben Monatsbezuges“ durch die Wortfolge „eines Monatsbezugs“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 78 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „von einem“ durch die Wortfolge „von mehr als einem“ ersetzt.In Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „von einem“ durch die Wortfolge „von mehr als einem“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 78 Abs. 2 wird das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Landeslehrperson“ ersetzt und wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 78, Absatz 2, wird das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Landeslehrperson“ ersetzt und wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Gebührt der Landeslehrperson zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Landeslehrperson gebührenden Monatsbezug auszugehen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 80 Abs. 1 lautet:Paragraph 80, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Eine Lehrperson darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie nicht
innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde erstattet wurde;
innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der von der landesgesetzlich hierzu berufenen Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;
innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der landesgesetzlich hierzu berufenen Behörde eingeleitet wurde.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 80 erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“ und werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 3 eingefügt:In Paragraph 80, erhält der bisherige Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(4)“ und werden nach Absatz 2, folgende Absatz 2 a und 3 eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.Der Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.
(3)Absatz 3,Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,
für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung sowie
für die Dauer eines Verfahrens in Angelegenheiten der Personalvertretung vor der Landesregierung.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 80 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 Z 2“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 3“ ersetzt.In Paragraph 80, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer 2, durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 3, ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 82 Z 2 wird das Wort „Zustellgesetz“ durch den Ausdruck „Zustellgesetz – ZustG“ ersetzt.In Paragraph 82, Ziffer 2, wird das Wort „Zustellgesetz“ durch den Ausdruck „Zustellgesetz – ZustG“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 86 Abs. 5 letzter Satz lautet:Paragraph 86, Absatz 5, letzter Satz lautet:
„Die Lehrperson ist hiervon formlos zu verständigen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 94 Abs. 2 lautet:Paragraph 94, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Wird über die Lehrperson von der landesgesetzlich hierzu berufenen Behörde oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen ein Erkenntnis der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Lehrperson einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall
eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 78 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 78, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 €,
einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß § 78 Abs. 2 und höchstens 500 €,einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 78, Absatz 2 und höchstens 500 €,
Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Lehrperson zu tragen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 102b Abs. 3 entfällt.Paragraph 102 b, Absatz 3, entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 104 Abs. 2 wird folgender Schlussteil angefügt:Dem Paragraph 104, Absatz 2, wird folgender Schlussteil angefügt:
„Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, hat die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde die Lehrperson zur Leistung der Geldbuße oder Geldstrafe zu verhalten und nötigenfalls nach dem VVG vorzugehen.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 108 letzter Satz entfällt das Wort „halben“.In Paragraph 108, letzter Satz entfällt das Wort „halben“.
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 112 wird folgender § 112a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 112, wird folgender Paragraph 112 a, samt Überschrift eingefügt:
„Kosten
§ 112a.Paragraph 112 a,
§ 94 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass in Abs. 2 Z 1 und 2 an die Stelle des Monatsbezugs gemäß § 78 Abs. 2 jeweils der Ruhebezug und in Abs. 2 Z 3 an die Stelle der Entlassung der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche tritt.“ Paragraph 94, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass in Absatz 2, Ziffer eins und 2 an die Stelle des Monatsbezugs gemäß Paragraph 78, Absatz 2, jeweils der Ruhebezug und in Absatz 2, Ziffer 3, an die Stelle der Entlassung der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche tritt.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 114a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 114 a, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 57 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall einer Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter in die Zeit der Ausübung der Funktion Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen sind.“Paragraph 57, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall einer Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter in die Zeit der Ausübung der Funktion Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß Absatz 2, gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen sind.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 127 erhält Abs. 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2020 die Absatzbezeichnung „(72a)“ und Abs. 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023 die Absatzbezeichnung „(76)“.In Paragraph 127, erhält Absatz 72, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2020, die Absatzbezeichnung „(72a)“ und Absatz 75, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023, die Absatzbezeichnung „(76)“.
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 127 werden folgende Abs. 77 und 78 angefügt:Dem Paragraph 127, werden folgende Absatz 77 und 78 angefügt:
„(77)Absatz 77,In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, treten in Kraft:
§ 114a Abs. 3 mit 1. September 2024;Paragraph 114 a, Absatz 3, mit 1. September 2024;
§ 78 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2, § 80 Abs. 1 und 2a bis 4, § 82 Z 2, § 86 Abs. 5, § 94 Abs. 2, § 104 Abs. 2, § 108, § 112a samt Überschrift und § 127 Abs. 78 sowie der Entfall des § 102b Abs. 3 mit 1. Jänner 2025;Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2,, Paragraph 80, Absatz eins und 2 a bis 4, Paragraph 82, Ziffer 2,, Paragraph 86, Absatz 5,, Paragraph 94, Absatz 2,, Paragraph 104, Absatz 2,, Paragraph 108,, Paragraph 112 a, samt Überschrift und Paragraph 127, Absatz 78, sowie der Entfall des Paragraph 102 b, Absatz 3, mit 1. Jänner 2025;
§ 4 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 3, § 29 Abs. 2 und 4, § 37a, § 63 Abs. 2, § 66e samt Überschrift sowie § 68a Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz 2 und 4, Paragraph 37 a,, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 66 e, samt Überschrift sowie Paragraph 68 a, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(78)Absatz 78,Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 begangen werden, ist weiterhin § 78 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 80 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der landesgesetzlich zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 eingeleitet werden, ist weiterhin § 94 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.“Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 begangen werden, ist weiterhin Paragraph 78, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin Paragraph 80, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der landesgesetzlich zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 eingeleitet werden, ist weiterhin Paragraph 94, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 166/2023, wird wie folgt geändert:Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 13 wird der Ausdruck „§ 6 ist“ durch den Ausdruck „§§ 6 und 7b Abs. 5 sind“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 13, wird der Ausdruck „§ 6 ist“ durch den Ausdruck „§§ 6 und 7b Absatz 5, sind“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 2 Z 1 wird die Zahl „240“ durch die Zahl „180“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Zahl „240“ durch die Zahl „180“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 2b Z 1 wird die Zahl „240“ durch die Zahl „180“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2 b, Ziffer eins, wird die Zahl „240“ durch die Zahl „180“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „Volks- und Sonderschulen“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wortfolge „Volks- und Sonderschulen“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:
„Für die Verwendung an der Sonderschule tritt bei der Zuordnungsvoraussetzung gemäß Z 1 an die Stelle der der Verwendung entsprechenden abgeschlossenen Hochschulbildung eine fachlich geeignete Hochschulbildung im Bereich der inklusiven Pädagogik.“„Für die Verwendung an der Sonderschule tritt bei der Zuordnungsvoraussetzung gemäß Ziffer eins, an die Stelle der der Verwendung entsprechenden abgeschlossenen Hochschulbildung eine fachlich geeignete Hochschulbildung im Bereich der inklusiven Pädagogik.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 3a wird die Wortfolge „Volks- und Sonderschulen“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt und folgender Satz angefügt:In Paragraph 3, Absatz 3 a, wird die Wortfolge „Volks- und Sonderschulen“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Für die Verwendung an der Sonderschule tritt bei der Zuordnungsvoraussetzung gemäß Z 1 an die Stelle der für die vorgesehene unterrichtliche Verwendung fachlich geeigneten abgeschlossenen Hochschulbildung eine fachlich geeignete Hochschulbildung im Bereich der inklusiven Pädagogik.“„Für die Verwendung an der Sonderschule tritt bei der Zuordnungsvoraussetzung gemäß Ziffer eins, an die Stelle der für die vorgesehene unterrichtliche Verwendung fachlich geeigneten abgeschlossenen Hochschulbildung eine fachlich geeignete Hochschulbildung im Bereich der inklusiven Pädagogik.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:In Paragraph 3, wird nach Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, eingefügt:
„(3b)Absatz 3 b,Für die Verwendung im Bereich der Volksschulen werden die Zuordnungserfordernisse überdies erfüllt:
Für den Bereich der Musikerziehung durch eine für die unterrichtliche Verwendung fachlich geeignete abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 gemeinsam mit einem Erweiterungsstudium für den Bereich der Volksschulpädagogik über mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte gemäß § 38b Hochschulgesetz 2005 oder § 54a Universitätsgesetz.Für den Bereich der Musikerziehung durch eine für die unterrichtliche Verwendung fachlich geeignete abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 bzw. Paragraph 235, BDG 1979 gemeinsam mit einem Erweiterungsstudium für den Bereich der Volksschulpädagogik über mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte gemäß Paragraph 38 b, Hochschulgesetz 2005 oder Paragraph 54 a, Universitätsgesetz.
Für den Unterrichtsgegenstand Religion durch eine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 gemeinsam mit der Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten.“Für den Unterrichtsgegenstand Religion durch eine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 bzw. Paragraph 235, BDG 1979 gemeinsam mit der Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 Abs. 12 Z 1 wird nach dem Wort „Bachelor-Niveau“ die Wortfolge „oder die mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte eines Lehramtsstudiums erworben haben“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 12, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Bachelor-Niveau“ die Wortfolge „oder die mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte eines Lehramtsstudiums erworben haben“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 7 werden folgende §§ 7a und 7b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 7, werden folgende Paragraphen 7 a und 7 b samt Überschriften eingefügt:
„Erleichterungen während der Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz eins,Auf die studienbedingten Mehrbelastungen der das Masterstudium für das Lehramt absolvierenden Landesvertragslehrperson ist bei ihrer dienstlichen Verwendung angemessen Rücksicht zu nehmen. Zur Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt sind Landesvertragslehrpersonen
nur bis zum Umfang einer halben Unterrichtsverpflichtung zu verwenden,
nicht mit der Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes zu betrauen und
in den Unterrichtsgegenständen zu verwenden, in welchen sie über die Lehrbefähigung verfügen.
Die Einteilung der Landesvertragslehrperson als Klassenlehrerin oder als Klassenlehrer ist jedoch zulässig. Weiters hat eine Heranziehung der Landesvertragslehrperson zu dauernden Mehrdienstleistungen zu unterbleiben. Eine das Ausmaß der halben Unterrichtsverpflichtung überschreitende Verwendung ist im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden jedoch soweit zulässig, als sich dies im Fachlehrpersonensystem zur Unterrichtung des vollen Stundenausmaßes in den laut Lehrfächerverteilung zugewiesenen Klassen als notwendig erweist.
(2)Absatz 2,Die Schulleitung hat bei der Diensteinteilung der gemäß Abs. 1 das Masterstudium für das Lehramt absolvierenden Landesvertragslehrpersonen auf den Besuch von Lehrveranstaltungen im universitären oder hochschulischen Bereich Rücksicht zu nehmen.Die Schulleitung hat bei der Diensteinteilung der gemäß Absatz eins, das Masterstudium für das Lehramt absolvierenden Landesvertragslehrpersonen auf den Besuch von Lehrveranstaltungen im universitären oder hochschulischen Bereich Rücksicht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 ergangene Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung ist auf die zeitliche Obergrenze gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 VBG nicht anzurechnen. Die Verwendung der Landesvertragslehrperson mit einem die halbe Unterrichtsverpflichtung einer Landesvertragslehrperson übersteigenden Beschäftigungsausmaß ist jedoch soweit zulässig, als die Landesvertragslehrperson durch einen jeweils ein Schuljahr betreffenden Antrag eine höhere Unterrichtsverpflichtung anstrebt. Ebenso ist im Einvernehmen mit der Landesvertragslehrperson deren Einteilung als Klassenvorständin oder als Klassenvorstand zulässig, sofern keine andere Landesvertragslehrperson für die Klassenführung in Betracht kommt.Die gemäß Absatz eins, ergangene Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung ist auf die zeitliche Obergrenze gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, VBG nicht anzurechnen. Die Verwendung der Landesvertragslehrperson mit einem die halbe Unterrichtsverpflichtung einer Landesvertragslehrperson übersteigenden Beschäftigungsausmaß ist jedoch soweit zulässig, als die Landesvertragslehrperson durch einen jeweils ein Schuljahr betreffenden Antrag eine höhere Unterrichtsverpflichtung anstrebt. Ebenso ist im Einvernehmen mit der Landesvertragslehrperson deren Einteilung als Klassenvorständin oder als Klassenvorstand zulässig, sofern keine andere Landesvertragslehrperson für die Klassenführung in Betracht kommt.
(4)Absatz 4,Die Personalstelle kann für die weitere Gewährung der für die Landesvertragslehrperson für die Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt gemäß Abs. 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen für jedes Studienjahr den Nachweis eines Studienerfolges verlangen. Wird dieser Studienerfolg gegenüber der Schulleitung für mindestens zwei Studienjahre nicht spätestens bis zum Ende des zweiten Unterrichtsjahres nachgewiesen, hat die Landesvertragslehrperson keinen Anspruch auf die weitere Gewährung der gemäß Abs. 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen. Aus besonders berücksichtigungswürdige Gründen kann die Personalstelle trotz Fehlens eines Studienerfolges die Gewährung der gemäß Abs. 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen um bis zu zwei Schuljahre verlängern.Die Personalstelle kann für die weitere Gewährung der für die Landesvertragslehrperson für die Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt gemäß Absatz eins und 2 vorgesehenen Erleichterungen für jedes Studienjahr den Nachweis eines Studienerfolges verlangen. Wird dieser Studienerfolg gegenüber der Schulleitung für mindestens zwei Studienjahre nicht spätestens bis zum Ende des zweiten Unterrichtsjahres nachgewiesen, hat die Landesvertragslehrperson keinen Anspruch auf die weitere Gewährung der gemäß Absatz eins und 2 vorgesehenen Erleichterungen. Aus besonders berücksichtigungswürdige Gründen kann die Personalstelle trotz Fehlens eines Studienerfolges die Gewährung der gemäß Absatz eins und 2 vorgesehenen Erleichterungen um bis zu zwei Schuljahre verlängern.
(5)Absatz 5,Abweichend zu § 32 Abs. 15 erfüllen Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd, wenn sie sich verpflichten, das Masterstudium für das Lehramt binnen fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren. Für Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt gilt für die Kündigung des Dienstverhältnisses nach § 25 Abs. 1 Z 1 anstelle des Zeitraums von acht Jahren der Zeitraum von fünf Jahren und ist § 32 Abs. 3 VBG auf diese Fünfjahresfrist sinngemäß anzuwenden.Abweichend zu Paragraph 32, Absatz 15, erfüllen Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd, wenn sie sich verpflichten, das Masterstudium für das Lehramt binnen fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren. Für Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt gilt für die Kündigung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, anstelle des Zeitraums von acht Jahren der Zeitraum von fünf Jahren und ist Paragraph 32, Absatz 3, VBG auf diese Fünfjahresfrist sinngemäß anzuwenden.
Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien
§ 7b.Paragraph 7 b,
(1)Absatz eins,Die Landesvertragslehrperson hat die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien unter Angabe der mit den zu absolvierenden pädagogisch-praktischen Studien verbundenen ECTS-Anrechnungspunkte der Schulleitung mindestens drei Monate vor dem für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien anstehenden Beginn unter Angabe der im Semester an der Universität oder Pädagogischen Hochschule zu absolvierenden ECTS-Anrechnungspunkte mitzuteilen. Die Schulleitung hat daraufhin der Landesvertragslehrperson für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien eine Mentorin oder einen Mentor gemäß § 6 zuzuweisen. Die Landesvertragslehrperson hat zu Beginn der pädagogisch-praktischen Studien gegenüber der Schulleitung und der zugeteilten Mentorin bzw. dem zugeteilten Mentor die die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. an der Pädagogischen Hochschule betreuende Universitäts- bzw. Hochschullehrperson bekannt zu geben.Die Landesvertragslehrperson hat die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien unter Angabe der mit den zu absolvierenden pädagogisch-praktischen Studien verbundenen ECTS-Anrechnungspunkte der Schulleitung mindestens drei Monate vor dem für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien anstehenden Beginn unter Angabe der im Semester an der Universität oder Pädagogischen Hochschule zu absolvierenden ECTS-Anrechnungspunkte mitzuteilen. Die Schulleitung hat daraufhin der Landesvertragslehrperson für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien eine Mentorin oder einen Mentor gemäß Paragraph 6, zuzuweisen. Die Landesvertragslehrperson hat zu Beginn der pädagogisch-praktischen Studien gegenüber der Schulleitung und der zugeteilten Mentorin bzw. dem zugeteilten Mentor die die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. an der Pädagogischen Hochschule betreuende Universitäts- bzw. Hochschullehrperson bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Die Landesvertragslehrperson unterliegt im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien den Pflichten gemäß § 5 Abs. 10.Die Landesvertragslehrperson unterliegt im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien den Pflichten gemäß Paragraph 5, Absatz 10,
(3)Absatz 3,Befindet sich die Landesvertragslehrperson im Rahmen der Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien zugleich in der Induktionsphase, so hat sie die Induktionsphase und die pädagogisch-praktischen Studien gemeinsam zu absolvieren. Die in der Induktionsphase geleisteten Tätigkeiten sind für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien anzurechnen.
(4)Absatz 4,Die Schulleitung kann in Abstimmung mit der die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule betreuenden Universitäts- bzw. Hochschullehrperson festlegen, dass die in einem Semester an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu absolvierenden pädagogisch-praktischen Studien an der Schule in geblockter Form absolviert werden.
(5)Absatz 5,Die mit der Funktion Mentoring betraute Landesvertragslehrperson hat im Rahmen der Betreuung der Landesvertragslehrperson bei den pädagogisch-praktischen Studien die ihr als Mentorin oder als Mentor gemäß § 6 Abs. 2 und 3 zukommenden Aufgaben wahrzunehmen. Weiters hat sie zum Ende des Semesters an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule über die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson bei den pädagogisch-praktischen Studien eine Leistungsbeschreibung zur Vorlage an die das Masterstudium für das Lehramt betreuende Universität bzw. Pädagogische Hochschule zu erstellen. In dieser Leistungsbeschreibung ist der Erfolg der Landesvertragslehrperson betreffendDie mit der Funktion Mentoring betraute Landesvertragslehrperson hat im Rahmen der Betreuung der Landesvertragslehrperson bei den pädagogisch-praktischen Studien die ihr als Mentorin oder als Mentor gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 zukommenden Aufgaben wahrzunehmen. Weiters hat sie zum Ende des Semesters an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule über die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson bei den pädagogisch-praktischen Studien eine Leistungsbeschreibung zur Vorlage an die das Masterstudium für das Lehramt betreuende Universität bzw. Pädagogische Hochschule zu erstellen. In dieser Leistungsbeschreibung ist der Erfolg der Landesvertragslehrperson betreffend
die Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes unter Berücksichtigung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
die Umsetzung der schulrechtlichen Vorgaben,
das pädagogische Wirken der Landesvertragslehrperson,
die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen sowie den Erziehungsberechtigten
zu dokumentieren. Ferner soll sich die Mentorin oder der Mentor bei Bedarf mit der die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule betreuenden Universitäts- bzw. Hochschullehrperson über die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien inhaltlich abstimmen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 8 Abs. 3 Z 2 wird der Klammerausdruck „(§ 6)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 6 und 7b Abs. 5)“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 6,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 6 und 7 b Absatz 5,)“ ersetzt.
9a.Novellierungsanordnung 9a, In § 8 wird nach dem Abs. 17 folgender Abs. 17a eingefügt:In Paragraph 8, wird nach dem Absatz 17, folgender Absatz 17 a, eingefügt:
„(17a)Absatz 17 a,Für die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung an allgemeinbildenden Pflichtschulen wird die Unterrichtsverpflichtung einer oder zwei diese Aufgaben übernehmenden Landesvertragslehrpersonen im Ausmaß einer halben Wochenstunde pro Klasse vermindert.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 10 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 5“ das Zitat „Abs. 3“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz eins, wird nach dem Zitat „§ 5“ das Zitat „Abs. 3“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 14 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 15, 16 und 20“ durch das Zitat „§§ 16 und 20“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 3, wird das Zitat „§§ 15, 16 und 20“ durch das Zitat „§§ 16 und 20“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 14a Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 14 a, Absatz 9, wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt bei der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung der Leitungen von Schulclustern gemäß § 26c Abs. 3 Z 1 LDG 1984.“„Gleiches gilt bei der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung der Leitungen von Schulclustern gemäß Paragraph 26 c, Absatz 3, Ziffer eins, LDG 1984.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 18 Abs. 2a wird das Zitat „§ 38 VBG“ durch das Zitat „§ 3“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 2 a, wird das Zitat „§ 38 VBG“ durch das Zitat „§ 3“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 18 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Vorrückung einer Landesvertragslehrperson, die das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium für das Lehramt im Dienstverhältnis nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat, wird, sofern die Person erstmals ab dem Schuljahr 2025/26 in ein Landeslehrpersonendienstverhältnis aufgenommen wurde, bis zum Abschluss des Masterstudiums für das Lehramt gehemmt.“Die Vorrückung einer Landesvertragslehrperson, die das in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium für das Lehramt im Dienstverhältnis nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat, wird, sofern die Person erstmals ab dem Schuljahr 2025/26 in ein Landeslehrpersonendienstverhältnis aufgenommen wurde, bis zum Abschluss des Masterstudiums für das Lehramt gehemmt.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 19 Abs. 1 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 6)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 6 und 7b Abs. 5)“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 6,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 6 und 7 b Absatz 5,)“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 25 Abs. 4 wird das Wort „Kündigungsfirst“ durch das Wort „Kündigungsfrist“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 4, wird das Wort „Kündigungsfirst“ durch das Wort „Kündigungsfrist“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 26 Abs. 2 lit. n sub. lit. cc entfällt der Ausdruck „1a,“.In Paragraph 26, Absatz 2, Litera n, sub. lit. cc entfällt der Ausdruck „1a,“.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 32 Abs. 33 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „mittels Sondervertrag gemäß § 36 VBG in Verbindung mit § 3 Abs. 11a in den Schuldienst aufgenommene“ und wird im letzten Satz die Jahreszahl „2023“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.In Paragraph 32, Absatz 33, entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „mittels Sondervertrag gemäß Paragraph 36, VBG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 11 a, in den Schuldienst aufgenommene“ und wird im letzten Satz die Jahreszahl „2023“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 32 Abs. 34 Z 5 wird die Jahreszahl „2027“ durch die Jahreszahl „2030“ ersetzt.In Paragraph 32, Absatz 34, Ziffer 5, wird die Jahreszahl „2027“ durch die Jahreszahl „2030“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 32 wird folgender Abs. 42 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 42, angefügt:
„(42)Absatz 42,In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, treten in Kraft:
§ 32 Abs. 33 mit 1. September 2023;Paragraph 32, Absatz 33, mit 1. September 2023;
§ 3 Abs. 3b und § 26 Abs. 2 lit. n sub. lit. cc mit 1. September 2024;Paragraph 3, Absatz 3 b und Paragraph 26, Absatz 2, Litera n, sub. lit. cc mit 1. September 2024;
§ 2 Abs. 13, § 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2b Z 1, §§ 7a und 7b samt Überschriften, § 8 Abs. 3 Z 2, § 8 Abs. 17a, § 18 Abs. 7 und § 19 Abs. 1 Z 1 mit 1. September 2025;Paragraph 2, Absatz 13,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 2 b, Ziffer eins,, Paragraphen 7 a und 7 b samt Überschriften, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 8, Absatz 17 a,, Paragraph 18, Absatz 7 und Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, mit 1. September 2025;
§ 3 Abs. 3, 3a und 12 Z 1, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 14a Abs. 9, § 18 Abs. 2a und § 25 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“Paragraph 3, Absatz 3, 3 a und 12 Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 14 a, Absatz 9,, Paragraph 18, Absatz 2 a und Paragraph 25, Absatz 4, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
Artikel 8
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes
Das Landes- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 166/2023, wird wie folgt geändert:Das Landes- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 5“ das Zitat „Abs. 3“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz eins, wird nach dem Zitat „§ 5“ das Zitat „Abs. 3“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 19 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 3, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 31 wird folgender Abs. 32 angefügt:Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 32, angefügt:
„(32)Absatz 32,§ 10 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 2, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu § 3 und in § 3 wird das Wort „Abschluß“ jeweils durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 3 und in Paragraph 3, wird das Wort „Abschluß“ jeweils durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 7i wird folgender § 7j samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 7 i, wird folgender Paragraph 7 j, samt Überschrift eingefügt:
„Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt
§ 7j.Paragraph 7 j,
(1)Absatz eins,Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, deren oder dessen Kind, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall des Entgelts.
(2)Absatz 2,Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Dienstfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Dienstverhinderung nach § 23 Abs. 2 Z 1 oder 1a im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Dienstfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Dienstverhinderung nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, oder 1a im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, die oder der eine Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.“Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, die oder der eine Dienstfreistellung gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 35d wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 35 d, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die ihren Anspruch auf das nach Kollektivvertrag zustehende Entgelt geltend machen, dürfen als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 93 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20,§ 3 samt Überschrift, § 7j samt Überschrift und § 35d Abs. 4 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 7 j, samt Überschrift und Paragraph 35 d, Absatz 4, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 10
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:Die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In 2 Abs. 5 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.In 2 Absatz 5, wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 4 vorletzter Satz wird nach der Wortfolge „der Massenbeförderungsmittel ist“ die Wortfolge „mit Ausnahme des Ersatzes der Kosten nach Abs. 2 und 2a“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz 4, vorletzter Satz wird nach der Wortfolge „der Massenbeförderungsmittel ist“ die Wortfolge „mit Ausnahme des Ersatzes der Kosten nach Absatz 2 und 2 a eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 Abs. 7 wird der Ausdruck „600%“ durch den Ausdruck „800%“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 7, wird der Ausdruck „600%“ durch den Ausdruck „800%“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 25c Abs. 1 entfällt die Wortfolge „auf die Gebührenstufe, in die die Beamtin oder der Beamte nach § 3 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen gewesen wäre, sowie“.In Paragraph 25 c, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „auf die Gebührenstufe, in die die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 3, Absatz eins, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen gewesen wäre, sowie“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 72a entfällt.Paragraph 72 a, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 74 Abs. 1 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Abs. 2 und 3.In Paragraph 74, Absatz eins, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Absatz 2 und 3,
7.Novellierungsanordnung 7, § 75a lautet:Paragraph 75 a, lautet:
„§ 75a.Paragraph 75 a,
(1)Absatz eins,Die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl. II Nr. 434/2001, gilt mit den in Abs. 2 vorgenommenen Änderungen so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 25c Abs. 1 ergangene Verordnung der Bundesregierung in Kraft tritt.Die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2001,, gilt mit den in Absatz 2, vorgenommenen Änderungen so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß Paragraph 25 c, Absatz eins, ergangene Verordnung der Bundesregierung in Kraft tritt.
(2)Absatz 2,In § 1 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe erhobenen Verordnung entfallen die für die Gebührenstufen 1, 2a und 2b vorgesehenen Spalten mit allen Ansätzen sowie die Überschrift „Gebührenstufe 3“ zu den verbleibenden zwei Spalten. Die Spaltenüberschrift „TG“ wird durch das Wort „Tagesgebühr“, die Spaltenüberschrift „NG“ durch das Wort „Nächtigungsgebühr“ ersetzt.“In Paragraph eins, der gemäß Absatz eins, auf Gesetzesstufe erhobenen Verordnung entfallen die für die Gebührenstufen 1, 2a und 2b vorgesehenen Spalten mit allen Ansätzen sowie die Überschrift „Gebührenstufe 3“ zu den verbleibenden zwei Spalten. Die Spaltenüberschrift „TG“ wird durch das Wort „Tagesgebühr“, die Spaltenüberschrift „NG“ durch das Wort „Nächtigungsgebühr“ ersetzt.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 77 wird folgender Abs. 44 angefügt:Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 44, angefügt:
„(44)Absatz 44,In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, treten in Kraft:
§ 25c Abs. 1, § 74 und § 75a sowie der Entfall des § 72a mit 1. Jänner 2025;Paragraph 25 c, Absatz eins,, Paragraph 74 und Paragraph 75 a, sowie der Entfall des Paragraph 72 a, mit 1. Jänner 2025;
§ 2 Abs. 5, § 7 Abs. 4 und § 13 Abs. 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz 7, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
Artikel 11
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2023, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der das 1. Hauptstück des I. Teils betreffende Eintrag:Im Inhaltsverzeichnis lautet der das 1. Hauptstück des römisch eins. Teils betreffende Eintrag:
„Gleichstellung | und Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der den § 46a betreffende Eintrag.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der den Paragraph 46 a, betreffende Eintrag.
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 4 entfällt.Paragraph eins, Absatz 4, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Geschlecht im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst Geschlechtsmerkmale, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Geschlechterrolle.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des 1. Hauptstücks des I. Teils lautet:Die Überschrift des 1. Hauptstücks des römisch eins. Teils lautet:
„Gleichstellung und Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 wird die Wortfolge „von Frauen und Männern“ durch die Wortfolge „aufgrund des Geschlechts“ ersetzt.In Paragraph 3, wird die Wortfolge „von Frauen und Männern“ durch die Wortfolge „aufgrund des Geschlechts“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4a Abs. 2 Z 3 lit. c wird das Zitat „§ 76 BDG“ durch das Zitat „§ 76 BDG 1979“ ersetzt und das Zitat „Familienhospizfreistellung gemäß § 75d BDG, § 29h VBG, § 75e RStDG, § 2 Abs. 4 LVG iVm § 29h VBG, § 2 Abs. 4 LLVG iVm § 29h VBG, § 59d LDG 1984, § 66d LLDG 1985“ durch das Zitat „Familienhospizfreistellung gemäß § 78d BDG 1979, § 29k VBG, § 75e RStDG, § 2 Abs. 4 LVG iVm § 29k VBG, § 2 Abs. 4 LLVG iVm § 29k VBG, § 59d LDG 1984, § 66d LLDG 1985,“ ersetzt.In Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, wird das Zitat „§ 76 BDG“ durch das Zitat „§ 76 BDG 1979“ ersetzt und das Zitat „Familienhospizfreistellung gemäß Paragraph 75 d, BDG, Paragraph 29 h, VBG, Paragraph 75 e, RStDG, Paragraph 2, Absatz 4, LVG in Verbindung mit Paragraph 29 h, VBG, Paragraph 2, Absatz 4, LLVG in Verbindung mit Paragraph 29 h, VBG, Paragraph 59 d, LDG 1984, Paragraph 66 d, LLDG 1985“ durch das Zitat „Familienhospizfreistellung gemäß Paragraph 78 d, BDG 1979, Paragraph 29 k, VBG, Paragraph 75 e, RStDG, Paragraph 2, Absatz 4, LVG in Verbindung mit Paragraph 29 k, VBG, Paragraph 2, Absatz 4, LLVG in Verbindung mit Paragraph 29 k, VBG, Paragraph 59 d, LDG 1984, Paragraph 66 d, LLDG 1985,“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 4a Abs. 2 Z 3 lit. d, e und f wird jeweils der Ausdruck „BDG“ durch den Ausdruck „BDG 1979“ ersetzt.In Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Litera d, e und f wird jeweils der Ausdruck „BDG“ durch den Ausdruck „BDG 1979“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 7 Abs. 5 wird das Wort „Arbeitplatz“ durch das Wort „Arbeitsplatz“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.In Paragraph 7, Absatz 5, wird das Wort „Arbeitplatz“ durch das Wort „Arbeitsplatz“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 20 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 20, Absatz 6, werden folgende Sätze angefügt:
„Nach der Zustellung steht vertraglich Beschäftigten zur Erhebung der Klage und öffentlich-rechtlich Bediensteten zur Einbringung des Antrags zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen. War die ursprüngliche Frist kürzer, so steht der betroffenen Person nur diese Frist offen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In den §§ 22a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 23 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 und 29 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „von Frauen und Männern“ durch die Wortfolge „aufgrund des Geschlechts“ ersetzt.In den Paragraphen 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 23, Absatz eins und 2, 27 Absatz eins und 29 Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „von Frauen und Männern“ durch die Wortfolge „aufgrund des Geschlechts“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 35 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, solange an dieser Dienststelle eine Frauenförderung gemäß § 11 geboten ist“In Paragraph 35, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „, solange an dieser Dienststelle eine Frauenförderung gemäß Paragraph 11, geboten ist“
13.Novellierungsanordnung 13, § 42 Abs. 1 Z 6 lautet:Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
der Festlegung des Themas und der Betreuung von Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Abschlussarbeiten und“
14.Novellierungsanordnung 14, § 46a samt Überschrift entfällt.Paragraph 46 a, samt Überschrift entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 47 Abs. 31 wird das Zitat „§ 4a Z 3“ durch das Zitat „§ 4a Abs. 2 Z 3“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz 31, wird das Zitat „§ 4a Ziffer 3, durch das Zitat „§ 4a Absatz 2, Ziffer 3, ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 47 wird folgender Abs. 32 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 32, angefügt:
„(32)Absatz 32,Die das 1. Hauptstück des I. Teils und den § 46a betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 6, die Überschrift des 1. Hauptstücks des I. Teils, § 3, § 4a Abs. 2 Z 3 lit. c bis f, § 7 Abs. 5, § 20 Abs. 6, § 22a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 Z 6 sowie der Entfall des § 1 Abs. 4 und § 46a samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die das 1. Hauptstück des römisch eins. Teils und den Paragraph 46 a, betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 2, Absatz 6,, die Überschrift des 1. Hauptstücks des römisch eins. Teils, Paragraph 3,, Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c bis f, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins und 2, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, sowie der Entfall des Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 46 a, samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „Inländern“ durch den Klammerausdruck „Inländerinnen und Inländern“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „Inländern“ durch den Klammerausdruck „Inländerinnen und Inländern“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 2 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„§ 15b Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der sektionsinternen Ausschreibung die gruppeninterne Ausschreibung tritt.“„§ 15b Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der sektionsinternen Ausschreibung die gruppeninterne Ausschreibung tritt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 entfällt.Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 6 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 6, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Bewerbungsgesuche, die nicht innerhalb der gemäß § 5 Abs. 8 festgesetzten Frist im in der Ausschreibung geforderten Umfang bei der ausschreibenden Stelle eingebracht wurden, scheiden aus dem weiteren Auswahlverfahren aus, sofern der ausschreibenden Stelle die fehlenden Teile nicht bekannt sind. Die ausschreibende Stelle hat die sich bewerbende Person vom Ausscheiden formlos zu verständigen.“„Bewerbungsgesuche, die nicht innerhalb der gemäß Paragraph 5, Absatz 8, festgesetzten Frist im in der Ausschreibung geforderten Umfang bei der ausschreibenden Stelle eingebracht wurden, scheiden aus dem weiteren Auswahlverfahren aus, sofern der ausschreibenden Stelle die fehlenden Teile nicht bekannt sind. Die ausschreibende Stelle hat die sich bewerbende Person vom Ausscheiden formlos zu verständigen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9 Abs. 1 erster Satz wird vor der Wortfolge „einlangenden Bewerbungsgesuche“ das Wort „rechtzeitig“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz wird vor der Wortfolge „einlangenden Bewerbungsgesuche“ das Wort „rechtzeitig“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 23 Abs. 3 wird nach dem Wort „Ausschreibung“ die Wortfolge „gemäß § 20 Abs. 1“ eingefügt.In Paragraph 23, Absatz 3, wird nach dem Wort „Ausschreibung“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 20, Absatz eins, eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu § 24 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 24, lautet:
„Ausschreibungs- und Bekanntmachungspflichten“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 24 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“, wird die Wortfolge „Von einer Ausschreibung“ durch die Wortfolge „Von einer öffentlichen Ausschreibung gemäß § 20 Abs. 1 sowie von einer Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 2“ ersetzt und wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 24, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“, wird die Wortfolge „Von einer Ausschreibung“ durch die Wortfolge „Von einer öffentlichen Ausschreibung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, sowie von einer Bekanntmachung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, ersetzt und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Bei Ersatzkräften nach Abs. 1 Z 1 hat eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 1 zu erfolgen, sofern der Vertretungsfall einen Zeitraum von acht Monaten überschreitet.“Bei Ersatzkräften nach Absatz eins, Ziffer eins, hat eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, zu erfolgen, sofern der Vertretungsfall einen Zeitraum von acht Monaten überschreitet.“
9.Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift zu § 25 entfällt.Die Überschrift zu Paragraph 25, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 25 lautet:Paragraph 25, lautet:
„§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Eine öffentliche Ausschreibung gemäß § 20 Abs. 1 sowie eine Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 2 haben nicht zu erfolgen:Eine öffentliche Ausschreibung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, sowie eine Bekanntmachung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, haben nicht zu erfolgen:
für Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, des Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs,für Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Bundesministeriengesetzes 1986, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, des Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, angeführten obersten Organs,
für Bedienstete nach Art. 30 Abs. 5 B-VG.für Bedienstete nach Artikel 30, Absatz 5, B-VG.
(2)Absatz 2,Bei Besetzung einer Planstelle mit einer oder einem geeigneten Bediensteten einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes hat eine Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 2 zu erfolgen. Von der Bekanntmachungspflicht gemäß § 20 Abs. 2 sind jene Arbeitsplätze ausgenommen, bei denen der Dienstgeber zu einer Zuweisung gesetzlich verpflichtet ist.“Bei Besetzung einer Planstelle mit einer oder einem geeigneten Bediensteten einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes hat eine Bekanntmachung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, zu erfolgen. Von der Bekanntmachungspflicht gemäß Paragraph 20, Absatz 2, sind jene Arbeitsplätze ausgenommen, bei denen der Dienstgeber zu einer Zuweisung gesetzlich verpflichtet ist.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 26 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 25“ durch das Zitat „§ 25 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 25“ durch das Zitat „§ 25 Absatz eins, ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 26 Abs. 2 wird das Zitat „§ 24 Z 1“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 2, wird das Zitat „§ 24 Ziffer eins, durch das Zitat „§ 24 Absatz eins, Ziffer eins, ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 26 Abs. 3 wird das Zitat „§ 24 Z 2 bis 6“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 Z 2 bis 6“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 3, wird das Zitat „§ 24 Ziffer 2 bis 6 durch das Zitat „§ 24 Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 26 Abs. 4 wird das Zitat „§ 25 Z 1 bis 3“ durch das Zitat „§ 25 Abs. 1“ sowie das Zitat „§§ 24 oder 25“ durch das Zitat „§§ 24 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder 25 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 4, wird das Zitat „§ 25 Ziffer eins bis 3 durch das Zitat „§ 25 Absatz eins, sowie das Zitat „§§ 24 oder 25“ durch das Zitat „§§ 24 Absatz eins, Ziffer eins bis 6 oder 25 Absatz eins, ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 28, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten werden folgende Personen gleichgesetzt:
Personen, die sich bereits erfolgreich einem Ausschreibungs- oder Überprüfungsverfahren nach diesem Abschnitt für einen zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz unterzogen haben und deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als drei Jahre zurückliegt,
Personen, deren Bundesdienstverhältnis deswegen beendet wurde, weil die Einrichtung, an der sie tätig waren, aus dem Bund ausgegliedert wurde, oder
Personen, die eine dreijährige erfolgreiche Verwendungsdauer im Bundesdienst auf einem zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz (auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen) aufweisen und
deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
die wegen der Betreuung eines Kindes aus dem Bundesdienst ausgeschieden sind und spätestens mit Beginn der Schulpflicht dieses Kindes oder eines weiteren von ihr zu betreuenden Kindes wieder in den Bundesdienst aufgenommen werden wollen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 28 Abs. 5 entfällt.Paragraph 28, Absatz 5, entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 36a entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Abs. 2 und 3.In Paragraph 36 a, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Absatz 2 und 3,
18.Novellierungsanordnung 18, In § 44 Abs. 4 Z 1 lit. b wird nach dem Wort „sind“ der Satzteil „oder die Eignungsprüfung gemäß einer im Hinblick auf § 41 mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport geschlossenen Rahmenvereinbarung durchgeführt wird“ angefügt.In Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, wird nach dem Wort „sind“ der Satzteil „oder die Eignungsprüfung gemäß einer im Hinblick auf Paragraph 41, mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport geschlossenen Rahmenvereinbarung durchgeführt wird“ angefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 45 lautet:Paragraph 45, lautet:
„§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Für die Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der bei der Eignungsprüfung erzielten Punktezahl heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Von der in Abs. 1 angeführten Reihenfolge kann abgewichen werden, soweit dies aufgrund der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist und schriftlich begründet wird.“Von der in Absatz eins, angeführten Reihenfolge kann abgewichen werden, soweit dies aufgrund der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist und schriftlich begründet wird.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 46 Abs. 1 wird vor dem Wort „bestgereihten“ die Wortfolge „nach Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen“ eingefügt.In Paragraph 46, Absatz eins, wird vor dem Wort „bestgereihten“ die Wortfolge „nach Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 72 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 20 bis 23, 27 und 28“ durch das Zitat „§§ 20 bis 23, 25 Abs. 2, 27 und 28“ ersetzt.In Paragraph 72, Absatz 2, wird das Zitat „§§ 20 bis 23, 27 und 28“ durch das Zitat „§§ 20 bis 23, 25 Absatz 2, 27 und 28 ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In der Überschrift zu Unterabschnitt H wird das Zitat „§ 25 Z 1 bis 3“ durch das Zitat „§ 25 Abs. 1“ ersetzt.In der Überschrift zu Unterabschnitt H wird das Zitat „§ 25 Ziffer eins bis 3 durch das Zitat „§ 25 Absatz eins, ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 78 wird das Zitat „§ 25 Z 1 bis 3“ durch das Zitat „§ 25 Abs. 1“ sowie in Z 1 das Zitat „§§ 24 oder 25“ durch das Zitat „§§ 24 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder 25 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 78, wird das Zitat „§ 25 Ziffer eins bis 3 durch das Zitat „§ 25 Absatz eins, sowie in Ziffer eins, das Zitat „§§ 24 oder 25“ durch das Zitat „§§ 24 Absatz eins, Ziffer eins bis 6 oder 25 Absatz eins, ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 90 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 90, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19,§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 23 Abs. 3, die Überschrift zu § 24, § 24 Abs. 1 und 2, § 25, § 26 Abs. 1 bis 4, § 28 Abs. 2, § 36a, § 44 Abs. 4 Z 1 lit. b, § 45, § 46 Abs. 1, § 72 Abs. 2, die Überschrift zu Unterabschnitt H und § 78 sowie der Entfall des § 5 Abs. 5, der Überschrift zu § 25 und § 28 Abs. 5 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 24,, Paragraph 24, Absatz eins und 2, Paragraph 25,, Paragraph 26, Absatz eins bis 4, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 36 a,, Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 45,, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz 2,, die Überschrift zu Unterabschnitt H und Paragraph 78, sowie der Entfall des Paragraph 5, Absatz 5,, der Überschrift zu Paragraph 25 und Paragraph 28, Absatz 5, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54“ durch den Ausdruck „Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird der Ausdruck „Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54“ durch den Ausdruck „Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 25 Abs. 5 entfällt.Paragraph 25, Absatz 5, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 32 Z 2 entfällt die Wortfolge „sowie die Brandschutzgruppe“.In Paragraph 32, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „sowie die Brandschutzgruppe“.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 107 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18,§ 2 Abs. 1, § 32 Z 2 sowie der Entfall des § 25 Abs. 5 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 32, Ziffer 2, sowie der Entfall des Paragraph 25, Absatz 5, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 6 lautet:Paragraph 3, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung vermindert sich für
Abteilungsvorstehungen, die nicht unter Abs. 5 fallen, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V undAbteilungsvorstehungen, die nicht unter Absatz 5, fallen, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf und
Fachvorstehungen gemäß § 58 Abs. 1 Z 11 bis 13 des Gehaltsgesetzes 1956 um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe IVa und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe IVa für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe IVa.“Fachvorstehungen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 des Gehaltsgesetzes 1956 um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „erfaßt“ durch den Ausdruck „erfasst“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird der Ausdruck „erfaßt“ durch den Ausdruck „erfasst“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 15 wird folgender Abs. 35 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 35, angefügt:
„(35)Absatz 35,In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, treten in Kraft:
§ 3 Abs. 6 mit 1. September 2024;Paragraph 3, Absatz 6, mit 1. September 2024;
§ 7 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“Paragraph 7, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
Artikel 15
Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes
Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, BGBl. Nr. 100/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2024, wird wie folgt geändert:Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 29 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „nichtöffentlich“ der Ausdruck „und grundsätzlich in physischer Anwesenheit der Sitzungsteilnehmer/innen abzuhalten“ eingefügt.Im Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Ausdruck „nichtöffentlich“ der Ausdruck „und grundsätzlich in physischer Anwesenheit der Sitzungsteilnehmer/innen abzuhalten“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 29 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 29, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Teilnahme an Sitzungen der Verwaltungskörper kann mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit (Videoteilnahme) erfolgen. Für stimmberechtigte Sitzungsteilnehmer/innen ist die Videoteilnahme zulässig, sofern sie an Sitzungen der Verwaltungskörper
der Versicherungsträger in den Räumlichkeiten des jeweiligen Versicherungsträgers,
des Dachverbandes in den Räumlichkeiten eines Versicherungsträgers
über eine dort eingerichtete Schnittstelle erfolgt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 57 wird folgender § 58 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 57, wird folgender Paragraph 58, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2024„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,
§ 58.Paragraph 58,
§ 29 Abs. 1 und 1a in der Fassung Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, tritt mit 1. November 2024 in Kraft.“ Paragraph 29, Absatz eins und eins a in der Fassung Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, tritt mit 1. November 2024 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer