BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 22. Juli 2024

Teil römisch eins

122. Bundesgesetz:

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 4132/A Ausschussbericht 2639 Sitzung 270,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11597 Sitzung 969,, )

122. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 13 a, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 13b

Elektronische Eingaben und Erledigungen (Elektronischer Rechtsverkehr)“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 41 :

„§ 41

Besondere Durchsuchungsanordnung“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13 a, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, auf Grundlage der von ihnen gemäß Absatz 2, verarbeiteten Daten Namen, Geschlecht, frühere Namen, Aliasdaten, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, bPK (Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), Namen der Eltern, Grund des Einschreitens, Verwaltungsdaten sowie einen Hinweis auf bereits vorhandene, gemäß Paragraph 75, Absatz eins, verarbeitete erkennungsdienstliche Daten zu Verdächtigen (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), Beschuldigten (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und Verurteilten (Paragraph eins, Ziffer 2, des Strafvollzugsgesetzes – StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,) als gemeinsam Verantwortliche zu verarbeiten, um eine eindeutige Zuordnung von Aktenvorgängen zu einer Person sicherzustellen. Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 48, DSG aus; Paragraph 51, gilt entsprechend. Für die Aktualisierung gilt Paragraph 59, Absatz eins, zweiter und dritter Satz. Die Daten sind zu löschen, wenn der bezughabende Akt im Dienste der Strafrechtspflege (Absatz 2,) zu löschen ist.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „Abs. 1 und 2“ durch die Wortfolge „Abs. 1 bis 2a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 13 a, wird folgender Paragraph 13 b, samt Überschrift eingefügt:

„Elektronische Eingaben und Erledigungen (Elektronischer Rechtsverkehr)

Paragraph 13 b,

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten erfolgt die Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden (Paragraphen 11 und 13 StVG) sowie den in Paragraph 89 c, Absatz 5, des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, genannten Teilnehmern im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs. Die Paragraphen 89 a, Absatz 2 und 3, 89 c Absatz eins und 89 d GOG sind dabei sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz durch Verordnung die nähere Vorgangsweise bei der Einbringung von Anträgen sowie bei Einbringen und Übermittlung von Ausfertigungen oder der Einsicht unterliegenden Aktenbestandteilen (Paragraph 13 a, Absatz 2,) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß Absatz eins, festzulegen; dazu gehören insbesondere Regelungen über die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen sowie über die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die elektronische Signatur und deren Überprüfung. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen haben. Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt nach Maßgabe ihrer technischen und personellen Ausstattung die Mitwirkung am elektronischen Rechtsverkehr als Auftragsverarbeiterin (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 48, DSG), soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 41, samt Überschrift lautet:

„Besondere Durchsuchungsanordnung

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, es werde
    1. Ziffer eins
      bei einer Großveranstaltung oder
    2. Ziffer 2
      bei Einrichtungen oder Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig sind,
    zu nicht bloß vereinzelten Gewalttätigkeiten oder zu einer größeren Zahl gefährlicher Angriffe gegen Leben oder Gesundheit von Menschen kommen, so hat die Sicherheitsbehörde mit Verordnung den Zutritt zur Veranstaltungsstätte, Einrichtung oder Anlage von der Bereitschaft der Menschen, ihre Fahrzeuge, ihre Kleidung und mitgeführte Behältnisse durchsuchen zu lassen, abhängig zu machen; dies gilt nicht für Versammlungen, auf die die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Verordnungen gemäß Absatz eins, sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen, insbesondere durch Anschlag oder Verlautbarung in Medien; bei der Veranstaltungsstätte, Einrichtung oder Anlage sind sie jedenfalls ersichtlich zu machen. Verordnungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, können auch mehrere, innerhalb von 48 Stunden stattfindende gleichartige Veranstaltungen erfassen.
  3. Absatz 3,Verordnungen gemäß Absatz eins, haben Tag und Uhrzeit ihres Inkrafttretens sowie den genauen örtlichen Umfang zu bestimmen. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung gemäß Absatz eins, nicht mehr zu befürchten ist, und treten mit Ende der Veranstaltung, jedenfalls aber eine Woche nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
  4. Absatz 4,Wurde für eine Veranstaltung, Einrichtung oder Anlage eine Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführte Behältnisse von Menschen, die Zutritt haben wollen, und deren Fahrzeuge vor dem Zutritt zu durchsuchen und sie im Falle der Weigerung vom Zutritt zur Veranstaltung, Einrichtung oder Anlage auszuschließen. Ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises gegenüber dem Bund besteht nicht.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 53, Absatz 3 a, wird in Ziffer eins, die Wortfolge „Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses“ durch die Wortfolge „Stammdaten eines Nutzers gemäß Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 5, Litera a bis d und g TKG 2021 oder Nutzers eines sonstigen Dienstes (Paragraph 3, Ziffer eins, ECG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 53, Absatz 3 b, wird nach der Wortfolge „sowie technische Mittel zur Lokalisierung der Endeinrichtung“ die Wortfolge „einschließlich der Feststellung der dazugehörenden IMSI“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 53 a, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „soweit dies wegen eines sprengelübergreifenden Einsatzes“ die Wortfolge „oder der Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 54, wird nach Absatz 4 a, folgender Absatz 4 b, eingefügt:

  1. Absatz 4 b,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, verdeckt mittels Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen, insbesondere das KFZ-Kennzeichen sowie Type, Marke und Farbe des Fahrzeuges, für Zwecke der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Fahndung zu verarbeiten. Soweit die bildgebende Erfassung von Personen technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen. Der automationsunterstützte und zeitlich unmittelbar nach Erfassung erfolgende Abgleich mit nationalen und internationalen Fahndungsevidenzen ist nur anhand des KFZ-Kennzeichens zulässig. Findet der Einsatz innerhalb einer Woche insgesamt länger als 72 Stunden an derselben Örtlichkeit statt (stationärer Einsatz), ist dieser ausschließlich entlang der vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrswege oder nach Durchführung einer ortsbezogenen Risikoanalyse zulässig. Die ortsbezogene Risikoanalyse gilt längstens sechs Wochen. Die Daten sind zu löschen, es sei denn, es handelt sich um einen Trefferfall.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 57, Absatz 3, wird die Wortfolge „Abs. 1, Absatz 2 und Absatz 2 a, durch die Wortfolge „Abs. 1 und Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 58, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 58 e, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Sicherheitsbehörde, die Bild- und Tondaten zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Sicherheitsverwaltung sowie der Kriminalpolizei rechtmäßig ermittelt, ist ermächtigt, die auf diese Weise erlangten Bild- und Tondaten auf Verlangen der Landespolizeidirektion sowie dem Bundesminister für Inneres ausschließlich zur Echtzeitübertragung zu übermitteln, sofern dies zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen, insbesondere bei sicherheitspolizeilichen Schwerpunktaktionen sowie ordnungsdienstlichen Anlässen, erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 63, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „und Paragraph 57, Absatz 2 a,

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 75, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Gleiches gilt für gemäß Paragraph 65, Absatz 3, ermittelte erkennungsdienstliche Daten hilfloser Personen (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3,), solange sie nicht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, zu löschen sind.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 91 c, Absatz eins, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Endeinrichtung (Paragraph 53, Absatz 3 b,) sowie den“ das Wort „stationären“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 91 c, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „binnen drei Tagen“ durch die Wortfolge „binnen drei Werktagen, wobei Samstage nicht als Werktage gelten,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 91 c, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Sicherheitsbehörden, die die erstmalige Inbetriebnahme bildverarbeitender technischer Einrichtungen gemäß Paragraph 54, Absatz 4 b, beabsichtigen, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen zu geben. Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 92 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Gebühren sind, sofern sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 8,) von dieser, vorzuschreiben. Die örtliche Zuständigkeit für Vorschreibungen richtet sich nach dem Ort des Einschreitens, im Falle eines sprengelüberschreitenden Einschreitens nach dem Ort, an welchem das Einschreiten begonnen hat.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 56, angefügt:

  1. Absatz 56,Das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 13 a, Absatz 2 a und 4, Paragraph 13 b, samt Überschrift, Paragraph 41, samt Überschrift, Paragraph 53, Absatz 3 a und 3 b, Paragraph 53 a, Absatz 5,, Paragraph 54, Absatz 4 b,, Paragraph 57, Absatz 3,, Paragraph 58 e, Absatz 2 a,, Paragraph 63, Absatz 3,, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 91 c und Paragraph 92 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 58, Absatz 3, außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer