BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 19. Juli 2024

Teil römisch eins

109. Bundesgesetz:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, des Bundespflegegeldgesetzes, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes sowie des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 4115/A Ausschussbericht 2694 Sitzung 272,, Bundesrat:, 11528 Ausschussbericht 11559 Sitzung 970,, )

109. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 292, Absatz 4, Litera o, lautet:

  1. Litera o
    Versehrtenrente (Paragraphen 203 bis 205 a, 209 und 210 dieses Bundesgesetzes sowie Paragraphen 101 bis 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (Paragraphen 184, dieses Bundesgesetzes sowie 95 B-KUVG), Betriebsrente (Paragraphen 149 d bis 149 f, 149 k und 149 l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (Paragraph 148 j, BSVG), Versehrtengeld (Paragraph 212, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 149 g, BSVG sowie Paragraph 109, B-KUVG) sowie Integritätsabgeltung (Paragraph 213 a, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 149 m, BSVG).“

Novellierungsanordnung 2, Nach §804 wird folgender Paragraph 805, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,

Paragraph 805,

Paragraph 292, Absatz 4, Litera o, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 149, Absatz 4, Litera m, lautet:

  1. Litera m
    Versehrtenrente (Paragraphen 203 bis 205 a, 209 und 210 ASVG sowie Paragraphen 101 bis 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (Paragraphen 184, ASVG sowie 95 B-KUVG), Betriebsrente (Paragraphen 149 d bis 149 f, 149 k und 149 l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (Paragraph 148 j, BSVG), Versehrtengeld (Paragraph 212, ASVG, Paragraph 149 g, BSVG sowie Paragraph 109, B-KUVG) sowie Integritätsabgeltung (Paragraph 213 a, ASVG sowie Paragraph 149 m, BSVG).“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 414, wird folgender Paragraph 415, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,

Paragraph 415,

Paragraph 149, Absatz 4, Litera m, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 140, Absatz 4, Litera m, lautet:

  1. Litera m
    Versehrtenrente (Paragraphen 203 bis 205 a, 209 und 210 ASVG sowie Paragraphen 101 bis 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (Paragraphen 184, ASVG sowie 95 B-KUVG), Betriebsrente (Paragraphen 149 d bis 149 f, 149 k und 149 l dieses Bundesgesetzes), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (Paragraph 148 j, dieses Bundesgesetzes), Versehrtengeld (Paragraph 149 g, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 212, ASVG sowie Paragraph 109, B-KUVG) sowie Integritätsabgeltung (Paragraph 149 m, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 213 a, ASVG).“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 409, wird folgender Paragraph 410, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,

Paragraph 410,

Paragraph 140, Absatz 4, Litera m, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes

Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz – SH-GG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Schmerzengelder, Versehrtenrenten (Paragraphen 203,, 205a, 209 und 210 ASVG sowie Paragraphen 101,, 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (Paragraph 184, ASVG sowie Paragraph 95, B-KUVG), samt Sonderzahlungen gemäß Paragraph 105, ASVG und Paragraph 46, B-KUVG, Kinderzuschüsse (Paragraph 207, ASVG sowie Paragraph 105, B-KUVG), Betriebsrente (Paragraphen 149 d bis 149 f, 149 k und 149 l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (Paragraph 148 j, BSVG), Versehrtengelder (Paragraph 212, ASVG, Paragraph 149 g, BSVG sowie Paragraph 109, B-KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (Paragraph 213 a, ASVG sowie Paragraph 149 m, BSVG) unterliegen keiner Anrechnung. Diese Leistungen haben ergänzend zu Paragraph 7, Absatz 8, dieses Bundesgesetzes als nicht verwertbares Vermögen zu gelten.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 7, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 7 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.“

Artikel 5
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 21 b, Absatz 2, Ziffer 5, Litera c, wird die Wortfolge „gemäß Paragraphen 3 b, oder 15 Absatz 7, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, oder gemäß Paragraph 50 b, des Ärztegesetzes 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 57/2008“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraphen 3 b, oder 15 Absatz 6, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß Paragraph 50 b, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 21 b, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 7 a, eingefügt:

  1. Absatz 7 a,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zur Feststellung der Voraussetzungen einer Zuwendung zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen gemäß Paragraph 21 b, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen folgende personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person elektronisch aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF automationsunterstützt zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Pflegegeldstufe und Änderungen der Pflegegeldstufe,
    2. Ziffer 2
      Vorliegen, Wegfall und Änderung des Erschwerniszuschlages,
    3. Ziffer 3
      Vorliegen und Wegfall der Mobilitätshilfe im engeren Sinn,
    4. Ziffer 4
      Vorliegen und Wegfall einer Legalzession gemäß Paragraph 13, BPGG,
    5. Ziffer 5
      Krankenhausaufenthalte des Pflegegeldbeziehers bzw. der Pflegegeldbezieherin, die eine Dauer von drei Monaten übersteigen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 21 g, Absatz eins und Paragraph 21 h, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „im Jahr 2023 in Höhe von 750 Euro und in weiterer Folge jährlich in Höhe von 1.500 Euro“ durch die Wortfolge „monatlich in Höhe von 125 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 21 g, Absatz 9, erster Satz und Paragraph 21 h, Absatz 11, erster Satz entfällt die Wortfolge „von 1.500 Euro“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person in pseudonymisierter Form aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF an die Gesundheit Österreich GmbH zu wissenschaftlichen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken zur Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006, in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Pflegegeldstufe,
    2. Ziffer 2
      Veränderung der Pflegegeldstufe,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Ruhenstage pro Monat,
    4. Ziffer 4
      Erschwerniszuschlag,
    5. Ziffer 5
      Postleitzahl. “

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 39, angefügt:

  1. Absatz 39,Paragraph 21 b, Absatz 2, Ziffer 5, Litera c und Absatz 7 a,, Paragraph 21 g, Absatz eins und Absatz 9, erster Satz, Paragraph 21 h, Absatz eins, erster Satz und Absatz 11, erster Satz sowie Paragraph 33, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 15 a, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 15b

Verordnung von Arzneimitteln“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 20 :

„§ 20

Intensivpflege, Kinderintensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 22 :

„§ 22

Infektionsprävention und Hygiene“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 22 a, :

„§ 22a

Wund-, Stoma- und Kontinenzmanagement“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 22 c,

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag der Überschrift des 5. Abschnitts des 2. Hauptstücks:

„Fortbildungen, Weiterbildungen und Höherqualifizierungen“

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den Paragraphen 65, 66 bis 70 a und 73,

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 65 a, :

„§ 65a

Höherqualifizierung – Lehr- und Führungsaufgaben“

Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 65 a, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 65b

Höherqualifizierung – Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen“

Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 116 b, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 116c

Übergangsbestimmung – Sonderausbildungen“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 3 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Gruppe von höchstens zwölf behinderten Menschen“ durch die Wortfolge „kleinen Gruppe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen“ durch die Wortfolge „eine erste Kopie unentgeltlich zur Verfügung zu stellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 11, Absatz 2, wird in Ziffer eins, die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Paragraphen 65 bis 72 durch die Wortfolge „gemäß diesem Bundesgesetz“ ersetzt und es entfallen in Ziffer 4, das Wort „oder“ und die Ziffer 5,

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „eine gemäß Paragraph 65 a, oder Paragraph 65 b, gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung“ durch die Wortfolge „eine gemäß Paragraph 65 a, anerkannte oder gemäß Paragraph 65 b, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, gleichgehaltene Ausbildung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 13, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Verordnung von Medizinprodukten (Paragraph 15 a,) und Verordnung von Arzneimitteln (Paragraph 15 b,),“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 15, lautet:

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Kompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie umfassen die eigenverantwortliche Durchführung von bzw. Mitwirkung bei medizinisch-diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen und Tätigkeiten zur Behandlung, Betreuung und Beratung in allen Versorgungsformen und Versorgungsstufen nach ärztlicher Anordnung. Für die Durchführung standardisierter diagnostischer Maßnahmen als Vorbereitung des medizinischen Behandlungspfads oder als Überwachungsmaßnahme einer medizinischen Behandlung kann eine generelle ärztliche Anordnung erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Umfang der Kompetenzen gemäß Absatz eins, ergibt sich aus den in der Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflege, in Weiterbildungen und gegebenenfalls im Rahmen von Höherqualifizierungen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten im Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie.
  3. Absatz 3,Nicht delegierbar gemäß Absatz eins, ist die eigenverantwortliche Durchführung von medizinischen Maßnahmen,
    1. Ziffer eins
      die nicht vom Berufsbild der Gesundheits- und Krankenpflege bzw. gegebenenfalls vorliegender Höherqualifizierungen in der Gesundheits- und Krankenpflege erfasst sind oder
    2. Ziffer 2
      für deren fachgerechte Durchführung das Vorliegen einer ärztlichen Qualifikation bzw. berufsspezifischen Qualifikation in einem anderen Gesundheitsberuf Voraussetzung ist.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt,
    1. Ziffer eins
      Patienten und Klienten an jene Berufsangehörigen weiterzuempfehlen, die aufgrund ihrer beruflichen Kompetenzen für eine fachgerechte Behandlung, Betreuung und Beratung qualifiziert sind, bzw. über den weiteren Behandlungspfad zu informieren, sowie
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung einzelne Tätigkeiten der medizinischen Diagnostik und Therapie an Angehörige eines Pflegeassistenzberufs, der Desinfektionsassistenz, der Ordinationsassistenz und der Operationsassistenz und an in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen weiter zu übertragen und gegebenenfalls die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen, sofern und soweit diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst sind.
  5. Absatz 5,Weiters sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung berechtigt, einzelne Tätigkeiten der medizinischen Diagnostik und Therapie
    1. Ziffer eins
      an Personen gemäß Paragraph 3 b und Paragraph 3 c, weiter zu übertragen, wobei Paragraph 3 b, Absatz 3 bis 6 und Paragraph 3 c, Absatz 2 bis 5 anzuwenden sind, sowie
    2. Ziffer 2
      an Personen gemäß Paragraph 50 a, ÄrzteG 1998 weiter zu übertragen und die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen, wobei Paragraph 50 a, Absatz eins, zweiter und dritter Satz ÄrzteG 1998 anzuwenden ist.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 15 a, wird folgender Paragraph 15 b, samt Überschrift eingefügt:

„Verordnung von Arzneimitteln

Paragraph 15 b,

  1. Absatz eins,Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind zur Verordnung von Arzneimitteln gemäß Absatz 3, in den Bereichen
    1. Ziffer eins
      Nahrungsaufnahme,
    2. Ziffer 2
      Körperpflege sowie
    3. Ziffer 3
      Pflegeinterventionen und -prophylaxen
    berechtigt.
  2. Absatz 2,Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung berechtigt, Arzneimittel solange weiterzuverordnen, bis die sich ändernde Patientensituation die Einstellung der Weiterverordnung oder die Rückmeldung an den Arzt erforderlich machen oder der Arzt die Anordnung ändert. Bei Ablehnung der Weiterverordnung durch den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist dies dem anordnenden Arzt mitzuteilen. Eine Abänderung von ärztlich verordneten Arzneimitteln durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann im Verordnungswege festlegen,
    1. Ziffer eins
      welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) nach ärztlicher Anordnung in den Bereichen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 weiterverordnet werden dürfen und
    2. Ziffer 2
      welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) ohne ärztliche Anordnung in den Bereichen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 verordnet werden dürfen.
    Vor Erlassung der Verordnung sind der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat, die berufliche Vertretung der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die Österreichische Ärztekammer und der Dachverband der Sozialversicherungsträger zu hören.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 17, Absatz 2, Einleitungssatz lautet:

„Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sind insbesondere:“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 17, Absatz 2, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    Kinderintensivpflege“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 lautet:

  1. Ziffer 7
    Infektionsprävention und Hygiene
  2. Ziffer 8
    Wund-, Stoma- und Kontinenzmanagement“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 10, entfällt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 17, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann nach Anhörung des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats, der beruflichen Vertretung der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung weitere setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen festlegen.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 17, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Absatz 2 und 3, die über die in der Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflege bzw. in Weiterbildungen erworbenen Kompetenzen hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.“

Novellierungsanordnung 24, Die Überschrift zu Paragraph 20, lautet:

„Intensivpflege, Kinderintensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie“

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 20, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Kinderintensivpflege umfasst die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von schwerstkranken Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen einschließlich Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie.“

Novellierungsanordnung 26, Die Überschrift zu Paragraph 22, lautet:

„Infektionsprävention und Hygiene“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 22, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Infektionsprävention und Hygiene umfasst die Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Gesundheitssystem-assoziierten Infektionen und der Sicherstellung der Hygiene in allen Settings dienen.“

Novellierungsanordnung 28, Die Überschrift zu Paragraph 22 a, lautet:

„Wund-, Stoma- und Kontinenzmanagement“

Novellierungsanordnung 29§, 22a Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das Stomamanagement umfasst die individuelle Pflege, Versorgung und Beratung von Patienten mit Stoma, Inkontinenzleiden, Fisteln und sekundär heilenden Wunden in Bezug auf die Wundversorgung, Hautpflege, Ernährung und Stärkung der Gesundheitskompetenz der Patienten.“

Novellierungsanordnung 30, Dem Paragraph 22 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Das Kontinenzmanagement umfasst alle medizinisch-pflegerischen Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der Kontinenz sowie der Versorgung und Beratung von Patienten und Klienten mit Kontinenzproblemen, insbesondere im Hinblick auf Ernährung, Hautpflege und Hilfsmittel, dienen.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 22 c, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 23, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „, von Sonderausbildungen“.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 24, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Fort-, Weiter- und Sonderausbildung“ durch die Wortfolge „von Fort- und Weiterbildung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 28, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Qualifikationsnachweise im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sind:
    1. Ziffer eins
      Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege;
    2. Ziffer 2
      Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,;
    3. Ziffer 3
      Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,;
    4. Ziffer 4
      Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung einer Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,;
    5. Ziffer 5
      Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung einer Krankenpflegeschule, einer Kinderkrankenpflegeschule oder einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,.
  2. Absatz 2,Fachhochschul-Bachelorstudiengänge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben
    1. Ziffer eins
      unter der Leitung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu stehen und
    2. Ziffer 2
      der Verordnung gemäß Absatz 3, zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „Ausbildungen gemäß Absatz 2, durch die Wortfolge „Fachhochschul-Bachelorstudiengänge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ersetzt und es entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf“.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 28, Absatz 5, wird der Ausdruck „gemäß Absatz 2, durch den Ausdruck „gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 28, Absatz 6, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer eins und 4 durch den Ausdruck „gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 5 ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 28 a, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Personen,
    1. Ziffer eins
      bei denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter der Bedingung der Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt, oder
    2. Ziffer 2
      deren im Herkunftsstaat erworbene Qualifikation im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ohne die Bedingung der Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen anerkannt wurde, die aber noch nicht über die für die Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
    sind berechtigt, sich in der Pflegefachassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegefachassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 30, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise für Spezialisierungen gemäß Paragraph 17, sind Qualifikationsnachweise gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins und 2 nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, sofern diese eine Ausbildung abschließen, die der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 31, Absatz eins, wird vor dem Wort „nostrifiziert“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung im Rahmen einschlägiger Berufserfahrung erworbener Kompetenzen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 31, Absatz eins a, wird die Wortfolge „ab Erlassung des Nostrifikationsbescheids“ durch die Wortfolge „ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Die Überschrift des 5. Abschnitts des 2. Hauptstücks lautet:

„Fortbildungen, Weiterbildungen und Höherqualifizierungen“

Novellierungsanordnung 45, Dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nähere Regelungen insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die Inhalte und die Abhaltung von Weiterbildungen unter Bedachtnahme auf eine qualitätsgesicherte Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      die Leistungsfeststellung und -beurteilung,
    3. Ziffer 3
      die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und
    4. Ziffer 4
      einheitliche Zusatzbezeichnungen
    zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 46, Die Paragraphen 65, 66 bis 70 a und 73 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 65 a, samt Überschrift lautet:

„Höherqualifizierung – Lehr- und Führungsaufgaben

Paragraph 65 a,

  1. Absatz eins,Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind zur Höherqualifizierung, die für die Ausübung von Lehraufgaben gemäß Paragraph 17, Absatz 5 und für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 17, Absatz 6, erforderlich sind, Spezialisierungsausbildungen nach den hochschulrechtlichen Regelungen anzubieten.
  2. Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die für die Ausübung von Lehraufgaben und von Führungsaufgaben zu vermittelnden Qualifikationsprofile festzulegen und
    2. Ziffer 2
      die Studiengänge nach den hochschulrechtlichen Regelungen, die die Vermittlung der Qualifikationen gemäß Ziffer eins, gewährleisten, als Ausbildungen für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anzuerkennen.
  3. Absatz 3,Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat gemäß Paragraph 65 c, hat die fachliche Grundlage für die Qualifikationsprofile gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Richtlinien für die Anerkennung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, festzulegen. Voraussetzung für die Anerkennung von Studiengängen als Ausbildung für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben ist die Einholung eines Gutachtens des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats.
  4. Absatz 4,Dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister sind
    1. Ziffer eins
      alle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Absatz 2, Ziffer 2, anerkannt sind, und
    2. Ziffer 2
      Studienpläne von Ausbildungen, für die eine Anerkennung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, angestrebt wird,
    von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung unter Nachweis der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 48, Nach Paragraph 65 a, wird folgender Paragraph 65 b, samt Überschrift eingefügt:

„Höherqualifizierung – Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen

Paragraph 65 b,

  1. Absatz eins,Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind zur Höherqualifizierung, die für die Ausübung von setting- und zielgruppenspezifischen Spezialisierungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 3 erforderlich ist, Spezialisierungsausbildungen nach den hochschulrechtlichen Regelungen im Mindestumfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anzubieten. Die Spezialisierungsausbildungen haben theoretische und praktische Ausbildungsinhalte zu umfassen.
  2. Absatz 2,Spezialisierungsausbildungen gemäß Absatz eins, können als in sich geschlossene Studiengänge oder gestuft in Lehrgängen mit Einzelabschlüssen angeboten werden.
  3. Absatz 3,Bei Spezialisierungen mit mehreren Fachbereichen können diese auch getrennt in Fachbereichen angeboten und absolviert werden, sie gelten jedoch als Spezialisierung gemäß Absatz eins, nur bei Absolvierung aller vorgesehenen Fachbereiche.
  4. Absatz 4,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung für Spezialisierungsausbildungen gemäß Absatz eins, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die zu vermittelnden Qualifikationsprofile,
    2. Ziffer 2
      die Mindestanforderungen an eine qualitätsgesicherte Ausbildung,
    3. Ziffer 3
      die Zugangsvoraussetzungen
    festzulegen.“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 83, Absatz 2, entfallen der vorletzte und letzte Satz.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 83, Absatz 4, entfällt im zweiten Satz das Wort „schriftlicher“, wird im dritten Satz der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4 Ziffer 2, ersetzt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 83 a, lautet:

Paragraph 83 a,

  1. Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz umfasst die eigenverantwortliche Durchführung folgender Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung an und Durchführung von Pflegemaßnahmen (Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      Handeln in Notfällen (Absatz 3,),
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie (Absatz 4,).
  2. Absatz 2,Die Pflegemaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfassen:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung beim Pflegeassessment,
    2. Ziffer 2
      Beobachtung des Gesundheitszustands,
    3. Ziffer 3
      Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen,
    4. Ziffer 4
      Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe.
    Die Durchführung von Pflegemaßnahmen darf nur nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.
  3. Absatz 3,Das Handeln in Notfällen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst:
    1. Ziffer eins
      Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
    2. Ziffer 2
      eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht, insbesondere
      1. Litera a
        Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
      2. Litera b
        Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
      3. Litera c
        Verabreichung von Sauerstoff;
      die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
  4. Absatz 4,Die Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst:
    1. Ziffer eins
      Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln,
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren,
    3. Ziffer 3
      Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden sowie Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
    4. Ziffer 4
      Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern, ausgenommen bei Kindern,
    5. Ziffer 5
      Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen),
    6. Ziffer 6
      standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests),
    7. Ziffer 7
      Durchführung standardisierter diagnostischer Programme, wie EKG, EEG, BIA, Lungenfunktionstest,
    8. Ziffer 8
      Blutentnahme aus der Vene,
    9. Ziffer 9
      Legen, Wechsel und Entfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen,
    10. Ziffer 10
      Verabreichung von subkutanen Injektionen,
    11. Ziffer 11
      Verabreichung von subkutanen Infusionen und intravenösen Infusionen ohne medikamentösen Wirkstoff zur Hydration bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang,
    12. Ziffer 12
      Ab- und Anschließen laufender Infusionen ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben,
    13. Ziffer 13
      Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen, und Assistenz bei der chirurgischen Wundversorgung,
    14. Ziffer 14
      Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen,
    15. Ziffer 15
      einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen,
    16. Ziffer 16
      Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen nach vorgegebener Einstellung.
    Im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie hat die Durchführung der Tätigkeiten im Einzelfall nach ärztlicher Anordnung zu erfolgen. Nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 2, kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 87, Absatz 11 und 12 lautet:

  1. Absatz 11,Personen, denen die Anerkennung in der Pflegefachassistenz gemäß Absatz 3, an die Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.
  2. Absatz 12,Personen, denen die Anerkennung in der Pflegeassistenz gemäß Absatz 3, an die Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 89, Absatz 9 und 10 lautet:

  1. Absatz 9,Personen, denen die Nostrifikation in der Pflegefachassistenz gemäß Absatz 7, an die Bedingung der Absolvierung einer Ergänzungsausbildung geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahre ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.
  2. Absatz 10,Personen, denen die Nostrifikation in der Pflegeassistenz gemäß Absatz 7, an die Bedingung der Absolvierung einer Ergänzungsausbildung geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“

Novellierungsanordnung 54, Nach Paragraph 116 b, wird folgender Paragraph 116 c, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung – Sonderausbildungen

Paragraph 116 c,

  1. Absatz eins,Sonderausbildungen gemäß Paragraphen 65, ff. in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, können nach diesen Bestimmungen bis längstens 31. Dezember 2032 begonnen und nach diesen Bestimmungen durchgeführt und abgeschlossen werden.
  2. Absatz 2,Diplome über eine Sonderausbildung gemäß Paragraphen 66 bis 70 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, gelten als Höherqualifizierung für die entsprechende setting- oder zielgruppenspezifische Spezialisierung gemäß Paragraph 65 b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,.“

Novellierungsanordnung 55, Dem Paragraph 117, werden folgende Absatz 42 bis 44 angefügt:

  1. Absatz 42,Der Eintrag zu Paragraph 65 a, im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 15,, Paragraph 28, Absatz eins bis 6, Paragraph 28 a, Absatz 7,, Paragraph 31, Absatz eins und eins a, Paragraph 65 a, samt Überschrift, Paragraph 83, Absatz 2 und 4, Paragraph 83 a,, Paragraph 87, Absatz 11 und 12 und Paragraph 89, Absatz 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 43,Die Einträge zu Paragraph 15 b,, Paragraph 20,, Paragraph 22,, Paragraph 22 a,, zum 5. Abschnitt des 2. Hauptstücks, zu Paragraph 65 b und Paragraph 116 c, im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 13, Ziffer 4,, Paragraph 15 b, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz 2, 3 und 3 a, die Überschrift zu Paragraph 20,, Paragraph 20, Absatz eins a,, die Überschrift zu Paragraph 22,, Paragraph 22, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 22 a,, Paragraph 22 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 30, Absatz eins,, die Überschrift des 5. Abschnitts des 2. Hauptstücks, Paragraph 65 b, samt Überschrift und Paragraph 116 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Einträge zu Paragraphen 22 c und Paragraph 70 a, im Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen 22 c und 70 a samt Überschriften außer Kraft. Verordnungen gemäß Paragraph 65 b, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, können bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, folgenden Tag erlassen werden und treten frühestens mit 1. September 2025 in Kraft.
  3. Absatz 44,Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 23, Ziffer 2,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 64, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2033 in Kraft; gleichzeitig treten die Einträge zu Paragraphen 65, 66 bis 70 und 73 im Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen 65, 66 bis 70 und 73 samt Überschriften außer Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Paragraph 6 b, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Zusätzlich hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Jahr 2024 sieben Millionen Euro und ab dem Jahr 2025 jährlich zwanzig Millionen Euro zum Zweck der Förderung der Ausbildung der Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) durch das Arbeitsmarktservice zu überweisen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 84, angefügt:

  1. Absatz 84,Paragraph 6 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,, tritt mit 1. September 2024 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer