(5)Absatz 5,Die verrechneten Kostenpositionen für Leistungen nach Art. 3 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, Art. 6 Abs. 1 Z 4 und Art. 9 Z 4 und 5 und 8 bis 16 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG sowie die Erstversorgungspauschale gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, BGBl. I Nr. 197/2022, sind von der Verrechnung nach dieser Vereinbarung ausdrücklich ausgenommen. Weiters ausgenommen sind Overheadkosten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Durchführung der Grundversorgung für Leistungen im Sinne des Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a-BVG stehen. Die Vertragspartner stellen sicher, dass es zu keiner Doppelverrechnung von bereits im Rahmen der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG zwischen Bund und Ländern verrechneten Kostenpositionen kommt. Allfällige vom Bund dem Land Wien gesondert geleistete Zuwendungen für Leistungen im Sinne des Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (bspw. Teuerungsausgleich) sind entsprechend in Abzug zu bringen.Die verrechneten Kostenpositionen für Leistungen nach Artikel 3, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4,, Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 4 und Artikel 9, Ziffer 4 und 5 und 8 bis 16 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG sowie die Erstversorgungspauschale gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2022,, sind von der Verrechnung nach dieser Vereinbarung ausdrücklich ausgenommen. Weiters ausgenommen sind Overheadkosten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Durchführung der Grundversorgung für Leistungen im Sinne des Artikel 9, Ziffer eins, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, -, B, römisch fünf G, stehen. Die Vertragspartner stellen sicher, dass es zu keiner Doppelverrechnung von bereits im Rahmen der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG zwischen Bund und Ländern verrechneten Kostenpositionen kommt. Allfällige vom Bund dem Land Wien gesondert geleistete Zuwendungen für Leistungen im Sinne des Artikel 9, Ziffer eins, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG (bspw. Teuerungsausgleich) sind entsprechend in Abzug zu bringen.