109. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 292 Abs. 4 lit. o lautet:Paragraph 292, Absatz 4, Litera o, lautet:
Versehrtenrente (§§ 203 bis 205a, 209 und 210 dieses Bundesgesetzes sowie §§ 101 bis 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (§§ 184 dieses Bundesgesetzes sowie 95 B-KUVG), Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengeld (§ 212 dieses Bundesgesetzes, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG) sowie Integritätsabgeltung (§ 213a dieses Bundesgesetzes sowie § 149m BSVG).“Versehrtenrente (Paragraphen 203 bis 205 a, 209 und 210 dieses Bundesgesetzes sowie Paragraphen 101 bis 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (Paragraphen 184, dieses Bundesgesetzes sowie 95 B-KUVG), Betriebsrente (Paragraphen 149 d bis 149 f, 149 k und 149 l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (Paragraph 148 j, BSVG), Versehrtengeld (Paragraph 212, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 149 g, BSVG sowie Paragraph 109, B-KUVG) sowie Integritätsabgeltung (Paragraph 213 a, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 149 m, BSVG).“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach §804 wird folgender § 805 samt Überschrift angefügt:Nach §804 wird folgender Paragraph 805, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024„Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,
§ 805.Paragraph 805,
§ 292 Abs. 4 lit. o in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“ Paragraph 292, Absatz 4, Litera o, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 149 Abs. 4 lit. m lautet:Paragraph 149, Absatz 4, Litera m, lautet:
Versehrtenrente (§§ 203 bis 205a, 209 und 210 ASVG sowie §§ 101 bis 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (§§ 184 ASVG sowie 95 B-KUVG), Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengeld (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG) sowie Integritätsabgeltung (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG).“Versehrtenrente (Paragraphen 203 bis 205 a, 209 und 210 ASVG sowie Paragraphen 101 bis 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (Paragraphen 184, ASVG sowie 95 B-KUVG), Betriebsrente (Paragraphen 149 d bis 149 f, 149 k und 149 l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (Paragraph 148 j, BSVG), Versehrtengeld (Paragraph 212, ASVG, Paragraph 149 g, BSVG sowie Paragraph 109, B-KUVG) sowie Integritätsabgeltung (Paragraph 213 a, ASVG sowie Paragraph 149 m, BSVG).“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 414 wird folgender § 415 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 414, wird folgender Paragraph 415, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,
§ 415.Paragraph 415,
§ 149 Abs. 4 lit. m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“ Paragraph 149, Absatz 4, Litera m, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 140 Abs. 4 lit. m lautet:Paragraph 140, Absatz 4, Litera m, lautet:
Versehrtenrente (§§ 203 bis 205a, 209 und 210 ASVG sowie §§ 101 bis 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (§§ 184 ASVG sowie 95 B-KUVG), Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l dieses Bundesgesetzes), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j dieses Bundesgesetzes), Versehrtengeld (§ 149g dieses Bundesgesetzes, § 212 ASVG sowie § 109 B-KUVG) sowie Integritätsabgeltung (§ 149m dieses Bundesgesetzes sowie § 213a ASVG).“Versehrtenrente (Paragraphen 203 bis 205 a, 209 und 210 ASVG sowie Paragraphen 101 bis 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (Paragraphen 184, ASVG sowie 95 B-KUVG), Betriebsrente (Paragraphen 149 d bis 149 f, 149 k und 149 l dieses Bundesgesetzes), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (Paragraph 148 j, dieses Bundesgesetzes), Versehrtengeld (Paragraph 149 g, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 212, ASVG sowie Paragraph 109, B-KUVG) sowie Integritätsabgeltung (Paragraph 149 m, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 213 a, ASVG).“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 409 wird folgender § 410 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 409, wird folgender Paragraph 410, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,
§ 410.Paragraph 410,
§ 140 Abs. 4 lit. m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“ Paragraph 140, Absatz 4, Litera m, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes
Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz – SH-GG, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2024, wird wie folgt geändert:Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz – SH-GG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 7, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Schmerzengelder, Versehrtenrenten (§§ 203, 205a, 209 und 210 ASVG sowie §§ 101, 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (§ 184 ASVG sowie § 95 B-KUVG), samt Sonderzahlungen gemäß § 105 ASVG und § 46 B-KUVG, Kinderzuschüsse (§ 207 ASVG sowie § 105 B-KUVG), Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG) unterliegen keiner Anrechnung. Diese Leistungen haben ergänzend zu § 7 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes als nicht verwertbares Vermögen zu gelten.“Schmerzengelder, Versehrtenrenten (Paragraphen 203,, 205a, 209 und 210 ASVG sowie Paragraphen 101,, 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (Paragraph 184, ASVG sowie Paragraph 95, B-KUVG), samt Sonderzahlungen gemäß Paragraph 105, ASVG und Paragraph 46, B-KUVG, Kinderzuschüsse (Paragraph 207, ASVG sowie Paragraph 105, B-KUVG), Betriebsrente (Paragraphen 149 d bis 149 f, 149 k und 149 l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (Paragraph 148 j, BSVG), Versehrtengelder (Paragraph 212, ASVG, Paragraph 149 g, BSVG sowie Paragraph 109, B-KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (Paragraph 213 a, ASVG sowie Paragraph 149 m, BSVG) unterliegen keiner Anrechnung. Diese Leistungen haben ergänzend zu Paragraph 7, Absatz 8, dieses Bundesgesetzes als nicht verwertbares Vermögen zu gelten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 7 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 7 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.“Paragraph 7, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 7 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.“
Artikel 5
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Das Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2023, wird wie folgt geändert:Das Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 21b Abs. 2 Z 5 lit. c wird die Wortfolge „gemäß §§ 3b oder 15 Abs. 7 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, oder gemäß § 50b des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008“ durch die Wortfolge „gemäß §§ 3b oder 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß § 50b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.In Paragraph 21 b, Absatz 2, Ziffer 5, Litera c, wird die Wortfolge „gemäß Paragraphen 3 b, oder 15 Absatz 7, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, oder gemäß Paragraph 50 b, des Ärztegesetzes 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 57/2008“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraphen 3 b, oder 15 Absatz 6, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß Paragraph 50 b, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 21b wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:In Paragraph 21 b, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 7 a, eingefügt:
„(7a)Absatz 7 a,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zur Feststellung der Voraussetzungen einer Zuwendung zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen gemäß § 21b dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen folgende personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person elektronisch aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF automationsunterstützt zu übermitteln:Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zur Feststellung der Voraussetzungen einer Zuwendung zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen gemäß Paragraph 21 b, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen folgende personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person elektronisch aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF automationsunterstützt zu übermitteln:
Pflegegeldstufe und Änderungen der Pflegegeldstufe,
Vorliegen, Wegfall und Änderung des Erschwerniszuschlages,
Vorliegen und Wegfall der Mobilitätshilfe im engeren Sinn,
Vorliegen und Wegfall einer Legalzession gemäß § 13 BPGG,Vorliegen und Wegfall einer Legalzession gemäß Paragraph 13, BPGG,
Krankenhausaufenthalte des Pflegegeldbeziehers bzw. der Pflegegeldbezieherin, die eine Dauer von drei Monaten übersteigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 21g Abs. 1 und § 21h Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „im Jahr 2023 in Höhe von 750 Euro und in weiterer Folge jährlich in Höhe von 1.500 Euro“ durch die Wortfolge „monatlich in Höhe von 125 Euro“ ersetzt.In Paragraph 21 g, Absatz eins und Paragraph 21 h, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „im Jahr 2023 in Höhe von 750 Euro und in weiterer Folge jährlich in Höhe von 1.500 Euro“ durch die Wortfolge „monatlich in Höhe von 125 Euro“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 21g Abs. 9 erster Satz und § 21h Abs. 11 erster Satz entfällt die Wortfolge „von 1.500 Euro“.In Paragraph 21 g, Absatz 9, erster Satz und Paragraph 21 h, Absatz 11, erster Satz entfällt die Wortfolge „von 1.500 Euro“.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 33 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person in pseudonymisierter Form aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF an die Gesundheit Österreich GmbH zu wissenschaftlichen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken zur Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH, BGBl. I Nr. 132/2006 in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch zu übermitteln:Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person in pseudonymisierter Form aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF an die Gesundheit Österreich GmbH zu wissenschaftlichen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken zur Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006, in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch zu übermitteln:
Veränderung der Pflegegeldstufe,
Anzahl der Ruhenstage pro Monat,
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 49 wird folgender Abs. 39 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 39, angefügt:
„(39)Absatz 39,§ 21b Abs. 2 Z 5 lit. c und Abs. 7a, § 21g Abs. 1 und Abs. 9 erster Satz, § 21h Abs. 1 erster Satz und Abs. 11 erster Satz sowie § 33 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 21 b, Absatz 2, Ziffer 5, Litera c und Absatz 7 a,, Paragraph 21 g, Absatz eins und Absatz 9, erster Satz, Paragraph 21 h, Absatz eins, erster Satz und Absatz 11, erster Satz sowie Paragraph 33, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2023, wird wie folgt geändert:Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 15a folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 15 a, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 15b | Verordnung von Arzneimitteln“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 20:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 20 :
„§ 20 | Intensivpflege, Kinderintensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 22:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 22 :
„§ 22 | Infektionsprävention und Hygiene“ |
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 22a:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 22 a, :
„§ 22a | Wund-, Stoma- und Kontinenzmanagement“ |
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 22c.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 22 c,
6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag der Überschrift des 5. Abschnitts des 2. Hauptstücks:
„Fortbildungen, Weiterbildungen und Höherqualifizierungen“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 65, 66 bis 70a und 73.Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den Paragraphen 65, 66 bis 70 a und 73,
8.Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 65a:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 65 a, :
„§ 65a | Höherqualifizierung – Lehr- und Führungsaufgaben“ |
9.Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 65a folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 65 a, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 65b | Höherqualifizierung – Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen“ |
10.Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 116b folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 116 b, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 116c | Übergangsbestimmung – Sonderausbildungen“ |
11.Novellierungsanordnung 11, In § 3a Abs. 3 wird die Wortfolge „Gruppe von höchstens zwölf behinderten Menschen“ durch die Wortfolge „kleinen Gruppe“ ersetzt.In Paragraph 3 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Gruppe von höchstens zwölf behinderten Menschen“ durch die Wortfolge „kleinen Gruppe“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen“ durch die Wortfolge „eine erste Kopie unentgeltlich zur Verfügung zu stellen“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen“ durch die Wortfolge „eine erste Kopie unentgeltlich zur Verfügung zu stellen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 11 Abs. 2 wird in Z 1 die Wort- und Zeichenfolge „gemäß §§ 65 bis 72“ durch die Wortfolge „gemäß diesem Bundesgesetz“ ersetzt und es entfallen in Z 4 das Wort „oder“ und die Z 5.In Paragraph 11, Absatz 2, wird in Ziffer eins, die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Paragraphen 65 bis 72 durch die Wortfolge „gemäß diesem Bundesgesetz“ ersetzt und es entfallen in Ziffer 4, das Wort „oder“ und die Ziffer 5,
14.Novellierungsanordnung 14, In § 11 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „eine gemäß § 65a oder § 65b gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung“ durch die Wortfolge „eine gemäß § 65a anerkannte oder gemäß § 65b in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013 gleichgehaltene Ausbildung“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „eine gemäß Paragraph 65 a, oder Paragraph 65 b, gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung“ durch die Wortfolge „eine gemäß Paragraph 65 a, anerkannte oder gemäß Paragraph 65 b, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, gleichgehaltene Ausbildung“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 13 Z 4 lautet:Paragraph 13, Ziffer 4, lautet:
Verordnung von Medizinprodukten (§ 15a) und Verordnung von Arzneimitteln (§ 15b),“Verordnung von Medizinprodukten (Paragraph 15 a,) und Verordnung von Arzneimitteln (Paragraph 15 b,),“
16.Novellierungsanordnung 16, § 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
„§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Kompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie umfassen die eigenverantwortliche Durchführung von bzw. Mitwirkung bei medizinisch-diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen und Tätigkeiten zur Behandlung, Betreuung und Beratung in allen Versorgungsformen und Versorgungsstufen nach ärztlicher Anordnung. Für die Durchführung standardisierter diagnostischer Maßnahmen als Vorbereitung des medizinischen Behandlungspfads oder als Überwachungsmaßnahme einer medizinischen Behandlung kann eine generelle ärztliche Anordnung erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Umfang der Kompetenzen gemäß Abs. 1 ergibt sich aus den in der Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflege, in Weiterbildungen und gegebenenfalls im Rahmen von Höherqualifizierungen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten im Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie.Der Umfang der Kompetenzen gemäß Absatz eins, ergibt sich aus den in der Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflege, in Weiterbildungen und gegebenenfalls im Rahmen von Höherqualifizierungen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten im Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie.
(3)Absatz 3,Nicht delegierbar gemäß Abs. 1 ist die eigenverantwortliche Durchführung von medizinischen Maßnahmen,Nicht delegierbar gemäß Absatz eins, ist die eigenverantwortliche Durchführung von medizinischen Maßnahmen,
die nicht vom Berufsbild der Gesundheits- und Krankenpflege bzw. gegebenenfalls vorliegender Höherqualifizierungen in der Gesundheits- und Krankenpflege erfasst sind oder
für deren fachgerechte Durchführung das Vorliegen einer ärztlichen Qualifikation bzw. berufsspezifischen Qualifikation in einem anderen Gesundheitsberuf Voraussetzung ist.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt,
Patienten und Klienten an jene Berufsangehörigen weiterzuempfehlen, die aufgrund ihrer beruflichen Kompetenzen für eine fachgerechte Behandlung, Betreuung und Beratung qualifiziert sind, bzw. über den weiteren Behandlungspfad zu informieren, sowie
nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung einzelne Tätigkeiten der medizinischen Diagnostik und Therapie an Angehörige eines Pflegeassistenzberufs, der Desinfektionsassistenz, der Ordinationsassistenz und der Operationsassistenz und an in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen weiter zu übertragen und gegebenenfalls die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen, sofern und soweit diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst sind.
(5)Absatz 5,Weiters sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung berechtigt, einzelne Tätigkeiten der medizinischen Diagnostik und Therapie
an Personen gemäß § 3b und § 3c weiter zu übertragen, wobei § 3b Abs. 3 bis 6 und § 3c Abs. 2 bis 5 anzuwenden sind, sowiean Personen gemäß Paragraph 3 b und Paragraph 3 c, weiter zu übertragen, wobei Paragraph 3 b, Absatz 3 bis 6 und Paragraph 3 c, Absatz 2 bis 5 anzuwenden sind, sowie
an Personen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 weiter zu übertragen und die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen, wobei § 50a Abs. 1 zweiter und dritter Satz ÄrzteG 1998 anzuwenden ist.“an Personen gemäß Paragraph 50 a, ÄrzteG 1998 weiter zu übertragen und die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen, wobei Paragraph 50 a, Absatz eins, zweiter und dritter Satz ÄrzteG 1998 anzuwenden ist.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 15a wird folgender § 15b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 15 a, wird folgender Paragraph 15 b, samt Überschrift eingefügt:
„Verordnung von Arzneimitteln
§ 15b.Paragraph 15 b,
(1)Absatz eins,Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind zur Verordnung von Arzneimitteln gemäß Abs. 3 in den BereichenAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind zur Verordnung von Arzneimitteln gemäß Absatz 3, in den Bereichen
Pflegeinterventionen und -prophylaxen
berechtigt.
(2)Absatz 2,Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung berechtigt, Arzneimittel solange weiterzuverordnen, bis die sich ändernde Patientensituation die Einstellung der Weiterverordnung oder die Rückmeldung an den Arzt erforderlich machen oder der Arzt die Anordnung ändert. Bei Ablehnung der Weiterverordnung durch den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist dies dem anordnenden Arzt mitzuteilen. Eine Abänderung von ärztlich verordneten Arzneimitteln durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann im Verordnungswege festlegen,
welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) nach ärztlicher Anordnung in den Bereichen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 weiterverordnet werden dürfen undwelche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) nach ärztlicher Anordnung in den Bereichen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 weiterverordnet werden dürfen und
welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) ohne ärztliche Anordnung in den Bereichen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 verordnet werden dürfen.welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) ohne ärztliche Anordnung in den Bereichen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 verordnet werden dürfen.
Vor Erlassung der Verordnung sind der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat, die berufliche Vertretung der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die Österreichische Ärztekammer und der Dachverband der Sozialversicherungsträger zu hören.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 17 Abs. 2 Einleitungssatz lautet:Paragraph 17, Absatz 2, Einleitungssatz lautet:
„Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sind insbesondere:“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 17 Abs. 2 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:In Paragraph 17, Absatz 2, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
20.Novellierungsanordnung 20, § 17 Abs. 2 Z 7 und 8 lautet:Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 lautet:
Infektionsprävention und Hygiene
Wund-, Stoma- und Kontinenzmanagement“
21.Novellierungsanordnung 21, § 17 Abs. 2 Z 10 entfällt.Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 10, entfällt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 17 Abs. 3 lautet:Paragraph 17, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann nach Anhörung des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats, der beruflichen Vertretung der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung weitere setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen festlegen.“
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 17 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 17, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Abs. 2 und 3, die über die in der Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflege bzw. in Weiterbildungen erworbenen Kompetenzen hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.“Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Absatz 2 und 3, die über die in der Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflege bzw. in Weiterbildungen erworbenen Kompetenzen hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.“
24.Novellierungsanordnung 24, Die Überschrift zu § 20 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 20, lautet:
„Intensivpflege, Kinderintensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie“
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 20 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 20, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Kinderintensivpflege umfasst die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von schwerstkranken Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen einschließlich Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie.“
26.Novellierungsanordnung 26, Die Überschrift zu § 22 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 22, lautet:
„Infektionsprävention und Hygiene“
27.Novellierungsanordnung 27, § 22 Abs. 1 lautet:Paragraph 22, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Infektionsprävention und Hygiene umfasst die Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Gesundheitssystem-assoziierten Infektionen und der Sicherstellung der Hygiene in allen Settings dienen.“
28.Novellierungsanordnung 28, Die Überschrift zu § 22a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 22 a, lautet:
„Wund-, Stoma- und Kontinenzmanagement“
29.§Novellierungsanordnung 29§, 22a Abs. 2 lautet:22a Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Das Stomamanagement umfasst die individuelle Pflege, Versorgung und Beratung von Patienten mit Stoma, Inkontinenzleiden, Fisteln und sekundär heilenden Wunden in Bezug auf die Wundversorgung, Hautpflege, Ernährung und Stärkung der Gesundheitskompetenz der Patienten.“
30.Novellierungsanordnung 30, Dem § 22a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 22 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Das Kontinenzmanagement umfasst alle medizinisch-pflegerischen Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der Kontinenz sowie der Versorgung und Beratung von Patienten und Klienten mit Kontinenzproblemen, insbesondere im Hinblick auf Ernährung, Hautpflege und Hilfsmittel, dienen.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 22c samt Überschrift entfällt.Paragraph 22 c, samt Überschrift entfällt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 23 Z 2 entfällt die Wortfolge „, von Sonderausbildungen“.In Paragraph 23, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „, von Sonderausbildungen“.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Fort-, Weiter- und Sonderausbildung“ durch die Wortfolge „von Fort- und Weiterbildung“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Fort-, Weiter- und Sonderausbildung“ durch die Wortfolge „von Fort- und Weiterbildung“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, § 25 Abs. 1 Z 2 entfällt.Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt.
35.Novellierungsanordnung 35, § 28 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 28, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz eins,Qualifikationsnachweise im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sind:
Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993, in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege;Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege;
Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/2016;Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,;
Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/2016;Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,;
Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung einer Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/2016;Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung einer Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,;
Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung einer Krankenpflegeschule, einer Kinderkrankenpflegeschule oder einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961.Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung einer Krankenpflegeschule, einer Kinderkrankenpflegeschule oder einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,.
(2)Absatz 2,Fachhochschul-Bachelorstudiengänge gemäß Abs. 1 Z 1 habenFachhochschul-Bachelorstudiengänge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben
unter der Leitung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu stehen und
der Verordnung gemäß Abs. 3 zu entsprechen.“der Verordnung gemäß Absatz 3, zu entsprechen.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 28 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Ausbildungen gemäß Abs. 2“ durch die Wortfolge „Fachhochschul-Bachelorstudiengänge gemäß Abs. 1 Z 1“ ersetzt und es entfällt der zweite Satz.In Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „Ausbildungen gemäß Absatz 2, durch die Wortfolge „Fachhochschul-Bachelorstudiengänge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ersetzt und es entfällt der zweite Satz.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 28 Abs. 4 Z 4 entfällt die Wortfolge „und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf“.In Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf“.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 28 Abs. 5 wird der Ausdruck „gemäß Abs. 2“ durch den Ausdruck „gemäß Abs. 1 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 5, wird der Ausdruck „gemäß Absatz 2, durch den Ausdruck „gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 28 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 1 und 4“ durch den Ausdruck „gemäß Abs. 1 Z 2 und 5“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 6, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer eins und 4 durch den Ausdruck „gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 5 ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, § 28a Abs. 7 lautet:Paragraph 28 a, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Personen,
bei denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter der Bedingung der Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt, oder
deren im Herkunftsstaat erworbene Qualifikation im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ohne die Bedingung der Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen anerkannt wurde, die aber noch nicht über die für die Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
sind berechtigt, sich in der Pflegefachassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegefachassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 30 Abs. 1 lautet:Paragraph 30, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise für Spezialisierungen gemäß § 17 sind Qualifikationsnachweise gemäß § 28a Abs. 1 und 2 nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, sofern diese eine Ausbildung abschließen, die der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.“Als Qualifikationsnachweise für Spezialisierungen gemäß Paragraph 17, sind Qualifikationsnachweise gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins und 2 nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, sofern diese eine Ausbildung abschließen, die der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 31 Abs. 1 wird vor dem Wort „nostrifiziert“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung im Rahmen einschlägiger Berufserfahrung erworbener Kompetenzen“ eingefügt.In Paragraph 31, Absatz eins, wird vor dem Wort „nostrifiziert“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung im Rahmen einschlägiger Berufserfahrung erworbener Kompetenzen“ eingefügt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 31 Abs. 1a wird die Wortfolge „ab Erlassung des Nostrifikationsbescheids“ durch die Wortfolge „ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz eins a, wird die Wortfolge „ab Erlassung des Nostrifikationsbescheids“ durch die Wortfolge „ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, Die Überschrift des 5. Abschnitts des 2. Hauptstücks lautet:
„Fortbildungen, Weiterbildungen und Höherqualifizierungen“
45.Novellierungsanordnung 45, Dem § 64 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nähere Regelungen insbesondere über
die Inhalte und die Abhaltung von Weiterbildungen unter Bedachtnahme auf eine qualitätsgesicherte Ausbildung,
die Leistungsfeststellung und -beurteilung,
die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und
einheitliche Zusatzbezeichnungen
zu erlassen.“
46.Novellierungsanordnung 46, Die §§ 65, 66 bis 70a und 73 samt Überschriften entfallen.Die Paragraphen 65, 66 bis 70 a und 73 samt Überschriften entfallen.
47.Novellierungsanordnung 47, § 65a samt Überschrift lautet:Paragraph 65 a, samt Überschrift lautet:
„Höherqualifizierung – Lehr- und Führungsaufgaben
§ 65a.Paragraph 65 a,
(1)Absatz eins,Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind zur Höherqualifizierung, die für die Ausübung von Lehraufgaben gemäß § 17 Abs. 5 und für Führungsaufgaben gemäß § 17 Abs. 6 erforderlich sind, Spezialisierungsausbildungen nach den hochschulrechtlichen Regelungen anzubieten.Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind zur Höherqualifizierung, die für die Ausübung von Lehraufgaben gemäß Paragraph 17, Absatz 5 und für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 17, Absatz 6, erforderlich sind, Spezialisierungsausbildungen nach den hochschulrechtlichen Regelungen anzubieten.
(2)Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
die für die Ausübung von Lehraufgaben und von Führungsaufgaben zu vermittelnden Qualifikationsprofile festzulegen und
die Studiengänge nach den hochschulrechtlichen Regelungen, die die Vermittlung der Qualifikationen gemäß Z 1 gewährleisten, als Ausbildungen für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anzuerkennen.die Studiengänge nach den hochschulrechtlichen Regelungen, die die Vermittlung der Qualifikationen gemäß Ziffer eins, gewährleisten, als Ausbildungen für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anzuerkennen.
(3)Absatz 3,Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat gemäß § 65c hat die fachliche Grundlage für die Qualifikationsprofile gemäß Abs. 2 Z 1 und Richtlinien für die Anerkennung gemäß Abs. 2 Z 2 festzulegen. Voraussetzung für die Anerkennung von Studiengängen als Ausbildung für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben ist die Einholung eines Gutachtens des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats.Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat gemäß Paragraph 65 c, hat die fachliche Grundlage für die Qualifikationsprofile gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Richtlinien für die Anerkennung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, festzulegen. Voraussetzung für die Anerkennung von Studiengängen als Ausbildung für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben ist die Einholung eines Gutachtens des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats.
(4)Absatz 4,Dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister sind
alle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Abs. 2 Z 2 anerkannt sind, undalle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Absatz 2, Ziffer 2, anerkannt sind, und
Studienpläne von Ausbildungen, für die eine Anerkennung gemäß Abs. 2 Z 2 angestrebt wird,Studienpläne von Ausbildungen, für die eine Anerkennung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, angestrebt wird,
von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung unter Nachweis der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu übermitteln.“
48.Novellierungsanordnung 48, Nach § 65a wird folgender § 65b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 65 a, wird folgender Paragraph 65 b, samt Überschrift eingefügt:
„Höherqualifizierung – Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen
§ 65b.Paragraph 65 b,
(1)Absatz eins,Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind zur Höherqualifizierung, die für die Ausübung von setting- und zielgruppenspezifischen Spezialisierungen gemäß § 17 Abs. 2 und 3 erforderlich ist, Spezialisierungsausbildungen nach den hochschulrechtlichen Regelungen im Mindestumfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anzubieten. Die Spezialisierungsausbildungen haben theoretische und praktische Ausbildungsinhalte zu umfassen.Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind zur Höherqualifizierung, die für die Ausübung von setting- und zielgruppenspezifischen Spezialisierungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 3 erforderlich ist, Spezialisierungsausbildungen nach den hochschulrechtlichen Regelungen im Mindestumfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anzubieten. Die Spezialisierungsausbildungen haben theoretische und praktische Ausbildungsinhalte zu umfassen.
(2)Absatz 2,Spezialisierungsausbildungen gemäß Abs. 1 können als in sich geschlossene Studiengänge oder gestuft in Lehrgängen mit Einzelabschlüssen angeboten werden.Spezialisierungsausbildungen gemäß Absatz eins, können als in sich geschlossene Studiengänge oder gestuft in Lehrgängen mit Einzelabschlüssen angeboten werden.
(3)Absatz 3,Bei Spezialisierungen mit mehreren Fachbereichen können diese auch getrennt in Fachbereichen angeboten und absolviert werden, sie gelten jedoch als Spezialisierung gemäß Abs. 1 nur bei Absolvierung aller vorgesehenen Fachbereiche.Bei Spezialisierungen mit mehreren Fachbereichen können diese auch getrennt in Fachbereichen angeboten und absolviert werden, sie gelten jedoch als Spezialisierung gemäß Absatz eins, nur bei Absolvierung aller vorgesehenen Fachbereiche.
(4)Absatz 4,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung für Spezialisierungsausbildungen gemäß Abs. 1 insbesondereDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung für Spezialisierungsausbildungen gemäß Absatz eins, insbesondere
die zu vermittelnden Qualifikationsprofile,
die Mindestanforderungen an eine qualitätsgesicherte Ausbildung,
die Zugangsvoraussetzungen
festzulegen.“
49.Novellierungsanordnung 49, In § 83 Abs. 2 entfallen der vorletzte und letzte Satz.In Paragraph 83, Absatz 2, entfallen der vorletzte und letzte Satz.
50.Novellierungsanordnung 50, In § 83 Abs. 4 entfällt im zweiten Satz das Wort „schriftlicher“, wird im dritten Satz der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4 Z 2“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.In Paragraph 83, Absatz 4, entfällt im zweiten Satz das Wort „schriftlicher“, wird im dritten Satz der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4 Ziffer 2, ersetzt und entfällt der letzte Satz.
51.Novellierungsanordnung 51, § 83a lautet:Paragraph 83 a, lautet:
„§ 83a.Paragraph 83 a,
(1)Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz umfasst die eigenverantwortliche Durchführung folgender Aufgaben:
Mitwirkung an und Durchführung von Pflegemaßnahmen (Abs. 2),Mitwirkung an und Durchführung von Pflegemaßnahmen (Absatz 2,),
Handeln in Notfällen (Abs. 3),Handeln in Notfällen (Absatz 3,),
Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie (Abs. 4).Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie (Absatz 4,).
(2)Absatz 2,Die Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen:Die Pflegemaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfassen:
Mitwirkung beim Pflegeassessment,
Beobachtung des Gesundheitszustands,
Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen,
Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe.
Die Durchführung von Pflegemaßnahmen darf nur nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.
(3)Absatz 3,Das Handeln in Notfällen gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst:Das Handeln in Notfällen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst:
Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht, insbesondere
Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
Verabreichung von Sauerstoff;
die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
(4)Absatz 4,Die Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst:Die Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst:
Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln,
Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren,
Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden sowie Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern, ausgenommen bei Kindern,
Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen),
standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests),
Durchführung standardisierter diagnostischer Programme, wie EKG, EEG, BIA, Lungenfunktionstest,
Blutentnahme aus der Vene,
Legen, Wechsel und Entfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen,
Verabreichung von subkutanen Injektionen,
Verabreichung von subkutanen Infusionen und intravenösen Infusionen ohne medikamentösen Wirkstoff zur Hydration bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang,
Ab- und Anschließen laufender Infusionen ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben,
Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen, und Assistenz bei der chirurgischen Wundversorgung,
Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen,
einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen,
Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen nach vorgegebener Einstellung.
Im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie hat die Durchführung der Tätigkeiten im Einzelfall nach ärztlicher Anordnung zu erfolgen. Nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 Z 2 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.“Im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie hat die Durchführung der Tätigkeiten im Einzelfall nach ärztlicher Anordnung zu erfolgen. Nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 2, kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.“
52.Novellierungsanordnung 52, § 87 Abs. 11 und 12 lautet:Paragraph 87, Absatz 11 und 12 lautet:
„(11)Absatz 11,Personen, denen die Anerkennung in der Pflegefachassistenz gemäß Abs. 3 an die Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.Personen, denen die Anerkennung in der Pflegefachassistenz gemäß Absatz 3, an die Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.
(12)Absatz 12,Personen, denen die Anerkennung in der Pflegeassistenz gemäß Abs. 3 an die Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“Personen, denen die Anerkennung in der Pflegeassistenz gemäß Absatz 3, an die Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“
53.Novellierungsanordnung 53, § 89 Abs. 9 und 10 lautet:Paragraph 89, Absatz 9 und 10 lautet:
„(9)Absatz 9,Personen, denen die Nostrifikation in der Pflegefachassistenz gemäß Abs. 7 an die Bedingung der Absolvierung einer Ergänzungsausbildung geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahre ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.Personen, denen die Nostrifikation in der Pflegefachassistenz gemäß Absatz 7, an die Bedingung der Absolvierung einer Ergänzungsausbildung geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahre ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.
(10)Absatz 10,Personen, denen die Nostrifikation in der Pflegeassistenz gemäß Abs. 7 an die Bedingung der Absolvierung einer Ergänzungsausbildung geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“Personen, denen die Nostrifikation in der Pflegeassistenz gemäß Absatz 7, an die Bedingung der Absolvierung einer Ergänzungsausbildung geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“
54.Novellierungsanordnung 54, Nach § 116b wird folgender § 116c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 116 b, wird folgender Paragraph 116 c, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung – Sonderausbildungen
§ 116c.Paragraph 116 c,
(1)Absatz eins,Sonderausbildungen gemäß §§ 65 ff. in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/2024 können nach diesen Bestimmungen bis längstens 31. Dezember 2032 begonnen und nach diesen Bestimmungen durchgeführt und abgeschlossen werden.Sonderausbildungen gemäß Paragraphen 65, ff. in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, können nach diesen Bestimmungen bis längstens 31. Dezember 2032 begonnen und nach diesen Bestimmungen durchgeführt und abgeschlossen werden.
(2)Absatz 2,Diplome über eine Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 70 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/2024 gelten als Höherqualifizierung für die entsprechende setting- oder zielgruppenspezifische Spezialisierung gemäß § 65b in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2024.“Diplome über eine Sonderausbildung gemäß Paragraphen 66 bis 70 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, gelten als Höherqualifizierung für die entsprechende setting- oder zielgruppenspezifische Spezialisierung gemäß Paragraph 65 b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,.“
55.Novellierungsanordnung 55, Dem § 117 werden folgende Abs. 42 bis 44 angefügt:Dem Paragraph 117, werden folgende Absatz 42 bis 44 angefügt:
„(42)Absatz 42,Der Eintrag zu § 65a im Inhaltsverzeichnis sowie § 3a Abs. 3, § 5 Abs. 3, § 15, § 28 Abs. 1 bis 6, § 28a Abs. 7, § 31 Abs. 1 und 1a, § 65a samt Überschrift, § 83 Abs. 2 und 4, § 83a, § 87 Abs. 11 und 12 und § 89 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Eintrag zu Paragraph 65 a, im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 15,, Paragraph 28, Absatz eins bis 6, Paragraph 28 a, Absatz 7,, Paragraph 31, Absatz eins und eins a, Paragraph 65 a, samt Überschrift, Paragraph 83, Absatz 2 und 4, Paragraph 83 a,, Paragraph 87, Absatz 11 und 12 und Paragraph 89, Absatz 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(43)Absatz 43,Die Einträge zu § 15b, § 20, § 22, § 22a, zum 5. Abschnitt des 2. Hauptstücks, zu § 65b und § 116c im Inhaltsverzeichnis sowie § 13 Z 4, § 15b samt Überschrift, § 17 Abs. 2, 3 und 3a, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1a, die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, die Überschrift zu § 22a, § 22a Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 1, die Überschrift des 5. Abschnitts des 2. Hauptstücks, § 65b samt Überschrift und § 116c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Einträge zu §§ 22c und § 70a im Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 22c und 70a samt Überschriften außer Kraft. Verordnungen gemäß § 65b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 können bereits ab dem der Kundmachung des BGBl. I Nr. 109/2024 folgenden Tag erlassen werden und treten frühestens mit 1. September 2025 in Kraft.Die Einträge zu Paragraph 15 b,, Paragraph 20,, Paragraph 22,, Paragraph 22 a,, zum 5. Abschnitt des 2. Hauptstücks, zu Paragraph 65 b und Paragraph 116 c, im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 13, Ziffer 4,, Paragraph 15 b, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz 2, 3 und 3 a, die Überschrift zu Paragraph 20,, Paragraph 20, Absatz eins a,, die Überschrift zu Paragraph 22,, Paragraph 22, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 22 a,, Paragraph 22 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 30, Absatz eins,, die Überschrift des 5. Abschnitts des 2. Hauptstücks, Paragraph 65 b, samt Überschrift und Paragraph 116 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Einträge zu Paragraphen 22 c und Paragraph 70 a, im Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen 22 c und 70 a samt Überschriften außer Kraft. Verordnungen gemäß Paragraph 65 b, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, können bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, folgenden Tag erlassen werden und treten frühestens mit 1. September 2025 in Kraft.
(44)Absatz 44,§ 11 Abs. 2, § 23 Z 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 64 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 treten mit 1. Jänner 2033 in Kraft; gleichzeitig treten die Einträge zu §§ 65, 66 bis 70 und 73 im Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 65, 66 bis 70 und 73 samt Überschriften außer Kraft.“Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 23, Ziffer 2,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 64, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2033 in Kraft; gleichzeitig treten die Einträge zu Paragraphen 65, 66 bis 70 und 73 im Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen 65, 66 bis 70 und 73 samt Überschriften außer Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige § 6b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Paragraph 6 b, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Zusätzlich hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Jahr 2024 sieben Millionen Euro und ab dem Jahr 2025 jährlich zwanzig Millionen Euro zum Zweck der Förderung der Ausbildung der Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) durch das Arbeitsmarktservice zu überweisen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 10 wird folgender Abs. 84 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 84, angefügt:
„(84)Absatz 84,§ 6b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, tritt mit 1. September 2024 in Kraft.“Paragraph 6 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,, tritt mit 1. September 2024 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer