BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 22. Juli 2024

Teil I

130. Bundesgesetz:

Änderung der Gewerbeordnung 1994

(NR: GP XXVII RV 2611 AB 2668 S. 272. BR: AB 11582 S. 970.)

130. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen die Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 a, entzogen oder betreffend die ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 344 a, Absatz eins, oder 3 erlassen worden ist, sind von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 a, oder des Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 344 a, Absatz eins, oder 3 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines gemäß dem ersten Satz ausgeschlossenen anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Ausschlusses zugestanden ist. Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß Paragraph 26, nicht erteilt werden.“

Novellierungsanordnung 1a, Dem Paragraph 22, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Personen, die die Befähigungsprüfung zu folgenden Gewerben erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform („Mst.“ bzw. auch „Mst.in“ oder „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen:
    1. Ziffer eins
      Bestattung
    2. Ziffer 2
      Elektrotechnik
    3. Ziffer 3
      Fußpflege
    4. Ziffer 4
      Gas- und Sanitärtechnik
    5. Ziffer 5
      Kontaktlinsenoptik
    6. Ziffer 6
      Kosmetik (Schönheitspflege) oder die Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren
    7. Ziffer 7
      Massage
    8. Ziffer 8
      Sprengungsunternehmen
    9. Ziffer 9
      Vulkaniseur
    10. Ziffer 10
      Waffengewerbe (Büchsenmacher).
    Unternehmen, die zur Ausübung der in Ziffer eins bis 10 genannten Gewerbe berechtigt sind, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder sonstige auf die Befähigungsprüfung hinweisende Begriffe verwenden, wenn der Inhaber oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die Befähigungsprüfung positiv absolviert hat. Diese Unternehmen dürfen unbeschadet ihrer Rechte gemäß Absatz 3, alternativ das Gütesiegel gemäß Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz verwenden.
  2. Absatz 5Personen, die die Befähigungsprüfung zu folgenden Gewerben erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die folgenden Bezeichnungen vor ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen:
    1. Ziffer eins
      Baumeister die Bezeichnung „Baumeisterin“ oder „Baumeister“, Kurzform „Mst. (BM)“ bzw. auch „Mst.in (BM)“ oder „Mst.in (BM)“
    2. Ziffer 2
      Brunnenmeister die Bezeichnung „Brunnenmeisterin“ oder „Brunnenmeister“, Kurzform „Mst. (BrM)“ bzw. auch „Mst.in (BrM)“ oder „Mst.in (BrM)“
    3. Ziffer 3
      Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher die Bezeichnung „Steinmetzmeisterin“ oder „Steinmetzmeister“, Kurzform „Mst. (StM)“ bzw. auch „Mst.in (StM)“ oder „Mst.in (StM)“
    4. Ziffer 4
      Holzbau-Meister die Bezeichnung „Holzbau-Meisterin“ oder „Holzbau-Meister“, Kurzform „Mst. (HBM)“ bzw. auch „Mst.in (HBM)“ oder „Mst.in (HBM)“.

    Unternehmen, die zur Ausübung der in Ziffer eins bis 4 genannten Gewerbe berechtigt sind, dürfen unbeschadet ihrer Rechte gemäß Absatz 3,, Paragraph 99, Absatz 5 und 6, Paragraph 100, Absatz 3,, Paragraph 133, Absatz 5 und Paragraph 149, Absatz 8, alternativ das Gütesiegel gemäß Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz verwenden.“

Novellierungsanordnung 1b, Paragraph 76 a, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Dieser Anzeige sind Unterlagen im Sinne des Paragraph 353, Ziffer eins, Litera a bis Litera c, in vierfacher Ausfertigung anzuschließen; werden die Unterlagen elektronisch eingebracht, genügt der Anschluss in einfacher Ausfertigung.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 87, Absatz eins, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, angefügt:

  1. Ziffer 3 a
    der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne des Paragraph 344, abgegeben hat oder“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 87, Absatz eins, Schlussteil wird die Wortfolge „der Kinderpornographie“ durch die Wortfolge „von bildlichem sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial und bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 87, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens gemäß Absatz eins, Ziffer 3 a und die Einleitung des Verfahrens des Widerrufs eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers gemäß Paragraph 91, Absatz eins, aus dem Grund des Absatz eins, Ziffer 3 a, oder der Entfernung einer natürlichen Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, gemäß Paragraph 91, Absatz 2, aus dem Grund des Absatz eins, Ziffer 3 a,, ist im GISA zu vermerken.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 91, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 87 Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4“ durch den Ausdruck „§ 87 Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 3a und 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5a, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Unternehmen, die zur Ausübung des Brunnenmeistergewerbes berechtigt sind, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Brunnenmeister“, „Brunnenmeisterbetrieb“ oder sonstige auf die Befähigungsprüfung hinweisende Begriffe verwenden, wenn der Inhaber oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die Befähigungsprüfung positiv absolviert hat.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 339, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage Kenntnis verschaffen kann oder die betreffenden Daten im Sinne des Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 4, durch das GISA automatisiert validiert werden können. Es dürfen ausschließlich Daten abgefragt oder automationsunterstützt validiert werden, die zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich sind und für deren Abfrage eine gesetzliche Ermächtigung besteht.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 341, werden folgende Paragraphen 342 bis 344a samt Überschriften eingefügt:

„c) Verfahren zur unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA

Paragraph 342,

  1. Absatz einsAnbringen, deren Erledigung im GISA von der Behörde einzutragen ist, können durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA erledigt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Anbringen elektronisch im Wege des GISA eingebracht worden ist,
    2. Ziffer 2
      das Anbringen elektronisch mittels der Funktion E-ID (Paragraph 4, des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG) oder einem anderen in Absatz 2, genannten elektronischen Authentizitätsnachweis des Einschreiters versehen ist,
    3. Ziffer 3
      der Einschreiter Inhaber der Rechte ist oder Inhaber der Rechte sein will, auf welche sich das Anbringen bezieht,
    4. Ziffer 4
      alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründung oder Beendigung des mit dem Anbringen begehrten Rechts automatisiert durch das GISA validiert werden können.
  2. Absatz 2Als elektronisch authentifiziert im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, gelten auch Anbringen, die mit elektronischer Signatur des Unternehmensserviceportals oder der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft versehen sind.

Besondere Verfahrensbestimmungen bei elektronischer Einbringung im Wege des GISA

Paragraph 343,

  1. Absatz einsDie Erledigung von Anbringen durch Eintragung in das GISA in Verfahren, die gemäß Paragraph 342, Absatz eins, geführt wurden, gilt als durch den Leiter der jeweils zuständigen Behörde genehmigt.
  2. Absatz 2In Fällen, in denen ein Anbringen durch unmittelbare elektronische Eintragung mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 342, Absatz eins, nicht erledigt werden kann, hat die jeweils zuständige Behörde das Anbringen nach Prüfung durch eine natürliche Person zu erledigen.
  3. Absatz 3Der Auftragsverarbeiter gemäß Paragraph 365, Absatz 3, hat den Einschreiter nach Abschluss der Eingabe des elektronisch im Wege des GISA eingebrachten Anbringens in technisch geeigneter Weise unter Angabe der jeweils zuständigen Behörde zu informieren, ob die Erledigung durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA erfolgt ist oder ob eine Prüfung gemäß Absatz 2, erforderlich ist.

Besondere Verfahrensbestimmungen betreffend die Prüfung des Vorliegens gesetzlicher Voraussetzungen

Paragraph 344,

  1. Absatz einsBei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 340, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 345, Absatz 3, ist zum Nachweis des Nichtvorliegens von im Ausland entstandenen Ausschlussgründen gemäß Paragraph 13, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, vorliegt.
  2. Absatz 2Bei der Erledigung von Anbringen anderer Rechtsträger als natürlicher Personen ist betreffend die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß Paragraph 13, von natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, die Überprüfung jener natürlicher Personen, die sich unmittelbar aus dem den Einschreiter betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters ergeben, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, vorliegt.
  3. Absatz 3Bei der Erledigung von Anbringen natürlicher Personen ist betreffend die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß Paragraph 13, Absatz 5, die Überprüfung jener anderen Rechtsträger als natürlicher Personen, zu denen der Einschreiter unmittelbar als Person im betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters eingetragen ist, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz 5, vorliegt.

Paragraph 344 a,

  1. Absatz einsSofern die Gewerbeberechtigung nach dem gemäß Paragraph 87, Absatz 9, im GISA gesetzten Vermerk endet, ehe das Gewerbeentziehungsverfahren gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 a, oder ein Widerrufsverfahren gemäß Paragraph 91, Absatz eins, oder das Entfernungsverfahren gemäß Paragraph 91, Absatz 2, abgeschlossen worden ist, hat die Behörde das betreffende Verfahren als Feststellungsverfahren fortzuführen und anstelle der Gewerbeentziehung, des Widerrufs oder der Entfernung mit Bescheid festzustellen, dass der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des Paragraph 344, abgegeben hat.
  2. Absatz 2Im Fall der Endigung der Gewerbeberechtigung aus dem Grund des Todes der natürlichen Person ist das Fortführungsverfahren gemäß Absatz eins, nicht zu führen.
  3. Absatz 3Wenn die jeweils zuständige Behörde ein Anbringen gemäß Paragraph 343, Absatz 2, nach Prüfung durch eine natürliche Person zu erledigen hat und der jeweils zuständigen Behörde in diesem Verfahren zur Kenntnis kommt, dass der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des Paragraph 344, abgegeben hat, hat die jeweils zuständige Behörde dies gleichzeitig mit der Erledigung mit Bescheid festzustellen.
  4. Absatz 4Im Fall einer Aufforderung zur Entfernung einer natürlichen Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, gemäß Paragraph 91, Absatz 2, aus dem Grund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 a, hat die Behörde gleichzeitig mit der Aufforderung mit Bescheid festzustellen, dass die natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des Paragraph 344, abgegeben hat.“

Novellierungsanordnung 8, In den Überschriften zu den Paragraphen 345 bis 349 wird jeweils die Buchstabenbezeichnung durch den jeweils im Alphabet folgenden Buchstaben ersetzt und es entfällt in der Überschrift des Paragraph 348, die Wortfolge „der Oberbehörde“.

Novellierungsanordnung 8a, Dem Paragraph 353, wird folgender Schlussteil angefügt:

„Werden die in Ziffer eins, genannten Unterlagen elektronisch eingebracht, genügt der Anschluss in einfacher Ausfertigung.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 363, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, angefügt:

  1. Absatz eins aEin Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist nicht zu führen, wenn die Gewerbeberechtigung aus dem Grund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 a, zu entziehen ist.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 365 a, Absatz eins, entfällt am Ende der Ziffer 18, das Wort „und“ und wird der Punkt am Ende der Ziffer 19, durch den Ausdruck „ , und“ ersetzt; folgende Ziffer 20, wird angefügt:

  1. Ziffer 20
    Vermerke über die Einleitung eines Entziehungsverfahrens gemäß Paragraph 87, Absatz 9, sowie die Einleitung eines Verfahrens des Widerrufs eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers gemäß Paragraph 91, Absatz eins, aus dem Grund des Absatz eins, Ziffer 3 a, Punkt “,

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 365 a, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 12, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 13, wird angefügt:

  1. Ziffer 13
    folgende Daten über natürliche Personen, zu denen ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 13, Absatz 8, eingetreten ist:
    1. Litera a
      die in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Daten,
    2. Litera b
      der Umstand, dass ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 13, Absatz 8, vorliegt,
    3. Litera c
      das Datum des Eintretens des Ausschlusses und das Datum des Endes der Wirksamkeit des Ausschlusses.
    Die Behörde hat die Daten aus dem GISA am Folgetag des Endes der Wirksamkeit des Ausschlusses oder am Folgetag, nachdem der Behörde bekannt geworden ist, dass die betreffende Person verstorben ist, zu löschen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 365 b, Absatz eins, entfällt am Ende der Ziffer 15, das Wort „und“ und wird der Punkt am Ende der Ziffer 16, durch den Ausdruck „ , und“ ersetzt; folgende Ziffer 17, wird angefügt:

  1. Ziffer 17
    Vermerke über die Einleitung eines Entziehungsverfahrens gemäß Paragraph 87, Absatz 9, sowie die Einleitung eines Verfahrens des Widerrufs eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers gemäß Paragraph 91, Absatz eins, aus dem Grund des Absatz eins, Ziffer 3 a, oder der Entfernung einer natürlichen Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, gemäß Paragraph 91, Absatz 2, aus dem Grund des Absatz eins, Z3a.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 365 b, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 7, wird angefügt:

  1. Ziffer 7
    folgende Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, zu denen ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 13, Absatz 8, eingetreten ist:
    1. Litera a
      die Firma, die Bezeichnung oder den Namen des Rechtsträgers,
    2. Litera b
      die Rechtsform,
    3. Litera c
      die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,
    4. Litera d
      die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
    5. Litera e
      die Global Location Number (GLN),
    6. Litera f
      der Umstand, dass ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 13, Absatz 8, vorliegt,
    7. Litera g
      das Datum des Eintretens des Ausschlusses und das Datum des Endes der Wirksamkeit des Ausschlusses.
    Die Behörde hat die Daten aus dem GISA am Folgetag des Endes der Wirksamkeit des Ausschlusses oder am Folgetag, nachdem der Behörde bekannt geworden ist, dass der andere Rechtsträger als die natürliche Person rechtswirksam nicht mehr besteht, zu löschen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 365 e, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lauten:

„Über die im Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 8, 12 und 13 und über die im Paragraph 365 b, Absatz 2, Ziffer eins,, 6 und 7 genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Über die im Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer 9 bis 11, Paragraph 365 b, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 und Paragraph 365 d, Ziffer 2, genannten Daten darf keine Auskunft erteilt werden.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 382, erhalten der bisherige Absatz 105, die Absatzbezeichnung „(104)“, der bisherige Absatz 106, die Absatzbezeichnung „(105)“, der bisherige Absatz 107, die Absatzbezeichnung „(106)“ und der bisherige Absatz 104, die Absatzbezeichnung „(107)“.

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 382, werden folgende Absatz 108 bis 110 angefügt:

  1. Absatz 108Paragraph 13, Absatz 8,, Paragraph 76 a, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 a, sowie Schlussteil, Paragraph 87, Absatz 9,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 339, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 344,, Paragraph 344 a,, Paragraph 353, Schlussteil, Paragraph 363, Absatz eins a,, Paragraph 365 a, Absatz eins, Ziffer 18 bis 20, Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer 12 und 13, Paragraph 365 b, Absatz eins, Ziffer 15 bis 17, Paragraph 365 b, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 und Paragraph 365 e, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. Absatz 109Paragraph 342, samt Überschrift, Paragraph 343,, die Überschrift des Paragraph 345,, die Überschrift des Paragraph 346,, die Überschrift des Paragraph 347,, die Überschrift des Paragraph 348 und die Überschrift des Paragraph 349, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens am 1. Jänner 2026, in Kraft.
  3. Absatz 110Paragraph 22, Absatz 4 und 5 und Paragraph 100, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2024, treten ein Monat nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer