123. Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2024, wird wie folgt geändert:Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1.Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6a Abs. 1 wird die Wortfolge „sowie zur Erhöhung regionaler Wertschöpfung“ gestrichen.In Paragraph 6 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „sowie zur Erhöhung regionaler Wertschöpfung“ gestrichen.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6a Abs. 2 wird am Ende der Z 3 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; Z 4 entfällt.In Paragraph 6 a, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 3, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; Ziffer 4, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 6a wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 6 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Sofern eine durch Investitionszuschuss nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes geförderte Photovoltaikanlage mit technischen Komponenten mit europäischer (EWR) Wertschöpfung oder ein durch Investitionszuschuss geförderter Stromspeicher aus europäischer (EWR) Wertschöpfung errichtet wird, kann mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ein Zuschlag auf den Investitionszuschuss von bis zu 20% vorgesehen werden. Eine Differenzierung nach den relevanten technischen Komponenten bei Photovoltaikanlagen (zB Module, Wechselrichter) ist vorzusehen. Die in Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2023 S. 1, festgelegten Höchstgrenzen dürfen nicht überschritten werden.“Sofern eine durch Investitionszuschuss nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes geförderte Photovoltaikanlage mit technischen Komponenten mit europäischer (EWR) Wertschöpfung oder ein durch Investitionszuschuss geförderter Stromspeicher aus europäischer (EWR) Wertschöpfung errichtet wird, kann mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ein Zuschlag auf den Investitionszuschuss von bis zu 20% vorgesehen werden. Eine Differenzierung nach den relevanten technischen Komponenten bei Photovoltaikanlagen (zB Module, Wechselrichter) ist vorzusehen. Die in Artikel 41, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 187 vom 26.06.2014 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315, Amtsblatt Nummer L 167 vom 30.06.2023 Seite 1, festgelegten Höchstgrenzen dürfen nicht überschritten werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 102 Z 3 wird nach dem Ausdruck „§ 6a Abs. 1“ der Ausdruck „und 4“ eingefügt.In Paragraph 102, Ziffer 3, wird nach dem Ausdruck „§ 6a Absatz eins, der Ausdruck „und 4“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 wird folgender Abs. 11 angefügt:(Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 103, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2024 gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2024, gilt Folgendes:
(Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 6a Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 4 sowie § 102 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 6 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 und Absatz 4, sowie Paragraph 102, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer