BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 19. Juli 2024

Teil römisch eins

112. Bundesgesetz:

DORA-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 2018, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Pensionskassengesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und des Zahlungsdienstegesetzes 2018

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 2596 Ausschussbericht 2673 Sitzung 270,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11539 Sitzung 969,, )

 

[CELEX-Nr.: 32022L2556]

112. Bundesgesetz, mit dem ein DORA-Vollzugsgesetz erlassen und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Pensionskassengesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Zahlungsdienstegesetz 2018 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

DORA-Vollzugsgesetz (DORA-VG)

Artikel 2

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Artikel 3

Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 4

Änderung des Börsegesetzes 2018

Artikel 5

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 6

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Artikel 7

Änderung des Pensionskassengesetzes

Artikel 8

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Artikel 9

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Artikel 10

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Artikel 11

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018

Artikel 1
Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA-Vollzugsgesetz – DORA-VG)

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Zweck dieses Gesetzes

Paragraph 2,

Zuständige Behörde

Paragraph 3,

Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich

Paragraph 4,

Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse

Paragraph 5,

Zusammenarbeit zwischen FMA und Oesterreichischer Nationalbank

Paragraph 6,

Erweiterte Tests

Paragraph 7,

Strafbestimmungen

Paragraph 8,

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

Paragraph 9,

Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen

Paragraph 10,

Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen

Paragraph 11,

Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

Paragraph 12,

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 13,

Kosten

Paragraph 14,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 15,

Verweise

Paragraph 16,

Inkrafttreten

Paragraph 17,

Vollziehung

Zweck dieses Gesetzes

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009,, (EU) Nr. 648 aus 2012,, (EU) Nr. 600 aus 2014,, (EU) Nr. 909 aus 2014, und (EU) 2016/1011, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 1.

Zuständige Behörde

Paragraph 2,

Die FMA ist entsprechend Artikel 46, der Verordnung (EU) 2022/2554 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2022/2554 durch folgende Rechtsträger:

  1. Ziffer eins
    Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, sofern die Ausübung der Überwachung nicht gemäß Artikel 46, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist;
  2. Ziffer 2
    Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, und Kontoinformationsdienstleister gemäß Paragraph 4, Ziffer 19, ZaDiG 2018, die jeweils ihren Sitz in Österreich haben;
  3. Ziffer 3
    E-Geld-Institute gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des E-Geldgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,;
  4. Ziffer 4
    Wertpapierfirmen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, mit Sitz in Österreich, die über eine Konzession gemäß Paragraph 3, WAG 2018 verfügen;
  5. Ziffer 5
    Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 15, der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010, und (EU) Nr. 1095 aus 2010, sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019 aus 1937,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 9.6.2023 Seite 40, zuletzt berichtigt durch ABl. L, 2024/90275, 2.5.2024, und Emittenten von vermögenswertreferenzierten Token gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 6, der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114;
  6. Ziffer 6
    Zentralverwahrer gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.8.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2845, ABl. L, 2023/2845, 27.12.2023, die ihren Sitz gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, in Österreich haben;
  7. Ziffer 7
    zentrale Gegenparteien gemäß Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, Amtsblatt Nummer L 201 vom 27.7.2012 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/2554, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 1, die in Österreich gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, niedergelassen sind;
  8. Ziffer 8
    Handelsplätze gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, die von einer Wertpapierfirma aufgrund einer Konzession gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 WAG 2018 oder von einem Marktbetreiber aufgrund einer Konzession gemäß Paragraph 3, des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, betrieben werden;
  9. Ziffer 9
    Datenbereitstellungsdienste gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 36 a, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.6.2014 Seite 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/791, ABl. L, 2024/791, 8.3.2024, bei denen die FMA gemäß Artikel 27 a, in Verbindung mit Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, zuständige Behörde ist;
  10. Ziffer 10
    AIFM gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, mit Sitz in Österreich, die über eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG verfügen;
  11. Ziffer 11
    Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, die über eine Konzession gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011 verfügen;
  12. Ziffer 12
    Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,;
  13. Ziffer 13
    Pensionskassen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, die über eine Konzession gemäß Paragraph 8, Absatz eins, PKG verfügen;
  14. Ziffer 14
    Administratoren kritischer Referenzwerte gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 6 und Artikel 20, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 171 vom 29.6.2016 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2869, Amtsblatt , L, 2023/2869, 20.12.2023, bei denen die FMA gemäß Artikel 40, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/1011 zuständige Behörde ist;
  15. Ziffer 15
    Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.10.2020 Seite 1.

Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Auf Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG, die keine der in Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe a bis t der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Rechtsträger sind, sind die Vorgaben dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte anzuwenden, als ob diese Kreditinstitute gemäß Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 wären.
  2. Absatz 2,Auf Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind, sind die Verordnung (EU) 2022/2554 und dieses Bundesgesetz insoweit nicht anzuwenden, als sie in Paragraph eins, Absatz eins, BWG genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.

Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der FMA stehen unbeschadet Artikel 46 und Artikel 50, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2022/2554 in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) 2022/2554 in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und -mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann. Die FMA kann Überprüfungen oder Ermittlungen auch durch geeignete Sachverständige vornehmen lassen.
  2. Absatz 2,Bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder dieses Bundesgesetz ist die FMA in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) 2022/2554 berechtigt:
    1. Ziffer eins
      eine Anordnung zu erteilen, wonach die natürliche oder juristische Person das verstoßende Verhalten vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
    2. Ziffer 2
      Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, auf Antrag zu verlangen und bereits zum Akt genommene Ergebnisse solcher Ermittlungshandlungen einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten, wenn ein begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2554 und dieses Bundesgesetzes besteht und diese Aufzeichnungen für eine Ermittlung in Zusammenhang mit diesen Verstößen von Belang sein könnten; auf die Auskunft über Daten der Nachrichtenübermittlung und die Überwachung von Nachrichten sind die Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 153, Absatz 4 bis 6 und 8 BörseG 2018 anzuwenden, wobei an die Stelle des Landesgerichts für Strafsachen Wien das Bundesverwaltungsgericht, an die Stelle des Verweises auf Paragraphen 154, 155, Absatz eins, Ziffer 2, 163 und 164 BörseG 2018 ein Verweis auf Paragraph 7, oder Paragraph 8, tritt;
    3. Ziffer 3
      öffentliche Bekanntmachungen abzugeben, einschließlich solcher, in denen die Identität der natürlichen oder juristischen Person und die Art des Verstoßes angegeben sind. Paragraph 9, sowie Artikel 54, der Verordnung (EU) 2022/2554 sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die FMA kann mit zuständigen Behörden von anderen Mitgliedstaaten, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Zentralbank zusammenarbeiten, wenn dies zur Wahrnehmung von in diesem Bundesgesetz und in der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Aufgaben erforderlich ist und soweit die an diese Behörden übermittelten Informationen bei diesen einem Paragraph 14, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit von ihren Befugnissen Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.
  4. Absatz 4,Die FMA kann mit Behörden aus Drittstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) 2022/2554 entspricht. Diese Zusammenarbeit einschließlich des Austausches von allen Informationen ist zulässig, soweit sie Pflichten und Aufgaben einer zuständigen Behörde gemäß diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2022/2554 oder entsprechende Aufgaben einer Behörde aus einem Drittstaat betrifft. Die Übermittlung ist nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem Paragraph 14, FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.

Zusammenarbeit zwischen FMA und Oesterreichischer Nationalbank

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Fall der Rechtsträger gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3, 6 und 7 haben die FMA und die Oesterreichische Nationalbank zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der jeweiligen sektoralen Bundesgesetze eng zusammenzuarbeiten. Die Bestimmungen der jeweiligen sektoralen Bundesgesetze über die Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank und die Zusammenarbeit mit der FMA finden dabei mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke der Aufsicht über dieses Bundesgesetz und über die Verordnung (EU) 2022/2554 für den Bereich der Beaufsichtigung dieses Bundesgesetzes sowie der Verordnung (EU) 2022/2554 gelten.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich des Überwachungsrahmens für kritische IKT-Drittdienstleister ist die FMA die zuständige Behörde, deren hochrangiger Vertreter gemäß Artikel 32, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2022/2554 Mitglied im Überwachungsforum ist.
  3. Absatz 3,Ein auf bundesgesetzlicher Regelung beruhender Ersatzanspruch aus Handlungen der FMA, ihrer Bediensteten oder ihrer Organe, sowie aus Handlungen der Oesterreichischen Nationalbank, ihrer Bediensteten oder ihrer Organe, die im Rahmen dieses Bundegesetzes oder der Verordnung (EU) 2022/2554 tätig werden, ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Bei Handlungen im Rahmen des gemeinsamen Untersuchungsteams gemäß Artikel 40, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2022/2554 und
    2. Ziffer 2
      bei Zusammenarbeit, Informationsaustausch oder sonstiger Unterstützung der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 3, Nr. 61 der Verordnung (EU) 2022/2554.

Erweiterte Tests

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Vor Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 26, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2022/2554 hat die FMA eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Die Oesterreichische Nationalbank hat dabei zu beurteilen, ob ein erweiterter Test im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 durchgeführt wurde. Der Gutachtensauftrag ist von der FMA in Abstimmung mit der OeNB auf Teilaspekte von Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 einzuschränken, soweit dies angesichts des Umfangs der Einbindung der OeNB in die Beaufsichtigung des getesteten Finanzunternehmens angezeigt ist.
  2. Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank hat gutachtliche Äußerungen gemäß Absatz eins, in eigener Verantwortung und im eigenen Namen abzugeben. Die FMA hat sich weitestmöglich auf die Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat Stellungnahmen des betroffenen Rechtsträgers gemäß Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe a bis t der Verordnung (EU) 2022/2554 der FMA unverzüglich zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Im Fall von gutachterlichen Äußerungen gemäß Absatz eins, in Bezug auf Rechtsträger gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, 5 und 8 bis 15, die gemäß Artikel 26, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2022/2554 erweiterte Tests durchführen müssen, hat die Oesterreichische Nationalbank
    1. Ziffer eins
      eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus Aufgaben und Tätigkeiten in Zusammenhang mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Absatz eins, erwachsenden Kosten nebst Aufschlüsselung nach den einzelnen Kategorien von Rechtsträgern gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, 5 und 8 bis 15 zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß Paragraph 37, des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, prüfen zu lassen,
    2. Ziffer 2
      die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln,
    3. Ziffer 3
      die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Ziffer 2, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen,
    4. Ziffer 4
      auf Basis einer von der FMA rechtzeitig übermittelten Testplanung für das Folgejahr die geschätzten Kosten aus Aufgaben und Tätigkeiten in Zusammenhang mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Absatz eins, nebst Aufschlüsselung nach den einzelnen Kategorien von Rechtsträgern gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, 5 und 8 bis 15 sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit gutachterlichen Äußerungen gemäß Absatz eins, beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen und
    5. Ziffer 5
      den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Absatz eins, im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.

Strafbestimmungen

Paragraph 7,

Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Rechtsträgers gemäß Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe a bis t der Verordnung (EU) 2022/2554

  1. Ziffer eins
    die Anforderungen an das IKT-Risikomanagement gemäß Artikel 5 bis 14 mit Ausnahme von Artikel 11, Absatz 11, der Verordnung (EU) 2022/2554 nicht erfüllt;
  2. Ziffer 2
    die Anforderungen an das vereinfachte IKT-Risikomanagement gemäß Artikel 16, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 nicht erfüllt;
  3. Ziffer 3
    IKT-bezogene Vorfälle und Cyberbedrohungen nicht gemäß Artikel 17 und Artikel 18, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 behandelt und klassifiziert oder nicht gemäß Artikel 19, Absatz eins, Unterabs. 1, 4 und 5 sowie Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2022/2554 meldet;
  4. Ziffer 4
    die Testung der digitalen operationalen Resilienz nicht gemäß Artikel 24 und 25 der Verordnung (EU) 2022/2554 durchführt;
  5. Ziffer 5
    als gemäß Artikel 26, Absatz 8, Unterabs. 3 ermitteltes Unternehmen keine erweiterten Tests gemäß Artikel 26, Absatz eins bis 6 und Absatz 8, Unterabs. 1 sowie Artikel 27, der Verordnung (EU) 2022/2554 durchführt;
  6. Ziffer 6
    das Drittparteienrisiko nicht gemäß Artikel 28, Absatz eins bis 8 und Artikel 29, der Verordnung (EU) 2022/2554 managt oder vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen nicht gemäß Artikel 30, Absatz eins bis 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 trifft;
  7. Ziffer 7
    die Dienstleistungen eines IKT-Drittdienstleisters mit Sitz in einem Drittland in Anspruch nimmt, der nicht den Anforderungen von Artikel 31, Absatz 12, der Verordnung (EU) 2022/2554 entspricht;
  8. Ziffer 8
    entgegen einer Anordnung der FMA gemäß Artikel 42, Absatz 6, Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 die Nutzung oder den Einsatz einer entsprechenden Dienstleistung nicht vorübergehend aussetzt oder entgegen einer Anordnung der FMA gemäß Artikel 42, Absatz 6, Satz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 eine entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht kündigt;
  9. Ziffer 9
    beim Austausch von Informationen gemäß Artikel 45, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2022/2554 die Pflichten gemäß Artikel 45, der Verordnung (EU) 2022/2554 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen die in Paragraph 7, angeführten Bestimmungen verstoßen haben.
  2. Absatz 2,Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 7, angeführten Bestimmungen auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  3. Absatz 3,Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt
    1. Ziffer eins
      bis zu 500 000 Euro oder
    2. Ziffer 2
      bis zu 1vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Absatz 4,,
    je nachdem welcher Betrag höher ist.
  4. Absatz 4,Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 3, Ziffer 2, bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG, ein E-Geld-Institut gemäß Paragraph 3, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010, ein Zahlungsinstitut gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a, ZaDiG 2018, einen AIFM gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AIFMG, eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, InvFG 2011 oder eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, WAG 2018 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Ziffer eins bis 7 der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der Erträge aus Verwaltungskosten gemäß Paragraph 26, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Pensionskasse gemäß Paragraph eins, Absatz eins, PKG handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Vergütung zur Deckung der Betriebsaufwendungen gemäß Punkt römisch zwei.1. des Formblatts B der Anlage 1 zu Artikel römisch eins, Paragraph 30, PKG unter Berücksichtigung der Veränderung der geschäftsplanmäßigen Verwaltungskostenrückstellung gemäß Punkt römisch zwei.3 des Formblatts B der Anlage 1 zu Artikel römisch eins, Paragraph 30, PKG. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Paragraph 146, Absatz 4, Ziffer eins bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.6.2013 Seite 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1306, Amtsblatt , L. 2024/1306, 8.5.2024, aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsbestimmungen, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtnettoumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen

Paragraph 9,

Bei der Bestimmung der Art und Höhe der Verwaltungsstrafen sowie anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder dieses Bundesgesetz hat die FMA entsprechend zu berücksichtigen, inwieweit der Verstoß vorsätzlich erfolgte oder das Ergebnis von Fahrlässigkeit ist, sowie alle anderen relevanten Umstände, einschließlich gegebenenfalls

  1. Ziffer eins
    der Wesentlichkeit, Schwere und Dauer des Verstoßes;
  2. Ziffer 2
    des Grades an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  3. Ziffer 3
    der Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  4. Ziffer 4
    der Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
  5. Ziffer 5
    der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
  6. Ziffer 6
    der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen;
  7. Ziffer 7
    früherer Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen

Paragraph 10,

Ein von einer Veröffentlichung gemäß Artikel 54, der Verordnung (EU) 2022/2554 Betroffener kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wurde einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Artikel 54, der Verordnung (EU) 2022/2554 bekannt gemacht wurde, aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

Paragraph 11,

Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß Artikel 11, Absatz 9 und 10, Artikel 19, Absatz 4,, Artikel 26, Absatz 6,, Artikel 28, Absatz 3 und Artikel 45, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2022/2554 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 12,

Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Kosten

Paragraph 13,

Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) 2022/2554 sind

  1. Ziffer eins
    demjenigen Rechnungskreis gemäß Paragraph 19, FMABG, oder,
  2. Ziffer 2
    soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis
zuzuordnen, dem die Kosten für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in Artikel 46, der Verordnung (EU) 2022/2554 für den jeweiligen Rechtsträger angeführten Unionsrechtsakten und entsprechenden nationalen Begleitmaßnahmen zuzuordnen sind.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 14,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

Paragraph 15,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Bestimmungen am 17. Jänner 2025 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, tritt mit 30. September 2024 in Kraft. Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 5, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Vollziehung

Paragraph 17,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 16, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ein AIFM hat unter Berücksichtigung der Art der von dem AIFM verwalteten AIF über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für die elektronische Datenverarbeitung, einschließlich in Bezug auf Netzwerk- und Informationssysteme, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet und verwaltet werden, sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte seiner Mitarbeiter und für das Halten oder Verwalten von Veranlagungen zum Zwecke der Anlage auf eigene Rechnung gehören, zu verfügen, durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes die AIF betreffende Geschäft nach Herkunft, Vertragsparteien, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass die Vermögenswerte der vom AIFM verwalteten AIF gemäß den Vertragsbedingungen oder Satzungen der AIF sowie gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 71, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 30, durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Ziffer 31, angefügt:

  1. Ziffer 31
    Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009,, (EU) Nr. 648 aus 2012,, (EU) Nr. 600 aus 2014,, (EU) Nr. 909 aus 2014, und (EU) 2016/1011, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 1.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 71 a, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 153.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 74, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22,Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 31, sowie Paragraph 71 a, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, wird die Wortfolge „hinsichtlich der Teile 3, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ durch die Wortfolge „hinsichtlich der Teile 3, 6 bis 7a mit der Ausnahme von Artikel 430 Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, wird die Wortfolge „hinsichtlich der Teile 3, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie der Paragraphen 23 bis 24 a durch die Wortfolge „hinsichtlich der Teile 3, 6 bis 7a mit Ausnahme von Artikel 430 Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie der Paragraphen 22 bis 24 d ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 6, wird die Wortfolge „sind Paragraph eins a, Absatz 2 und die Paragraphen 23 bis 24 a nicht anzuwenden“ durch die Wortfolge „sind Paragraph eins a, Absatz 2 und die Paragraphen 22 bis 24 d nicht anzuwenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 39, Absatz 2, wird nach dem dritten Satz der folgende Satz eingefügt:

„Soweit Netzwerk- und Informationssysteme verwendet werden, sind diese insbesondere gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 einzurichten und zu verwalten.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 60, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „von einem Dritten“ die Wortfolge „ , einschließlich einem IKT-Drittdienstleister gemäß Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2022/2554,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 69, Absatz 2, wird nach Ziffer eins, die folgende Ziffer 2, eingefügt:

  1. Ziffer 2
    die Risiken, die bei Tests der digitalen operationellen Resilienz gemäß Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2022/2554 ermittelt werden;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    von Kreditinstituten, Kreditinstitute-Verbünden, gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften und Dritten, an welche diese Unternehmen betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, einschließlich IKT-Drittdienstleistern gemäß Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2022/2554, die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten, Kreditinstitute-Verbünden, von den gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften und Dritten, an welche diese Unternehmen betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, einschließlich IKT-Drittdienstleistern gemäß Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2022/2554, und deren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist Paragraph 60, Absatz 3, anzuwenden;“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Satz wird nach der Wortfolge „Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe“ die Wortfolge „und von Dritten, an welche Kreditinstitute, sonstige Unternehmen einer Kreditinstitutsgruppe oder Kreditinstitute-Verbünde betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, einschließlich IKT-Drittdienstleistern gemäß Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2022/2554,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 71, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Die Bestimmungen der vorstehenden Absatz eins bis 7 für die Durchführung der Prüfung von Kreditinstituten gelten in gleicher Weise für die Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe und von Dritten, an welche Kreditinstitute, sonstige Unternehmen einer Kreditinstitutsgruppe oder Kreditinstituts-Verbünde betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, einschließlich IKT-Drittdienstleistern gemäß Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2022/2554.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 105, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2022/2554 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009,, (EU) Nr. 648 aus 2012,, (EU) Nr. 600 aus 2014,, (EU) Nr. 909 aus 2014, und (EU) 2016/1011, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 1, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 115, angefügt:

  1. Absatz 115,Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 60, Absatz 3,, Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraph 105, Absatz 22 und Paragraph 109, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 153.“

Artikel 4
Änderung des Börsegesetzes 2018

Das Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 69 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Das Börseunternehmen hat seine operationale Resilienz entsprechend den in Kapitel römisch zwei der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen herzustellen und zu erhalten, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen verfügen, in der Lage sind, unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten einen ordnungsgemäßen Handel zu gewährleisten, vollständig geprüft sind, um zu gewährleisten, dass diese Bedingungen erfüllt sind, und wirksamen Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten unterliegen, die IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und -pläne sowie IKT- Reaktions- und Wiederherstellungspläne gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 einschließen, um im Fall von Störungen in seinen Handelssystemen die Kontinuität seines Geschäftsbetriebs zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Das Börseunternehmen hat über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen zu verfügen, einschließlich der Anforderung, dass die Börsemitglieder und Börsebesucher gemäß den in den Kapiteln römisch zwei und römisch vier der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen angemessene Tests von Algorithmen durchführen und ein Umfeld schaffen, um solche Tests zu vereinfachen. Das Börseunternehmen hat sicherzustellen, dass algorithmische Handelssysteme keine marktstörenden Handelsbedingungen auf dem Markt schaffen oder zu solchen beitragen, und etwaige marktstörende Handelsbedingungen, die sich aus algorithmischen Handelssystemen ergeben, zu kontrollieren. Diese Systeme müssen insbesondere folgende Aufgaben erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie begrenzen das Verhältnis nicht ausgeführter Handelsaufträge zu Geschäften, die von einem Börsemitglied oder Börsebesucher in das System eingegeben werden, mit dem Ziel das Auftragsaufkommen zu verlangsamen, wenn das Risiko besteht, dass die Systemkapazität erreicht wird.
    2. Ziffer 2
      Sie dienen der Begrenzung und Durchsetzung der kleinstmöglichen Tick-Größe, die auf dem Markt ausgeführt werden kann.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    über angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für seinen Betrieb wesentlichen Risiken, einschließlich der IKT-Risiken gemäß Kapitel römisch zwei der Verordnung (EU) 2022/2554, zu verfügen und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken zu treffen;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 190, Absatz 5, wird der Punkt am Ende der Ziffer 19, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 20, angefügt:

  1. Ziffer 20
    Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009,, (EU) Nr. 648 aus 2012,, (EU) Nr. 600 aus 2014,, (EU) Nr. 909 aus 2014, und (EU) 2016/1011, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 1.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 192 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 153.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 194, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 190, Absatz 5, Ziffer 19 und 20 sowie Paragraph 192 a, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, tritt mit Ablauf des 16. Jänner 2025 außer Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird folgende Ziffer 24, angefügt:

  1. Ziffer 24
    in der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009,, (EU) Nr. 648 aus 2012,, (EU) Nr. 600 aus 2014,, (EU) Nr. 909 aus 2014, und (EU) 2016/1011, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 1, und im DORA-Vollzugsgesetz – DORA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 2, wird folgende Ziffer 12, angefügt:

  1. Ziffer 12
    in der Verordnung (EU) 2022/2554 und im DORA-VG,“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 3, wird folgende Ziffer 22, eingefügt:

  1. Ziffer 22
    in der Verordnung (EU) 2022/2554 und im DORA-VG,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 4, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    in der Verordnung (EU) 2022/2554 und im DORA-VG,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 18, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „und der Versicherungsaufsicht gemäß Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen“ die Wortfolge „und der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, DORA-VG mitgeteilten Kosten, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 19, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, DORA-VG sind, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, entsprechend der Aufschlüsselung nach Kategorien von Rechtsträgern gemäß Paragraph 6, Absatz 3, DORA-VG denjenigen Rechnungskreisen zuzuordnen, denen die Kosten für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in Artikel 46, der Verordnung (EU) 2022/2554 für die jeweilige Kategorie von Rechtsträgern angeführten Unionsrechtsakten und entsprechenden nationalen Begleitmaßnahmen zuzuordnen sind.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 19, wird folgender Absatz 5 g, eingefügt:

  1. Absatz 5 g,Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Aufgaben und Tätigkeiten in Zusammenhang mit den gutachtlichen Äußerungen gemäß Paragraph 6, DORA-VG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr mitgeteilten Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, DORA-VG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 52, angefügt:

  1. Absatz 52,Paragraph 2, Absatz eins bis 4, Paragraph 18, Absatz eins, sowie Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 5 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 10, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Die Verwaltungsgesellschaft hat unter Berücksichtigung des Typs der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW auch in Bezug auf Netzwerk- und Informationssysteme, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet und verwaltet werden, über Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen zu verfügen, durch die – in Verbindung mit den gemäß Absatz eins bis 3 geschaffenen Systemen, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen – zumindest gewährleistet wird, dass jedes den OGAW betreffende Geschäft nach Herkunft, Vertragsparteien, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass die Vermögenswerte der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW gemäß den Vertragsbedingungen oder Satzungen der OGAW sowie den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 36, Absatz 4, erster Satz und dritter Satz wird der Verweis „§ 10 Absatz eins bis 4 durch den Verweis „§ 10 Absatz eins bis 4 a ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 196, Absatz 2, erhält die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, angefügte Ziffer 27, die Bezeichnung „28.“ und wird folgende Ziffer 29, angefügt:

  1. Ziffer 29
    Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009,, (EU) Nr. 648 aus 2012,, (EU) Nr. 600 aus 2014,, (EU) Nr. 909 aus 2014, und (EU) 2016/1011, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 1.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 196 a, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 153.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 200, wird folgender Absatz 38, angefügt:

  1. Absatz 38,Paragraph 10, Absatz 4 a,, Paragraph 36, Absatz 4, erster und dritter Satz, Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer 29 und Paragraph 196 a, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 11 e, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Pensionskasse hat angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat die Pensionskasse auf geeignete und angemessene Systeme, Verfahren und Ressourcen zurückzugreifen sowie Netzwerk- und Informationssysteme einzurichten und diese gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 zu verwalten.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 49 b, Absatz eins a, wird der Punkt am Ende der Ziffer 11, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 12, angefügt:

  1. Ziffer 12
    Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009,, (EU) Nr. 648 aus 2012,, (EU) Nr. 600 aus 2014,, (EU) Nr. 909 aus 2014, und (EU) 2016/1011, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 1.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 49 c, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 153.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 45, angefügt:

  1. Absatz 45,Paragraph 11 e, Absatz 5,, Paragraph 49 b, Absatz eins a, Ziffer 11 und 12 und Paragraph 49 c, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung und die digitale operationale Resilienz nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 17, lautet:

  1. Ziffer 17
    eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschließlich der Netzwerk- und Informationssysteme gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554;“

Novellierungsanordnung 3, Anlage zu Paragraph 9, Ziffer 16, lautet:

  1. Ziffer 16
    eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschließlich der gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichteten und verwalteten Netzwerk- und Informationssysteme, erforderlich sind;“

Novellierungsanordnung 4, Anlage zu Paragraph 21, Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    Angaben zu den Eigentümern der in Ziffer 13, genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts, sowie Angaben zu kritischen IKT-Drittdienstleistern im Sinne des Artikel 3, Nr. 23 der Verordnung (EU) 2022/2554;“

Novellierungsanordnung 5, In der Anlage zu Paragraph 21, wird nach Ziffer 14, folgende Ziffer 14 a, eingefügt:

  1. Ziffer 14 a
    Ergebnisse der von Instituten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2554 durchgeführten Tests der digitalen operationalen Resilienz;“

Novellierungsanordnung 6, Anlage zu Paragraph 27, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    inwieweit die vom Institut geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen, einschließlich vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen, solide und im Fall einer Abwicklung des Instituts in vollem Umfang durchsetzbar sind;“

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage zu Paragraph 27, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    die digitale operationale Resilienz derjenigen Netzwerk- und Informationssysteme, die die kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche des Instituts unterstützen, wobei Berichte über schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle und die Ergebnisse der entsprechend der Verordnung (EU) 2022/2554 durchgeführten Tests der digitalen operationalen Resilienz zu berücksichtigen sind;“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 164, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 10, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009,, (EU) Nr. 648 aus 2012,, (EU) Nr. 600 aus 2014,, (EU) Nr. 909 aus 2014, und (EU) 2016/1011, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 1.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 167, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 3 und 17, Anlage zu Paragraph 9, Ziffer 16,, Anlage zu Paragraph 21, Ziffer 14, 14 a,, Anlage zu Paragraph 27, Ziffer 4 und Ziffer 4 a,, Paragraph 164, Absatz 2, Ziffer 11 und Paragraph 168, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 168, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 153.“

Artikel 9
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016– VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 341, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 341a

Umsetzungshinweis“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 107, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind geeignete und verhältnismäßige Systeme, Verfahren und Ressourcen zu verwenden und insbesondere Netzwerk- und Informationssysteme gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 einzurichten und zu verwalten.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 340, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 107, Absatz 4,, Paragraph 341 a, samt Überschrift und Paragraph 342, Absatz 3, Ziffer 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 341, wird folgender Paragraph 341 a, samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzungshinweis

Paragraph 341 a,

Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 153.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 342, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 16, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 17, angefügt:

  1. Ziffer 17
    Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009,, (EU) Nr. 648 aus 2012,, (EU) Nr. 600 aus 2014,, (EU) Nr. 909 aus 2014, und (EU) 2016/1011, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 1.“

Artikel 10
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 27, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Ein Rechtsträger, der algorithmischen Handel betreibt, hat über wirksame Systeme und Risikokontrollen zu verfügen, die für das von ihm betriebene Geschäft geeignet sind, um sicherzustellen, dass dessen Handelssysteme gemäß den Anforderungen in Kapitel römisch zwei der Verordnung (EU) 2022/2554 belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      seine Systeme angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen;
    2. Ziffer 2
      die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise der Systeme vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten oder ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnte;
    3. Ziffer 3
      die Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der gegen die Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstößt, mit dem er verbunden ist;
    4. Ziffer 4
      er über wirksame Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten, einschließlich gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgestellter IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und -plänen sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen, verfügt, um mit jeglichen Störungen in seinen Handelssystemen umzugehen, und
    5. Ziffer 5
      seine Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß überwacht werden, damit die in diesem Absatz festgelegten allgemeinen Anforderungen und die in den Kapiteln römisch zwei und römisch vier der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten spezifischen Anforderungen erfüllt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 29, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Ein Rechtsträger hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat er geeignete und verhältnismäßige Systeme, einschließlich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichteter und verwalteter Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), sowie geeignete und verhältnismäßige Ressourcen und Verfahren einzurichten.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 29, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Unbeschadet der Möglichkeit der FMA, Zugang zu Kommunikation gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, zu verlangen, hat ein Rechtsträger über solide Sicherheitsmechanismen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 zu verfügen, durch die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleistet werden, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimiert und ein Durchsickern von Informationen verhindert wird, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 32, lautet:

Paragraph 32,

Ein Rechtsträger hat über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen sowie wirksame Verfahren zur Risikobewertung zu verfügen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 114, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 23, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 24, angefügt:

  1. Ziffer 24
    Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009,, (EU) Nr. 648 aus 2012,, (EU) Nr. 600 aus 2014,, (EU) Nr. 909 aus 2014, und (EU) 2016/1011, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 1.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 114 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 153.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz 4 und 6, Paragraph 32,, Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 23 und 24 sowie Paragraph 114 a, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018

Das Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 10, wird die Wortfolge „Bereitstellung von Informationstechnologie-(IT-)“ durch die Wortfolge „Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren sowie Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Diensten gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung und interne Kontrollmechanismen verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 86, durch die Wortfolge „nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EU) 2022/2554“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten, einschließlich klarer Angaben der kritischen Vorgänge, wirksamer IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und -plänen, IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen sowie eines Verfahrens für regelmäßige Tests der Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Pläne gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 9, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Bei den in Absatz eins, Ziffer 10, genannten Sicherheits- und Risikominderungsmaßnahmen hat der Antragsteller anzugeben, auf welche Weise dadurch ein hohes Maß an digitaler operationaler Resilienz entsprechend Kapitel römisch zwei der Verordnung (EU) 2022/2554, insbesondere bezüglich technischer Sicherheit und Datenschutz, gewährleistet wird. Das gilt auch für Software und IKT-Systeme, die der Antragsteller oder die Unternehmen, an die er den Betrieb oder Teile des Betriebs dieser auslagert, verwenden. Zu diesen Maßnahmen gehören auch die Sicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 85, Absatz eins,

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 21, Absatz eins, wird das Wort „IT-Systeme“ durch das Wort „IKT-Systeme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 85, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Absatz eins, gilt unbeschadet der Anwendung von Kapitel römisch zwei der Verordnung (EU) 2022/2554 für:
    1. Ziffer eins
      Zahlungsdienstleister gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 3;
    2. Ziffer 2
      Kontoinformationsdienstleister gemäß Paragraph 4, Ziffer 19,;
    3. Ziffer 3
      Zahlungsinstitute, die gemäß Artikel 32, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommen sind;
    4. Ziffer 4
      E-Geld-Institute, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2009/110/EG gilt.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 86, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Absatz eins und Absatz 3, sind nicht anzuwenden auf:
    1. Ziffer eins
      Zahlungsdienstleister gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 3;
    2. Ziffer 2
      Kontoinformationsdienstleister gemäß Paragraph 4, Ziffer 19,;
    3. Ziffer 3
      Zahlungsinstitute, die gemäß Artikel 32, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommen sind;
    4. Ziffer 4
      E-Geld-Institute, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2009/110/EG gilt.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 117, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 11, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 12, angefügt:

  1. Ziffer 12
    Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009,, (EU) Nr. 648 aus 2012,, (EU) Nr. 600 aus 2014,, (EU) Nr. 909 aus 2014, und (EU) 2016/1011, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 1.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 117 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 153.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 119, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 10,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, 6 und 8, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins a,, Paragraph 86, Absatz 7,, Paragraph 117, Absatz 4, Ziffer 11 und 12 und Paragraph 117 a, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer