107. Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I – BBKG 2024 Teil I)107. Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil römisch eins – BBKG 2024 Teil römisch eins)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Finanzstrafgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung |
Artikel 3 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes |
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Artikel 1
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2024, wird wie folgt geändert:Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 22 Abs. 3 wird nach der Wendung „§ 223 StGB“ ein Beistrich sowie die Wendung „§ 225a StGB“ eingefügt.In Paragraph 22, Absatz 3, wird nach der Wendung „§ 223 StGB“ ein Beistrich sowie die Wendung „§ 225a StGB“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 30a wird wie folgt geändert:Paragraph 30 a, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörden sind berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10 % der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen, soweit hinsichtlich der diese begründenden Unrichtigkeiten der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, festzusetzen, sofern dieser Betrag in Summe 33 000 Euro nicht übersteigt, sich der Abgabe- oder Abfuhrpflichtige spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklärt oder diesen beantragt und er auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung wirksam verzichtet. Werden die Abgabenerhöhung und die dieser zugrundeliegenden Abgabennachforderungen innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung zur Gänze entrichtet, so tritt Straffreiheit hinsichtlich der im Zusammenhang mit diesen Abgabennachforderungen begangenen Finanzvergehen ein. Für die der Abgabenerhöhung zugrundeliegenden Abgabennachforderungen kann die Monatsfrist durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Für die Abgabenerhöhung darf ein Zahlungsaufschub nicht gewährt werden.“Die Abgabenbehörden sind berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10 % der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen, soweit hinsichtlich der diese begründenden Unrichtigkeiten der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, festzusetzen, sofern dieser Betrag in Summe 33 000 Euro nicht übersteigt, sich der Abgabe- oder Abfuhrpflichtige spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklärt oder diesen beantragt und er auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung wirksam verzichtet. Werden die Abgabenerhöhung und die dieser zugrundeliegenden Abgabennachforderungen innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung zur Gänze entrichtet, so tritt Straffreiheit hinsichtlich der im Zusammenhang mit diesen Abgabennachforderungen begangenen Finanzvergehen ein. Für die der Abgabenerhöhung zugrundeliegenden Abgabennachforderungen kann die Monatsfrist durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (Paragraph 212, BAO) auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Für die Abgabenerhöhung darf ein Zahlungsaufschub nicht gewährt werden.“
b) In Abs. 5 wird die Wendung „Finanzvergehen, die mit einer Mindestgeldstrafe bedroht sind“ durch die Wendung „§ 11 Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes 2022 (MinStG 2022), BGBl. Nr. 630/1994“ ersetzt.b) In Absatz 5, wird die Wendung „Finanzvergehen, die mit einer Mindestgeldstrafe bedroht sind“ durch die Wendung „§ 11 Absatz 3, des Mineralölsteuergesetzes 2022 (MinStG 2022), BGBl. Nr. 630/1994“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 31 Abs. 2 wird nach der Wendung „Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49e“ die Wendung „und § 51b“ eingefügt.In Paragraph 31, Absatz 2, wird nach der Wendung „Finanzordnungswidrigkeiten nach Paragraphen 49 bis 49 e die Wendung „und Paragraph 51 b, eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 35 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 35, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des Abs. 1 gelten die Eingangsabgaben für Zwecke der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages jedenfalls als im Inland entstanden.“„In den Fällen des Absatz eins, gelten die Eingangsabgaben für Zwecke der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages jedenfalls als im Inland entstanden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 43 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§§ 2 f. Tabaksteuergesetz 1995)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 2 und 3 Tabaksteuergesetz 2022 – TabStG 2022, BGBl. Nr. 704/1994)“ ersetzt und die Wendung „Tabaksteuergesetz 1995“ durch die Wendung „TabStG 2022“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 2, f. Tabaksteuergesetz 1995)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 2 und 3 Tabaksteuergesetz 2022 – TabStG 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,)“ ersetzt und die Wendung „Tabaksteuergesetz 1995“ durch die Wendung „TabStG 2022“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 51a wird folgender § 51b eingefügt:Nach Paragraph 51 a, wird folgender Paragraph 51 b, eingefügt:
„§ 51b.Paragraph 51 b,
(1)Absatz eins,Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet.
(2)Absatz 2,Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro geahndet.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 146 Abs. 1 wird die erste Zeichenfolge „BGBl. I Nr. 227/2021“ durch die Zeichenfolge „BGBl. Nr. 703/1994“ ersetzt, die zweite Zeichenfolge „BGBl. I Nr. 227/2021“ wird durch die Zeichenfolge „BGBl. Nr. 630/1994“ ersetzt und es entfällt der vorletzte Satz.In Paragraph 146, Absatz eins, wird die erste Zeichenfolge „BGBl. römisch eins Nr. 227/2021“ durch die Zeichenfolge „BGBl. Nr. 703/1994“ ersetzt, die zweite Zeichenfolge „BGBl. römisch eins Nr. 227/2021“ wird durch die Zeichenfolge „BGBl. Nr. 630/1994“ ersetzt und es entfällt der vorletzte Satz.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 200a wird folgender § 200b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 200 a, wird folgender Paragraph 200 b, samt Überschrift eingefügt:
„Zu § 100„Zu Paragraph 100
§ 200b.Paragraph 200 b,
Die Finanzstrafbehörden unterliegen nicht der Berichtspflicht nach § 100 Abs. 3a StPO.“ Die Finanzstrafbehörden unterliegen nicht der Berichtspflicht nach Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 265 wird folgender Abs. 7 angefügt:In Paragraph 265, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 22 Abs. 3, § 30a Abs. 1 und 5, § 31 Abs. 2, § 35 Abs. 5, § 43 Abs. 1 § 51b, § 146 Abs. 1 und § 200b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 30 a, Absatz eins und 5, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 5,, Paragraph 43, Absatz eins, Paragraph 51 b,, Paragraph 146, Absatz eins und Paragraph 200 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung
Das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG), BGBl. I Nr. 104/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Z 2 lit. h lautet:Paragraph 3, Ziffer 2, Litera h, lautet:
die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 6 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, und gemäß § 28c AuslBG, sowie die Vornahme von Maßnahmen gegen Scheinunternehmen gemäß § 8 und § 8a SBBG;“die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß Paragraph 6, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, und gemäß Paragraph 28 c, AuslBG, sowie die Vornahme von Maßnahmen gegen Scheinunternehmen gemäß Paragraph 8 und Paragraph 8 a, SBBG;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Z 2 werden nach der lit. h folgende lit. i und j angefügt:In Paragraph 3, Ziffer 2, werden nach der Litera h, folgende Litera i und j angefügt:
im Rahmen der Vollziehung von Aufgaben gemäß lit. a, e und h die Erhebung, obim Rahmen der Vollziehung von Aufgaben gemäß Litera a, e und h die Erhebung, ob
den versicherungsrechtlichen Bestimmungen und den Meldungsverpflichtungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,den versicherungsrechtlichen Bestimmungen und den Meldungsverpflichtungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
den Anzeigepflichten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977,den Anzeigepflichten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,,
den Bestimmungen, deren Missachtung die Tatbestände der § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 367 Z 54 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, erfüllt, undden Bestimmungen, deren Missachtung die Tatbestände der Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 367, Ziffer 54, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, erfüllt, und
den Bestimmungen, deren Missachtung die Tatbestände der § 28 Abs. 2 Z 7, Abs. 3 Z 6, Abs. 3a bzw. Abs. 5 Z 5 oder Z 8 des Arbeitszeitgesetzes – AZG, BGBl. Nr. 461/1969, erfüllt,den Bestimmungen, deren Missachtung die Tatbestände der Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7,, Absatz 3, Ziffer 6,, Absatz 3 a, bzw. Absatz 5, Ziffer 5, oder Ziffer 8, des Arbeitszeitgesetzes – AZG, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, erfüllt,
entsprochen wird. In Verwaltungsstrafverfahren nach § 71 AlVG und den betroffenen Bestimmungen der GewO 1994 oder des AZG hat das Amt für Betrugsbekämpfung Parteistellung, wenn die Übertretung durch das Amt für Betrugsbekämpfung festgestellt worden ist. In diesem Fall ist das Amt für Betrugsbekämpfung berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide, Einsprüche gegen Strafverfügungen sowie Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.entsprochen wird. In Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 71, AlVG und den betroffenen Bestimmungen der GewO 1994 oder des AZG hat das Amt für Betrugsbekämpfung Parteistellung, wenn die Übertretung durch das Amt für Betrugsbekämpfung festgestellt worden ist. In diesem Fall ist das Amt für Betrugsbekämpfung berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide, Einsprüche gegen Strafverfügungen sowie Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
die Durchführung von vereinfachten Verfahren wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. c und d FinStrG im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Verwendung eines technisch vor Manipulation gesicherten Aufzeichnungssystems (§ 131b BAO) und der Belegerteilungsverpflichtung (§ 132a BAO);“die Durchführung von vereinfachten Verfahren wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Litera c und d FinStrG im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Verwendung eines technisch vor Manipulation gesicherten Aufzeichnungssystems (Paragraph 131 b, BAO) und der Belegerteilungsverpflichtung (Paragraph 132 a, BAO);“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 8, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 3 Z 2 lit. h bis j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2024 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft; § 3 Z 2 lit. i ist auf Verfahren anzuwenden, für die eine Verfolgungshandlung nach dem 1. September 2024 vorgenommen wird.“Paragraph 3, Ziffer 2, Litera h bis j in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2024, tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft; Paragraph 3, Ziffer 2, Litera i, ist auf Verfahren anzuwenden, für die eine Verfolgungshandlung nach dem 1. September 2024 vorgenommen wird.“
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 111a Abs. 1 wird die Wortfolge „deren Organe Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden“ durch die Wortfolge „durch deren Organe Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 festgestellt wurden“ ersetzt.In Paragraph 111 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „deren Organe Personen betreten haben, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden“ durch die Wortfolge „durch deren Organe Ordnungswidrigkeiten nach Paragraph 111, Absatz eins, festgestellt wurden“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 803 wird folgender § 804 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 803, wird folgender Paragraph 804, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3 des BGBl. I Nr. 107/2024„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2024,
§ 804.Paragraph 804,
§ 111a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2024 tritt am 1. September 2024 in Kraft.“ Paragraph 111 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2024, tritt am 1. September 2024 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes
Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2020, wird wie folgt geändert:Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:
„Aufbewahrungspflicht
§ 7a.Paragraph 7 a,
Ein meldendes Finanzinstitut hat die erforderlichen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 3 bis 7 erforderlich sind, bis 7 Jahre nach Ablauf des Meldezeitraumes, auf den sich die Dokumente und Informationen beziehen, aufzubewahren.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 108 Abs. 1 lautet:Paragraph 108, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Wer, ohne den Tatbestand des § 107 zu verwirklichen, vorsätzlich die Aufbewahrungspflicht nach § 7a oder die Sorgfaltsverpflichtungen nach den Hauptstücken 3 bis 7 verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.“Wer, ohne den Tatbestand des Paragraph 107, zu verwirklichen, vorsätzlich die Aufbewahrungspflicht nach Paragraph 7 a, oder die Sorgfaltsverpflichtungen nach den Hauptstücken 3 bis 7 verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 117 wird folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 117, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 7a und § 108 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 7 a und Paragraph 108, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer