BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 18. Juli 2024

Teil römisch eins

101. Bundesgesetz:

Änderung des Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetzes 2024

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 4106/A Ausschussbericht 2695 Sitzung 272,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11561 Sitzung 970,, )

101. Bundesgesetz, mit dem das Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 – SozBezG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Zur Führung der Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“ ist auch berechtigt, wer bis zum Ablauf von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauendes einschlägiges Masterstudium der Sozialpädagogik im Ausmaß von 120 ECTS Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 7 der ISCED, abgeschlossen hat.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz 3, tritt rückwirkend mit 29. März 2024 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer