116. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2023, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 24 Abs. 2a Z 3 wird die Zahl „2024“ ersetzt durch „2034“.In Paragraph 24, Absatz 2 a, Ziffer 3, wird die Zahl „2024“ ersetzt durch „2034“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 48 Abs. 1 wird nach Z 3 folgender Satz angefügt:In Paragraph 48, Absatz eins, wird nach Ziffer 3, folgender Satz angefügt:
„Für Fahrzeuge im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen auch mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zugewiesen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 48a Abs. 2 wird nach lit. d folgender Schlussteil angefügt:In Paragraph 48 a, Absatz 2, wird nach Litera d, folgender Schlussteil angefügt:
„Durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres Buchstabenkombinationen, Ziffernkombinationen oder Buchstaben-Ziffernkombinationen festgelegt werden, die für sich allein oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung jedenfalls eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergeben.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 79 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Satz angefügt:
„Die einschränkende Frist von einem Jahr gilt nicht für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen, die von Personen verwendet werden, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen.“„Die einschränkende Frist von einem Jahr gilt nicht für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen, die von Personen verwendet werden, die aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 103c Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 103 c, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Zum Zwecke der Risikoeinstufung haben die Arbeitsinspektorate zu Betriebskontrollen von Unternehmen nach Abs. 1 folgende Daten im Sinn der Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 vom 2. Mai 2022 zum jeweiligen Unternehmen zur Verfügung zu stellen:„Zum Zwecke der Risikoeinstufung haben die Arbeitsinspektorate zu Betriebskontrollen von Unternehmen nach Absatz eins, folgende Daten im Sinn der Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 vom 2. Mai 2022 zum jeweiligen Unternehmen zur Verfügung zu stellen:
die Anzahl der bei dieser Kontrolle überprüften Fahrzeuge,
ob die gesamte Flotte mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, wenn dies bei einer Betriebskontrolle festgestellt wurde.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 134 Abs. 1a werden die bisherigen Z 2 und 3 als Z 3 und 4 bezeichnet. Als neue Z 2 wird eingefügt:In Paragraph 134, Absatz eins a, werden die bisherigen Ziffer 2, und 3 als Ziffer 3, und 4 bezeichnet. Als neue Ziffer 2, wird eingefügt:
der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 135 wird folgender Abs. 46 angefügt:Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 46, angefügt:
„(46)Absatz 46,§ 24 Abs. 2a Z 3, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 2, § 79, § 103c Abs. 6 und § 134 Abs. 1a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“Paragraph 24, Absatz 2 a, Ziffer 3,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz 2,, Paragraph 79,, Paragraph 103 c, Absatz 6 und Paragraph 134, Absatz eins a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer