135. Bundesgesetz, mit dem das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970 und das Grundsteuergesetz 1955 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2022, wird wie folgt geändert:Das Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 20e wird wie folgt geändert:Paragraph 20 e, wird wie folgt geändert:
a) Der Begriff „Statistiken“ wird durch den Ausdruck „Daten“ ersetzt. Zudem entfällt der letzte Satz und der verbleibende Gesetzestext erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
b) Es werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:b) Es werden folgende Absatz 2 bis 4 angefügt:
„(2)Absatz 2,Im Bericht gemäß § 9 des Landwirtschaftsgesetzes 1992 – LWG, BGBl. Nr. 375/1992, in der jeweils geltenden Fassung (Grüner Bericht), sind außerdem jährlich die Werte der in der Anlage in Pkt. I bis III angeführten Parameter auszuweisen. Das Bundesministerium für Finanzen hat daraus für jeden Parameter gesondert innerhalb von acht Wochen ab Vorlage des Grünen Berichts an den Nationalrat den Durchschnittswert der vergangenen zehn Jahre zu ermitteln.Im Bericht gemäß Paragraph 9, des Landwirtschaftsgesetzes 1992 – LWG, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung (Grüner Bericht), sind außerdem jährlich die Werte der in der Anlage in Pkt. römisch eins bis römisch drei angeführten Parameter auszuweisen. Das Bundesministerium für Finanzen hat daraus für jeden Parameter gesondert innerhalb von acht Wochen ab Vorlage des Grünen Berichts an den Nationalrat den Durchschnittswert der vergangenen zehn Jahre zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Ergibt sich nach den gemäß Abs. 2 ermittelten Durchschnittswerten eine nachhaltige Veränderung zumindest eines Primärindex und gleichzeitig zumindest eines zum Primärindex gehörenden Sekundärindex von über zwanzig Prozent im Vergleich zu den der letzten Feststellung gemäß Abs. 4 unterstellten Wertverhältnissen, sind die maßgebenden Bewertungsgrundlagen der von der Veränderung betroffenen Unterarten in dem der Vorlage des letzten Grünen Berichts folgenden Jahr neu kundzumachen. Dabei ist den geänderten Wertverhältnissen Rechnung zu tragen.Ergibt sich nach den gemäß Absatz 2, ermittelten Durchschnittswerten eine nachhaltige Veränderung zumindest eines Primärindex und gleichzeitig zumindest eines zum Primärindex gehörenden Sekundärindex von über zwanzig Prozent im Vergleich zu den der letzten Feststellung gemäß Absatz 4, unterstellten Wertverhältnissen, sind die maßgebenden Bewertungsgrundlagen der von der Veränderung betroffenen Unterarten in dem der Vorlage des letzten Grünen Berichts folgenden Jahr neu kundzumachen. Dabei ist den geänderten Wertverhältnissen Rechnung zu tragen.
(4)Absatz 4,Für jene wirtschaftliche Einheiten, die von der Änderung der Bewertungsgrundlagen gemäß Abs. 3 ganz oder in Teilbereichen betroffen sind, ist für die gesamte wirtschaftliche Einheit der Einheitswert zum 1. Jänner jenes Jahres neu festzustellen, welcher der Neukundmachung gemäß Abs. 3 folgt (Neufeststellung).“Für jene wirtschaftliche Einheiten, die von der Änderung der Bewertungsgrundlagen gemäß Absatz 3, ganz oder in Teilbereichen betroffen sind, ist für die gesamte wirtschaftliche Einheit der Einheitswert zum 1. Jänner jenes Jahres neu festzustellen, welcher der Neukundmachung gemäß Absatz 3, folgt (Neufeststellung).“
2.Novellierungsanordnung 2, § 22 wird wie folgt geändert:Paragraph 22, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort „Hauptfeststellungszeitpunkt“ durch die Wortfolge „Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird das Wort „Hauptfeststellungszeitpunkt“ durch die Wortfolge „Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt“ ersetzt.
b) In Abs. 4 wird das Wort „Hauptfeststellung“ durch die Wortfolge „Haupt- oder Neufeststellung“ ersetzt.b) In Absatz 4, wird das Wort „Hauptfeststellung“ durch die Wortfolge „Haupt- oder Neufeststellung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 23 tritt an die Stelle des Wortes „Hauptfeststellungszeitpunkt“ die Wortfolge „Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt“.In Paragraph 23, tritt an die Stelle des Wortes „Hauptfeststellungszeitpunkt“ die Wortfolge „Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 41 wird wie folgt geändert:Paragraph 41, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:a) Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Dem Bewertungsbeirat gehören an:
ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender sowie ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bewertungsbeirates;
zwei Landesbeamte unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Verbindungstelle der Bundesländer als Vertreter der Bundesländer;
sechs unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs berufene Mitglieder, die Landwirte sind oder über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Landwirtschaft verfügen. Nach Bedarf können vorübergehend mehr als sechs und bis zu insgesamt zehn Mitglieder in gleicher Weise berufen werden. Der Bundesminister für Finanzen kann die Berufung dieser zusätzlichen Mitglieder jederzeit zurücknehmen;
jeweils ein
unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Österreichischen Universitätenkonferenz berufenes Mitglied, welches an einer anerkannten Universität oder höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist sowie
unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Statistik Austria berufenes Mitglied.
Der Vorsitzende kann außerdem zu Beratungen weitere Experten beiziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint. Die Beiziehung ist jedenfalls vorzunehmen, solange dem Bewertungsbeirat jeweils eine der in Z 4 genannte Personen nicht angehört.“Der Vorsitzende kann außerdem zu Beratungen weitere Experten beiziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint. Die Beiziehung ist jedenfalls vorzunehmen, solange dem Bewertungsbeirat jeweils eine der in Ziffer 4, genannte Personen nicht angehört.“
b) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:b) Es wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Bei der Beratung über notwendige Aktualisierungen von Bewertungsgrundlagen für Neufeststellungen (§ 20e) sind Personen mit der jeweils erforderlichen Expertise beizuziehen. Diese haben die im Grünen Bericht ausgewiesenen Daten sowie die folgenden Detailauswertungen zu erläutern und den Mitgliedern des Bewertungsbeirates kostenlos zur Verfügung zu stellen:Bei der Beratung über notwendige Aktualisierungen von Bewertungsgrundlagen für Neufeststellungen (Paragraph 20 e,) sind Personen mit der jeweils erforderlichen Expertise beizuziehen. Diese haben die im Grünen Bericht ausgewiesenen Daten sowie die folgenden Detailauswertungen zu erläutern und den Mitgliedern des Bewertungsbeirates kostenlos zur Verfügung zu stellen:
Beiträge aus Einkünften aus Landwirtschaft ohne Zuschläge gemäß § 40, Zinsen Pachte und Ausgedingelasten je Hektar reduzierter landwirtschaftlicher Nutzfläche;Beiträge aus Einkünften aus Landwirtschaft ohne Zuschläge gemäß Paragraph 40,, Zinsen Pachte und Ausgedingelasten je Hektar reduzierter landwirtschaftlicher Nutzfläche;
Beiträge aus Einkünften aus Obstbau ohne Zinsen Pachte und Ausgedingelasten je Hektar Obstgarten;
Beiträge aus Einkünften aus Tierhaltung über dem Normalbestand ohne Zinsen Pachte und Ausgedingelasten je Hektar reduzierter landwirtschaftlicher Nutzfläche;
Reelle Preisentwicklung für Holz der Produktgruppen
Fichte und Tanne, Kl. B Media 2b
sowie die Lohn- und Gehaltsstatistik, Energiepreisstatistik, Forstschutzkosten, Holzerntekosten und Waldbaukosten sowie die Baumartenzusammensetzung und Wuchsklassen je politischer Gemeinde.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 44 tritt an die Stelle der Worte „Hauptfeststellung“ jeweils die Wortfolge „Haupt- oder Neufeststellung“.In Paragraph 44, tritt an die Stelle der Worte „Hauptfeststellung“ jeweils die Wortfolge „Haupt- oder Neufeststellung“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 47 Abs. 1 lautet:Paragraph 47, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Für die forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirates treten an Stelle der im § 41 Abs. 2 Z 3 Satz 1 bezeichneten zehn Mitglieder fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Forstwirtschaft verfügen, wovon jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Forstwirte sein müssen. An die Stelle der in § 41 Abs. 2 Z 4 bezeichneten zwei Mitglieder tritt jeweils ein Mitglied, das auf dem Gebiet des Waldwachstums sowie auf dem Gebiet der forstwirtschaftlichen Betriebswirtschaft eine Lehrbefugnis ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.“Für die forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirates treten an Stelle der im Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, Satz 1 bezeichneten zehn Mitglieder fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Forstwirtschaft verfügen, wovon jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Forstwirte sein müssen. An die Stelle der in Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, bezeichneten zwei Mitglieder tritt jeweils ein Mitglied, das auf dem Gebiet des Waldwachstums sowie auf dem Gebiet der forstwirtschaftlichen Betriebswirtschaft eine Lehrbefugnis ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 48 Abs. 6 lautet:Paragraph 48, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Für die Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates treten an die Stelle der im § 41 Abs. 2 Z 3 Satz 1 bezeichneten zehn Mitglieder fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Weinbaues verfügen, wovon jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein muss. An die Stelle der in § 41 Abs. 2 Z 4 bezeichneten zwei Mitglieder tritt ein Mitglied, das auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Ausrichtung auf Weinbau eine Lehrbefugnis ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.“Für die Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates treten an die Stelle der im Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, Satz 1 bezeichneten zehn Mitglieder fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Weinbaues verfügen, wovon jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein muss. An die Stelle der in Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, bezeichneten zwei Mitglieder tritt ein Mitglied, das auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Ausrichtung auf Weinbau eine Lehrbefugnis ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 49 Abs. 6 lautet:Paragraph 49, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Für die gärtnerische Abteilung des Bewertungsbeirates treten an die Stelle der im § 41 Abs. 2 Z 3 Satz 1 bezeichneten zehn Mitglieder fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Gartenbaus verfügen, wovon jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Gärtner sein muss. An die Stelle der in § 41 Abs. 2 Z 4 bezeichneten zwei Mitglieder tritt ein Mitglied, das auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Ausrichtung auf Gartenbau ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.“Für die gärtnerische Abteilung des Bewertungsbeirates treten an die Stelle der im Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, Satz 1 bezeichneten zehn Mitglieder fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Gartenbaus verfügen, wovon jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Gärtner sein muss. An die Stelle der in Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, bezeichneten zwei Mitglieder tritt ein Mitglied, das auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Ausrichtung auf Gartenbau ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 86 werden folgende Abs. 20 und 21 angefügt:Dem Paragraph 86, werden folgende Absatz 20 und 21 angefügt:
„(20)Absatz 20,§ 20e, § 22, § 23 und § 44 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und sind erstmals für Stichtage ab dem 1. Jänner 2032 anzuwenden. Bis zu einer Neufeststellung der Einheitswerte treten an die Stelle der Wertverhältnisse, auf die in § 20e Abs. 3 verwiesenen wird, die Wertverhältnisse der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2023. Die Ausweisung der in Anlage zum § 20e angeführten Parameter hat erstmals im Grünen Bericht für das Jahr 2027 zu erfolgen. Bis zum Vorliegen einer zehnjährigen Reihe dieser Parameter tritt an die Stelle des in § 20 Abs. 2 und 3 genannten Zeitraumes von 10 Jahren ein entsprechend kürzerer Zeitraum.Paragraph 20 e,, Paragraph 22,, Paragraph 23 und Paragraph 44, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und sind erstmals für Stichtage ab dem 1. Jänner 2032 anzuwenden. Bis zu einer Neufeststellung der Einheitswerte treten an die Stelle der Wertverhältnisse, auf die in Paragraph 20 e, Absatz 3, verwiesenen wird, die Wertverhältnisse der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2023. Die Ausweisung der in Anlage zum Paragraph 20 e, angeführten Parameter hat erstmals im Grünen Bericht für das Jahr 2027 zu erfolgen. Bis zum Vorliegen einer zehnjährigen Reihe dieser Parameter tritt an die Stelle des in Paragraph 20, Absatz 2 und 3 genannten Zeitraumes von 10 Jahren ein entsprechend kürzerer Zeitraum.
(21)Absatz 21,§ 41, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 6 und § 49 Abs. 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 im Amt befindlichen Mitglieder des Bewertungsbeirates bleiben bis zu deren Ausscheiden im Amt. Soweit ein in § 41 Abs. 2 Z 4 genannten Mitglied noch nicht nominiert ist, findet § 41 Abs. 2 letzter Satz Anwendung.“Paragraph 41,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 6 und Paragraph 49, Absatz 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2024, im Amt befindlichen Mitglieder des Bewertungsbeirates bleiben bis zu deren Ausscheiden im Amt. Soweit ein in Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, genannten Mitglied noch nicht nominiert ist, findet Paragraph 41, Absatz 2, letzter Satz Anwendung.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage
(zu § 20e Abs. 2)(zu Paragraph 20 e, Absatz 2,)
Parameter, welche zusätzlich im Grünen Bericht gemäß § 9 des Landwirtschaftsgesetzes 1992 – LWG, BGBl. Nr. 375/1992 idgF, auszuweisen sind:
I. Primärindex:römisch eins. Primärindex:
Für das landwirtschaftliche Vermögen, das Weinbauvermögen, das gärtnerische Vermögen und das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen der Nettobetriebsüberschuss, der den Ertrag aus landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden, Kapital und nicht entlohnter Arbeit vor Berücksichtigung erhaltener und bezahlter Zinsen, Pachten und sonstiger Zuwendungen gemäß § 35 misst, dargestellt pro Hektar landwirtschaftlicher Fläche.Für das landwirtschaftliche Vermögen, das Weinbauvermögen, das gärtnerische Vermögen und das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen der Nettobetriebsüberschuss, der den Ertrag aus landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden, Kapital und nicht entlohnter Arbeit vor Berücksichtigung erhaltener und bezahlter Zinsen, Pachten und sonstiger Zuwendungen gemäß Paragraph 35, misst, dargestellt pro Hektar landwirtschaftlicher Fläche.
Für das forstwirtschaftliche Vermögen der Ertrag, dargestellt pro Hektar forstwirtschaftlicher Fläche aus
| | a) Nutzung von Nadelsägerundholz | |
| | b) Nutzung von Laubsägerundholz | |
| | c) Nutzung von Nadelindustrierundholz | |
| | d) Nutzung von Laubindustrierundholz | |
| | e) Nutzung von Nadelrohholz für energetische Nutzung | |
| | f) Nutzung von Laubrohholz für energetische Nutzung | |
| | g) forstwirtschaftlichen Dienstleistungen | |
| | h) sonstige Subventionen | |
| | abzüglich von Arbeitnehmerentgelten und Vorleistungen für | |
| | i) Frostbaumpflanzen | |
| | j) Energie | |
| | k) Dünge- und Bodenverbesserungsmittel | |
| | l) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel | |
| | m) forstwirtschaftliche Dienstleistungen | |
| | n) Instandhaltung von Maschinen und Geräten | |
| | o) Instandhaltung von baulichen Anlagen | |
| | p) andere Vorleistungsgüter und Dienstleistungen | |
| | q) Abschreibungen für Ausrüstungsgüter | |
| | r) Abschreibungen für Bauten | |
| | s) sonstige Abschreibungen | |
| | t) sonstige Produktionsabgaben | |
| | |
II. Sekundärindex für den Primärindex gemäß Pkt. I Z 1:römisch zwei. Sekundärindex für den Primärindex gemäß Pkt. römisch eins Ziffer eins :
Für das landwirtschaftliche Vermögen und das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen der Beitrag der Einkünfte aus dem landwirtschaftlichem Vermögen pro Hektar reduzierter landwirtschaftlicher Nutzfläche ohne Berücksichtigung erhaltener und bezahlter Zinsen, Pachten und Ausgedingelasten.
Für das Weinbauvermögen der Beitrag der Einkünfte aus dem Weinbauvermögen pro Hektar Weingarten ohne Berücksichtigung erhaltener und bezahlter Zinsen, Pachten und Ausgedingelasten.
Für das gärtnerische Vermögen der Beitrag der Einkünfte aus dem gärtnerischen Vermögen pro Hektar gärtnerisch genutztes Vermögen ohne Berücksichtigung erhaltener und bezahlter Zinsen, Pachten und Ausgedingelasten.
III. Sekundärindex für den Primärindex gemäß Pkt. I Z 2:römisch drei. Sekundärindex für den Primärindex gemäß Pkt. römisch eins Ziffer 2 :
Erträge aus Laubholz je Festmeter Laubholz
Erträge aus Nadelholz je Festmeter Nadelholz“
Artikel 2
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970
Das Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2022, wird wie folgt geändert:Das Bodenschätzungsgesetz 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 2, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Die den Musterstücken unterstellten klimatischen Verhältnisse sind in Zeitabschnitten von 15 Jahre zu evaluieren und bei Feststellung nachhaltiger Veränderungen zu aktualisieren. Dazu ist der Bundesschätzungsbeirat unter Beiziehung eines Klimaexperten zu hören. In dem der Aktualisierung folgenden Jahr sind in der Folge die Ergebnisse der Bodenschätzung im Wege einer Auflegung (§ 11) zu berichtigen. Dabei kann an die Stelle einer Präsentation gemäß § 11 Abs. 3 eine allgemein zugängige Kundmachung der den Bundesmusterstücken neu unterstellten klimatischen Verhältnisse treten.“Die den Musterstücken unterstellten klimatischen Verhältnisse sind in Zeitabschnitten von 15 Jahre zu evaluieren und bei Feststellung nachhaltiger Veränderungen zu aktualisieren. Dazu ist der Bundesschätzungsbeirat unter Beiziehung eines Klimaexperten zu hören. In dem der Aktualisierung folgenden Jahr sind in der Folge die Ergebnisse der Bodenschätzung im Wege einer Auflegung (Paragraph 11,) zu berichtigen. Dabei kann an die Stelle einer Präsentation gemäß Paragraph 11, Absatz 3, eine allgemein zugängige Kundmachung der den Bundesmusterstücken neu unterstellten klimatischen Verhältnisse treten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat zu seiner Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung einen Bundesschätzungsbeirat zu bilden.
Dem Bundesschätzungsbeirat gehören an:
ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender sowie ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bundesschätzungsbeirates;
zehn unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs berufene Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft oder der Bodenkunde verfügen;
jeweils ein berufenes Mitglied, unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Österreichischen Universitätenkonferenz, welches an einer anerkannten Universität oder höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet,
ausübet oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.
Der Vorsitzende kann außerdem zu Beratungen weitere Experten beiziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint. Die Beiziehung ist jedenfalls vorzunehmen, solange dem Bewertungsbeirat eine in Z 3 letzter Satz genannte Person nicht angehört.“Der Vorsitzende kann außerdem zu Beratungen weitere Experten beiziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint. Die Beiziehung ist jedenfalls vorzunehmen, solange dem Bewertungsbeirat eine in Ziffer 3, letzter Satz genannte Person nicht angehört.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 17 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 2 und § 4 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2024 im Amt befindlichen Mitglieder des Bundesschätzungsbeirates bleiben bis zu deren Ausscheiden im Amt. Soweit aufgrund der in § 4 Abs. 1 Z 3 genannten Anzahl eine Nominierung nicht erfolgen kann und entsprechende Experten dem Beirat nicht angehören findet § 4 Abs. 1 letzter Satz Anwendung.“Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2024, im Amt befindlichen Mitglieder des Bundesschätzungsbeirates bleiben bis zu deren Ausscheiden im Amt. Soweit aufgrund der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Anzahl eine Nominierung nicht erfolgen kann und entsprechende Experten dem Beirat nicht angehören findet Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz Anwendung.“
Artikel 3
Änderung des Grundsteuergesetzes 1955
Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2022, wird wie folgt geändert:Das Grundsteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 20 wird wie folgt geändert:Paragraph 20, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 20 „Hauptveranlagung“ wird durch die Überschrift „Haupt- oder Neuveranlagung“ ersetzt und § 20 wird wie folgt geändert:a) Die Überschrift des Paragraph 20, „Hauptveranlagung“ wird durch die Überschrift „Haupt- oder Neuveranlagung“ ersetzt und Paragraph 20, wird wie folgt geändert:
b) In Abs. 1 wird das Wort „Hauptfeststellung“ durch die Wortfolge „Haupt- oder Neufeststellung“ und der Klammerausdruck „(Hauptveranlagung)“ durch den Klammerausdruck „(Haupt- oder Neuveranlagung)“ ersetzt.b) In Absatz eins, wird das Wort „Hauptfeststellung“ durch die Wortfolge „Haupt- oder Neufeststellung“ und der Klammerausdruck „(Hauptveranlagung)“ durch den Klammerausdruck „(Haupt- oder Neuveranlagung)“ ersetzt.
c) In Abs. 2 wird das Wort „Hauptveranlagung“ durch die Wortfolge „Haupt- oder Neuveranlagung“ und das Wort samt Klammerausdruck „Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 20 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955)“ durch die Wortfolge samt Klammerausdruck „Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt (§ 20 Abs. 2 und § 20e Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955)“ ersetzt.c) In Absatz 2, wird das Wort „Hauptveranlagung“ durch die Wortfolge „Haupt- oder Neuveranlagung“ und das Wort samt Klammerausdruck „Hauptfeststellungszeitpunkt (Paragraph 20, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955)“ durch die Wortfolge samt Klammerausdruck „Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt (Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 20 e, Absatz 4, des Bewertungsgesetzes 1955)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 22 Abs. 3 wird das Wort „Hauptfeststellungszeitpunkt“ durch die Wortfolge „Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 3, wird das Wort „Hauptfeststellungszeitpunkt“ durch die Wortfolge „Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 28 wird die Wortfolge „Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „Diese Festsetzung gilt bis zu dem Stichtag, zu dem eine Haupt- oder Neuveranlagung (§ 20 Abs. 1) durchzuführen wäre,“ ersetzt.In Paragraph 28, wird die Wortfolge „Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „Diese Festsetzung gilt bis zu dem Stichtag, zu dem eine Haupt- oder Neuveranlagung (Paragraph 20, Absatz eins,) durchzuführen wäre,“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „Hauptveranlagung der Grundsteuermeßbeträge (§ 20 Abs. 3)“ durch die Wortfolge „Haupt- oder Neuveranlagung der Grundsteuermessbeträge“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz eins, wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „Hauptveranlagung der Grundsteuermeßbeträge (Paragraph 20, Absatz 3,)“ durch die Wortfolge „Haupt- oder Neuveranlagung der Grundsteuermessbeträge“ ersetzt.
Van der Bellen
Nehammer