118. Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBI. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 137/2023, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBI. Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. römisch eins Nr. 137 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 169f Abs. 4a wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Besoldungsdienstalter gilt,“ das Wort „dass“ durch das Wort „das“ ersetzt.In Paragraph 169 f, Absatz 4 a, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Besoldungsdienstalter gilt,“ das Wort „dass“ durch das Wort „das“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 169f Abs. 4b wird nach der Wort- und Zeichenfolge „das Besoldungsdienstalter,“ das Wort „dass“ durch das Wort „das“ ersetzt.In Paragraph 169 f, Absatz 4 b, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „das Besoldungsdienstalter,“ das Wort „dass“ durch das Wort „das“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 3 lit. m wird nach dem Wort „anzuordnen“ die Wortfolge „bzw. mit dieser oder diesem zu vereinbaren, wobei im Falle der anlassbezogenen Telearbeit eine schriftliche Mitteilung über die Absicht der generellen Anordnung bzw. Vereinbarung ausreichend ist“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz 3, Litera m, wird nach dem Wort „anzuordnen“ die Wortfolge „bzw. mit dieser oder diesem zu vereinbaren, wobei im Falle der anlassbezogenen Telearbeit eine schriftliche Mitteilung über die Absicht der generellen Anordnung bzw. Vereinbarung ausreichend ist“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 Abs. 1 Z 8 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:
Beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft je einer
für die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung,
für die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie
für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 11 Abs. 1 Z 9 entfällt.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 11 Abs. 1 Z 10 und 11 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 lautet:
beim Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 1
je einer für die Bediensteten der Direktionen 1, 3, 6 und 8 und der diesen nachgeordneten Dienststellen im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos,
einer für die Bediensteten der Direktion 2 und der dieser nachgeordneten Dienststellen sowie
einer für die Bediensteten der Direktion 4 und der dieser nachgeordneten Dienststellen,
beim Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 7 einer für die Bediensteten der Direktion 7 und der dieser nachgeordneten Dienststellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 Abs. 1 Z 12 und 13 entfällt.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 12 und 13 entfällt.
5a.Novellierungsanordnung 5a, § 13 Abs. 1 Z 2 lit. c lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, lautet:
die Bediensteten des Exekutivdienstes in den Justizanstalten und Forensisch-therapeutischen Zentren,“
6.Novellierungsanordnung 6, § 13 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
beim Bundesministerium für Finanzen zwei, und zwar je einer für
die Bediensteten mit Ausnahme der Fernmeldebehörden und
die Bediensteten der Fernmeldebehörden,“
6a.Novellierungsanordnung 6a, In § 13 Abs. 1 erhält die bisherige Z 5 die Ziffernbezeichnung „6.“ und lautet Z 5:In Paragraph 13, Absatz eins, erhält die bisherige Ziffer 5, die Ziffernbezeichnung „6.“ und lautet Ziffer 5 :
beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zwei, und zwar je einer für
die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Arbeit und der zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und Ämter,
die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wirtschaft und der zugehörigen beigeordneten und nachgeordneten Dienststellen sowie Ämter,“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 16 Abs. 2 werden anstelle des letzten Satzes folgende Sätze angefügt:In Paragraph 16, Absatz 2, werden anstelle des letzten Satzes folgende Sätze angefügt:
„Für jede Wählergruppe ist eine den Mitgliedern entsprechende Anzahl an Ersatzmitgliedern zu bestellen. Im Verhinderungsfall eines Mitglieds ist dieses durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das der gleichen Wählergruppe angehört.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 20 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 20, Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Bei zusammengefassten Dienststellen ist die Wählerliste an jeder Dienststelle gemäß § 1 Abs. 4 aufzulegen.“„Bei zusammengefassten Dienststellen ist die Wählerliste an jeder Dienststelle gemäß Paragraph eins, Absatz 4, aufzulegen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 20 Abs. 7 wird nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „oder Telearbeit verrichtet“ eingefügt.In Paragraph 20, Absatz 7, wird nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „oder Telearbeit verrichtet“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 27 Abs. 2 und 6, § 37a Abs. 1 Z 1 sowie § 41d Abs. 5 wird jeweils das Zitat „des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „VBG“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2 und 6, Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 41 d, Absatz 5, wird jeweils das Zitat „des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „VBG“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 42 wird der Klammerausdruck „(§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, § 1 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969)“ ersetzt.In Paragraph 42, wird der Klammerausdruck „(Paragraph eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, Paragraph eins, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, Paragraph eins, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, und Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,)“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 42i wird folgender wird folgender § 42j samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 42 i, wird folgender wird folgender Paragraph 42 j, samt Überschrift eingefügt:
„Weiterführung der Geschäfte anlässlich der mit 1. Mai 2022 erfolgten Reorganisation des Bundesministeriums für Landesverteidigung
§ 42j.Paragraph 42 j,
Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum 30. April 2022 im Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Personalvertretungsorgane in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 45 wird folgender Abs. 50 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 50, angefügt:
„(50)Absatz 50,In der Fassung BGBl. I Nr. 118/2024, treten in Kraft:In der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2024,, treten in Kraft:
§ 11 Abs. 1 Z 10 und 11 sowie § 42j samt Überschrift sowie der Entfall des § 11 Abs. 1 Z 12 und 13 mit 1. Mai 2022;Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 sowie Paragraph 42 j, samt Überschrift sowie der Entfall des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 12 und 13 mit 1. Mai 2022;
§ 11 Abs. 1 Z 8 und § 13 Abs. 1 Z 4 sowie der Entfall des § 11 Abs. 1 Z 9 mit 18. Juli 2022;Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, sowie der Entfall des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, mit 18. Juli 2022;
§ 9 Abs. 3 lit. m, § 13 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und 7, § 27 Abs. 2 und 6, § 37a Abs. 1 Z 1, § 41d Abs. 5 sowie § 42 mit dem der Kundmachung folgenden Tag;Paragraph 9, Absatz 3, Litera m,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 2 und 7, Paragraph 27, Absatz 2 und 6, Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 41 d, Absatz 5, sowie Paragraph 42, mit dem der Kundmachung folgenden Tag;
§ 13 Abs. 1 Z 5 und 6 mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der Personalvertretung; auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode sind diese Bestimmungen anzuwenden.“Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der Personalvertretung; auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode sind diese Bestimmungen anzuwenden.“
Van der Bellen
Nehammer