BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 22. Juli 2024

Teil I

121. Bundesgesetz:

Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 sowie des Schulpflichtgesetzes 1985

(NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)

121. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Artikel 4

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020

Artikel 5

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wendung „die Zahl der“ durch die Wendung „das Doppelte der Zahl an“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8 c, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Schulart (Fachrichtung) nachweisen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 130 d,, Paragraph 132,, Paragraph 132 b und Paragraph 132 c, samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 51, angefügt:

  1. Absatz 51Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 8 c, Absatz 2, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 130 d,, Paragraph 132,, Paragraph 132 b und Paragraph 132 c, samt Überschriften treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 22, Absatz 2, Litera l, lautet:

  1. Litera l
    Ort und Datum der Ausstellung sowie Unterschrift der Schulleiterin oder des Schulleiters und des Klassenvorstandes mit Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz eins, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 22, wird nach Absatz 9, folgender Absatz 9 a, eingefügt:

  1. Absatz 9 aSoweit ein System zur automationsunterstützten Datenverarbeitung besteht, hat die Berufsschule unter Nutzung dieses Systems den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer zur Feststellung der Voraussetzungen für den Entfall des theoretischen Teils der Lehrabschlussprüfung die Daten über die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse gemäß Paragraph 23, Absatz 8, des Berufsausbildungsgesetzes im Wege einer Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, unverzüglich zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 11, wird die Wendung „des Schulleiters“ durch die Wendung „der Schulleitung“ sowie die Wendung „bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.“ durch die Wendung „bzw. des Jahrgangsvorstandes mit Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 22 b, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 23 b, Absatz 6, Ziffer 8 und Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 9, wird jeweils nach der Wendung „der Schule“ die Wendung „oder Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 23 b, Absatz 6, Ziffer 8, wird nach dem Wort „Unterschrift“ die Wendung „der Prüferin oder“ eingefügt und wird die Wendung „des Schulleiters“ durch die Wendung „der Schulleitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5a, Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    an höheren Schulen einer selbständig außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellenden abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
    1. Litera a
      an berufsbildenden höheren Schulen mit Diplomcharakter,
    2. Litera b
      an allgemein bildenden höheren Schulen mit Abschlusscharakter, insbesondere einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit (einschließlich der Dokumentation des Entstehungsprozesses).“

Novellierungsanordnung 5b, In Paragraph 34, Absatz 4, wird nach der Wendung „über die Prüfungsform“ die Wendung „, einschließlich der Wahl gemäß Absatz 5 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 5c, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5An allgemein bildenden höheren Schulen kann bis einschließlich des Schuljahres 2028/29 anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, eine weitere Klausurarbeit gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, abgelegt werden. Die Anmeldezahlen sind an die Schulbehörden zu melden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, wird vor der Wendung „der Klassenvorstand“ die Wendung „die Schulleitung, wenn sie nicht gemäß Ziffer eins, zum Vorsitz bestellt wurde, und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 57 b, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Sie hat die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- und Familiennamen, den Wohnort, von dem aus die Schule besucht wird, und ein Lichtbild der Schülerin oder des Schülers, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum bzw. die Gültigkeitsdauer zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 57 b, Absatz 2, erster Satz wird durch folgenden ersten Satz ersetzt:

„Die Schülerkarte im Scheckkartenformat („edu.card“) ist darüber hinaus mit einem Sicherheits-Hologrammstreifen mit Kippeffekt ausgestattet und kann mit Einwilligung der Schülerin oder des Schülers elektronische Verknüpfungen aufweisen.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 57 b, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3Der Nachweis der Schülereigenschaft kann für Schülerinnen und Schüler für den maximalen Zeitraum eines Schuljahres auch mittels elektronischem Zertifikat erfolgen („edu.digicard“). Die edu.digicard ist auf Antrag der Schülerinnen und Schüler bzw. bei unter 14-Jährigen durch deren Erziehungsberechtigte, bereitzustellen. Die Beantragung des Zertifikats erfolgt mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID) gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, sowie Paragraph 4, E-GovG im Wege des Bildungsportals gemäß Paragraph 6 e, Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, für das die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als datenschutzrechtliche Verantwortliche oder als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, DSGVO) fungiert. Die Ausstellung der Zertifikate hat in Form eines QR-Codes zu erfolgen, der die Überprüfung von Authentizität, Gültigkeit und Integrität des Zertifikats in einer Prüf-App nach dem jeweiligen Stand der Technik ermöglicht. Die edu.digicard hat die in Paragraph 57 b, Absatz eins, letzter Satz angeführten Daten zu enthalten. Die Ausstellung der Zertifikate und die Bereitstellung hat für die betreffenden Schülerinnen und Schüler kostenlos zu erfolgen.
  2. Absatz 4Für den Nachweis in vereinfachter Form gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG können die Daten gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens 14 Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden.
  3. Absatz 5Zum Zweck der Eintragung der in Absatz eins, genannten Daten in die Personenbindung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, E-GovG sowie zum Zweck des Nachweises deren Bestands in vereinfachter Form gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG sind diese aus dem Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 6, BilDokG 2020 der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 70, Absatz 4, Litera e, wird nach der Wendung „des Vorsitzenden“ die Wendung „oder die Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG) anstelle der Unterschrift“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 72, wird folgender Paragraph 72 a, samt Überschrift eingefügt:

„Elektronische Zustellungen und Urkundenarchiv

Paragraph 72 a,

  1. Absatz einsNach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen können nicht nachweisliche Zustellungen auch elektronisch an die Erziehungsberechtigten bzw. im Fall des Paragraph 72, Absatz 3, an die handlungsfähige Schülerin oder den handlungsfähigen Schüler (Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidaten) erfolgen und zwar im Wege des von der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Kommunikationssystems „Bildungsportal“ gemäß Paragraph 6 e, BilDokG 2020. Voraussetzung dafür ist die Aktivierung eines Nutzerkontos am Bildungsportal durch die jeweilige Teilnehmerin oder den jeweiligen Teilnehmer. Über die so erfolgte Zustellung ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer im Wege der hinterlegten E-Mail-Adresse oder in einer anderen technisch geeigneten Weise zu informieren. Die Wirksamkeit der Zustellung wird durch die Hinterlegung einer unrichtigen oder ungültigen E-Mail-Adresse nicht gehindert.
  2. Absatz 2Nachweisliche elektronische Zustellungen haben gemäß Paragraph 35, des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, im Wege eines zugelassenen Zustelldienstes zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Echtheit der über das Bildungsportal amtssignierten Urkunden mit Hilfe eines Codes in einem Urkundenarchiv des Bildungsportals gemäß Paragraph 6 e, BilDokG 2020 überprüft werden kann. Personen können aus diesem Urkundenarchiv ihnen zugeordnete Urkunden auch zu einem späteren Zeitpunkt im Wege des Bildungsportals erneut übermittelt bekommen. Die näheren technischen Verfahren sind durch die Bundesministerin oder durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Verordnungsweg festzulegen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 77, Absatz 2, wird die Wendung „Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1,“ durch die Wendung „Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 77 b, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 82, Absatz 23, Ziffer 2, wird die Zahl „2025“ durch die Zahl „2028“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der gemäß dem genannten Bundesgesetz entfallenden Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 22, Absatz 2, Litera l,, Paragraph 22, Absatz 9 a,, Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 11,, Paragraph 22 b, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 23 b, Absatz 6, Ziffer 8,, Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 57 b,, Paragraph 70, Absatz 4, Litera e,, Paragraph 72 a, samt Überschrift, Paragraph 77, Absatz 2 und Paragraph 82 d, Absatz 2, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4 und Absatz 5, sowie Paragraph 82 d, Absatz eins, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 77 b, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, tritt mit 1. März 2025 in Kraft;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 34, Absatz 5, tritt mit 1. Jänner 2030 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 82 c, wird folgender Paragraph 82 d, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht betreffend die schülerautonome Entscheidung über die Erstellung einer vorwissenschaftlichen Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen

Paragraph 82 d,

  1. Absatz einsFür Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, die an einer allgemein bildenden höheren Schule bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 zumindest erstmalig zur abschließenden Prüfung zugelassen wurden, gelten die Bestimmungen über die abschließenden Prüfungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,.
  2. Absatz 2Im Schuljahr 2024/25 können Schülerinnen und Schüler der letzten Schulstufe bis zum 30. September 2024 der Schulleitung schriftlich bekannt geben,
    1. Ziffer eins
      anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, eine weitere schriftliche Klausurarbeit oder mündliche Teilprüfung ablegen zu wollen, wobei die Entscheidung gemeinsam mit den Festlegungen gemäß Paragraph 34, Absatz 4, zu treffen ist oder
    2. Ziffer 2
      im Einvernehmen mit der betreuenden Lehrperson ein bereits festgelegtes und genehmigtes Thema für die abschließende Arbeit durch eine forschende, gestalterische oder künstlerische Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz , Ziffer eins, Litera b, zu ersetzten.“

Artikel 3
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 9 und Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 10, wird jeweils nach der Wendung „der Schule“ die Wendung „oder Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz eins, des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) anstelle von Unterschrift und Rundsiegel“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 9, wird die Wendung „des Schulleiters“ durch die Wendung „der Schulleitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2a, Paragraph 24, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 2b, Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    an höheren Schulen einer selbständig außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellenden abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
    1. Litera a
      an berufsbildenden höheren Schulen mit Diplomcharakter,
    2. Litera b
      an allgemein bildenden höheren Schulen mit Abschlusscharakter, insbesondere einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit (einschließlich der Dokumentation des Entstehungsprozesses).“

Novellierungsanordnung 2c, In Paragraph 33, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5An allgemein bildenden höheren Schulen kann bis einschließlich des Schuljahres 2028/29 anstelle der abschließende Arbeit gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, eine weitere Klausurarbeit gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, abgelegt werden. In der Verordnung gemäß Absatz 4, ist ein Datum festzulegen, bis zu welchem die Prüfungskandidatin oder der -kandidat der Schulleitung schriftlich bekannt zu geben hat, ob sie oder er eine abschließende Arbeit verfassen oder eine weitere (zusätzliche) schriftliche Klausurarbeit oder mündliche Teilprüfung ablegen will. Die Anmeldezahlen sind an die Bildungsdirektionen zu melden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, wird vor der Wendung „der Fachvorstand“ die Wendung „die Schulleitung, wenn sie nicht gemäß Ziffer eins, zum Vorsitz bestellt wurde,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 55 a, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Sie hat die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familiennamen, den Wohnort, von dem aus die Schule besucht wird und ein Lichtbild der oder des Studierenden, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum bzw. die Gültigkeitsdauer zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 55 a, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Studierendenkarte im Scheckkartenformat („edu.card“) ist darüber hinaus mit einem Sicherheits-Hologrammstreifen mit Kippeffekt ausgestattet und kann mit Einwilligung der oder des Studierenden elektronische Verknüpfungen aufweisen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 55 a, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3Der Nachweis der Studierendeneigenschaft kann für Studierende für den maximalen Zeitraum eines Schuljahres auch mittels elektronischem Zertifikat erfolgen („edu.digicard“). Die edu.digicard ist auf Antrag der oder des Studierenden bereitzustellen. Die Beantragung des Zertifikats erfolgt mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID) gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, sowie Paragraph 4, E-GovG im Wege des Bildungsportals gemäß Paragraph 6 e, Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, für das die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als datenschutzrechtliche Verantwortliche oder als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, DSGVO) fungiert. Die Ausstellung des Zertifikats hat in Form eines QR-Codes zu erfolgen, der die Überprüfung von Authentizität, Gültigkeit und Integrität des Zertifikats in einer Prüf-App nach dem jeweiligen Stand der Technik ermöglicht. Die edu.digicard hat die in Paragraph 55 a, Absatz eins, letzter Satz enthaltenen Daten zu enthalten. Die Ausstellung der Zertifikate und die Bereitstellung hat für die betreffenden Studierenden kostenlos zu erfolgen.
  2. Absatz 4Für den Nachweis in vereinfachter Form gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG können die Daten gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens 14 Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden.
  3. Absatz 5Zum Zweck der Eintragung der in Absatz eins, genannten Daten in die Personenbindung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, E-GovG sowie zum Zweck des Nachweises deren Bestands in vereinfachter Form gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG sind diese aus dem Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 6, BilDokG 2020 der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 61, Absatz 4, Ziffer 5, wird nach der Wendung „des Vorsitzenden“ die Wendung „oder die Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG) anstelle der Unterschrift“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 61, wird folgender Paragraph 61 a, samt Überschrift eingefügt:

„Elektronische Zustellungen und Urkundenarchiv

Paragraph 61 a,

  1. Absatz einsNach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen können nicht nachweisliche Zustellungen an die Studierenden auch elektronisch erfolgen und zwar im Wege des von der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Kommunikationssystems Bildungsportal gemäß Paragraph 6 e, BilDokG 2020. Voraussetzung dafür ist die Aktivierung eines Nutzerkontos am Bildungsportal durch die jeweilige Teilnehmerin oder den jeweiligen Teilnehmer. Über die so erfolgte Zustellung ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer im Wege der hinterlegten E-Mail-Adresse oder in einer anderen technisch geeigneten Weise zu informieren. Die Wirksamkeit der Zustellung wird durch die Hinterlegung einer unrichtigen oder ungültigen E-Mail-Adresse nicht gehindert.
  2. Absatz 2Nachweisliche elektronische Zustellungen haben gemäß Paragraph 35, des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, im Wege eines zugelassenen Zustelldienstes zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist ermächtigt vorzusehen, dass die Echtheit der über das Bildungsportal amtssignierten Urkunden mit Hilfe eines Codes in einem Urkundenarchiv des Bildungsportals gemäß Paragraph 6 e, BilDokG 2020 überprüft werden kann. Personen können aus diesem Urkundenarchiv ihnen zugeordnete Urkunden auch zu einem späteren Zeitpunkt im Wege des Bildungsportals erneut übermittelt bekommen. Die näheren technischen Verfahren sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Verordnungsweg festzulegen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 65, Absatz 2, wird die Wendung „Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1,“ durch die Wendung „Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 10,, Paragraph 55 a,, Paragraph 61, Absatz 4, Ziffer 5,, Paragraph 61 a, samt Überschrift sowie Paragraph 65, Absatz 2, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5, sowie Paragraph 72 a, Absatz eins, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, tritt mit 1. März 2025 in Kraft;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 72 a, Absatz 2, samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 24, Absatz 4, sowie Paragraph 72 b, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes außer Kraft;
    6. Ziffer 6
      Paragraph 33, Absatz 5, tritt mit 1. Jänner 2030 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 72 a, samt Überschrift lautet:

„Übergangsrecht betreffend die autonome Entscheidung über die Erstellung einer vorwissenschaftlichen Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen

Paragraph 72 a,

  1. Absatz einsFür Prüfungskandidatinnen und -kandidaten die an einer allgemein bildenden höheren Schule bis zum Ende des Schuljahres 2023/24 zumindest erstmalig zur abschließenden Prüfung zugelassen wurden, gelten die Bestimmungen über die abschließenden Prüfungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,.
  2. Absatz 2Im Schuljahr 2024/25 können Studierende, die sich erstmals zur abschließenden Prüfung anmelden, bis zum 30. September 2024 der Schulleitung schriftlich bekannt geben,
    1. Ziffer eins
      anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere schriftliche Klausurprüfung oder mündliche Teilprüfung ablegen zu wollen oder
    2. Ziffer 2
      im Einvernehmen mit der betreuenden Lehrperson ein bereits festgelegtes und genehmigtes Thema für die abschließende Arbeit durch eine forschende, gestalterische oder künstlerische Arbeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, zu ersetzten.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 72 b, samt Überschrift entfällt.

Artikel 4
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020

Das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die die Anlage 4 betreffende Zeile und werden nach der den Paragraph 6, betreffenden Zeile folgende die Paragraphen 6 a bis 6e betreffende Zeilen eingefügt:

„§ 6a.

Verarbeitung von Personenstammdaten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule

Paragraph 6 b,

Bereitstellung von Personenstammdaten und Bildungsdaten anlässlich der Beendigung des Besuchs und Aufnahme an einer anderen Schule

Paragraph 6 c,

Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements

Paragraph 6 d,

Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT-) Systemen und Diensten

Paragraph 6 e,

Bildungsstammportale und Bildungsportalverbund, Bildungsportal – bildung.gv.at sowie angebundene IT-Systeme und Dienste“

Novellierungsanordnung 2, Am Ende des Paragraph 2, Ziffer 14, wird der Beistrich und am Ende der Ziffer 15, das Wort „und“ jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Ziffer 16, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Ziffer 17 bis 22 angefügt:

  1. Ziffer 17
    unter „Bildungsstammportal“: ein Anmeldeportal für Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie Erziehungsberechtigte zum Zweck der Benutzer- und Berechtigungsverwaltung für den Zugang zu IT-Systemen und Diensten;
  2. Ziffer 18
    unter „Bildungsportalverbund“: die Gesamtheit der Bildungsstammportale, deren Betreiberinnen und Betreiber einer Vereinbarung zu gemeinsamen Rechten, Pflichten und Nutzungsbedingungen (Bildungsportalverbundvereinbarung) beigetreten sind;
  3. Ziffer 19
    unter „Bildungsportal“: das Bildungsportal des Bundes – bildung.gv.at, ein Anwendungsportal, das nach erfolgter Anmeldung am Bildungsstammportal Zugriff auf die IT-Systeme und Dienste ermöglicht, für die eine entsprechende Berechtigung vorliegt;
  4. Ziffer 20
    unter „IT-Systeme und Dienste“: Systeme und Dienste gemäß Artikel 32, DSGVO, die insbesondere in Schulen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. im öffentlichen Interesse sowie zur Durchführung von Datenverarbeitungen der Schulverwaltung, der Unterrichtsdokumentation und zu Zwecken des IKT-gestützten Unterrichts gemäß Paragraph 14 a, SchUG eingesetzt werden;
  5. Ziffer 21
    unter „Personenstammdaten“ folgende Daten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten, die aus öffentlichen Registern zu übermitteln sind:
    1. Litera a
      Namen, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz, weitere Wohnsitze, Geschlecht, Staatsangehörigkeit aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß Paragraph 16, Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, bzw. dem Ergänzungsregister für natürliche Personen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, E-GovG,
    2. Litera b
      das bereichsspezifische Personenkennzeichen Bildung und Forschung – bPK (BF) – sowie weitere rechtlich benötigte verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen anderer Bereiche aus dem Stammzahlenregister,
    3. Litera c
      besondere Personenstandsdaten zur Geburt gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, eingeschränkt auf Elterndaten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 5 bis 7 PStG 2013, aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) zum Zweck der Ermittlung der dort eingetragenen Eltern als vermutliche Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler,
    4. Litera d
      das Lichtbild der Schülerin bzw. des Schülers aus dem Identitätsdokumentenregister, dem Führerscheinregister sowie dem Fremdenregister zum Zweck der Ausstellung der Schülerkarten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 11,,
    5. Litera e
      Daten der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 12 bis 15 aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler,
    6. Litera f
      die Schulerhalterin oder der Schulerhalter, die Schulbezeichnung sowie die Anschrift der Schule;
  6. Ziffer 22
    unter „Bildungsdaten“: jene mit dem Schulbesuch zusammenhängenden Daten, die keine Personenstammdaten sind und die im Zuge der Ausbildung gemäß den schulrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten sind. Darunter sind Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16 bis 20 sowie Daten der Anlagen 1 bis 3 und 6 zu verstehen. Diese Daten werden nur in den lokalen Evidenzen der jeweils besuchten Schule verarbeitet, sowie gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Datenverbund der Schulen zu gesetzlich festgelegten Zwecken bereitgestellt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz eins, wird durch folgenden Absatz eins, ersetzt:

  1. Absatz einsVerantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO sind
    1. Ziffer eins
      die jeweilige Schulleiterin bzw. der jeweilige Schulleiter hinsichtlich
      1. Litera a
        der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und Einhaltung der Grundsätze des Artikel 5, DSGVO durch die Bildungseinrichtung,
      2. Litera b
        der Wahrung der organisatorischen Datensicherheitsmaßnahmen durch die Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, IKT-Schulverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2021,, sowie
      3. Litera c
        der Wahrung der Rechte der betroffenen Schülerinnen oder Schüler einer Bildungseinrichtung sowie deren Erziehungsberechtigter,
      wobei die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Aufgaben durch eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten in der zuständigen Schulbehörde zu unterstützen ist;
    2. Ziffer 2
      die Stelle des öffentlichen Bereichs bzw. eine Schulerhalterin oder ein Schulerhalter, die bzw. der über die technisch-organisatorische Ausgestaltung und den Einsatz der IT-Systeme und Dienste entscheidet, hinsichtlich der Gewährleistung der Datensicherheit derselben (zB einer Schulverwaltungssoftware und deren Hosting);
    3. Ziffer 3
      die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor für die Evidenzen der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich des gleichwertigen Unterrichts für die der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 und
    4. Ziffer 4
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für
      1. Litera a
        die Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler und der Studierenden, die Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse gemäß Paragraph 13,, den Datenverbund der Schulen und das Bildungsstammportal des Bundes, wobei die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) den Datenverbund der Schulen und das Bildungsstammportal des Bundes als Auftragsverarbeiterin gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO betreibt,
      2. Litera b
        das Bildungsportal sowie
      3. Litera c
        für alle IT-Systeme und Dienste, die seitens der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bereitgestellt werden oder in denen Daten aus dem Datenverbund der Schulen zu Zwecken des Schulrechtsvollzugs verarbeitet werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 lautet:

  1. Ziffer 2
    geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Abfrage insbesondere im Stammzahlenregister zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen gemäß den Paragraphen 9 und 10 E-GovG (insbesondere Abfragezeitpunkte, Schnittstellendefinitionen, Übertragungsprotokolle und Datenformate zwischen den Softwareprodukten) und
  2. Ziffer 3
    im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Abfrage im ZMR zur Ausstattung mit Meldedaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 21, Litera a,, sowie im ZPR zur Ausstattung mit allgemeinen Personenstandsdaten der Eltern von Schülerinnen und Schülern (insbesondere Abfragezeitpunkte, Schnittstellendefinitionen, Übertragungsprotokolle und Datenformate zwischen den Softwareprodukten).“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19, wird nach dem Klammerausdruck „(Erstsprachen, im Alltag gebrauchte Sprachen),“ die Wendung „Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, SchUG,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19, wird die Wendung „muttersprachlichen Unterricht“ durch die Wendung „Erstsprachenunterricht, die Teilnahme an der Sommerschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 16, wird nach der Wortfolge „Anlage 1“ die Wortfolge „sowie die Daten der Erziehungsberechtigten gemäß Anlage 2 Ziffer 9 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 5 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Dazu sind die erforderlichen Daten gemäß Paragraph 6 a, sowie, soweit vorhanden, die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum und die Ausstellungsnummer vorgelegter (Reise-)Dokumente zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

„Datenverbund der Schulen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsFür den Bereich der Schulen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und der Schulbehörden wird ein Datenverbund der Schulen bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu folgenden Zwecken eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      für die Verarbeitung von Personenstammdaten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule (Paragraph 6 a,);
    2. Ziffer 2
      für die Bereitstellung von Personenstammdaten und Bildungsdaten der Schülerinnen und Schüler zum Zweck der Durchführung der Beendigung des Besuchs einer Schule und Aufnahme an einer anderen Schule (Paragraph 6 b,);
    3. Ziffer 3
      für die Verarbeitung von Personenstammdaten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten zum Zweck der schulorganisatorischen Planung, insbesondere gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, SchOG bzw. Paragraph 8 a, Absatz 3, Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz, sowie zum Zweck der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 16, Schulpflichtgesetz 1985;
    4. Ziffer 4
      für die Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements (Paragraph 6 c,);
    5. Ziffer 5
      für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten im Fall dringend gebotener Maßnahmen im Zuge des Krisenmanagements zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren für Leib und Leben;
    6. Ziffer 6
      für die Verarbeitung von Personenstammdaten und Bildungsdaten der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und der Lehrpersonen zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT-)Systemen und Diensten (Paragraphen 6 d und 6e);
    7. Ziffer 7
      für den Austausch von gesetzlich definierten Daten über die Schnittstelle zum Register- und Systemverbund mit anderen öffentlichen Stellen entsprechend deren gesetzlichen Aufträgen und
    8. Ziffer 8
      für die Zuordnung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (BF) sowie von weiteren benötigten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen anderer Bereiche zu den Schülerinnen und Schülern im gleichwertigen Unterricht und deren Erziehungsberechtigten aus dem Stammzahlenregister und die Bereitstellung dieser Personenkennzeichen gemäß Paragraph 8, E-Governmentgesetz für am Bildungsportal angebundene IT-Systeme und Dienste.
  2. Absatz 2Der Datenverbund der Schulen hat die Personenstammdaten und Bildungsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 21 und 22 zu enthalten, die im Rahmen des Besuchs einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, gemäß den schulrechtlichen Anforderungen zu verarbeiten sind. Der Name, das Geburtsdatum, die E-Mailadresse sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen (BF) sind nach dem letzten Schulbesuch sieben Schuljahre, Daten der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die abschließenden Prüfungen entsprechen sowie der Berufsreifeprüfungen nach Ablegung der letzten Teilprüfung drei Jahre und weitere Personenstammdaten sowie Bildungsdaten ein Schuljahr lang im Datenverbund aufzubewahren. Wenn eine Person nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende ihres Schulbesuches die Löschung der sie betreffenden Daten beantragt, so sind diese Daten im Datenverbund zu löschen.
  3. Absatz 3Personenbezogene Abfragen sind nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist. Abfrageberechtigt sind in ihrem jeweils sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich Absatz eins, Ziffer eins bis 6 die Schulleiterinnen und Schulleiter;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und 8 die Leiterinnen und Leiter der jeweils zuständigen Schulbehörde und
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 8 die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister.
  4. Absatz 4Die näheren Bestimmungen zu den Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Absatz 3, sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu regeln.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 6, werden folgende Paragraphen 6 a bis 6e samt Überschriften eingefügt:

„Verarbeitung von Personenstammdaten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule

Paragraph 6 a,

  1. Absatz einsZum Zweck der Durchführung der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres zu allen in Österreich gemeldeten Kindern, die gemäß Paragraph 2, Schulpflichtgesetz 1985 im darauffolgenden Schuljahr schulpflichtig werden, die folgenden Daten der BRZ-GmbH als Auftragsverarbeiterin der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      deren Personenstammdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 21, Litera a, aus dem Datenbestand des ZMR gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, MeldeG und
    2. Ziffer 2
      deren besondere Personenstandsdaten zur Geburt aus dem Datenbestand des ZPR gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,, eingeschränkt auf Elterndaten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 5 bis 7 PStG 2013, sowie Hauptwohnsitz und weitere Wohnsitze der Eltern aus dem Datenbestand des ZMR.
    Weiters hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern das verschlüsselte bPK-BF, das verschlüsselte bPK-AS sowie verschlüsselte bPK, für deren Verarbeitung eine gesetzliche Grundlage besteht, als Auftragsverarbeiterin bzw. Auftragsverarbeiter der Stammzahlenregisterbehörde an den Datenverbund der Schulen zu übermitteln. Es sind jene verschlüsselten bPK bereitzustellen, für die eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, oder eine andere gesetzliche Bestimmung als Grundlage zur Übermittlung aus dem Datenverbund Schule an den Register- und Systemverbund gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Unternehmensserviceportalgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, besteht. Die Festlegung der Stichtage der Übermittlung hat mit Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erfolgen.
  2. Absatz 2An der Schule, an der das Kind angemeldet ist, hat die Schulleitung die Daten gemäß Paragraph 2, Ziffer 21, Litera a und b aus dem Datenverbund der Schulen in der Evidenz der Schülerinnen und Schüler zu übernehmen. Soweit eine Schülerin bzw. ein Schüler nach Prüfung durch die zuständige Bildungsdirektorin oder den zuständigen Bildungsdirektor weder im ZMR gemäß Paragraph 16, MeldeG, noch im Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) gemäß Ergänzungsregisterverordnung 2022 – ERegV 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,, eingetragen ist, hat die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor unverzüglich bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß Paragraph 4, ERegV 2022 um Eintragung in das ERnP anzusuchen. Für eine allenfalls nötige Überprüfung der korrekten Namensschreibweise hat die Schülerin oder der Schüler einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen.
  3. Absatz 3Zur automatisierten Erfassung der Personenstammdaten der Erziehungsberechtigten eines Kindes ist folgendermaßen vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres hat die besonderen Personenstandsdaten zur Geburt gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, PStG 2013 aus dem Datenbestand des ZPR der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
    2. Ziffer 2
      Im Zuge der persönlichen Vorstellung des Kindes bei Aufnahme in die Schule ist durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter festzustellen, ob den gemäß Paragraph 2, Ziffer 21, Litera c, übermittelten Daten der Eltern zu entnehmen ist, dass diese auch die Erziehungsberechtigten sind. In diesem Fall sind die Personenstandsdaten der Eltern, die gemäß Ziffer eins, übermittelt wurden, zu übernehmen.
      Bestehen Zweifel an der Obsorgeberechtigung gemäß Paragraph 177, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, ist im Zuge der persönlichen Vorstellung des Kindes zusätzlich zum Nachweis der Obsorgeberechtigung eine Meldebestätigung der Erziehungsberechtigten vorzulegen, aus der Namen, Geburtsdatum sowie der Hauptwohnsitz zum Zweck der Stammzahlenregisterabfrage erfasst werden können. Die Daten der Erziehungsberechtigten sind durch die aufnehmende Schule im Datenverbund der Schulen zu erfassen. Die Datensätze von Eltern, die nicht erziehungsberechtigt sind, sind unverzüglich zu löschen.
    3. Ziffer 3
      Die zuständige Bildungsdirektorin bzw. der zuständige Bildungsdirektor hat zu jenen Erziehungsberechtigten, für die noch keine bPK gefunden wurde, unverzüglich gemäß Paragraph 4, ERegV 2022 bei der Stammzahlenregisterbehörde um Eintragung in das ERnP anzusuchen.
  4. Absatz 4Zu den im ERnP aufgenommenen Personen (Kinder oder Erziehungsberechtigte) sind im Wege des Stammzahlenregisters unter Verwendung der Personenstammdaten das bPK-BF sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Bereiche zu ermitteln und im Datenverbund der Schulen zu verarbeiten.
  5. Absatz 5Das in den Absätzen 1 bis 4 festgelegte Verfahren ist zudem auf jene Personen (inklusive jener gemäß Paragraph 5 a,) anzuwenden, die
    1. Ziffer eins
      erstmalig in das ZMR eingetragen wurden,
    2. Ziffer 2
      sich im 6. bis 20. Lebensjahr befinden und
    3. Ziffer 3
      seit dem letzten Stichtag gemäß der Abfrage nach Absatz eins, aus dem Ausland nach Österreich zugezogen sind.
  6. Absatz 6Die ermittelten Personenstammdaten der im ZMR gemeldeten Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten sind laufend durch die Verwendung des Änderungsdienstes gemäß Paragraph 16 c, MeldeG zu überprüfen und gegebenenfalls im Datenverbund der Schulen zu aktualisieren. Die Personenstandsdaten der Eltern, die aus dem Personenstandsregister übernommen wurden, sind laufend durch die Verwendung des Änderungsdienstes gemäß Paragraph 50, PStG 2013 zu überprüfen und gegebenenfalls im Datenverbund der Schulen zu aktualisieren.
  7. Absatz 7Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist ermächtigt, für alle im Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, enthaltenen Personen die Daten gemäß Paragraph 2, Ziffer 21, mittels verschlüsseltem bPK-ZP sowie dem Familiennamen im ZMR und im ZPR zum Zweck der Korrektur allfälliger falscher Schreibweisen abzufragen.

Bereitstellung von Personenstammdaten und Bildungsdaten anlässlich der Beendigung des Besuchs und Aufnahme an einer anderen Schule

Paragraph 6 b,

Anlässlich der Beendigung des Besuchs einer Schule bzw. im Zuge des Aufnahmeverfahrens an einer anderen Schule hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der abgebenden Schule sowie jene der Schule, an der die Anmeldung erfolgt, die Personenstammdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 21, Litera e, um das Datum des Austritts bzw. Eintritts zu ergänzen. In Folge sind die aktuellen Personenstammdaten und die zum Zweck des Schulrechtvollzugs erforderlichen Bildungsdaten insbesondere gemäß der Aufnahmsverfahrensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2006,, sowie der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,, aus dem Datenverbund der Schulen für die Verwendung in der lokalen Evidenz der nunmehr besuchten Schule zu übernehmen sowie bis zur Beendigung des Besuchs einer Schule allenfalls im Datenverbund der Schulen zu aktualisieren.

Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements

Paragraph 6 c,

Im Datenverbund der Schulen dürfen die Zugriffsberechtigten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs vordefinierte statistische Auswertungen für Zwecke der Steuerung und des Qualitätsmanagements im Wege des Bildungsinformationssystems des Bundes gemäß Paragraph 15, Absatz 2, durchführen. Dies hat so zu erfolgen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß Paragraph 17, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, möglich sind. Dabei ist anstelle des Namens ausschließlich das bereichsspezifische Personenkennzeichen zu verarbeiten. Personenbezogene Daten dürfen nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.

Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT-) Systemen und Diensten

Paragraph 6 d,

Für das Identitäts- und Berechtigungsmanagement von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals für die Nutzung von IT-Systemen und Diensten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, sind aus dem Datenverbund der Schulen an die Bildungsstammportale und das Bildungsportal zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    folgende Daten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten:
    1. Litera a
      die Personenstammdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 21, Litera a und e mit Ausnahme der Sozialversicherungsnummer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, BilDokG 2020,
    2. Litera b
      das bPK-BF, sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Verwaltungsbereiche,
    3. Litera c
      die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zu Stundenplänen (Klasse bzw. Jahrgang, Rolle) sowie
    4. Litera d
      Telefonnummer, E-Mail-Adresse;
  2. Ziffer 2
    folgende Daten der Bediensteten des Bundes an Schulen gemäß Paragraph 280, Absatz eins, Ziffer eins, BDG und der Landeslehrpersonen gemäß Paragraph 119 a, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in Verbindung mit Paragraph 280, Absatz eins, Ziffer 7, BDG:
    1. Litera a
      die Schulkennzahl(en),
    2. Litera b
      das bPK-BF, sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Verwaltungsbereiche,
    3. Litera c
      die Namen (Vor- und Familienname(n) einschließlich allfälliger akademischer Grade),
    4. Litera d
      das Geschlecht,
    5. Litera e
      die SAP-Personalnummer,
    6. Litera f
      die Zuordnung zu Stundenplänen (Klasse bzw. Jahrgang, Rolle) sowie
    7. Litera g
      die Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse);
  3. Ziffer 3
    die Daten gemäß Ziffer 2, Litera a bis e und g des Verwaltungspersonals an Schulen.

Bildungsstammportale und Bildungsportalverbund, Bildungsportal – bildung.gv.at sowie angebundene IT-Systeme und Dienste

Paragraph 6 e,

  1. Absatz einsZur Umsetzung des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Schulverwaltung, zur Gewährleistung der IT-Sicherheit in Schulen, in der Schulverwaltung und zum Schutz der Rechte von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten ist für alle öffentlichen und privaten Schulen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als datenschutzrechtliche Verantwortliche oder als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ein Bildungsstammportal zu betreiben, sofern nicht von der Möglichkeit des Betriebs eines eigenen Bildungsstammportals gemäß Absatz 5, Gebrauch gemacht wird.
  2. Absatz 2Das Bildungsstammportal ermöglicht den Zutritt in das Bildungsportal und die darin enthaltenen Anwendungen. Weiters verwaltet es die Zugriffsberechtigungen von Schülerinnen und Schülern, Lehr- und Verwaltungspersonal sowie von Erziehungsberechtigten auf schulbezogene IT-Systeme und Dienste, wie insbesondere auf Lernplattformen oder auf Kommunikationstools. Die dafür benötigten Identitätsdaten (Paragraph 6 d,) dieser Personengruppen werden im Bildungsportal mittels eines Identity- und Access-Managementsystems für Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte sowie Lehrpersonen verwaltet und aus dem Datenverbund der Schulen bzw. hinsichtlich der Lehrpersonen aus den Personalverwaltungssystemen gespeist.
  3. Absatz 3Im Datenverbund der Schulen sind über eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebene Schnittstelle jene Personenstammdaten und Bildungsdaten aus den lokalen Evidenzen bereitzustellen, die vom Bildungsportal und den daran angebundenen IT-Systemen und Diensten aufgrund der schulrechtlichen Anforderungen benötigt werden.
  4. Absatz 4Die näheren Anforderungen an die IT-Systeme und Dienste, an deren Betreiberinnen oder Betreiber als Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO, ihre jeweilige Zuordnung zu den konkreten schulrechtlichen Regelungen, die Art der Anbindung an das Bildungsportal sowie Schnittstellen gemäß Absatz 2, sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzulegen. Werden diese IT-Systeme und Dienste nicht von den Verantwortlichen gemäß Paragraph 4, unmittelbar selbst betrieben, sind die Betreiberinnen oder Betreiber dieser IT-Systeme Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO, den konkretisierenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der IKT-Schulverordnung.
  5. Absatz 5Jene öffentliche Stelle, die über den Einsatz von IT-Systemen und Diensten gemäß Paragraph 2, Ziffer 20, entscheidet oder eine Schulerhalterin oder ein Schulerhalter kann als datenschutzrechtlich Verantwortliche oder datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ein Bildungsstammportal für die Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte sowie Lehr- und Verwaltungspersonal im eigenen Zuständigkeitsbereich betreiben.
  6. Absatz 6Solche Bildungsstammportale haben für die Aufnahme in den Bildungsportalverbund die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie haben die allgemeine Zugänglichkeit für Schülerinnen und Schüler, Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Erziehungsberechtigte im jeweiligen Geltungsbereich eines Bildungsstammportals zu gewährleisten und
    2. Ziffer 2
      sie haben für das Bildungsportal und daran angebundene IT-Systeme und Dienste im Bildungsbereich auf eigene Kosten Schnittstellen zu den durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen IT-Systemen Bildungsportal und Identity- und Access-Managementsystem vorzusehen und die dafür benötigten Daten gemäß Paragraph 6 d, zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 7Die Betreiberinnen oder Betreiber eines Bildungsstammportals gemäß Absatz 5, haben dem Bildungsportalverbund beizutreten und eine unterzeichnete Bildungsportalverbundvereinbarung bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Depositär zu hinterlegen. Diese Vereinbarung hat der Festlegung gemeinsamer Rechte, Pflichten und Nutzungsbedingungen der Betreiberinnen oder Betreiber von Bildungsstammportalen zu dienen und einen einheitlichen Rahmen für den Zugriff auf verschiedene IT-Systeme und Dienste, wie sie insbesondere im Bildungsportal gemäß Absatz eins, beinhaltet sind, zu schaffen. Der Text der Bildungsportalverbundvereinbarung ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 7, Absatz eins, wird nach der Wendung „gemäß Paragraph 5, Absatz eins “, die Wendung „und Absatz 2 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird die Wortfolge „die Anzahl der beschäftigten Personen“ durch die Wortfolge „die mittels der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK-BF und bPK-AS) pseudonymisierten Datensätze der beschäftigten Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 15, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Testungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, SchUG“ die Wortfolge „in der Datenverarbeitung „Bildungsinformationssystem (BILIS)“ “ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Im Schlussteil des §18 Absatz eins, wird die Wendung „Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3“ durch die Wendung „Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, wird nach der Wendung „und 3“ die Wendung „ ; hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 19a, Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    bis zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres zum Stand Oktober die mittels der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK-BF und bPK-AS) pseudonymisierten Datensätze der beschäftigten Personen gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Beschäftigungsart und -ausmaß und“

Novellierungsanordnung 19b, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen, „Lehre mit Matura“, eine verlängerte Lehre sowie Teilqualifikationen erfolgreich absolviert haben,“

Novellierungsanordnung 19c, Dem Paragraph 19, Absatz 2, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    die gemäß dem Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung – HBB-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2024,, eingerichteten Validierungs- und Prüfungsstellen betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Qualifikation gemäß dem HBB-Gesetz erworben haben,“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der gemäß dem genannten Bundesgesetz entfallenden Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Ziffer 14 bis 22, Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 16,, Paragraph 5 a, Absatz 3,, Paragraphen 6, bis 6e samt Überschriften, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 26,, Anlage 1 Ziffer 4 und 9, Anlage 2 Ziffer 3 und 9 sowie Anlage 5 Ziffer 26, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; Paragraphen 6, bis 6e sowie Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19, hinsichtlich der Wendung „die Teilnahme an der Sommerschule“, der Schlussteil des Paragraph 18, Absatz eins,, Anlage 1 Ziffer 11 a und Anlage 5 Ziffer 28 a, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19, hinsichtlich der Wendung „Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, SchUG“, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a,, Anlage 1 Ziffer 10 und Anlage 5 Ziffer 27, treten mit 1. September 2026 in Kraft;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 4, Absatz 2, sowie Anlage 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz wird nach der Wendung „Bundesminister kann“ die Wendung „vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, für die Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 21a, Paragraph 26, lautet:

Paragraph 26,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der in Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,, c, e und f sowie Ziffer 4, (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der in Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b und d sowie Ziffer 2, genannten Bildungseinrichtungen, der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien sowie der in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich der in Paragraph 2, Ziffer 3, genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich der in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und der in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Validierungs- und Prüfungsstellen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,
  5. Ziffer 5
    im Übrigen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister
betraut.“

Novellierungsanordnung 22, In Anlage 1 wird in der Ziffer 4, nach dem Wort „Jahrgang“ die Wortfolge „ , Klassen- bzw. Jahrgangsvorstand und Fachlehrpersonen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, In Anlage 1 Ziffer 9 und Anlage 5 Ziffer 26, wird jeweils die Wendung „am muttersprachlichen Unterricht“ durch die Wendung „am Erstsprachenunterricht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Anlage 1 Ziffer 10, wird der Wendung „Form der Sprachförderung“ die Wendung „Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, SchUG im vierten Semester der Deutschförderung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, Ziffer 2 und 3 SchUG sowie die“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 25, In Anlage 1 wird nach der Ziffer 11, folgende Ziffer 11 a, eingefügt:

  1. Ziffer 11 a
    die Teilnahme an der Sommerschule gemäß Paragraph 8 i, SchOG bzw. Paragraph 8 a, Absatz 5, Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz;“

Novellierungsanordnung 26, In Anlage 2 Ziffer 3, wird nach der Wendung „Stundenplan,“ die Wendung „Unterrichtsgruppen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, Anlage 2 Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    Vorname(n), Familienname, Geburtsdatum, bPK-BF sowie Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten, einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß Paragraph 70 a, SchUG;“

Novellierungsanordnung 28, Anlage 4 entfällt.

Novellierungsanordnung 29, In Anlage 5 Ziffer 27, wird der Wendung „die Form der Sprachförderung“ die Wendung „Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, SchUG im vierten Semester der Deutschförderung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, Ziffer 2 und 3 SchUG sowie“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 30, In Anlage 5 wird am Ende der Ziffer 28, das Wort „sowie“ durch einen Strichpunkt ersetzt und wird nach der Ziffer 28, folgende Ziffer 28 a, eingefügt:

  1. Ziffer 28 a
    die Teilnahme an der Sommerschule gemäß Paragraph 8 i, SchOG bzw. Paragraph 8 a, Absatz 5, Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz;“

Artikel 5
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 16, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 Litera b, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020“ die Wortfolge „– BilDOkG 2020, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des Datenverbundes der Schulen gemäß Paragraph 6, BilDokG 2020“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgende Wendung eingefügt:

„Diese Verpflichtung entfällt zwei Jahre nachdem eine automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten des Lehrlings durch die Lehrlingsstellen an die Berufsschulen, die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren und die Berufsschulerhalter im Wege einer Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, sichergestellt ist. Die Verpflichtung der Lehrberechtigten kann vor Ablauf der zwei Jahre entfallen, wenn die jeweilige Berufsschule eine vollständige, korrekte und zeitgerechte automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten der Lehrlinge bestätigt. Diese Daten sind:

  1. Ziffer eins
    Namen,
  2. Ziffer 2
    Geburtsdatum,
  3. Ziffer 3
    Geschlecht,
  4. Ziffer 4
    Staatsangehörigkeit,
  5. Ziffer 5
    die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen der Tätigkeitsbereiche „Amtliche Statistik“ und „Bildung und Forschung“ (vbPK-AS und vbPK-BF gemäß Paragraph 9, E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,),
  6. Ziffer 6
    die Sozialversicherungsnummer zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
  7. Ziffer 7
    die Anschrift sowie die Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Lehrlings,
  8. Ziffer 8
    Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht volljährig und entscheidungsfähig ist;
  9. Ziffer 9
    Lehrvertragsnummer,
  10. Ziffer 10
    Lehrberuf bzw. Lehrberufe, wenn der Lehrling gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in zwei Lehrberufen gleichzeitig ausgebildet wird, bei modularen Lehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Hauptmoduls bzw. der Hauptmodule und gegebenenfalls des Spezialmoduls, bei Schwerpunktlehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Schwerpunkts,
  11. Ziffer 11
    Information, ob die Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder 2 BAG erfolgt,
  12. Ziffer 12
    Beginn und Ende der Lehrzeit einschließlich Datum einer allfälligen vorzeitigen Lehrvertragsauflösung,
  13. Ziffer 13
    allfällige Lehrzeitverkürzungen, -anrechnungen oder -verlängerungen,
  14. Ziffer 14
    Name, Anschrift und Firmennummer des Lehrbetriebes am Ausbildungsstandort sowie die Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Lehrbetriebs und
  15. Ziffer 15
    Branchenzugehörigkeit des Lehrbetriebs, insbesondere hinsichtlich Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 30, BAG.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 32, angefügt:

  1. Absatz 32Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anwendbar.“

Van der Bellen

Nehammer