126. Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2023, wird wie folgt geändert:Das Katastrophenfondsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Z 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „Erdrutsch“ ein Beistrich und die Wortfolge „natürlich induzierte vertikale Bodenbewegungen (insbesondere Erdsenkungen)“ eingefügt.In Paragraph 3, Ziffer eins, wird im ersten Satz nach dem Wort „Erdrutsch“ ein Beistrich und die Wortfolge „natürlich induzierte vertikale Bodenbewegungen (insbesondere Erdsenkungen)“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 2b lautet:Paragraph 5, Absatz 2 b, lautet:
„(2b)Absatz 2 b,Ab dem Jahr 2024 werden die Mittel zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren gemäß § 3 Z 2 aus der Rücklage erforderlichenfalls um den Betrag erhöht, um den die Summe aus den Überweisungen des Bundes an die Länder aus der Feuerschutzsteuer in diesen Jahren auf Basis des Aufkommens in den Monaten Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres (§ 20 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023) und aus den Anteilen gemäß § 3 Z 2 auf Basis der Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in den Monaten November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres den Betrag von 140 Millionen Euro unterschreitet.“Ab dem Jahr 2024 werden die Mittel zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, aus der Rücklage erforderlichenfalls um den Betrag erhöht, um den die Summe aus den Überweisungen des Bundes an die Länder aus der Feuerschutzsteuer in diesen Jahren auf Basis des Aufkommens in den Monaten Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres (Paragraph 20, Absatz 3, des Finanzausgleichsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,) und aus den Anteilen gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, auf Basis der Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in den Monaten November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres den Betrag von 140 Millionen Euro unterschreitet.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 7 Abs. 2j wird folgender Abs. 2k eingefügt:Nach Paragraph 7, Absatz 2 j, wird folgender Absatz 2 k, eingefügt:
„(2k)Absatz 2 k,§ 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Naturkatastrophen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten aufgetreten sind.“Paragraph 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Naturkatastrophen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten aufgetreten sind.“
Van der Bellen
Nehammer