BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 19. Juli 2024

Teil I

105. Bundesgesetz:

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Epidemiegesetzes 1950, des Patientenverfügungs-Gesetzes sowie des Suchtmittelgesetzes

(NR: GP XXVII RV 2530 AB 2663 S. 272. BR: 11527 AB 11578 S. 970.)

105. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Patientenverfügungs-Gesetz und das Suchtmittelgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Artikel 4

Änderung des Patientenverfügungs-Gesetzes

Artikel 5

Änderung des Suchtmittelgesetzes

Artikel 1
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Vereinbarungsumsetzungsgesetzes 2024 (VUG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 17 :,

„17

ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 19 :,

„19

Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 24 b, :,

„24b

Allgemeine Bestimmungen zum eImpfpass“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu Paragraph 24 g, das Wort „Statistische“.

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 24 g, folgender Eintrag eingefügt:

„24h

Datenqualitätsmanagement“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 28 :,

„28

Verordnungsermächtigungen für den 2. und 3. Abschnitt“

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 28, folgende Einträge eingefügt:

„28a

Verordnungsermächtigungen für den 4. Abschnitt (ELGA)

28b

Verordnungsermächtigungen für den 5. Abschnitt

28c

Anhörung und Weisungsrechte“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach der Zeichenfolge „S. 1“ die Wort- und Zeichenfolge „ , in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 Sitzung 35,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, wird die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2, Ziffer eins, durch die Zeichenfolge „28a Absatz eins, Ziffer eins, ersetzt und lautet die Sub-Litera, d, d, :,

  1. Sub-Litera, d, d
    weitere medizinische Befunde in den Standards für Struktur und Format gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,,“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, wird der Klammerausdruck „(„e-Medikation“)“ durch den Klammerausdruck „(„eMedikation“)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 2, Ziffer 9, Litera e, wird das Wort „sowie“ gestrichen, in Litera f, wird das Wort „Patientendaten“ durch das Wort „Patient/inn/endaten“ ersetzt, nach dem Klammerausdruck „(„patient summary“)“ der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Litera g, angefügt:

  1. Litera g
    Ergebnisberichte, die durch die Gesundheitsberatung 1450 erstattet werden und insbesondere folgende Daten enthalten:
    1. Sub-Litera, a, a
      Informationen hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit der Gesundheitsberatung 1450: Kommunikationsmittel, Datum und Uhrzeit der Kontaktaufnahme sowie Dauer des Kontakts zwischen Bürger/in und Gesundheitsberatung 1450,
    2. Sub-Litera, b, b
      hinsichtlich des Bürgers oder der Bürgerin: Name, Informationen über eine allfällige Stellvertretung, Geburtsdatum, Geschlecht, allenfalls die Sozialversicherungsnummer,
    3. Sub-Litera, c, c
      hinsichtlich der bei der Gesundheitsberatung 1450 tätigen Personen: Name des Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers, der Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin und Name des oder der Angehörigen des ärztlichen Berufs,
    4. Sub-Litera, d, d
      vom Bürger oder von der Bürgerin geteilte Informationen hinsichtlich seines oder ihres medizinischen Zustands, insbesondere betreffend Vorerkrankungen, Allergien, Behinderungen, eingenommene Medikation, aktuelle Beschwerden und
    5. Sub-Litera, e, e
      Empfehlungen der Gesundheitsberatung 1450, die aufgrund und im Rahmen von berufsrechtlichen Befugnissen erteilt werden dürfen,“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a, Sub-Litera, c, c, wird nach dem Wort „ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ der Klammerausdruck „[ASchG]“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 2, Ziffer 10, wird in Litera d, am Ende das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und in Litera e, am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Litera f und g angefügt:

  1. Litera f
    Rettungsdienste, sofern deren Betrieb nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen ist und der behördlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegt, von einem Bundesland beauftragt wurde oder es sich um qualifizierte Krankentransportdienste handelt sowie
  2. Litera g
    „Gesundheitsberatung 1450“, die von den Bundesländern jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich und ihrer Verantwortung betriebene Einrichtung für die Beantwortung gesundheitsbezogener Fragen von Bürger/inne/n.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 2, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    „ELGA-Teilnehmer/innen“: natürliche Personen, die im Patient/inn/enindex gemäß Paragraph 18, erfasst sind und einer ELGA-Teilnahme nicht widersprochen haben (Paragraph 15, Absatz 2,).“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 2, Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    „ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung“: jene Stelle, die betroffene Personen und Gesundheitsdiensteanbieter hinsichtlich ELGA- und eHealth-Anwendungen gemäß dem 4. und 5. Abschnitt unterstützt.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 2, Ziffer 15, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 2, werden folgende Ziffer 18 und Ziffer 19, angefügt:

  1. Ziffer 18
    „eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter“: Gesundheitsdiensteanbieter, die selbst oder deren im Sinne des Artikel 29, DSGVO unterstellte Personen
    1. Litera a
      berufsrechtlich zur Durchführung von Impfungen berechtigt sind oder
    2. Litera b
      die gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 9, Litera a, verordneten Antikörperbestimmungen auswerten dürfen.
  2. Ziffer 19
    „Selbsteintragung“: Die Eintragung von Impfungen sowie deren Berichtigung und Löschung im zentralen Impfregister gemäß Paragraph 24 e, Absatz 6,

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 4, Absatz 3, wird das Wort „Patientenindex“ durch das Wort „Patient/inn/enindex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 4 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Landeshauptmann und der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Landeshauptleute und der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 5, Absatz 2, wird nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „oder die zuständige Bundesministerin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Protokolle und Verfahren verwendet werden, die entsprechend dem Stand der Technik die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten bewirken.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „auf Verlangen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers diesem“ durch die Wortfolge „dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin auf dessen oder deren Verlangen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 8 a, Absatz eins, wird jeweils nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „oder die zuständige Bundesministerin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 8 a, Absatz 4, wird nach dem Wort „Bundeskanzler“ die Wortfolge „oder die Bundeskanzlerin“ und nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „oder der Bundesministerin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 9, in Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, wird jeweils nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „oder die zuständige Bundesministerin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, Litera g, entfällt das Wort „sowie“, in Litera h, wird das Wort „oder“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ , sowie“ ersetzt und es wird folgende Litera i, angefügt:

  1. Litera i
    dem Gesundheitsberuferegister gemäß Paragraph 6, des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes (GBRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, oder“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, wird in Sub-Litera, a, a, am Ende das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Sub-Litera, c, c und Sub-Litera, d, d, angefügt:

  1. Sub-Litera, c, c
    eingerichteten Rettungsdienste, oder
  2. Sub-Litera, d, d
    eingerichtete Gesundheitsberatung 1450,“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 10, Absatz 3, bis 5 und Absatz 7, wird jeweils nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „oder der zuständigen Bundesministerin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 3, wird jeweils nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „oder die zuständige Bundesministerin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 12, wird nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „oder die zuständige Bundesministerin“ eingefügt und das Wort „Patient/inn/en/sicherheit“ durch das Wort „Patient/inn/ensicherheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 12 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zur Bereitstellung qualitätsgesicherter gesundheitsbezogener Informationen für die Bevölkerung ein öffentlich zugängliches Gesundheitsportal zu betreiben.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 12 a, Absatz 2, entfällt im Einleitungsteil der Klammerausdruck „(Paragraph 23,)“.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 12 a, Absatz 3, wird nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „oder die zuständige Bundesministerin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 12 b, wird jeweils nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „oder die zuständige Bundesministerin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 13, Absatz 2, wird das Wort „Anderes“ durch das Wort „anderes“ und das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen/rechten“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer/innenrechten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 13, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Zur Sicherstellung der in Absatz eins, genannten Ziele sind in ELGA ab den in Paragraph 27, Absatz 2, bis 6 und 18 genannten Zeitpunkten oder ab dem Zeitpunkt gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 3,, spätestens aber ab 1. Jänner 2026 zu speichern:
    1. Ziffer eins
      Entlassungsbriefe (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, a, a,) durch Krankenanstalten (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera d,),
    2. Ziffer 2
      Laborbefunde (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, b, b,) durch Angehörige des ärztlichen Berufes (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,), sofern diese Fachärzte und Fachärztinnen der Sonderfächer Medizinisch-Chemische Labordiagnostik oder Klinische Hygiene und Mikrobiologie sind, sowie durch Krankenanstalten (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera d,),
    3. Ziffer 3
      Befunde der bildgebenden Diagnostik durch Angehörige des ärztlichen Berufes (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,), sofern diese Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie sind, sowie durch Krankenanstalten (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera d,),
    4. Ziffer 4
      Medikationsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,), insoweit sich diese auf Handelsname bzw. Wirkstoff beziehen, durch Angehörige des ärztlichen Berufes (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,) bei der Verordnung,
    5. Ziffer 5
      Medikationsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,), insoweit sich diese auf Handelsname bzw. Wirkstoff beziehen, durch Apotheken (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera c,) und hausapothekenführende Ärzte und Ärztinnen bei der Abgabe,
    6. Ziffer 6
      Pflegesituationsbericht (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, d, d,) durch Einrichtungen der Pflege (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera e,),
    7. Ziffer 7
      weitere Befunde (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, d, d,) gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 durch die dort genannten ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter; für diese weiteren Befunde darf mittels Verordnung durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin ein Verpflichtungstermin nach dem 1. Jänner 2026 vorgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 37a, In Paragraph 13, wird nach dem Absatz 3, ein neuer Absatz 3 a, eingefügt.

  1. Absatz 3 aÜber Absatz 3, hinaus dürfen zur Sicherstellung der in Absatz eins, genannten Ziele Ergebnisberichte (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera g,) durch die Gesundheitsberatung 1450 (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera f,) unter Einhaltung des Paragraph 21, Absatz 2 a, gespeichert werden.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 wird jeweils das Wort „ELGA-Ombudsstelle“ durch das Wort „ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    durch die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (Paragraph 17,) oder“

Novellierungsanordnung 41, Dem Paragraph 14, Absatz 2, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß dem Kapitel römisch III der DSGVO der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (Paragraph 17,)“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 14, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 aDie für die Wahrnehmung der ELGA-Teilnehmer/innenrechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit (Paragraph 24, Absatz 2, ABGB) wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.“

Novellierungsanordnung 43, Nach Paragraph 14, Absatz 2 a, wird folgender Absatz 2 b, eingefügt:

  1. Absatz 2 bSoweit berufs- oder sozialversicherungsrechtliche Regelungen die Mitgabe von Daten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, bis f vorsehen, dürfen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter zur Erfüllung dieser Pflichten diese Daten auch über ELGA zur Verfügung stellen. Auf Verlangen des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin sind diese Daten auch auf andere geeignete Weise zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 14, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Das Verlangen von, der Zugriff auf oder die Verarbeitung von durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten sind verboten, sofern diese Vorgangsweisen nicht unionsrechtlich oder gesetzlich vorgesehen sind.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 14, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung, deren Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) sowie diesen im Sinne des Artikel 29, DSGVO unterstellte Personen unterliegen dem Datengeheimnis gemäß Paragraph 6, DSG.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 14, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 15, Absatz eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 15, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Teilnahme an ELGA kann jederzeit widersprochen werden (Opt-out). Dabei ist anzugeben, ob sich dieser Widerspruch auf alle (genereller Widerspruch) oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (partieller Widerspruch) beziehen soll. Dieser Widerspruch kann schriftlich gegenüber der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3,) abgegeben werden oder elektronisch über das Zugangsportal (Paragraph 23,) erfolgen, jedenfalls aber so, dass sowohl die eindeutige Identität der Person, die der Teilnahme an ELGA widerspricht, als auch die Authentizität der Mitteilung geprüft werden können. Der Widerspruch ist zu bestätigen.“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 15, Absatz 4, entfällt das Wort „Generelle“ und der Ausdruck „bzw.“ wird durch das Wort „oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 16, Absatz eins, entfällt im Einleitungsteil das Wort „elektronisch“ sowie das Wort „schriftlich“ und der Klammerausdruck „(Paragraph 17,)“ wird durch den Klammerausdruck „(Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Auskunft“ durch die Wortfolge „persönliche Information“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 16, Absatz 3, wird in Ziffer 2, das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer/innenrechte“ ersetzt und im Schlussteil wird die Wortfolge „Teilnehmer/innen/rechten verpflichtet“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ELGA-Teilnehmer/innenrechten verpflichtet, jedoch sind sie berechtigt, über den ELGA-Teilnahmestatus Kenntnis zu erlangen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 16, Absatz 5, wird nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „oder die zuständige Bundesministerin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 17, samt Überschrift lautet:

„ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) zur Unterstützung von betroffenen Personen und Gesundheitsdiensteanbeitern gemäß dem 4. oder 5. Abschnitt eine ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung mit Verordnung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 7, einzurichten und zu betreiben.
  2. Absatz 2Diese ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung besteht aus folgenden Bereichen:
    1. Ziffer eins
      ELGA-Ombudsstelle,
    2. Ziffer 2
      eHealth-Servicestelle,
    3. Ziffer 3
      Widerspruchstelle und
    4. Ziffer 4
      Serviceline.
  3. Absatz 3Die Aufgaben der jeweiligen Bereiche gemäß Absatz 2, sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin mit Verordnung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 7, festzulegen.
  4. Absatz 4Die Mitarbeiter/innen der ELGA und eHealth-Supporteinrichtung sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich über das Datengeheimnis gemäß Paragraph 6, DSG zu informieren. Dieses Datengeheimnis gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter/innen hinaus.“

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 18, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 4 und 9 wird jeweils das Wort „Patientenindex“ durch das Wort „Patient/inn/enindex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, wird das Wort „Patient/inn/en/kennungen“ durch das Wort „Patient/inn/en-Kennungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 18, Absatz 4, entfällt in der Ziffer 4, das Wort „oder“ und die gesamte Ziffer 5,

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 18, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 4 a und 4b eingefügt:

  1. Absatz 4 aIm Rahmen von eHealth-Anwendungen gemäß dem 5. Abschnitt darf die Erhebung der Identitätsdaten der betroffenen Personen, wenn eine Identifikation gemäß Absatz 4, Ziffer eins, bis 4 nicht möglich ist, auch durch Aus- oder Ablesen
    1. Ziffer eins
      von Name und Sozialversicherungsnummer von der e-card der betroffenen Person, soweit es sich um die eHealth-Anwendung eImpfpass handelt, oder
    2. Ziffer 2
      unter den Voraussetzungen des Absatz 4 b,, von Name, Geburtsdatum und Pass- oder Personalausweisnummer („demographische Daten“) von einem gültigen österreichischen Reisedokument gemäß Paragraph 2, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, oder eines gültigen Personalausweises, oder
    3. Ziffer 3
      bei Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, von Name und Geburtsdatum von einem amtlichen Lichtbildausweis, wobei als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinne von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten, gelten, oder
    4. Ziffer 4
      bei betroffenen Personen, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, von Name und Geburtsdatum von einem gültigen Reisedokument
    erfolgen, sofern ein Behandlungs- oder Betreuungszusammenhang zwischen betroffener Person und dem Gesundheitsdiensteanbieter besteht.
  2. Absatz 4 bDie Erhebung der Identitätsdaten gemäß Absatz 4 a, Ziffer 2, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Reisepässe gemäß Paragraph 4 a und Passersätze gemäß Paragraph 18, Passgesetz 1992 dürfen nicht für die Erhebung der Identitätsdaten der betroffenen Personen herangezogen werden.
    2. Ziffer 2
      Die demographischen Daten sind mit der Zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, Absatz 4, Passgesetz 1992 abzugleichen. Zu diesem Zweck haben die Gesundheitsdiensteanbieter die demographischen Daten mittels einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zur Verfügung gestellten Anwendung an diesen oder diese zu übermitteln, der oder die diese Daten abgleicht.
    3. Ziffer 3
      Zum Zwecke der Überprüfung der Identität von Bürger/inne/n sowie der eindeutigen Zuordnung von Dokumenten hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) für diese Zwecke zu verwenden.
    4. Ziffer 4
      Der Gesundheitsdiensteanbieter hat nach dem erfolgten Abgleich den Name und das Geburtsdatum der betroffenen Person anhand des von der betroffenen Person vorgelegten gültigen Reisedokuments gemäß Paragraph 2, Passgesetz oder dem vorgelegten gültigen Personalausweis zu überprüfen.“

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 18, Absatz 6, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „lit. c“ ein Beistrich und die Wendung „f und g“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 59a, In Paragraph 18, Absatz 9, wird das Wort „Zehn“ durch das Wort „Dreißig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 60, In der Überschrift des Paragraph 19, wird das Wort „ELGA-Ombudsstelle“ durch das Wort „ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 19, Absatz eins, wird das Wort „ELGA-Ombudsstelle“ durch das Wort „ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung “ ersetzt und nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „oder der zuständigen Bundesministerin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 19, Absatz 2, wird der Ausdruck „bzw.“ durch das Wort „und“ und das Wort „ELGA-Ombudsstelle“ durch das Wort „ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 3, wird jeweils die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2, Ziffer 5, durch die Zeichenfolge „§ 28a Absatz eins, Ziffer 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 20, Absatz 2, wird das Wort „Anderes“ durch das Wort „anderes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 21, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 6, das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Mitarbeiter/innen der Bereiche „ELGA-Ombudsstelle“ und „eHealth-Servicestelle“ der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (Paragraph 17,) für die Wahrnehmung der Aufgaben und 2 auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,),“

Novellierungsanordnung 66, Dem Paragraph 21, Absatz 2, werden folgende Ziffer 8 und Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Rettungsdienste (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera f,) auf Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, sowie
  2. Ziffer 9
    Gesundheitsberatung 1450 auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,)“

Novellierungsanordnung 67, Dem Schlussteil des Paragraph 21, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Über die in Ziffer eins bis Ziffer 9, vorgesehen Zugriffsberechtigungen für den Zugriff auf ELGA-Gesundheitsdaten hinaus, kann der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin mit Verordnung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 12, unter Berücksichtigung der in Paragraph 28 a, Absatz 4, genannten Kriterien weitere Zugriffsberechtigungen festlegen.“

Novellierungsanordnung 67a, In Paragraph 21, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, angefügt:

  1. Absatz 2 aDie Bundesländer haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugriff gemäß Absatz eins, Ziffer 9, nur durch für die Gesundheitsberatung 1450 tätigen Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger/innen und Angehörigen des ärztlichen Berufs erfolgt.“

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 21, Absatz 4, entfällt der 2. Satz.

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Wort „ELGA-Ombudsstelle“ durch das Wort „ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 70, In Paragraph 23, Absatz eins, wird nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „oder die zuständige Bundesministerin“ eingefügt und das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer/innenrechte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, Paragraph 23, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Zugriff auf das Zugangsportal darf ausschließlich über Anwendungen erfolgen, die die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 24, wird in Absatz eins, Ziffer eins, das Wort „Patientenindex“ durch das Wort „Patient/inn/enindex“, in Absatz 2, die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2, durch die Zeichenfolge „§ 28a Absatz eins und in Absatz 3, Ziffer eins, das Wort „Patientenindexes“ durch das Wort „Patient/inn/enindexes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Wort „Patientenindexes“ durch das Wort „Patient/inn/enindexes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, In Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Patientenindex“ durch das Wort „Patient/inn/enindex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 75, Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die Identifikation durch Abfrage des Patient/inn/enindexes vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 76, In Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, wird die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2 a, Ziffer eins, durch die Zeichenfolge „§ 28b Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 77, Paragraph 24 b, samt Überschrift lautet:

„Allgemeine Bestimmungen zum eImpfpass

Paragraph 24 b,

  1. Absatz einsZur Sicherstellung der in Absatz 5, genannten Ziele ist die eHealth-Anwendung eImpfpass einzurichten und zu betreiben. Der Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung obliegen
    1. Ziffer eins
      im Pilotbetrieb der ELGA GmbH,
    2. Ziffer 2
      im Vollbetrieb dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin und
    3. Ziffer 3
      in der Zeit des Übergangs beiden gemeinsam.
  2. Absatz 2Die Zeiten von Pilot, Voll- und Übergangsbetrieb sowie die jeweils einzuhaltende Vorgehensweise sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin durch Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 3, festzulegen.
  3. Absatz 3Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO des eImpfpasses sind:
    1. Ziffer eins
      der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,
    2. Ziffer 2
      die ELGA GmbH,
    3. Ziffer 3
      die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter,
    4. Ziffer 4
      Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes,
    5. Ziffer 5
      die Landeshauptleute,
    6. Ziffer 6
      die Bezirksverwaltungsbehörden,
    7. Ziffer 7
      die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen und
    8. Ziffer 8
      die Gesundheitsberatung 1450 gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera g,,
    wobei die Festlegung der datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des Artikel 26, DSGVO durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen hat.
  4. Absatz 4Die gemeinsam Verantwortlichen dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Paragraph 24 c, Absatz 2,) entsprechend ihrer gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 4, festgelegten spezifischen Zugriffsberechtigungen nach den Grundsätzen gemäß Paragraph 24 d, Absatz eins, zu den Zwecken gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, verarbeiten.
  5. Absatz 5Die Verwendung des eImpfpasses erfüllt ein erhebliches öffentliches Interesse gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera g, bis j DSGVO. Dieses erhebliche öffentliche Interesse ergibt sich insbesondere aus:
    1. Ziffer eins
      der Optimierung der Impfversorgung der Bevölkerung, vor allem durch
      1. Litera a
        eine einheitliche, flächendeckende und lückenlose digitale Impfdokumentation sowie eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit von Impfinformationen,
      2. Litera b
        die Steigerung der Prozess- und Ergebnisqualität von Impfungen und die Wirksamkeit von öffentlichen Impfprogrammen,
      3. Litera c
        die Erhöhung der Arzneimittel- und Patient/inn/ensicherheit;
    2. Ziffer 2
      der Verfügbarkeit digitaler Impfinformationen für die Steuerung des öffentlichen Gesundheitswesens, vor allem zur
      1. Litera a
        Bestimmung von Impfstatus und Durchimpfungsraten sowie des daraus ableitbaren Handlungsbedarfs,
      2. Litera b
        Verbesserung der Reaktionsmöglichkeiten auf Ausbrüche von durch Impfungen bekämpfbaren Krankheiten,
      3. Litera c
        Einhaltung von Verpflichtungen zur Verfolgung internationaler Eliminations- und Eradikationsziele sowie
    3. Ziffer 3
      der Reduktion von Aufwänden für Bürger/innen, Gesundheitsdiensteanbieter und das Gesundheitssystem.“

Novellierungsanordnung 80, Paragraph 24 c, samt Überschrift lautet:

„Zentrales Impfregister

Paragraph 24 c,

  1. Absatz einsDas zentrale Impfregister ist wesentlicher Bestandteil des eImpfpasses und dient der elektronischen Dokumentation aller durchgeführten Impfungen sowie impfrelevanten Informationen. Impfrelevante Informationen sind impfrelevante Vorerkrankungen, besondere Impfindikationen und die in einer Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 9, Litera a, genannten oder im Einzelfall (Absatz 3,) medizinisch indizierten Antikörperbestimmungen.
  2. Absatz 2Zur Erfüllung der in Paragraph 24 d, Absatz 2, genannten Zwecke haben
    1. Ziffer eins
      eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter, die Impfungen tatsächlich durchführen, die Angaben
      1. Litera a
        zum Impfstoff (Klassifikation, Handelsname, Hersteller, Zulassungsnummer, Chargennummer, Verfallsdatum, Serialisierungsnummer, Pharmazentralnummer und Anatomisch-Therapeutisch-Chemische Zuordnung),
      2. Litera b
        zur verabreichten Impfung (Datum der Verabreichung, Dosierung und Dosis, angewandtes Impfschema, Impfempfehlung und Zuordnung zu Impfprogrammen),
      3. Litera c
        zum Bürger/zur Bürgerin (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse, Angaben zur Erreichbarkeit, Angaben zu einer allfälligen Vertretung, Sozialversicherungsnummer, bereichsspezifisches Personenkennzeichen Gesundheit [bPK-GH], Gemeindecode, Antikörperbestimmung, impfrelevante Vorerkrankungen und besondere Impfindikationen) sowie
      4. Litera d
        zum impfenden oder speichernden eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter (Name, Rolle, Berufsadresse, ein in einer Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 8, genanntes Impfsetting und Datum der Speicherung), und
    2. Ziffer 2
      eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter, die Antikörpertests tatsächlich auswerten, unter den Voraussetzungen des Absatz 3,,
      1. Litera a
        Antikörperbestimmungen sowie das Krankheitsbild, auf das sich diese beziehen, und
      2. Litera b
        die Angaben gemäß Ziffer eins, Litera c und d, ausgenommen das Impfsetting, sofern sie dem eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter zur Verfügung stehen,
    im zentralen Impfregister ab dem in einer Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, festgelegten Zeitpunkt zu speichern. Die Speicherung dieser Angaben im zentralen Impfregister erfüllt die berufsrechtliche Dokumentationsflicht (z. B. Paragraph 51, Absatz eins, ÄrzteG 1998). Eine über diese Speicherung hinausgehende berufsrechtlich erforderliche Dokumentation hat nicht im zentralen Impfregister zu erfolgen.
  3. Absatz 3Unabhängig von der Verabreichung einer Impfung haben
    1. Ziffer eins
      eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a,, die Angehörige des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 3, ÄrzteG 1998 oder Amtsärzte und Amtsärztinnen, einschließlich Militärärzte und Militärärztinnen (Paragraph 41, ÄrzteG 1998), sind, unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufsrechte impfrelevante Informationen (Absatz eins,) im zentralen Impfregister zu speichern. Die Beurteilung, ob eine besondere Impfindikation vorliegt oder eine Vorerkrankung impfrelevant ist, obliegt diesem eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter. Jedenfalls impfrelevante Vorerkrankungen sind Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), Masern, Röteln, Hepatitis A und B, Varizellen und Polio; und
    2. Ziffer 2
      eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera b, Antikörperbestimmungen
    im zentralen Impfregister zu speichern. Die Voraussetzungen, unter denen Antikörperbestimmungen von eImpf-Gesundheitsdiensteanbietern im zentralen Impfregister gespeichert werden dürfen, sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder zuständigen Bundesministerin mittels Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 9, Litera a, festzulegen. eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a,, die Angehörige des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 3, ÄrzteG 1998 oder Amtsärzte und Amtsärztinnen, einschließlich Militärärzte und Militärärztinnen (Paragraph 41, ÄrzteG 1998) sind, dürfen über die in dieser Verordnung festgelegten Antikörperbestimmungen hinaus auch andere Antikörperbestimmungen im zentralen Impfregister speichern, sofern dies im Einzelfall medizinisch indiziert ist.
  4. Absatz 4eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a,, ausgenommen diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen sowie Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes,
    1. Ziffer eins
      dürfen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998) andere als die in Ziffer 3, genannten verabreichten und schriftlich dokumentierten, aber nicht im zentralen Impfregister gespeicherten Impfungen nachtragen;
    2. Ziffer 2
      dürfen die gemäß Paragraph 24 e, Absatz 6, selbst eingetragenen Impfungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufsrechte vidieren und
    3. Ziffer 3
      haben die in einer Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 7, genannten verabreichten Impfungen nachzutragen.
  5. Absatz 5Für die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten geltenden folgende Löschfristen:
    1. Ziffer eins
      Impfungen, impfrelevante Vorerkrankungen und Impferinnerungen sind dreißig Jahre nach dem Tod eines Bürgers/einer Bürgerin von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zu löschen; ist kein Sterbedatum bekannt, sind diese Angaben spätestens 120 Jahre nach der Geburt des Bürgers/der Bürgerin zu löschen.
    2. Ziffer 2
      Antikörperbestimmungen sind nach Ablauf der des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin mit Verordnung nach Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 9, Litera b, unter Berücksichtigung des Stands der Wissenschaft festgelegten angemessenen Löschfrist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der Bundesministerin zu löschen.
  6. Absatz 6Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat
    1. Ziffer eins
      zu den in Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2, und 3 genannten Zwecken den jeweils aktuellen Impfplan Österreich im zentralen Impfregister sowie,
    2. Ziffer 2
      um den Zugriff auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und ELGA-Teilnehmer/inne/n zu ermöglichen und ELGA-Anwendungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, oder andere eHealth-Anwendungen gemäß diesem Abschnitt zu unterstützen, standardisierte elektronische Schnittstellen
    bereitzustellen.“

Novellierungsanordnung 81, In Paragraph 24 d, Absatz eins, wird im Einleitungsteil die Wort- und Zeichenfolge „§ 24c Absatz 2 bis 7“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 24c Absatz 2 bis 5“ ersetzt und nach der Wort- und Zeichenfolge „in Absatz 2, die Wort- und Zeichenfolge „und in Paragraph 24 e, Absatz 4, eingefügt.

Novellierungsanordnung 82, Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die Bürger/innen, soweit es sich um Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 5,, Ziffer 6,, Ziffer 7, oder Ziffer 8, handelt, gemäß Paragraph 18, oder durch Abgleich von Daten mit dem oder Abfrage des Stammzahlenregisters gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, E-GovG eindeutig identifiziert wurden. Für den Abgleich von Daten mit dem Stammzahlenregister gilt Paragraph 18, Absatz 4 a,

Novellierungsanordnung 83, Paragraph 24 d, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die im Impfregister gespeicherten Daten dürfen personenbezogen insbesondere für folgende Zwecke verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,
    2. Ziffer 2
      Darstellung persönlicher Impfkalender auf Basis der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich,
    3. Ziffer 3
      Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich auf Basis der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,
    4. Ziffer 4
      Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 g,,
    5. Ziffer 5
      Krisenmanagement, sowohl im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß Paragraph eins, EpiG, als auch im Rahmen der Pharmakovigilanz,
    6. Ziffer 6
      Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen sowie deren Überprüfung,
    7. Ziffer 7
      Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß Paragraph 24 e, sowie
    8. Ziffer 8
      Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 h,

Novellierungsanordnung 84, Paragraph 24 e, samt Überschrift lautet:

„Rechte der Bürger/innen

Paragraph 24 e,

  1. Absatz einsDie Bürger/innen sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise über die ihnen zustehenden Rechte sowie über jene Rechte des 3. Kapitels der DSGVO, die den Bürger/inne/n nicht zustehen, zu informieren. Diese Information hat auch den Hinweis zu enthalten, wem gegenüber die Bürger/innen die ihnen zustehenden Rechte geltend machen können.
  2. Absatz 2Die für die Wahrnehmung der Rechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit (Paragraph 24, Absatz 2, ABGB) wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.
  3. Absatz 3Das Recht auf Auskunft über im zentralen Impfregister gespeicherte Daten (Artikel 15, DSGVO) ist von den Bürger/inne/n gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung im Wege der eHealth-Servicestelle (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2,) wahrzunehmen. Bürger/innen können das Recht auf Auskunft (Artikel 15, DSGVO) auch elektronisch im Wege des Zugangsportals (Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 24 f, Absatz 6,) wahrnehmen, wobei auch eine Datenkopie in Form eines ausdruckbaren PDF-Dokuments zur Verfügung zu stellen ist. Im Zugangsportal sind die Informationen gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h DSGVO in geeigneter Weise bereitzuhalten.
  4. Absatz 4Das Recht auf Berichtigung (Artikel 16, DSGVO) ist von den Bürger/inne/n gegenüber jenem eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter wahrzunehmen, der die zu berichtigende Angabe im zentralen Impfregister gespeichert hat. Treten Umstände hervor, die unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998) eine Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten erfordern, sind diese von dem eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter, der diese Daten gespeichert hat, in Form einer Aktualisierung oder Stornierung zu berichtigen. Sollte dieser eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter nicht mehr verfügbar sein, so ist die Berichtigung auf Verlangen des Bürgers/der Bürgerin von einem Amtsarzt oder einer Amtsärztin vorzunehmen. Berichtigte Daten werden als solche gekennzeichnet. In Form einer Stornierung berichtigte Daten müssen und dürfen nur für den eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter, der die stornierten Daten im zentralen Impfregister gespeichert hat, und für die Bürger/innen, die diese stornierten Daten betreffen, abrufbar bleiben. Über Berichtigungen sind eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter, die auf die Daten in der nicht berichtigten Fassung zugegriffen haben, in Übereinstimmung mit Paragraph 24 f, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 4, in geeigneter Weise zu informieren.
  5. Absatz 5Hinsichtlich der Verarbeitungen nach diesem Unterabschnitt besteht gemäß Artikel 23, Absatz eins, Litera e, DSGVO kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO und kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO. Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO wird gemäß Artikel 23, Absatz eins, Litera e, DSGVO im Sinne des Paragraph 24 c, Absatz 5, beschränkt.
  6. Absatz 6Bürger/innen haben das Recht, Impfungen in das zentrale Impfregister selbst einzutragen und diese Angaben bis zur Vidierung (Paragraph 24 c, Absatz 4, Ziffer 2,) selbst zu berichtigen oder zu löschen. Die Selbsteintragung der Impfungen erfolgt durch Übermittlung der einzutragenden, zu berichtigenden oder zu löschenden Daten in der mittels Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 6, festgelegten Form an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, der oder die diese übermittelten Daten in das zentrale Impfregister einzutragen, zu berichtigen oder zu löschen hat. Eine inhaltliche Prüfung der übermittelten Daten durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin hat nicht zu erfolgen. Selbst eingetragene Impfungen sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als solche zu kennzeichnen und dienen den eImpf-Gesundheitsdiensteanbietern nur zur Information.
  7. Absatz 7Bürger/innen haben das Recht vom jeweils impfenden eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter die Dokumentation von Impfungen im Sinne des Artikel 31, der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,) im internationalen Impfausweis (Internationale Bescheinigungen über Impfungen und Impfbuch der WHO) zu verlangen. Der Eintrag im internationalen Impfausweis hat in diesem Fall zusätzlich zur Speicherung gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, zu erfolgen.
  8. Absatz 8Bürger/innen haben das Recht, sich mit persönlichen Anliegen im Zusammenhang mit dem eImpfpass sowie mit Informationen oder Beschwerden über fehlende Einträge oder über Fehler der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten an die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,) zu wenden.“

Novellierungsanordnung 85, Paragraph 24 f, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Soweit der Patient/inn/enindex (Paragraph 18,) gemäß Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer 5, zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen genutzt wird, darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen, in denen die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter oder Apotheken
    1. Ziffer eins
      zur Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      zur Impfberatung und Impfanamnese
    auf den eImpfpass zugreifen, nicht länger als 28 Tage zurückliegen.“

Novellierungsanordnung 86, Paragraph 24 f, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Das Berechtigungssystem (Paragraph 21,) dient der Verwaltung der in einer Verordnung gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 4, nach den Kriterien gemäß Paragraph 28 b, Absatz 7, festgelegten spezifischen Zugriffsberechtigungen auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten und der Steuerung der Zugriffe.“

Novellierungsanordnung 87, Paragraph 24 f, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Das Zugangsportal (Paragraph 23,) dient der zusammenfassenden Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 e, Absatz 3,

Novellierungsanordnung 88, Paragraph 24 g, samt Überschrift lautet:

„Auswertungen

Paragraph 24 g,

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, im Sinne des Paragraph 11, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 89, Nach Paragraph 24 g, wird folgender Paragraph 24 h, samt Überschrift eingefügt:

„Datenqualitätsmanagement

Paragraph 24 h,

  1. Absatz einsDas Datenqualitätsmanagement umfasst die Sicherstellung von Vollständigkeit, Aktualität, Fehlerfreiheit, Konsistenz und Verfügbarkeit der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten.
  2. Absatz 2Die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung hat im Wege der eHealth-Servicestelle (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2,) zur Erfüllung dieser Aufgabe
    1. Ziffer eins
      die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten sowie die Protokolldaten unter Zugrundelegung der in Absatz eins, genannten Kriterien auf Anforderung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu analysieren und Empfehlungen für Maßnahmen zur Sicherstellung und Verbesserung der Datenqualität zu erarbeiten,
    2. Ziffer 2
      die im Rahmen von Analysen gemäß Ziffer eins, erkannten Fehler einer Berichtigung gemäß Absatz 3, zuzuführen,
    3. Ziffer 3
      entsprechend standardisierter Vorgaben oder über Einzelanforderung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin Berichte über das Impfgeschehen aufzubereiten und zur Verfügung zu stellen,
    4. Ziffer 4
      den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin bei der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber gesetzlich festgelegten Kontrolleinrichtungen und bei der Erfüllung internationaler Berichtspflichten durch Bereitstellung der jeweils angeforderten Informationen zu unterstützen sowie
    5. Ziffer 5
      Informationen und Beschwerden gemäß Paragraph 24 e, Absatz 8, entgegen zu nehmen.
  3. Absatz 3Werden bei der Analyse gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Fehler erkannt, oder wird gemäß Absatz 2, Ziffer 5, eine Information oder Beschwerde von einem Bürger oder einer Bürgerin oder einem eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter entgegen genommen, hat die eHealth-Servicestelle die Art des Fehlers sowie den jeweiligen eImpf-Gesundheitsdiensteanbieterder für die Speicherung der Daten im zentralen Impfregister verantwortlich ist, zu erheben und die Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten bei diesem, oder im Falle seiner Nichtverfügbarkeit bei einem Amtsarzt oder einer Amtsärztin, zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter sowie die Amtsärzte und Amtsärztinnen haben die Berichtigung unverzüglich, längstens binnen eines Monats, vorzunehmen. Kann die eHealth-Servicestelle bei der Überprüfung einer Information oder Beschwerde gemäß Absatz 2, Ziffer 5, keinen Fehler feststellen, ist der Bürger/die Bürgerin binnen eines Monats darüber zu informieren.
  4. Absatz 4Berichte gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und Informationen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, dürfen ausschließlich anonymisiert bereitgestellt werden. Hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin Grund zur Annahme, dass Berichte gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Daten enthalten, durch die Rückschlüsse auf eine natürliche Person gezogen werden können, so hat er oder sie diese Daten von einer allfälligen Veröffentlichung auszunehmen.
  5. Absatz 5Die zur Behebung von Fehlern im zentralen Impfregister gemäß Absatz 3, erforderlichen Daten sind von der eHealth-Servicestelle in personenbezogener Form bereitzustellen. Die Verarbeitung dieser Daten hat entsprechend dem Stand der Technik zu erfolgen. Im Falle einer Berichtigung aufgrund einer Analyse gemäß Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, ist der Bürger/die Bürgerin über Art, Umfang und Grund der Berichtigung zu informieren. Dieser Verpflichtung kann durch einen Protokolleintrag entsprochen werden.“

Novellierungsanordnung 90, In Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, wird das Wort „ELGA-Ombudsstelle“ durch das Wort „ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung“ eingefügt und das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 91, In Paragraph 25, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 4, das Wort „oder“ angefügt und nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    als Mitarbeiter/in der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung Angaben über Impfungen vorsätzlich verarbeitet, ohne dazu berechtigt zu sein,“

Novellierungsanordnung 92, In Paragraph 25, Absatz 4,, wird die Wort- und Zeichenfolge „bis 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bis 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 93, In Paragraph 26, Absatz 9, Ziffer 2, wird die Wortfolge „vom Bundesminister“ durch die Wortfolge „von dem Bundesminister oder der Bundesministerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 94, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 105 aus 2024,
    1. Ziffer eins
      treten mit 30. September 2024 die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 17,, 19, 24b, 24g, 24h und 28 bis 28c, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a,, b, e bis g, Ziffer 10, Litera a, Sub-Litera, c, c und Litera d bis g, Ziffer 12,, 14, 18 und 19, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 4 a, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 8 a, Absatz eins und 4, Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, Litera g, bis i, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3,, Paragraph 10, Absatz 3, bis 5 und Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz eins, und 3, Paragraph 12,, 12a Absatz eins, und 2, Paragraph 12 b,, Paragraph 13, Absatz 2 bis 3a, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, bis 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 3,, Absatz 2 a, und 2b, Absatz 3, sowie Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 2, und 4, Paragraph 16, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 17, samt Überschrift, Paragraph 18, Absatz eins und 2, Absatz 4, bis 4b, Absatz 6, Ziffer 2 und Absatz 9,, die Überschrift zu Paragraph 19,, Paragraph 19, Absatz eins, und 2, Paragraph 20, Absatz eins, bis 3, Paragraph 21, Absatz 2 und Absatz 2 a,, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 24 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 24 b, samt Überschrift, Paragraph 24 c, samt Überschrift, Paragraph 24 d,, Paragraph 24 e, samt Überschrift, Paragraph 24 f, Absatz 2,, 4 und 6, Paragraph 24 g, samt Überschrift, Paragraph 24 h, samt Überschrift, Paragraph 26, Absatz 9, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz eins, bis 4, Absatz 6, bis 9 sowie Absatz 18 bis 20, Paragraph 28 bis Paragraph 28 c, samt Überschriften, Paragraph 29, Absatz 2 und Paragraph 31, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 2, Ziffer 15,, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 5,, Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz, und Paragraph 27, Absatz 17, außer Kraft; bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 7, ist das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, DSGVO von den betroffenen Personen sowohl hinsichtlich ELGA als auch hinsichtlich des eImpfpasses gegenüber der ELGA-Ombudsstelle wahrzunehmen;
    2. Ziffer 2
      tritt mit 1. Jänner 2025 Paragraph 27, Absatz 13, und 14 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 27, Absatz 12, außer Kraft;
    3. Ziffer 3
      tritt mit 1. Juli 2025 Paragraph 12 a, Absatz 3, in Kraft;
    4. Ziffer 4
      tritt mit 1. Jänner 2026 Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3,, 4 und 5 und Absatz 4, in Kraft.“

Novellierungsanordnung 95, In Paragraph 27, Absatz eins, wird nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „oder die zuständige Bundesministerin“ eingefügt und die Wort- und Zeichenfolge „Widerspruchstellen (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7,)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Widerspruchstelle (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3,)“, der Klammerausdruck „(Paragraph 17,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 17, Abs. Absatz 2, Ziffer eins,)“ und das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer/innenrechte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 96, In Paragraph 27, Absatz 2,, 3, 4 und 6 wird jeweils die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2, Ziffer 4, durch die Zeichenfolge „§ 28a Absatz eins, Ziffer 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 97, In Paragraph 27, Absatz 7,, 8 und 9 wird jeweils die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2, Ziffer 4, durch die Zeichenfolge „§ 28a Absatz eins, Ziffer 3 und die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c“ durch die Zeichenfolge „§ 28a Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 98, Paragraph 27, Absatz 12, entfällt.

Novellierungsanordnung 99, In Paragraph 27, Absatz 13, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und 12“.

Novellierungsanordnung 100, In Paragraph 27, Absatz 14, entfällt jeweils die Wort- und Zeichenfolge „oder 12“.

Novellierungsanordnung 101, Paragraph 27, Absatz 17, entfällt.

Novellierungsanordnung 101a, Paragraph 27, Absatz 18, Ziffer eins und Absatz 19, Ziffer eins, wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „medizinisch-chemische Labordiagnostik oder Hygiene und Mikrobiologie“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Medizinisch-Chemische Labordiagnostik oder Klinische Hygiene und Mikrobiologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 102, In Paragraph 27, Absatz 18, wird jeweils die Wort und Zeichenfolge „Fachärzte/Fachärztinnen“ durch die Wortfolge „Fachärzte und Fachärztinnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 103, In Paragraph 27, Absatz 19, wird nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „oder die zuständige Bundesministerin“ eingefügt es wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Fachärzte/Fachärztinnen“ durch die Wortfolge „Fachärzte und Fachärztinnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 103a, In Paragraph 27, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20Für die Sicherstellung der Vertraulichkeit gemäß Paragraph 6, gilt bis 30. Juni 2026 Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bis 31. Dezember 2024 darf die Sicherstellung der Vertraulichkeit von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, abweichend erfolgen, wenn
      1. Litera a
        Protokolle und Verfahren verwendet werden, die die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten bei deren Bereitstellung („Transportverschlüsselung“) bewirken,
      2. Litera b
        die Sicherstellung der Vertraulichkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, mangels vorhandender technischer Infrastruktur nicht zumutbar ist und
      3. Litera c
        an der Übermittlung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten ausschließlich Gesundheitsdiensteanbieter beteiligt sind.
    2. Ziffer 2
      Von 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2026 darf die Sicherstellung der Vertraulichkeit von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, abweichend erfolgen, wenn
      1. Litera a
        die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, erfüllt sind und
      2. Litera b
        die Übermittlung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten bis 31. Dezember 2024 in der Regel per Fax erfolgte.
    3. Ziffer 3
      Gelten für einen der an einer Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter die erleichterten Bedingungen gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2,, so gelten diese für alle beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter.
    4. Ziffer 4
      Die erleichterten Bedingungen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2,
      1. Litera a
        dürfen für Cloud Computing (Paragraph 6, Absatz 3,) nicht in Anspruch genommen werden und
      2. Litera b
        gelten nur sofern Artikel 3, Absatz eins, DSGVO eingehalten wird.“

Novellierungsanordnung 104, Paragraph 28, samt Überschrift lautet:

„Verordnungsermächtigungen für den 2. und 3. Abschnitt

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat auf Grundlage des 2. Abschnitts mit Verordnung Folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Rollen von Gesundheitsdiensteanbietern und
    2. Ziffer 2
      die näheren Modalitäten der Eintragung gemäß Paragraph 9,, insbesondere die technischen Anforderungen, die Datenformate, die Periodizität der Aktualisierung der Daten und die einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen.
  2. Absatz 2Die Anforderungen für die Festlegung zusätzlicher Rollen sind dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in von der jeweiligen Registrierungsstelle unter Anschluss
    1. Ziffer eins
      einer Beschreibung von Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeiten,
    2. Ziffer 2
      der Voraussetzungen, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten zu erfüllen sind,
    3. Ziffer 3
      der Bezeichnung jener Rechtsgrundlage, aus der sich die Berechtigung zur Berufsausübung ergibt, sowie
    4. Ziffer 4
      der Stelle, die darüber entscheidet,
    zu übermitteln.
  3. Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann auf Grundlage des 3. Abschnitts weitere Anwendungen vorzusehen, die die Datenerfassung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 105, Nach Paragraph 28, werden folgende Paragraphen 28 a bis 28c samt Überschriften eingefügt:

„Verordnungsermächtigungen für den 4. Abschnitt (ELGA)

Paragraph 28 a,

  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat auf Grundlage des 4. Abschnitts mit Verordnung Folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die in ELGA zu verwendenden Standards für Inhalt, Struktur und Format gemäß Paragraph 27, Absatz 7,, 8 und 9 für
      1. Litera a
        Entlassungsbriefe gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, a, a,,
      2. Litera b
        Laborbefunde gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, b, b,,
      3. Litera c
        Befunde der bildgebenden Diagnostik einschließlich allfälliger Bilddaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, c, c, sowie
      4. Litera d
        Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,,
    2. Ziffer 2
      die in ELGA zu verwendenden Standards für Struktur und Format, für
      1. Litera a
        folgende Befundarten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, d, d,):
        1. Sub-Litera, a, a
          Pathologiebefunde durch Fachärzte und Fachärztinnen für Pathologie und Krankenanstalten und
        2. Sub-Litera, b, b
          sonstige fachärztliche Befunde im Rahmen ambulanter Behandlungen (Spitalsambulanz, selbstständige Ambulatorien, niedergelassener Facharztbereich) sowie
      2. Litera b
        automationsunterstützt erstellte Angaben gemäß Artikel 14, Absatz 2, Litera b, Sub-Litera, i, der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patient/inn/enrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera f,),
    3. Ziffer 3
      den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die in Ziffer eins, und 2 genannten Daten in ELGA gemäß Paragraph 13, Absatz 2, und 3 in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, zu speichern und zu erheben sind,
    4. Ziffer 4
      die zu erfassenden wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,,
    5. Ziffer 5
      Standards der für ELGA verwendeten Komponenten für
      1. Litera a
        die Suchfunktion gemäß Paragraph 13, Absatz 5,,
      2. Litera b
        die zeitliche Verfügbarkeit,
      3. Litera c
        die Sicherheitsanforderungen, wie insbesondere Regelungen zum Risikomanagement, und
      4. Litera d
        den Zugriffsschutz,
      wobei sichergestellt sein muss, dass Wartungsarbeiten protokolliert werden und dabei entweder nur verschlüsselte Daten eingesehen werden können oder ein Vier-Augen-Prinzip sichergestellt ist,
    6. Ziffer 6
      für den Aushang gemäß Paragraph 16, Absatz 4,
      1. Litera a
        den Umfang und Detaillierungsgrad der Information und
      2. Litera b
        die Mindestanforderungen an den Inhalt,
    7. Ziffer 7
      die Einrichtung der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung gemäß Paragraph 17, sowie die von den einzelnen Bereichen wahrzunehmenden Aufgaben,
    8. Ziffer 8
      den Zeitpunkt, ab dem eine einheitliche Nomenklatur für ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,) zu verwenden ist,
    9. Ziffer 9
      den Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) des Berechtigungssystems gemäß Paragraph 21 und des Protokollierungssystems gemäß Paragraph 22,
    10. Ziffer 10
      den Beginn und das Ende von Testphasen für ELGA in Verbindung mit Ziffer eins, bis 3 samt einer allfälligen, unabhängigen Evaluierung sowie
    11. Ziffer 11
      allenfalls weitere Zugriffsberechtigungen auf ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 21, Absatz 2,
  2. Absatz 2Für die Festlegung der Standards gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die international anerkannten Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie den Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Standards gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind nach Abschluss eines einheitlichen Standardisierungsverfahrens unter Mitwirkung der ELGA-Systempartner sowie zuständiger gesetzlicher Interessenvertretungen nach den Kriterien des Absatz 2, festzulegen.
  4. Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat bei der Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 11, folgende Kriterien einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Verantwortliche und deren Auftragsverarbeiter dürfen nur über die geringsten – für ihre Rolle (Paragraph 2, Ziffer 5,) noch ausreichenden – Zugriffsberechtigungen verfügen.
    2. Ziffer 2
      Soweit unterstellte Personen im Sinne des Artikel 29, DSGVO ihre Rolle eigenverantwortlich wahrnehmen, ist durch Zugriffsberechtigungen und – soweit erforderlich – neue Rollen sicherzustellen, dass auch
      1. Litera a
        die Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 29, DSGVO sowie
      2. Litera b
        andere unterstellte Personen im Sinne des Artikel 29, DSGVO, die nicht in der Rolle tätig werden,
      vom Zugriff ausgeschlossen sind.
    3. Ziffer 3
      Soweit in ELGA Daten aus anderen Verarbeitungstätigkeiten als ELGA bereitgestellt werden, dürfen die Zugriffsberechtigungen für diese Daten in ELGA keinen schreibenden Zugriff vorsehen.
    4. Ziffer 4
      Die Zugriffsberechtigungen haben alle mit einer Rolle verbundenen Verarbeitungstätigkeiten abzudecken.
    5. Ziffer 5
      Die von der Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, abweichende Einführung neuer Rollen ist zulässig, sofern die neuen Rollen Teilmengen der bestehenden Rollen sind.
    6. Ziffer 6
      Die Zugriffsberechtigungen haben jedenfalls zwischen schreibendem und lesendem Zugriff zu unterscheiden.

Verordnungsermächtigungen für den 5. Abschnitt

Paragraph 28 b,

  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat auf Grundlage des 5. Abschnittes mit Verordnung für die eHealth-Anwendung „Primärversorgung“ (1. Unterabschnitt) Folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die im Rahmen der Anwendung zu verwendenden Standards für Inhalt, Struktur, Format und Terminologien gemäß Paragraph 27, Absatz 7,, 8 und 9 und
    2. Ziffer 2
      den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Ziffer eins, jedenfalls anzuwenden sind.
  2. Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat auf Grundlage des 5. Abschnittes mit Verordnung für die eHealth-Anwendung „eImpfpass“ (2. Unterabschnitt) Folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die im Rahmen der Anwendung zu verwendenden Standards für Inhalt, Struktur, Format und Terminologien, für
      1. Litera a
        die gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, im zentralen Impfregister zu speichernden Angaben und
      2. Litera b
        die in der zusammenfassenden Darstellung gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, ersichtlichen Daten,
    2. Ziffer 2
      den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem
      1. Litera a
        die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Ziffer eins, jedenfalls anzuwenden sind, und
      2. Litera b
        ab dem die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, von den betreffenden eImpf-Gesundheitsdiensteanbietern jedenfalls zu speichern sowie zu berichtigen sind und diese für die in Paragraph 24 d, Absatz 2, genannten Zwecke verarbeitet werden dürfen, wobei der Beginn funktional, regional, zeitlich und nach Rollen sowie Impfungen gestaffelt erfolgen kann,
    3. Ziffer 3
      die jeweiligen Zeiten und Vorgehensweisen für
      1. Litera a
        die Beendigung des Pilotbetriebs und der Aufnahme des Vollbetriebs sowie
      2. Litera b
        den Übergang von Pilot- auf Vollbetrieb
    4. Ziffer 4
      die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,
    5. Ziffer 5
      allenfalls die Details der Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO für die Speicherung, Berichtigung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, im zentralen Impfregister,
    6. Ziffer 6
      die Form der Übermittlung der selbst einzutragenden Daten an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin sowie den Zeitpunkt, ab dem die Selbsteintragung von Impfungen in das zentrale Impfregister gemäß Paragraph 24 e, Absatz 6, möglich ist,
    7. Ziffer 7
      sofern dies aus epidemiologischen Gründen oder zur Einhaltung von Verpflichtungen zur Verfolgung internationaler Eliminations- und Eradikationsziele erforderlich ist, Impfungen, die gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, Ziffer 3, nachzutragen sind sowie den Stichtag der Nachtragungspflicht,
    8. Ziffer 8
      die Impfsettings gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d,,
    9. Ziffer 9
      nach Maßgabe des Standes der Wissenschaft
      1. Litera a
        die Voraussetzungen, unter denen Antikörperbestimmungen von eImpf-Gesundheitsdiensteanbietern im zentralen Impfregister gespeichert werden dürfen, sofern im Einzelfall nichts anderes medizinisch indiziert ist (Paragraph 24 c, Absatz 3,) und
      2. Litera b
        eine Löschfrist für die im zentralen Impfregister gespeicherten Antikörperbestimmungen sowie
    10. Ziffer 10
      die Pflichtenaufteilung gemäß Artikel 26, DSGVO.
  3. Absatz 3Für die Festlegung der Standards gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die international anerkannten Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie den Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den jeweiligen Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin darf nach Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,, aufgrund deren alle Impfungen im zentralen Impfregister zu erfassen sind, ausschließlich eine Nachtragepflicht für Impfungen gegen Masern, Röteln, Hepatitis A, Hepatitis B, Varizellen, Polio und Humane Papillomaviren (HPV) mit Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 7, vorsehen.
  5. Absatz 5Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin darf für die Impfsettings gemäß Absatz 2, Ziffer 8, ausschließlich folgende Bezeichnungen verwenden: „Bildungseinrichtung“, „Arbeitsplatz/Betrieb“, „Wohnbereich“, „Betreute Wohneinrichtung“, „Krankenhaus inkl. Kur- und Rehaeinrichtungen“, „Ordination“, „Öffentliche Impfstelle“ und „Öffentliche Impfstraße / Impfbus“.
  6. Absatz 6Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin darf mit Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 9, Litera a, ausschließlich Antikörperbestimmungen zu folgenden Erkrankungen festlegen: Diphtherie, Masern, Röteln, Hepatitis A, Hepatitis B, Polio, Tetanus, Varizellen und Tollwut. Andere als die genannten Antikörperbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bundesgesetzes im zentralen Impfregister durch eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera b, gespeichert sind, sind zu stornieren.
  7. Absatz 7Bei der Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin nach Maßgabe des 2. Unterabschnitts des 5. Abschnitts die in Paragraph 28 a, Absatz 4, genannten Kriterien einzuhalten.

Anhörung und Weisungsrechte

Paragraph 28 c,

  1. Absatz einsVor Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 28 a und Paragraph 28 b, Absatz eins, hat jedenfalls eine Anhörung der Rechtsträger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, soweit sie gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG Krankenanstalten betreibt, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, der Österreichischen Zahnärztekammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Dachverbandes, der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte sowie der Länder zu erfolgen.
  2. Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat nach Anhörung der jeweils zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, unter Berücksichtigung des Paragraph 27, Absatz 13,, mit Verordnung für bestimmte Gesundheitsdiensteanbieter jeweils den Zeitpunkt festzulegen, ab dem die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten unter den erleichterten Bedingungen des Paragraph 27, Absatz 10, jedenfalls nicht mehr zulässig ist.
  3. Absatz 3Mit der Koordinierung und Konzeption der eHealth-Anwendung „Elektronische Patientenverfügung („ePatientenverfügung“)“ ist die ELGA GmbH betraut.
  4. Absatz 4Bei der Vollziehung der Paragraphen 18 und 20a ist der Dachverband an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin gebunden.“

Novellierungsanordnung 106, In Paragraph 29, Absatz 2, wird die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2 a, durch die Zeichenfolge „§ 28b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 107, In Paragraph 31, wird nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „oder die zuständige Bundesministerin“ eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 31 d, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich
    1. Ziffer eins
      die Widerspruchstelle (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012)
    2. Ziffer 2
      die Serviceline (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, GTelG 2012) und
    3. Ziffer 3
      bis zum 31. Dezember 2025 die Funktionen des Zugangsportals von ELGA, insbesondere jene zur Wahrung der ELGA Teilnehmer/innenrechte gemäß Paragraph 23, Absatz eins, GTelG 2012,
    bereit zu stellen und zu betreiben oder betreiben zu lassen. Er ist dabei an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers gebunden. Die Kundmachung der technisch-organisatorischen Spezifikationen nach Paragraph 28 a, GTelG 2012 darf rechtswirksam auch im Internet erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 800, wird folgender Paragraph 801, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,

Paragraph 801,

  1. Absatz einsParagraph 31 d, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024, tritt mit 30. September 2024 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, wird die Zeichenfolge „Abs. 2 Ziffer 2, durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 40, angefügt:

  1. Absatz 40Paragraph 4, Absatz 4, Z in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 105 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Patientenverfügungs-Gesetzes

Das Patientenverfügungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14 d, wird die Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2, GTelG 2012“ durch die Zeichenfolge „§ 28a GTelG 2012“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, erhält die zweite Absatzbezeichnung „(2)“ die Absatzbezeichnung „(3)“ und es wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 14 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Suchtmittelgesetzes

Das Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Vereinbarungsumsetzungsgesetzes 2024 (VUG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 47, Absatz 26, wird die Zahl „2024“ ersetzt durch die Zahl „2026“.

Van der Bellen

Nehammer