111. Bundesgesetz, mit dem ein MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das HinweisgeberInnenschutzgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz (MiCA-VVG) |
Artikel 2 | Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Bankwesengesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
Artikel 5 | Änderung des HinweisgeberInnenschutzgesetzes |
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Artikel 1
Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz – MiCA-VVG)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt Behörden1. Abschnitt, Behörden |
§ 1.Paragraph eins, | Zuständige Behörde |
§ 2.Paragraph 2, | Zusammenarbeit im Zuge der Aufsicht |
2. Abschnitt Aufsicht und Verfahrensvorschriften2. Abschnitt, Aufsicht und Verfahrensvorschriften |
§ 3.Paragraph 3, | Allgemeine Aufsichtsbefugnisse |
§ 4.Paragraph 4, | Aufsichtsbefugnisse zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung von Verpflichtungen |
§ 5.Paragraph 5, | Aufsichtsbefugnisse bei Verletzungen von Verpflichtungen |
§ 6.Paragraph 6, | Übermittlung von Untersagungsbescheiden an das Firmenbuchgericht |
§ 7.Paragraph 7, | Besondere Aufsichtsbefugnisse betreffend Marktmissbrauch |
§ 8.Paragraph 8, | Befugnisse betreffend Produktintervention |
§ 9.Paragraph 9, | Kriterien zur Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen natürlicher Personen bei Beratung zu Kryptowerten |
§ 10.Paragraph 10, | Meldewesen |
3. Abschnitt Verwaltungsrechtliche Maßnahmen3. Abschnitt, Verwaltungsrechtliche Maßnahmen |
§ 11.Paragraph 11, | Verwaltungsstrafbestimmungen |
§ 12.Paragraph 12, | Andere Verwaltungsstrafbestimmungen |
§ 13.Paragraph 13, | Verwaltungsstrafbestimmungen gegen Marktmissbrauch |
§ 14.Paragraph 14, | Andere Verwaltungsstrafbestimmungen gegen Marktmissbrauch |
§ 15.Paragraph 15, | Strafbestimmungen betreffend juristische Personen |
§ 16.Paragraph 16, | Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen |
§ 17.Paragraph 17, | Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse |
§ 18.Paragraph 18, | Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen |
4. Abschnitt Andere Aufsichts- und Verfahrensbestimmungen4. Abschnitt, Andere Aufsichts- und Verfahrensbestimmungen |
§ 19.Paragraph 19, | Meldung an die ESMA und EBA |
§ 20.Paragraph 20, | Rechtsmittel |
§ 21.Paragraph 21, | Besondere Verfahrensbestimmung |
§ 22.Paragraph 22, | Kosten |
5. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen5. Abschnitt, Übergangs- und Schlussbestimmungen |
§ 23.Paragraph 23, | Übergangsbestimmung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen |
§ 24.Paragraph 24, | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 25.Paragraph 25, | Vollziehung |
§ 26.Paragraph 26, | Verweise |
§ 27.Paragraph 27, | Umsetzungshinweis |
§ 28.Paragraph 28, | Inkrafttreten |
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1. Abschnitt
Behörden
Zuständige Behörde
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023. Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/1114 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu überwachen.Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 93, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010, und (EU) Nr. 1095 aus 2010, sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019 aus 1937,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 09.06.2023 Seite 40, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023. Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 93, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/1114 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu überwachen.
(2)Absatz 2,Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/1114 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) oder der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
Zusammenarbeit im Zuge der Aufsicht
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die FMA kann für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz erforderliche Prüfungen, Gutachten oder Analysen von Sachverständigen durchführen lassen.
(2)Absatz 2,Bei den der FMA gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Befugnissen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token, die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, oder E-Geld-Institute gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, sind, arbeiten die FMA und die Oesterreichische Nationalbank eng zusammen. Auf diese Zusammenarbeit sind die Vorschriften der § 3 Abs. 8 und 9, § 70 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 1a bis 1e, § 70a Abs. 2, § 71 und § 79 Abs. 1 bis 4a und Abs. 5 bis 8 BWG sinngemäß anzuwenden.Bei den der FMA gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Befugnissen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token, die Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, oder E-Geld-Institute gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des E-Geldgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, sind, arbeiten die FMA und die Oesterreichische Nationalbank eng zusammen. Auf diese Zusammenarbeit sind die Vorschriften der Paragraph 3, Absatz 8 und 9, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz eins a bis eins e, Paragraph 70 a, Absatz 2,, Paragraph 71 und Paragraph 79, Absatz eins bis 4 a und Absatz 5 bis 8 BWG sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Sofern es bei den der FMA gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Befugnissen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die keine Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG oder E-Geld-Institute gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des E-Geldgesetzes 2010 sind, zu einer Zusammenarbeit zwischen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank kommt, sind die Vorschriften der § 70 Abs. 1 Z 3 erster und vierter Satz und Z 4 sowie Abs. 1a und 1d, § 71 und § 79 Abs. 1 bis 4a und Abs. 5 bis 8 BWG auf diese Zusammenarbeit sinngemäß anzuwenden.Sofern es bei den der FMA gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Befugnissen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die keine Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG oder E-Geld-Institute gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des E-Geldgesetzes 2010 sind, zu einer Zusammenarbeit zwischen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank kommt, sind die Vorschriften der Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster und vierter Satz und Ziffer 4, sowie Absatz eins a und eins d, Paragraph 71 und Paragraph 79, Absatz eins bis 4 a und Absatz 5 bis 8 BWG auf diese Zusammenarbeit sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach Paragraph 44 a, des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
(5)Absatz 5,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben die ihnen gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2023/1114 übertragenen Aufgaben und Befugnisse nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82, nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben die ihnen gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2023/1114 übertragenen Aufgaben und Befugnisse nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 63, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 218 vom 19.08.2015 Seite 82, nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.
2. Abschnitt
Aufsicht und Verfahrensvorschriften
Allgemeine Aufsichtsbefugnisse
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Titel II bis VI der Verordnung (EU) 2023/1114 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt,Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Titel römisch zwei bis römisch sechs der Verordnung (EU) 2023/1114 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt,
von jeder Person Informationen und Unterlagen zu verlangen, die nach Ansicht der FMA für die Ausführung ihrer Aufgaben von Belang sein könnten, einschließlich folgender Tätigkeiten:
in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten,in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten,
von einem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger und seinen Organen Auskünfte zu verlangen, Personen vorzuladen und zu befragen,von einem in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger und seinen Organen Auskünfte zu verlangen, Personen vorzuladen und zu befragen,
von einem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern undvon einem in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern und
von den Abschlussprüfern eines in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers Auskünfte einzuholen,von den Abschlussprüfern eines in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers Auskünfte einzuholen,
die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen oder von den betreffenden Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen die Aussetzung der Kryptowerte-Dienstleistungen für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde,
die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen ganz oder teilweise zu untersagen, wenn gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde,
zur Gewährleistung des Schutzes der Interessen der Kunden, insbesondere der Kleinanleger, oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Erbringung der betreffenden Kryptowerte-Dienstleistungen beeinflussen könnten, bekannt zu machen oder vom Anbieter der Kryptowerte-Dienstleistungen die Bekanntmachung dieser Informationen zu verlangen,
öffentlich bekannt zu machen, dass ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen auszusetzen oder von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Aussetzung der Kryptowerte-Dienstleistungen zu verlangen, wenn die FMA der Auffassung ist, dass die Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen angesichts der Lage des Anbieters der Kryptowerte-Dienstleistungen den Interessen der Kunden, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre,
die Übertragung von bestehenden Verträgen vorbehaltlich der Zustimmung der Kunden und des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, an den die Verträge übertragen werden sollen, auf einen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu verlangen, falls dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 64 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung entzogen wurde,die Übertragung von bestehenden Verträgen vorbehaltlich der Zustimmung der Kunden und des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, an den die Verträge übertragen werden sollen, auf einen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu verlangen, falls dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 64, der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung entzogen wurde,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Kryptowerte-Dienstleistungen ohne Zulassung erbracht werden, die sofortige Einstellung der Tätigkeit ohne vorherige Warnung oder Fristsetzung anzuordnen,
von Anbietern, Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, oder von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token zu verlangen, ihr Kryptowerte-Whitepaper zu ändern oder ihr geändertes Kryptowerte-Whitepaper weiter zu ändern, wenn das Kryptowerte-Whitepaper oder das geänderte Kryptowerte-Whitepaper nicht die gemäß den Art. 6, 19 oder 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlichen Informationen enthält,von Anbietern, Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, oder von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token zu verlangen, ihr Kryptowerte-Whitepaper zu ändern oder ihr geändertes Kryptowerte-Whitepaper weiter zu ändern, wenn das Kryptowerte-Whitepaper oder das geänderte Kryptowerte-Whitepaper nicht die gemäß den Artikel 6, 19, oder 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlichen Informationen enthält,
von Anbietern, Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, oder von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token zu verlangen, ihre Marketingmitteilungen zu ändern, wenn die Marketingmitteilungen nicht den Anforderungen der Art. 7, 29 oder 53 der Verordnung (EU) 2023/1114 entsprechen,von Anbietern, Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, oder von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token zu verlangen, ihre Marketingmitteilungen zu ändern, wenn die Marketingmitteilungen nicht den Anforderungen der Artikel 7, 29, oder 53 der Verordnung (EU) 2023/1114 entsprechen,
von Anbietern, von Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, oder von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token die Aufnahme zusätzlicher Informationen in ihre Kryptowerte-Whitepaper zu verlangen, wenn die Finanzstabilität oder der Schutz der Interessen der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, dies gebieten,
ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung von Kryptowerten zum Handel für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde,
ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung von Kryptowerten zum Handel ganz oder teilweise zu untersagen, wenn gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen werden wird,
den Handel mit Kryptowerten für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen oder von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, die Aussetzung des Handels mit Kryptowerten für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde,
den Handel mit Kryptowerten auf einer Handelsplattform für Kryptowerte ganz oder teilweise zu untersagen, wenn gegen die die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen werden wird,
Marketingmitteilungen auszusetzen oder zu verbieten, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde,
Anbieter, Personen, die eine Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token oder entsprechende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aufzufordern, die Marketingmitteilungen für höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage einzustellen oder auszusetzen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz vorliegt,
öffentlich bekannt zu machen, dass ein Anbieter, eine Person, die die Zulassung eines Kryptowerts zum Handel beantragt, oder ein Emittent eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens seinen oder ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz nicht nachkommt,
zur Wahrung des Schutzes der Interessen der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, oder eines reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zum Handel zugelassenen Kryptowerte beeinflussen könnten, offenzulegen oder eine derartige Offenlegung von einem Anbieter, einer Person, die die Zulassung eines Kryptowerts zum Handel beantragt, oder einem Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens zu verlangen,
den Handel mit Kryptowerten auf einer Handelsplattform für Kryptowerte ganz oder teilweise auszusetzen oder eine solche Aussetzung von dem betreffenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte-Dienstleistungen auf einer Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, zu verlangen, wenn die FMA der Auffassung ist, dass der Handel angesichts der Lage des Anbieters, der Person, die die Zulassung eines Kryptowerts zum Handel beantragt, oder des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder eines E-Geld-Tokens den Interessen der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token ohne Zulassung ausgegeben werden oder die Zulassung zum Handel für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token ohne ein gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteltes Kryptowerte-Whitepaper angeboten oder beantragt wird, die sofortige Einstellung der Tätigkeit ohne vorherige Warnung oder Fristsetzung anzuordnen,wenn Grund zu der Annahme besteht, dass vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token ohne Zulassung ausgegeben werden oder die Zulassung zum Handel für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token ohne ein gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteltes Kryptowerte-Whitepaper angeboten oder beantragt wird, die sofortige Einstellung der Tätigkeit ohne vorherige Warnung oder Fristsetzung anzuordnen,
jede Art von Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein Anbieter oder eine Person, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragt, die Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder eines E-Geld-Tokens oder ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Verordnung (EU) 2023/1114 einhalten, wozu auch die vorübergehende Einstellung von Handlungen und Verhaltensweisen verlangt werden kann, die nach Auffassung der FMA gegen diese Verordnung verstoßen,
Überprüfungen oder Untersuchungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen; die §§ 119 bis 122 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, und der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit gemäß § 5 StPO sind sinngemäß anzuwenden; sofern sich der Betroffene der beabsichtigten Maßnahme der FMA widersetzt, hat erforderlichenfalls das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag der FMA mit Beschluss zu entscheiden. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen und dem Bundesverwaltungsgericht samt den Akten zu übermitteln,Überprüfungen oder Untersuchungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen; die Paragraphen 119 bis 122 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, und der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit gemäß Paragraph 5, StPO sind sinngemäß anzuwenden; sofern sich der Betroffene der beabsichtigten Maßnahme der FMA widersetzt, hat erforderlichenfalls das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag der FMA mit Beschluss zu entscheiden. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen und dem Bundesverwaltungsgericht samt den Akten zu übermitteln,
Überprüfungen und Untersuchungen, einschließlich der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen, durch eigene Prüfer durchzuführen oder an Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder sonstige Sachverständige auszulagern,
die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Leitungsorgan eines Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen zu verlangen,
jede Person aufzufordern, Maßnahmen zu ergreifen, um den Umfang ihrer Position oder ihrer Risikoposition in Bezug auf Kryptowerte zu verringern,
wenn keine anderen wirksamen Mittel zur Verfügung stehen, um die Einstellung des Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 zu bewirken, und um das Risiko einer schwerwiegenden Schädigung der Interessen von Kunden oder von Inhabern von Kryptowerten zu verhindern, alle erforderlichen Maßnahmen, auch durch Aufforderung an Dritte oder Behörden, diese Maßnahmen durchzuführen, zu ergreifen, um
Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken oder anzuordnen, dass beim Zugriff auf die Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis angezeigt wird, der an die Kunden und Inhaber von Kryptowerten gerichtet ist,
anzuordnen, dass Hostingdiensteanbieter den Zugang zu einer Online-Schnittstelle entfernen, sperren oder beschränken, oder
anzuordnen, dass Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen einen vollständigen Domänennamen entfernen und der betreffenden zuständigen Behörde seine Registrierung zu gestatten,
und
von einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token gemäß Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 3 oder Art. 58 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu verlangen, dass er eine Mindeststückelung oder eine Obergrenze für das Ausgabevolumen einführt.von einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token gemäß Artikel 23, Absatz 4,, Artikel 24, Absatz 3, oder Artikel 58, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 zu verlangen, dass er eine Mindeststückelung oder eine Obergrenze für das Ausgabevolumen einführt.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des § 2 Abs. 1 bis 3 bezüglich Prüfungen durch die Oesterreichischen Nationalbank sind bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 24 die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 BWG sinngemäß anzuwenden.Unbeschadet des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 bezüglich Prüfungen durch die Oesterreichischen Nationalbank sind bei einer Überprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 24, die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist Paragraph 71, Absatz eins bis 6 BWG sinngemäß anzuwenden.
Aufsichtsbefugnisse zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung von Verpflichtungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers nach diesem Bundesgesetz, den Titeln II bis VI der Verordnung (EU) 2023/1114 oder allfälligen auf Grund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten kann die FMA unbeschadet der ihr in § 3 Abs. 1 und anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere,Zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers nach diesem Bundesgesetz, den Titeln römisch zwei bis römisch sechs der Verordnung (EU) 2023/1114 oder allfälligen auf Grund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten kann die FMA unbeschadet der ihr in Paragraph 3, Absatz eins und anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere,
Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen,
Geschäftsleitern eines in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können,Geschäftsleitern eines in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können,
eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß § 3 Abs. 1 zustehen, hateine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zustehen, hat
dem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, unddem in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, und
im Falle, dass dem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern,im Falle, dass dem in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern,
die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
(2)Absatz 2,Die FMA kann auf Antrag des Regierungskommissärs einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung des Regierungskommissärs, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten sind die für den Regierungskommissär geltenden Bestimmungen anzuwenden. Der Regierungskommissär kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung seiner Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen des Regierungskommissärs oder seines Stellvertreters.Die FMA kann auf Antrag des Regierungskommissärs einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung des Regierungskommissärs, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten sind die für den Regierungskommissär geltenden Bestimmungen anzuwenden. Der Regierungskommissär kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung seiner Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen des Regierungskommissärs oder seines Stellvertreters.
(3)Absatz 3,Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär gemäß Abs. 1 Z 3 oder ein Stellvertreter gemäß Abs. 2 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz oder der Hauptverwaltung des in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMADie FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder ein Stellvertreter gemäß Absatz 2, zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz oder der Hauptverwaltung des in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA
vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers auf Grund einer Meldung gemäß dem ersten Satz oder einer Bestellung gemäß Abs. 1 Z 3 außer Kraft.vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers auf Grund einer Meldung gemäß dem ersten Satz oder einer Bestellung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, außer Kraft.
(4)Absatz 4,Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
Aufsichtsbefugnisse bei Verletzungen von Verpflichtungen
§ 5.Paragraph 5,
Verletzt ein in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter Rechtsträger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Titel II bis VI der Verordnung (EU) 2023/1114 oder allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, so kann die FMA unbeschadet der ihr in § 3 Abs. 1 und in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse Verletzt ein in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter Rechtsträger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Titel römisch zwei bis römisch sechs der Verordnung (EU) 2023/1114 oder allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, so kann die FMA unbeschadet der ihr in Paragraph 3, Absatz eins und in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse
dem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist, unddem in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist, und
im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen.im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen.
Eine Untersagung gemäß Z 2 ist nicht zulässig, wenn sie nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.Eine Untersagung gemäß Ziffer 2, ist nicht zulässig, wenn sie nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Ziffer eins, erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.
Übermittlung von Untersagungsbescheiden an das Firmenbuchgericht
§ 6.Paragraph 6,
Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers ganz oder teilweise untersagt werden (§ 4 Abs. 1 Z 2 und § 5 Z 2), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln. Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines in Artikel 3, Absatz eins, Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers ganz oder teilweise untersagt werden (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 5, Ziffer 2,), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.
Besondere Aufsichtsbefugnisse betreffend Marktmissbrauch
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Titels VI der Verordnung (EU) 2023/1114 (Verhinderung und Verbot von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten) und allfälliger auf Grund dieses Titels der Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zusätzlich zu den Befugnissen gemäß den §§ 2 bis 5 dieses Bundesgesetzes und unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt,Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Titels römisch sechs der Verordnung (EU) 2023/1114 (Verhinderung und Verbot von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten) und allfälliger auf Grund dieses Titels der Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zusätzlich zu den Befugnissen gemäß den Paragraphen 2 bis 5 dieses Bundesgesetzes und unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt,
auf Unterlagen und Daten jeglicher Form zuzugreifen und Kopien davon zu erhalten oder anzufertigen,
von jeder Person, auch von solchen, die nacheinander an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Tätigkeiten beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte zu verlangen oder zu fordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine Person vorzuladen und zu befragen,
Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen, insbesondere Durchsuchungen (§ 117 Z 2 und 3 lit. a StPO), durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Unterlagen oder Daten, die sich auf den Gegenstand der Prüfung oder Untersuchung beziehen, für den Nachweis von Insidergeschäften, Marktmanipulation oder Verstößen gegen die Pflichten zur Offenlegung von Insiderinformationen relevant sein könnten,Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen, insbesondere Durchsuchungen (Paragraph 117, Ziffer 2 und 3 Litera a, StPO), durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Unterlagen oder Daten, die sich auf den Gegenstand der Prüfung oder Untersuchung beziehen, für den Nachweis von Insidergeschäften, Marktmanipulation oder Verstößen gegen die Pflichten zur Offenlegung von Insiderinformationen relevant sein könnten,
eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung weiterzuverweisen,
bestehende Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft anzufordern, wenn der begründete Verdacht eines Verstoßes besteht und wenn diese Aufzeichnungen für die Untersuchung eines Verstoßes gegen die Art. 88 bis 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 relevant sein könnten,bestehende Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft anzufordern, wenn der begründete Verdacht eines Verstoßes besteht und wenn diese Aufzeichnungen für die Untersuchung eines Verstoßes gegen die Artikel 88 bis 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 relevant sein könnten,
das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder beides zu beantragen, sofern dies zur Sicherung des Verfalls erforderlich erscheint, wobei die FMA den Umfang eines erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes zu schätzen hat, wenn sich dieser nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln oder berechnen lässt,
ein vorübergehendes Berufsverbot zu verhängen,
alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, einschließlich der Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, insbesondere auch, indem sie einen Anbieter, eine Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder einen Emittenten oder eine andere Person, die falsche oder irreführende Informationen veröffentlicht oder verbreitet hat, verpflichten, eine Berichtigung zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Auf die Überprüfungen und Ermittlungen gemäß Abs. 1 Z 3 sind die §§ 5 und 119 bis 122 StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Durchsuchungen gemäß § 117 Z 2 lit. b StPO die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 2, 4 bis 7 und 9 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, anzuwenden sind, wobei an die Stelle des Landesgerichts für Strafsachen Wien das Bundesverwaltungsgericht, an die Stelle des Verweises auf § 154 oder § 155 Abs. 1 Z 2 BörseG 2018 ein Verweis auf § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 Z 2 und an die Stelle des Verweises auf § 153 Abs. 1 Z 1 BörseG 2018 ein Verweis auf § 7 Abs. 1 Z 1 tritt.Auf die Überprüfungen und Ermittlungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind die Paragraphen 5 und 119 bis 122 StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Durchsuchungen gemäß Paragraph 117, Ziffer 2, Litera b, StPO die Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 153, Absatz 2, 4 bis 7 und 9 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, anzuwenden sind, wobei an die Stelle des Landesgerichts für Strafsachen Wien das Bundesverwaltungsgericht, an die Stelle des Verweises auf Paragraph 154, oder Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG 2018 ein Verweis auf Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2 und an die Stelle des Verweises auf Paragraph 153, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG 2018 ein Verweis auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, tritt.
(3)Absatz 3,Die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2 StPO ist auf Antrag der FMA zulässig, wenn der begründete Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 13 (außer den Fällen der Zuwiderhandlung gegen Art. 90 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2023/1114) oder § 14 Abs. 1 Z 2 besteht und wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung der Zuwiderhandlung gefördert werden kann und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Daten des Beschuldigten ermittelt werden können. Die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 4 bis 6 und 8 BörseG 2018 sind anzuwenden, wobei an die Stelle des Landesgerichts für Strafsachen Wien das Bundesverwaltungsgericht, an die Stelle des Verweises auf die §§ 154, 155 Abs. 1 Z 2, 163 und 164 BörseG 2018 ein Verweis auf § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 Z 2 tritt. Für die Zwecke dieses Absatzes, einschließlich der anwendbaren Verfahrensbestimmung, sind die Erteilung einer Auskunft über Stammdaten gemäß § 134 Z 1a StPO und die Auskunft über Zugangsdaten gemäß § 134 Z 1b StPO wie die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2 StPO zu behandeln.Die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, StPO ist auf Antrag der FMA zulässig, wenn der begründete Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen Paragraph 13, (außer den Fällen der Zuwiderhandlung gegen Artikel 90, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2023/1114) oder Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, besteht und wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung der Zuwiderhandlung gefördert werden kann und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Daten des Beschuldigten ermittelt werden können. Die Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 153, Absatz 4 bis 6 und 8 BörseG 2018 sind anzuwenden, wobei an die Stelle des Landesgerichts für Strafsachen Wien das Bundesverwaltungsgericht, an die Stelle des Verweises auf die Paragraphen 154,, 155 Absatz eins, Ziffer 2, 163 und 164 BörseG 2018 ein Verweis auf Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, tritt. Für die Zwecke dieses Absatzes, einschließlich der anwendbaren Verfahrensbestimmung, sind die Erteilung einer Auskunft über Stammdaten gemäß Paragraph 134, Ziffer eins a, StPO und die Auskunft über Zugangsdaten gemäß Paragraph 134, Ziffer eins b, StPO wie die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, StPO zu behandeln.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben durch die Bestimmungen des 14. Abschnitts des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, unberührt.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben durch die Bestimmungen des 14. Abschnitts des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, unberührt.
(5)Absatz 5,Bei Ermittlungen vor Ort gemäß Abs. 1 gilt § 3 Abs. 2.Bei Ermittlungen vor Ort gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 3, Absatz 2,
Befugnisse betreffend Produktintervention
§ 8.Paragraph 8,
Die FMA wird unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse ermächtigt, im öffentlichen Interesse Maßnahmen gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen. Die FMA wird unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse ermächtigt, im öffentlichen Interesse Maßnahmen gemäß Artikel 105, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.
Kriterien zur Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen natürlicher Personen bei Beratung zu Kryptowerten
§ 9.Paragraph 9,
Die FMA hat die erforderlichen Kriterien für die Beurteilung der Kenntnisse und Kompetenzen, über die natürliche Personen, die im Namen bestimmter Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Beratung zu Kryptowerten oder zu einer Kryptowerte-Dienstleistung anbieten oder einschlägige Informationen erteilen, gemäß Art. 81 Abs. 7 erster Satz der Verordnung (EU) 2023/1114 verfügen müssen, zu veröffentlichen. Die FMA kann die Kriterien mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten festlegen. Die FMA hat die erforderlichen Kriterien für die Beurteilung der Kenntnisse und Kompetenzen, über die natürliche Personen, die im Namen bestimmter Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Beratung zu Kryptowerten oder zu einer Kryptowerte-Dienstleistung anbieten oder einschlägige Informationen erteilen, gemäß Artikel 81, Absatz 7, erster Satz der Verordnung (EU) 2023/1114 verfügen müssen, zu veröffentlichen. Die FMA kann die Kriterien mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten festlegen.
Meldewesen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 4 Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Unabhängig davon haben Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich anzuzeigen. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres entsprechend der Verordnung gemäß Absatz 4, Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Unabhängig davon haben Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich anzuzeigen. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen über sonstige unternehmensbezogene Daten entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 4 zu übermitteln.Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen über sonstige unternehmensbezogene Daten entsprechend der Verordnung gemäß Absatz 4, zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Bei Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art. 88 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 haben Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, die FMA unmittelbar nach Offenlegung der Insiderinformationen über den Aufschub zu informieren und der FMA schriftlich zu erläutern, inwieweit die Voraussetzungen für einen Aufschub gemäß Art. 88 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 erfüllt waren.Bei Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 88, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 haben Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, die FMA unmittelbar nach Offenlegung der Insiderinformationen über den Aufschub zu informieren und der FMA schriftlich zu erläutern, inwieweit die Voraussetzungen für einen Aufschub gemäß Artikel 88, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 erfüllt waren.
(4)Absatz 4,Die FMA
hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 per Verordnung festzusetzen und dabei Folgendes zu beachten:hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Absatz eins und 2 per Verordnung festzusetzen und dabei Folgendes zu beachten:
die EU-weit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards und Durchführungsstandards (Verordnung (EU) 2023/1114) und deren Anwendungsbereich,
die erforderliche aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token,
gleichwertige Meldedaten, die auf Basis anderer Bundesgesetze der FMA bereits vorliegen, und
das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität;
kann durch Verordnung Fristen, Gliederungen und Inhalte der Meldungen gemäß Abs. 3 per Verordnung festsetzen und hat dabei Folgendes zu beachten:kann durch Verordnung Fristen, Gliederungen und Inhalte der Meldungen gemäß Absatz 3, per Verordnung festsetzen und hat dabei Folgendes zu beachten:
die EU-weit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards und Durchführungsstandards (Verordnung (EU) 2023/1114) und deren Anwendungsbereich,
die erforderliche aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Meldepflichtigen gemäß Art. 88 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114, unddie erforderliche aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Meldepflichtigen gemäß Artikel 88, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114, und
das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität;
kann dabei vorsehen:
ein von Abs. 1 oder 2 abweichendes Intervall für die Meldung einzelner Positionen,ein von Absatz eins, oder 2 abweichendes Intervall für die Meldung einzelner Positionen,
die Übermittlung der Meldungen durch Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder Emittenten von E-Geld-Token gemäß Abs. 1 und 2 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie dadurch nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen beeinträchtigt wird, unddie Übermittlung der Meldungen durch Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder Emittenten von E-Geld-Token gemäß Absatz eins und 2 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie dadurch nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen beeinträchtigt wird, und
im Hinblick auf Meldungen gemäß Abs. 2 die Festlegung, ab welchem Wert Emittenten vermögenswertereferenzierter Token die Meldepflicht gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erfüllen haben;im Hinblick auf Meldungen gemäß Absatz 2, die Festlegung, ab welchem Wert Emittenten vermögenswertereferenzierter Token die Meldepflicht gemäß Artikel 22, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erfüllen haben;
kann dabei vorsehen, dass in den Meldungen über sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Abs. 2 auszuweisen sind:kann dabei vorsehen, dass in den Meldungen über sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Absatz 2, auszuweisen sind:
Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs,
bei Meldungen von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung des Art. 35 sowie des Art. 43 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 und des nach Art. 43 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Rechtsaktes ermöglichen und bei Meldungen von Emittenten von E-Geld-Token, Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung des § 11 des E-Geldgesetzes 2010 sowie des Art. 56 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 und des nach Art. 43 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Rechtsaktes ermöglichen,bei Meldungen von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung des Artikel 35, sowie des Artikel 43, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/1114 und des nach Artikel 43, Absatz 11, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Rechtsaktes ermöglichen und bei Meldungen von Emittenten von E-Geld-Token, Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung des Paragraph 11, des E-Geldgesetzes 2010 sowie des Artikel 56, in Verbindung mit Artikel 43, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/1114 und des nach Artikel 43, Absatz 11, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Rechtsaktes ermöglichen,
bei Meldungen von Emittenten von E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, welche eine amtliche Währung eines Mitgliedstaates ist, Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der Art. 22 Abs. 1 bis 2 und Art. 56 der Verordnung (EU) 2023/1114 ermöglichen,bei Meldungen von Emittenten von E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, welche eine amtliche Währung eines Mitgliedstaates ist, Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der Artikel 22, Absatz eins bis 2 und Artikel 56, der Verordnung (EU) 2023/1114 ermöglichen,
bei Meldungen von Emittenten von signifikanten E-Geld-Token oder signifikanten vermögenswertereferenzierten Token Informationen, die eine Bewertung und Überwachung der Art. 117 und Art. 119 der Verordnung (EU) 2023/1114 ermöglichen undbei Meldungen von Emittenten von signifikanten E-Geld-Token oder signifikanten vermögenswertereferenzierten Token Informationen, die eine Bewertung und Überwachung der Artikel 117 und Artikel 119, der Verordnung (EU) 2023/1114 ermöglichen und
bei Meldungen von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen Informationen betreffend Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften, die der FMA die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und der Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen ermöglichen.
(5)Absatz 5,Im Falle der Festlegung von Meldeinhalten gemäß Abs. 4 Z 3 lit. b hat die Oesterreichische Nationalbank zu den entsprechenden Meldungen und den hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.Im Falle der Festlegung von Meldeinhalten gemäß Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, hat die Oesterreichische Nationalbank zu den entsprechenden Meldungen und den hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
(6)Absatz 6,Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Übermittlungen gemäß Abs. 3 sowie Art. 4 Abs. 3 dritter Unterabsatz, Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 12 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 zweiter Unterabsatz, Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a und b, Art. 18 Abs. 1, Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 1 zweiter Unterabsatz, Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Unterabsatz, Art. 29 Abs. 5, Art. 33, Art. 34 Abs. 2 und Abs. 7, Art. 36 Abs. 10, Art. 41 Abs. 1 und 2, Art. 44 Abs. 1, Art 46 Abs. 2, Art. 47 Abs. 3, Art. 48 Abs. 1, Abs. 6 und 7, Art. 51 Abs. 12, Art. 53 Abs. 5, Art. 55 zweiter Unterabsatz, Art. 55 dritter Unterabsatz, Art. 57 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 bis 6, Art. 62, Art. 65 Abs. 1, Art. 69, Art. 83 Abs. 1 und 2 und Art. 85 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 ausschließlich elektronisch oder in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten sind sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben.Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Übermittlungen gemäß Absatz 3, sowie Artikel 4, Absatz 3, dritter Unterabsatz, Artikel 8, Absatz eins und Absatz 2,, Artikel 12, Absatz 2,, Artikel 16, Absatz 2, zweiter Unterabsatz, Artikel 17, Absatz eins, Buchstabe a und b, Artikel 18, Absatz eins,, Artikel 23, Absatz 4,, Artikel 24, Absatz eins, zweiter Unterabsatz, Artikel 25, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Unterabsatz, Artikel 29, Absatz 5,, Artikel 33,, Artikel 34, Absatz 2 und Absatz 7,, Artikel 36, Absatz 10,, Artikel 41, Absatz eins und 2, Artikel 44, Absatz eins,, Artikel 46, Absatz 2,, Artikel 47, Absatz 3,, Artikel 48, Absatz eins,, Absatz 6 und 7, Artikel 51, Absatz 12,, Artikel 53, Absatz 5,, Artikel 55, zweiter Unterabsatz, Artikel 55, dritter Unterabsatz, Artikel 57, Absatz eins,, Artikel 60, Absatz eins bis 6, Artikel 62,, Artikel 65, Absatz eins,, Artikel 69,, Artikel 83, Absatz eins und 2 und Artikel 85, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 ausschließlich elektronisch oder in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten sind sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben.
(7)Absatz 7,Die FMA hat sich bei der Verordnung gemäß Abs. 6 an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.Die FMA hat sich bei der Verordnung gemäß Absatz 6, an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
(8)Absatz 8,Die Festlegung mittels Verordnung gemäß Abs. 6, wonach die dort genannten Meldungen ausschließlich in elektronischer oder in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten sind sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben, ist nur insofern zulässig, als diese Formen der Meldungserstattung, Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten im Einklang mit den für die jeweiligen Meldungen allenfalls geltenden Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1114 und den Vorgaben der mit dieser verbundenen technischen Regulierungsstandards und Durchführungsstandards sind.Die Festlegung mittels Verordnung gemäß Absatz 6,, wonach die dort genannten Meldungen ausschließlich in elektronischer oder in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten sind sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben, ist nur insofern zulässig, als diese Formen der Meldungserstattung, Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten im Einklang mit den für die jeweiligen Meldungen allenfalls geltenden Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1114 und den Vorgaben der mit dieser verbundenen technischen Regulierungsstandards und Durchführungsstandards sind.
(9)Absatz 9,Meldungen gemäß Abs. 4, Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 43 Abs. 4, des nach Art. 43 Abs. 11 erlassenen delegierten Rechtsaktes und Art. 56 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind an die OeNB zu übermitteln, soweit sie Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder Emittenten von E-Geld-Token betreffen. Die OeNB hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf diese Daten zu ermöglichen.Meldungen gemäß Absatz 4,, Artikel 22, Absatz eins und 2, Artikel 43, Absatz 4,, des nach Artikel 43, Absatz 11, erlassenen delegierten Rechtsaktes und Artikel 56, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 sind an die OeNB zu übermitteln, soweit sie Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder Emittenten von E-Geld-Token betreffen. Die OeNB hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf diese Daten zu ermöglichen.
(10)Absatz 10,Die Oesterreichische Nationalbank hat die unionsrechtlich vorgesehene standardisierte Weiterleitung von Meldungen gemäß Abs. 4, Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 43 Abs. 4, sowie des nach Art. 43 Abs. 11 erlassenen delegierten Rechtsaktes und Art. 56 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 durchzuführen, soweit sie Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder Emittenten von E-Geld-Token betreffen.Die Oesterreichische Nationalbank hat die unionsrechtlich vorgesehene standardisierte Weiterleitung von Meldungen gemäß Absatz 4,, Artikel 22, Absatz eins und 2, Artikel 43, Absatz 4,, sowie des nach Artikel 43, Absatz 11, erlassenen delegierten Rechtsaktes und Artikel 56, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 durchzuführen, soweit sie Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder Emittenten von E-Geld-Token betreffen.
3. Abschnitt
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen
Verwaltungsstrafbestimmungen
entgegen Art. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich anbietet oder entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token beantragt,entgegen Artikel 4, der Verordnung (EU) 2023/1114 andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich anbietet oder entgegen Artikel 5, der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token beantragt,
entgegen Art. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anbietet oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel beantragt oder entgegen Art. 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 E-Geld-Token öffentlich anbietet oder die Zulassung von E-Geld-Token zum Handel beantragt, oderentgegen Artikel 16, der Verordnung (EU) 2023/1114 vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anbietet oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel beantragt oder entgegen Artikel 48, der Verordnung (EU) 2023/1114 E-Geld-Token öffentlich anbietet oder die Zulassung von E-Geld-Token zum Handel beantragt, oder
entgegen Art. 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet,entgegen Artikel 59, der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
Andere Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Wer
gegen eine der Anforderungen bezüglich des Inhalts und der Form des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 6 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards oder den gemäß Art. 6 Abs. 12 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen eine der Anforderungen bezüglich des Inhalts und der Form des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 6, Absatz 11, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards oder den gemäß Artikel 6, Absatz 12, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
gegen eine der Anforderungen bezüglich der Marketingmitteilungen zum öffentlichen Angebot eines anderen Kryptowerts als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder zur Zulassung eines solchen Kryptowerts zum Handel gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen eine der Anforderungen bezüglich der Marketingmitteilungen zum öffentlichen Angebot eines anderen Kryptowerts als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder zur Zulassung eines solchen Kryptowerts zum Handel gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen die Verpflichtungen zur Übermittlung des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilung gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen zur Übermittlung des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilung gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen die Verpflichtungen zur Veröffentlichung und Verfügbarkeit des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilung gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen zur Veröffentlichung und Verfügbarkeit des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilung gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung des Ergebnisses des öffentlichen Angebots gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung des Ergebnisses des öffentlichen Angebots gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung der Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile der Kryptowerte gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung der Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile der Kryptowerte gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen die Sicherheitsvorkehrungen gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Sicherheitsvorkehrungen gemäß Artikel 10, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper und veröffentlichter Marketingmitteilungen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper und veröffentlichter Marketingmitteilungen gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen die Verpflichtungen in Bezug auf das Widerrufsrecht der Kleinanleger gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf das Widerrufsrecht der Kleinanleger gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen die Pflichten von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2023/1114, odergegen die Pflichten von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2023/1114, oder
gegen die Pflichten von Personen, die die Zulassung anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token zum Handel beantragen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Pflichten von Personen, die die Zulassung anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token zum Handel beantragen gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2023/1114,
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer
gegen eine der Anforderungen an Kreditinstitute in Bezug auf das öffentliche Angebot vermögenswertereferenzierter Token oder deren Zulassung zum Handel gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 17 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen eine der Anforderungen an Kreditinstitute in Bezug auf das öffentliche Angebot vermögenswertereferenzierter Token oder deren Zulassung zum Handel gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 17, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
gegen eine der Anforderungen bezüglich des Inhalts und der Form des Kryptowerte-Whitepapers für vermögenswertereferenzierte Token gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 19 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards oder den gemäß Art. 19 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen eine der Anforderungen bezüglich des Inhalts und der Form des Kryptowerte-Whitepapers für vermögenswertereferenzierte Token gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 19, Absatz 10, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards oder den gemäß Artikel 19, Absatz 11, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Berichterstattung über vermögenswertereferenzierte Token gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 22 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards oder den gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Berichterstattung über vermögenswertereferenzierte Token gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 22, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards oder den gemäß Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards,
gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Beschränkungen der Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token, die gemeinhin als Tauschmittel verwendet werden, gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Beschränkungen der Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token, die gemeinhin als Tauschmittel verwendet werden, gemäß Artikel 23, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper für vermögenswertereferenzierte Token gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper für vermögenswertereferenzierte Token gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen die Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen die Verpflichtungen zur Veröffentlichung und zur Aufrechterhaltung der Verfügbarkeit des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen zur Veröffentlichung und zur Aufrechterhaltung der Verfügbarkeit des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen eine der Anforderungen in Bezug auf die Marketingmitteilungen zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertereferenzierten Token oder zur Zulassung eines vermögenswertereferenzierten Token zum Handel gemäß Art. 29 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen eine der Anforderungen in Bezug auf die Marketingmitteilungen zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertereferenzierten Token oder zur Zulassung eines vermögenswertereferenzierten Token zum Handel gemäß Artikel 29, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen die Verpflichtungen bezüglich der Verfahren betreffend Beschwerden von Inhabern vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 31 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen die Verpflichtungen bezüglich der Verfahren betreffend Beschwerden von Inhabern vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 31, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 31, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 32, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 32, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
gegen die Verpflichtungen zur Unterrichtung über Änderungen im Leitungsorgan und Zuverfügungstellung von Informationen gemäß Art. 33 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen zur Unterrichtung über Änderungen im Leitungsorgan und Zuverfügungstellung von Informationen gemäß Artikel 33, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen die Regelungen zur Unternehmensführung gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Regelungen zur Unternehmensführung gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eigenmittel gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eigenmittel gemäß Artikel 35, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 35, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
gegen die Anforderungen in Bezug auf das Halten einer Vermögenswertreserve, deren Zusammensetzung oder deren Verwaltung gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 36 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen die Anforderungen in Bezug auf das Halten einer Vermögenswertreserve, deren Zusammensetzung oder deren Verwaltung gemäß Artikel 36, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 36, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Verwahrung des Reservevermögens gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Verwahrung des Reservevermögens gemäß Artikel 37, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Anlage der Vermögenswertereserve gemäß Art. 38 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 38 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Anlage der Vermögenswertereserve gemäß Artikel 38, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 38, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Rücktauschrechte von Inhabern vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 39 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Rücktauschrechte von Inhabern vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 39, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token gemäß Art. 40 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token gemäß Artikel 40, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen bei der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token gemäß Art. 40 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen bei der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token gemäß Artikel 40, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen die Verpflichtungen in Bezug auf den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 41, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 42, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
gegen eine der Anforderungen in Bezug auf den Sanierungsplan gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen eine der Anforderungen in Bezug auf den Sanierungsplan gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen eine der Anforderungen in Bezug auf den Rücktauschplan gemäß Art. 47 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen eine der Anforderungen in Bezug auf den Rücktauschplan gemäß Artikel 47, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen eine der Anforderungen in Bezug auf die Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen eine der Anforderungen in Bezug auf die Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token gemäß Artikel 49, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen im Zusammenhang mit E-Geld-Token gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen im Zusammenhang mit E-Geld-Token gemäß Artikel 50, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen bei der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit E-Geld-Token gemäß Art. 50 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen bei der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit E-Geld-Token gemäß Artikel 50, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen eine der Anforderungen bezüglich des Inhalts und der Form des Kryptowerte-Whitepapers für E-Geld-Token gemäß Art. 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 51 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards oder den gemäß Art. 51 Abs. 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen eine der Anforderungen bezüglich des Inhalts und der Form des Kryptowerte-Whitepapers für E-Geld-Token gemäß Artikel 51, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 51, Absatz 10, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards oder den gemäß Artikel 51, Absatz 15, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
gegen eine der Anforderungen bezüglich der Marketingmitteilungen zum öffentlichen Angebot eines E-Geld-Token oder zur Zulassung eines E-Geld-Token zum Handel gemäß Art. 53 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen eine der Anforderungen bezüglich der Marketingmitteilungen zum öffentlichen Angebot eines E-Geld-Token oder zur Zulassung eines E-Geld-Token zum Handel gemäß Artikel 53, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen eine der Anforderungen in Bezug auf die Anlage von im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommener Geldbeträge gemäß Art. 54 der Verordnung (EU) 2023/1114, odergegen eine der Anforderungen in Bezug auf die Anlage von im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommener Geldbeträge gemäß Artikel 54, der Verordnung (EU) 2023/1114, oder
gegen eine der Anforderungen in Bezug auf den Sanierungs- und Rücktauschplan gemäß Art. 55 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen eine der Anforderungen in Bezug auf den Sanierungs- und Rücktauschplan gemäß Artikel 55, der Verordnung (EU) 2023/1114,
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer
gegen eine der Anforderungen an bestimmte Finanzunternehmen in Bezug auf die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder der aufgrund Art. 60 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards oder den gemäß Art. 60 Abs. 14 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards,gegen eine der Anforderungen an bestimmte Finanzunternehmen in Bezug auf die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 60, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder der aufgrund Artikel 60, Absatz 13, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards oder den gemäß Artikel 60, Absatz 14, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards,
gegen die Verpflichtung zur Einrichtung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Verfahren gemäß Art. 64 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtung zur Einrichtung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Verfahren gemäß Artikel 64, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 65, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen die Pflichten zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Kunden gemäß Art. 66 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 66 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen die Pflichten zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Kunden gemäß Artikel 66, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 66, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
gegen die aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen gemäß Art. 67 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen gemäß Artikel 67, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen die Regelungen zur Unternehmensführung gemäß Art. 68 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 68 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen die Regelungen zur Unternehmensführung gemäß Artikel 68, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 68, Absatz 10, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
gegen die Verpflichtungen zur Unterrichtung über Änderungen im Leitungsorgan und Zuverfügungstellung von Informationen gemäß Art. 69 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen zur Unterrichtung über Änderungen im Leitungsorgan und Zuverfügungstellung von Informationen gemäß Artikel 69, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die sichere Aufbewahrung von Kryptowerten und Geldbeträgen von Kunden gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die sichere Aufbewahrung von Kryptowerten und Geldbeträgen von Kunden gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen die Verpflichtungen bezüglich der Verfahren betreffend Beschwerden von Kunden gemäß Art. 71 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 71 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen die Verpflichtungen bezüglich der Verfahren betreffend Beschwerden von Kunden gemäß Artikel 71, Absatz eins bis 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 71, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Art. 72 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 72 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 72, Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 72, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Auslagerung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten an Dritte gemäß Art. 73 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Auslagerung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten an Dritte gemäß Artikel 73, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die geordnete Abwicklung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 74 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die geordnete Abwicklung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 74, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gemäß Art. 75 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gemäß Artikel 75, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen die Verpflichtungen in Bezug auf den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte gemäß Art. 76 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 76 Abs. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte gemäß Artikel 76, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 76, Absatz 16, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
gegen die Anforderungen in Bezug auf den Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte gemäß Art. 77 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Anforderungen in Bezug auf den Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte gemäß Artikel 77, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Art. 78 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Artikel 78, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Platzierung von Kryptowerten gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Platzierung von Kryptowerten gemäß Artikel 79, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Art. 80 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Artikel 80, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Beratung zu Kryptowerten oder die Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Art. 81 der Verordnung (EU) 2023/1114,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Beratung zu Kryptowerten oder die Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Artikel 81, der Verordnung (EU) 2023/1114,
gegen die Verpflichtung in Bezug auf die Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden gemäß Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114, odergegen die Verpflichtung in Bezug auf die Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden gemäß Artikel 82, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114, oder
gegen die Verpflichtungen in Bezug auf den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 83 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 84 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 83, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 84, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Wer gegen eine der Meldeverpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 oder von Verordnungen gemäß § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 oder gemäß § 10 Abs. 6 oder Abs. 9 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu betrafen.Wer gegen eine der Meldeverpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, oder Absatz 2, oder von Verordnungen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, 3, oder 4 oder gemäß Paragraph 10, Absatz 6, oder Absatz 9, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu betrafen.
Verwaltungsstrafbestimmungen gegen Marktmissbrauch
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Wer
gegen Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er ein Insidergeschäft gemäß Art. 89 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 tätigt, odergegen Artikel 89, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er ein Insidergeschäft gemäß Artikel 89, Absatz eins, oder 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 tätigt, oder
gegen Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Insiderinformationen gemäß Art. 87 der Verordnung (EU) 2023/1114 nutzt, um diese Kryptowerte, direkt oder indirekt, für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten, zu erwerben oder zu veräußern, odergegen Artikel 89, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Insiderinformationen gemäß Artikel 87, der Verordnung (EU) 2023/1114 nutzt, um diese Kryptowerte, direkt oder indirekt, für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten, zu erwerben oder zu veräußern, oder
gegen Art. 89 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er auf Grundlage einer Insiderinformation über Kryptowerte Dritten den Erwerb oder die Veräußerung von Kryptowerten empfiehlt oder diese dazu verleitet, odergegen Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 3, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er auf Grundlage einer Insiderinformation über Kryptowerte Dritten den Erwerb oder die Veräußerung von Kryptowerten empfiehlt oder diese dazu verleitet, oder
gegen Art. 89 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er auf Grundlage einer Insiderinformation über Kryptowerte Dritten die Stornierung oder die Änderung eines Auftrags, der diese Kryptowerte betrifft, empfiehlt oder diese dazu verleitet, odergegen Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 3, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er auf Grundlage einer Insiderinformation über Kryptowerte Dritten die Stornierung oder die Änderung eines Auftrags, der diese Kryptowerte betrifft, empfiehlt oder diese dazu verleitet, oder
gegen Art. 90 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt, odergegen Artikel 90, Absatz eins, oder Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt, oder
mittels Marktmanipulation gegen Art. 91 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Handlungen gemäß Art. 91 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 setzt,mittels Marktmanipulation gegen Artikel 91, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Handlungen gemäß Artikel 91, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 setzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Im Falle der vorsätzlichen Begehung der in Abs. 1 Z 1 oder Z 6 bezeichneten Tat ist der Versuch strafbar.Im Falle der vorsätzlichen Begehung der in Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 6, bezeichneten Tat ist der Versuch strafbar.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten für Personen gemäß Art. 89 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114. Handelt es sich bei der Person, die gemäß Art. 89 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Insiderinformationen verfügt, um eine juristische Person, so gelten Abs. 1 und 2 auch für die natürlichen Personen, die an der Entscheidung, den Erwerb, die Veräußerung, die Stornierung oder Änderung eines Auftrags für Rechnung der betreffenden juristischen Person zu tätigen, beteiligt sind oder diesen beeinflussen.Absatz eins und 2 gelten für Personen gemäß Artikel 89, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2023/1114. Handelt es sich bei der Person, die gemäß Artikel 89, Absatz 6, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 über Insiderinformationen verfügt, um eine juristische Person, so gelten Absatz eins und 2 auch für die natürlichen Personen, die an der Entscheidung, den Erwerb, die Veräußerung, die Stornierung oder Änderung eines Auftrags für Rechnung der betreffenden juristischen Person zu tätigen, beteiligt sind oder diesen beeinflussen.
Andere Verwaltungsstrafbestimmungen gegen Marktmissbrauch
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Wer
die organisatorischen Anforderungen oder Meldeverpflichtungen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Art. 92 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 92 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt, oderdie organisatorischen Anforderungen oder Meldeverpflichtungen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Artikel 92, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 92, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt, oder
die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art. 88 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder Art. 88 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 88 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 88, Absatz eins, oder Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder Artikel 88, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3 und einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 88, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder hinsichtlich der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder hinsichtlich der Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder hinsichtlich der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder hinsichtlich der Ziffer 2, mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer die Zusammenarbeit mit der FMA im Hinblick auf eine Untersuchung, eine Prüfung oder ein Ersuchen im Zusammenhang mit den Befugnissen der FMA gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis Z 8 verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro zu bestrafen.Wer die Zusammenarbeit mit der FMA im Hinblick auf eine Untersuchung, eine Prüfung oder ein Ersuchen im Zusammenhang mit den Befugnissen der FMA gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 8, verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro zu bestrafen.
Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, oder
der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen eine der in § 11, § 12, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.innehaben, gegen eine der in Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
(2)Absatz 2,Juristische Personen können wegen eines der in § 11, § 12, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 angeführten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen eines der in Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, angeführten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3)Absatz 3,Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgtDie Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt
bis zu 2,5 Millionen Euro bei den in § 14 Abs. 1 Z 2 angeführten Verstößen oderbis zu 2,5 Millionen Euro bei den in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Verstößen oder
bis zu 5 Millionen Euro bei den in § 11 und § 12 angeführten Verstößen oderbis zu 5 Millionen Euro bei den in Paragraph 11 und Paragraph 12, angeführten Verstößen oder
bis zu 15 Millionen Euro bei den in § 13 Abs. 1 oder 2 und § 14 Abs. 1 Z 1 oderbis zu 15 Millionen Euro bei den in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, oder
bis zu 4 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in § 14 Abs. 1 Z 2 angeführten Verstößen oderbis zu 4 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Verstößen oder
bis zu 3 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in § 11 Z 1 und § 12 Abs. 1 angeführten Verstößen oderbis zu 3 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in Paragraph 11, Ziffer eins und Paragraph 12, Absatz eins, angeführten Verstößen oder
bis zu 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in § 11 Z 3 und § 12 Abs. 3 angeführten Verstößen oderbis zu 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in Paragraph 11, Ziffer 3 und Paragraph 12, Absatz 3, angeführten Verstößen oder
bis zu 12,5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in § 11 Z 2 und § 12 Abs. 2 angeführten Verstößen oderbis zu 12,5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in Paragraph 11, Ziffer 2 und Paragraph 12, Absatz 2, angeführten Verstößen oder
bis zu 15 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in § 13 Abs. 1 oder 2 und § 14 Abs. 1 Z 1 angeführten Verstößen oderbis zu 15 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Verstößen oder
bei den in § 11 und § 12 angeführten Verstößen bis zu dem Zweifachen und bei den in § 13 Abs. 1 oder 2 und § 14 angeführten Verstößen bis zu dem Dreifachen des jeweils aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, sofern sich dieser beziffern lässt.bei den in Paragraph 11 und Paragraph 12, angeführten Verstößen bis zu dem Zweifachen und bei den in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 und Paragraph 14, angeführten Verstößen bis zu dem Dreifachen des jeweils aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, sofern sich dieser beziffern lässt.
Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Z 4 bis 8 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775, ABl. Nr. L 2023/2775 vom 21.12.2023, aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Ziffer 4 bis 8 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 19, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775, ABl. Nr. L 2023/2775 vom 21.12.2023, aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
§ 16.Paragraph 16,
Die FMA kann unbeschadet sonstiger Befugnisse nach diesem Bundesgesetz oder anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:
Bei einer der in § 11, § 12, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;Bei einer der in Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;
bei einer der in § 11, § 12, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen die Anordnung an die verantwortliche natürliche oder juristische Person erteilen, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;bei einer der in Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen die Anordnung an die verantwortliche natürliche oder juristische Person erteilen, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
hinsichtlich der in § 11 Z 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen ein vorübergehendes Verbot, das die für den Verstoß verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder die für den Verstoß verantwortliche andere natürliche Person daran hindert, bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;hinsichtlich der in Paragraph 11, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen ein vorübergehendes Verbot, das die für den Verstoß verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder die für den Verstoß verantwortliche andere natürliche Person daran hindert, bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
bei wiederholter Begehung der in § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen ein für mindestens zehn Jahre geltendes Verbot für ein Mitglied des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder für andere natürliche Personen, die für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;bei wiederholter Begehung der in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Verwaltungsübertretungen ein für mindestens zehn Jahre geltendes Verbot für ein Mitglied des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder für andere natürliche Personen, die für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
hinsichtlich der in § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen ein vorübergehendes Verbot für die Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder für andere natürliche Personen, die für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, Eigengeschäfte zu tätigen;hinsichtlich der in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen ein vorübergehendes Verbot für die Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder für andere natürliche Personen, die für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, Eigengeschäfte zu tätigen;
hinsichtlich der in § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen den Einzug des durch den Verstoß erzielten Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, sofern sich dieser beziffern lässt;hinsichtlich der in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen den Einzug des durch den Verstoß erzielten Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, sofern sich dieser beziffern lässt;
hinsichtlich der in § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen.hinsichtlich der in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 14, Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen.
Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Bei der Bestimmung der Art und Höhe der Verwaltungsstrafen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen hat die FMA alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, einschließlich gegebenenfalls:
der Schwere und Dauer des Verstoßes;
ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;
des Grades an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
der Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, die sich insbesondere aus den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person oder dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person ablesen lässt;
der Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
des Ausmaßes der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste) sicherzustellen;
früherer Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Bundesgesetz durch die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person;
der Maßnahmen, die von der für den Verstoß verantwortlichen Person ergriffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu verhindern;
der Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Inhaber von Kryptowerten und der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere Kleinanleger.
(2)Absatz 2,Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß den §§ 10 bis 15 und § 17 hat die FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen angemessen sind und die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses Bundesgesetzes gewährleisten. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit solchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß den Paragraphen 10, bis 15 und Paragraph 17, hat die FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen angemessen sind und die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses Bundesgesetzes gewährleisten. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit solchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.
Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Bundesgesetz eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu verhängen, ist von der FMA auf ihrer offiziellen Internetseite unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene natürliche oder juristische Person darüber informiert wurde, zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muss zumindest Informationen über Art und Charakter des Verstoßes sowie die Identität der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen enthalten. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, durch die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden.
(2)Absatz 2,Ist die FMA nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der Identität oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so kann die FMA entweder
die Entscheidung, mit der die Sanktion oder eine andere Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder
die Entscheidung, mit der die Sanktion oder eine andere Maßnahme verhängt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet, oder
davon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder eine andere Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn ein Vorgehen gemäß Z 1 oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreicht, um zu gewährleisten, dassdavon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder eine andere Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn ein Vorgehen gemäß Ziffer eins, oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreicht, um zu gewährleisten, dass
die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Wird entschieden, eine Sanktion oder eine andere Maßnahme in anonymisierter Form bekanntzumachen, kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Bekanntmachung bei Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr bestehen.
(3)Absatz 3,Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
(4)Absatz 4,Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 zugrunde liegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel stattgegeben, so hat die FMA die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer offiziellen Website zu entfernen.Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, zugrunde liegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel stattgegeben, so hat die FMA die Veröffentlichung gemäß Absatz eins, richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer offiziellen Website zu entfernen.
(5)Absatz 5,Die FMA stellt sicher, dass jede Bekanntmachung sowie jede diesbezügliche Ergänzung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Internetseite zugänglich bleiben. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.
4. Abschnitt
Andere Aufsichts- und Verfahrensbestimmungen
Meldung an die ESMA und EBA
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die FMA hat der ESMA und der EBA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß den §§ 11 bis 16 und § 18 Abs. 1 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.Die FMA hat der ESMA und der EBA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß den Paragraphen 11 bis 16 und Paragraph 18, Absatz eins, verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die FMA hat bei Veröffentlichung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen diese gleichzeitig der ESMA zu melden.
(3)Absatz 3,Die FMA hat der ESMA und der EBA auch sämtliche verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 zu melden, die zwar verhängt, aber gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 nicht bekanntgemacht wurden, einschließlich sämtlicher in diesem Zusammenhang eingelegter Rechtsmittel und Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.Die FMA hat der ESMA und der EBA auch sämtliche verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu melden, die zwar verhängt, aber gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, nicht bekanntgemacht wurden, einschließlich sämtlicher in diesem Zusammenhang eingelegter Rechtsmittel und Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.
Rechtsmittel
§ 20.Paragraph 20,
Die Entscheidungen der FMA in Vollziehung der Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses Bundesgesetzes sind entsprechend den Verwaltungsverfahrensgesetzen zu begründen. Gegen diese Entscheidungen besteht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde besteht auch im Falle, dass die FMA über einen Antrag, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach dessen Eingang entschieden hat.
Besondere Verfahrensbestimmung
§ 21.Paragraph 21,
Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Kosten
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001) und sind nach Maßgabe des Abs. 2 bis 4 zu erstatten.Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Artikel 93, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,) und sind nach Maßgabe des Absatz 2 bis 4 zu erstatten.
(2)Absatz 2,Kostenpflichtig sind die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, Emittenten von E-Geld-Token und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.
(3)Absatz 3,Die FMA hat zum Zweck der Erstattung der Kosten einen gemeinsamen Subrechnungskreis für von der FMA zu beaufsichtigende Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, Emittenten von E-Geld-Token und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen zu bilden.
(4)Absatz 4,Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 2 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Absatz 2, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
Bei der Erlassung von Verordnungen mit Regelungen gemäß Z 1 ist auf die Bilanzsumme unter Berücksichtigung der beaufsichtigten Tätigkeiten Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.Bei der Erlassung von Verordnungen mit Regelungen gemäß Ziffer eins, ist auf die Bilanzsumme unter Berücksichtigung der beaufsichtigten Tätigkeiten Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
(5)Absatz 5,Die Oesterreichische Nationalbank hat:
eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 NBG prüfen zu lassen;eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß Paragraph 37, NBG prüfen zu lassen;
die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln;
die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Z 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen;die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Ziffer 2, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen;
die geschätzten Kosten aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz, sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen; und
den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen
§ 23.Paragraph 23,
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht als registrierte Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, dürfen damit bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht als registrierte Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, dürfen damit bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 24.Paragraph 24,
Die Bezeichnungen natürlicher Personen in diesem Bundesgesetz beziehen sich auf Personen jeglichen Geschlechts.
Vollziehung
§ 25.Paragraph 25,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Verweise
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/1114 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/1114 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010, und (EU) Nr. 1095 aus 2010, sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019 aus 1937,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 09.06.2023 Seite 40, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, anzuwenden.
Umsetzungshinweis
§ 27.Paragraph 27,
Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, zuletzt berichtigt durch ABl. L, 2024/90275, 2.5.2024. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010, und (EU) Nr. 1095 aus 2010, sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019 aus 1937,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 09.06.2023 Seite 40, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt , L, 2024/90275, 2.5.2024.
Inkrafttreten
§ 28.Paragraph 28,
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes
Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2023, wird wie folgt geändert:Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 48a Abs. 1 Einleitungsteil lautet:Paragraph 48 a, Absatz eins, Einleitungsteil lautet:
„(1)Absatz eins,Der AIFM hat in jedem Mitgliedstaat, in dem er Anteile an einem AIF an Privatkunden zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitzustellen:“
2.Novellierungsanordnung 2, § 71 Abs. 2 Z 22 lautet:Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 22, lautet:
Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015, S. 98, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/606, ABl. Nr. L 80 vom 20.03.2023 S. 1;“Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, Amtsblatt Nummer L 123 vom 19.05.2015, Seite 98, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/606, Amtsblatt Nummer L 80 vom 20.03.2023 Seite 1;“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 71a wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 71 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2024 dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015, S. 98, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/606, ABl. Nr. L 80 vom 20.03.2023 S. 1.“Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024, dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, Amtsblatt Nummer L 123 vom 19.05.2015, Seite 98, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/606, Amtsblatt Nummer L 80 vom 20.03.2023 Seite 1.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 74 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 74, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21,§ 48a Abs. 1, § 71 Abs. 2 Z 22 sowie § 71a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 22, sowie Paragraph 71 a, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2023, wird wie folgt geändert:Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Kreditinstitute sind unter den in der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Voraussetzungen auch zur Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 und zur Durchführung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt.“„Kreditinstitute sind unter den in der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Voraussetzungen auch zur Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 und zur Durchführung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 1 und 4 wird die Wortfolge „Nummern 2 bis 15“ jeweils durch die Wortfolge „Nummern 2 bis 17“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins und 4 wird die Wortfolge „Nummern 2 bis 15“ jeweils durch die Wortfolge „Nummern 2 bis 17“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „Nummern 2 bis 15“ durch die Wortfolge „Nummern 2 bis 17“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „Nummern 2 bis 15“ durch die Wortfolge „Nummern 2 bis 17“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 105 wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 105, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/1114 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, anzuwenden.“Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/1114 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010, und (EU) Nr. 1095 aus 2010, sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019 aus 1937,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 09.06.2023 Seite 40, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 107 wird folgender Abs. 114 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 114, angefügt:
„(114)Absatz 114,§ 1 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 1 sowie § 105 Abs. 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins und 4, Paragraph 13, Absatz eins, sowie Paragraph 105, Absatz 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2023, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 Abs. 1 Z 22 wird folgende Z 23 angefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, wird folgende Ziffer 23, angefügt:
im MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz – MiCA-VVG, BGBl. I Nr. 111/2024,“im MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz – MiCA-VVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024,,“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2 Abs. 3 Z 20 wird folgende Z 21 eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 20, wird folgende Ziffer 21, eingefügt:
im MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz,“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 18 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „und der Versicherungsaufsicht gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen,“ die Wortfolge „und der Wertpapieraufsicht gemäß § 26 Abs. 4 WPFG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der Wertpapieraufsicht gemäß § 22 Abs. 5 MiCA-VVG,“ eingefügt.In Paragraph 18, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „und der Versicherungsaufsicht gemäß Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen,“ die Wortfolge „und der Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 26, Absatz 4, WPFG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 22, Absatz 5, MiCA-VVG,“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wertpapieraufsicht gemäß § 26 Abs. 4 WPFG sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen“ durch die Wortfolge „Wertpapieraufsicht gemäß § 26 Abs. 4 WPFG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und gemäß § 22 Abs. 5 MiCA-VVG sind dem Rechnungskreis 3 zuzuordnen“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins, wird die Wortfolge „Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 26, Absatz 4, WPFG sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen“ durch die Wortfolge „Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 26, Absatz 4, WPFG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und gemäß Paragraph 22, Absatz 5, MiCA-VVG sind dem Rechnungskreis 3 zuzuordnen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 19 Abs. 5 lautet:Paragraph 19, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern jedoch die folgenden im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen und von der Oesterreichischen NationalbankDie FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Absatz 4, letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern jedoch die folgenden im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen und von der Oesterreichischen Nationalbank
gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro, odergemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro, oder
gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro, odergemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro, oder
gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro, odergemäß Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro, oder
gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro, odergemäß Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro, oder
gemäß § 26 Abs. 4 WPFG mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht den Betrag von 500 000 Eurogemäß Paragraph 26, Absatz 4, WPFG mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht den Betrag von 500 000 Euro
erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil jeweils dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 19 Abs. 5e wird folgender Abs. 5f eingefügt:Nach Paragraph 19, Absatz 5 e, wird folgender Absatz 5 f, eingefügt:
„(5f)Absatz 5 f,Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Aufgaben und Tätigkeiten nach dem MiCA-VVG Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 22 Abs. 5 MiCA-VVG mitgeteilten und der Wertpapieraufsicht zuzuordnenden Kosten zu bemessen. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.“Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Aufgaben und Tätigkeiten nach dem MiCA-VVG Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß Paragraph 22, Absatz 5, MiCA-VVG mitgeteilten und der Wertpapieraufsicht zuzuordnenden Kosten zu bemessen. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1 und § 22d Abs. 1 wird jeweils nach dem Verweis „§ 23 Abs. 2 Z 1 WKFG,“ der Verweis „§ 11 Z 2 und 3 MiCA-VVG,“ eingefügt.In Paragraph 22 b, Absatz eins,, Paragraph 22 c, Absatz eins und Paragraph 22 d, Absatz eins, wird jeweils nach dem Verweis „§ 23 Absatz 2, Ziffer eins, WKFG,“ der Verweis „§ 11 Ziffer 2 und 3 MiCA-VVG,“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 26b Z 4 lautet:Paragraph 26 b, Ziffer 4, lautet:
(zu § 19 Abs. 5e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2023 auf Grund der im Jahr 2024 gemäß § 26 Abs. 4 WPFG mitgeteilten Kosten im Geschäftsjahr 2025 zu erstatten.“(zu Paragraph 19, Absatz 5 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2023 auf Grund der im Jahr 2024 gemäß Paragraph 26, Absatz 4, WPFG mitgeteilten Kosten im Geschäftsjahr 2025 zu erstatten.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 26b wird folgende Z 5 angefügt:Paragraph 26 b, wird folgende Ziffer 5, angefügt:
(zu § 19 Abs. 5f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2024) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2024 auf Grund der im Jahr 2025 gemäß § 22 Abs. 5 MiCA-VVG mitgeteilten Kosten im Geschäftsjahr 2026 zu erstatten.“(zu Paragraph 19, Absatz 5 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024,) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2024 auf Grund der im Jahr 2025 gemäß Paragraph 22, Absatz 5, MiCA-VVG mitgeteilten Kosten im Geschäftsjahr 2026 zu erstatten.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 28 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2023 angefügte Abs. 49 die Bezeichnung „(50)“ und wird folgender Abs. 51 angefügt:In Paragraph 28, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023, angefügte Absatz 49, die Bezeichnung „(50)“ und wird folgender Absatz 51, angefügt:
„(51)Absatz 51,§ 2 Abs. 1 Z 23 und Abs. 3 Z 21, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 5 und 5f, § 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1, § 22d Abs. 1 sowie § 26b Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23 und Absatz 3, Ziffer 21,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins, 5 und 5 f, Paragraph 22 b, Absatz eins,, Paragraph 22 c, Absatz eins,, Paragraph 22 d, Absatz eins, sowie Paragraph 26 b, Ziffer 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des HinweisgeberInnenschutzgesetzes
Das Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG), BGBl. Nr. 6/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 2023,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Z 13 lautet:Paragraph 5, Ziffer 13, lautet:
„Richtlinie 2019/1937/EU“: Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 17, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/573, ABl. Nr. L 2024/573 vom 20.02.2024;“„Richtlinie 2019/1937/EU“: Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt Nummer L 305 vom 26.11.2019 Seite 17, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/573, ABl. Nr. L 2024/573 vom 20.02.2024;“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 28 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt:Nach Paragraph 28, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, angefügt:
„(2a)Absatz 2 a,§ 5 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 5, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer