103. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln und das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz – RKG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln
Das Bundesgesetz über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln, BGBl. I Nr. 192/2023, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 192 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird die Zeichenfolge „2024“ durch die Zeichenfolge „2025“ ersetzt.In Paragraph eins, wird die Zeichenfolge „2024“ durch die Zeichenfolge „2025“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „ ,dem 1. Juni 2024 sowie dem 1. September 2024“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bis zum 1. September 2025 alle drei Monate“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „ ,dem 1. Juni 2024 sowie dem 1. September 2024“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bis zum 1. September 2025 alle drei Monate“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „Dezember“ die Zeichenfolge „2024“ durch die Wort- und Zeichenfolge „der Jahre 2024 bis 2025“, nach dem Wort „September“ die Zeichenfolge „2023“ durch die Wortfolge „des Vorjahres“ und nach dem Wort „August“ die Zeichenfolge „2024“ durch die Wortfolge „des jeweiligen Jahres“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird nach dem Wort „Dezember“ die Zeichenfolge „2024“ durch die Wort- und Zeichenfolge „der Jahre 2024 bis 2025“, nach dem Wort „September“ die Zeichenfolge „2023“ durch die Wortfolge „des Vorjahres“ und nach dem Wort „August“ die Zeichenfolge „2024“ durch die Wortfolge „des jeweiligen Jahres“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Paragraph 4, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Rotkreuzgesetzes
Das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz – RKG), BGBl. I Nr. 33/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2024 wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz – RKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2024, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine sind befugt, im Rahmen ihrer humanitären Aufgaben Bedürftige nach Sicherstellung einer pharmazeutischen Beratung unentgeltlich mit Arzneimitteln zu versorgen und die für diese Zwecke notwendigen Vorräte an Arzneimitteln zu halten. Arzneimittel dürfen vom Hersteller, Depositeur, Arzneimittel-Großhändler oder Apotheken an das Österreichische Rote Kreuz bzw. seine Zweigvereine abgegeben werden. Diesfalls gelten die Arzneimittel im Sinne der arzneimittelrechtlichen Vorschriften als abgegeben.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine haben zur Sicherstellung der pharmazeutischen Beratung gemäß Abs. 5 einen Konsiliarapotheker zu bestellen. Dieser hat die Arzneimittel hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen Apotheke tätig und in der Lage ist, die genannten Aufgaben zu erfüllen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.“Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine haben zur Sicherstellung der pharmazeutischen Beratung gemäß Absatz 5, einen Konsiliarapotheker zu bestellen. Dieser hat die Arzneimittel hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen Apotheke tätig und in der Lage ist, die genannten Aufgaben zu erfüllen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.“
1b.Novellierungsanordnung 1b, Dem § 9 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 9, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7,Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 und 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 000 Euro, zu bestrafen.Wer den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 5 und 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 000 Euro, zu bestrafen.
(8)Absatz 8,Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 und 6 zuwiderhandelt und dadurch eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person herbeiführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen.“Wer den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 5 und 6 zuwiderhandelt und dadurch eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person herbeiführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10c Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „§ 3 Abs. 1“ durch „§ 10b Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 6, wird die Wortfolge „§ 3 Absatz eins, durch „§ 10b Absatz eins, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 2 Abs. 5 und § 10c Abs. 2 Z 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 6, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer