BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 11. Jänner 2024

Teil römisch zwei

9. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen

9. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2023,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird die Wendung „der musischen oder sportlichen Ausbildung“ durch die Wendung „der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (Paragraph eins,) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den Paragraphen 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38, 40 bis 44 und 52 bis 54, die körperliche Eignung nach den Paragraphen 46 bis 50 und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach Paragraph 20, festzustellen.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:

„2. ABSCHNITT
Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (einschließlich der Kollegs), an den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe und für die Aufbaulehrgänge für Elementarpädagogik“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, den Kollegs für Elementarpädagogik, den Kollegs für Sozialpädagogik, den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe sowie den Aufbaulehrgängen für Elementarpädagogik hat eine praktische Prüfung zu umfassen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Als Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung abzulegen. Die praktische Prüfung ist an jener Schule abzulegen, an welcher die Aufnahme angestrebt wird, und dient der Feststellung, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit geeignet ist. Die Arbeitszeit ist zwischen zwei und vier Stunden anzusetzen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz 3, entfällt die Wendung „Z 1 bis 4“.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die in Absatz eins, genannten Anforderungen werden jedenfalls durch den positiven Abschluss der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe gemäß Paragraph 63 b, des Schulorganisationsgesetzes – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, erfüllt.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

Die fachlich zuständigen Prüferinnen und Prüfer haben einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten und diesen der Schulleitung zur Kenntnis zu bringen. Die Aufgabenstellungen sind sodann in einer von der Schulleitung einzuberufenden Konferenz der Prüferinnen und Prüfer festzusetzen. Die Übergabe der Vorschläge an die Schulleitung hat so zeitgerecht vor der Abhaltung der Konferenz zu erfolgen, dass dieser ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, um sich mit den Vorschlägen vertraut machen zu können.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 10, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die praktische Prüfung ist in einem Einzel- und einem Gruppensetting von bis zu zwei Prüferinnen und Prüfern durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 12, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der praktischen Eignungsprüfung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, sind von den Prüferinnen und Prüfern gemäß Paragraph 10, Absatz 4, gemeinsam zu beurteilen. Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesenen Kompetenzen und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2 und 5 bis 9, des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, sowie der Paragraphen 13 und 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihr bzw. ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme auf ihr bzw. sein Verlangen schriftlich bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 12, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Gesamtbeurteilung (Absatz 2,) ist in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden und von allen Prüferinnen und Prüfern zu unterfertigen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 13, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung der praktischen Prüfung verhindert, so darf sie oder er die praktische Prüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihr oder ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der praktischen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
  2. Absatz 3,Absatz 2, erster und zweiter Satz ist sinngemäß auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von der praktischen Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die Prüfung ist zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 14, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Kann die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihr bzw. ihm auf ihr bzw. sein Verlangen über die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 14 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 17, lautet:

Paragraph 17,

Die für die einzelnen Prüfungsgebiete fachlich zuständigen Prüfer haben einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten und diesen dem Schulleiter und den übrigen Prüfern zur Kenntnis zu bringen. Die Aufgabenstellungen sind sodann in einer vom Schulleiter einzuberufenden Konferenz der Prüfer festzusetzen. Die Übergabe der Vorschläge an den Schulleiter und die übrigen Prüfer hat so zeitgerecht vor der Abhaltung der Konferenz zu erfolgen, dass diesen ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, um sich mit den Vorschlägen vertraut machen zu können.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 32, lautet:

Paragraph 32,

Die für die einzelnen Prüfungsgebiete fachlich zuständigen Prüfer haben einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten und diesen dem Schulleiter und den übrigen Prüfern zur Kenntnis zu bringen. Die Aufgabenstellungen sind sodann in einer vom Schulleiter einzuberufenden Konferenz der Prüfer festzusetzen. Die Übergabe der Vorschläge an den Schulleiter und die übrigen Prüfer hat so zeitgerecht vor der Abhaltung der Konferenz zu erfolgen, dass diesen ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, um sich mit den Vorschlägen vertraut machen zu können.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 42, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 3 a, 3 b und 3 c eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Die praktische Prüfung für den Schwerpunktbereich Tanz soll ein Bild von den Fähigkeiten der Aufnahmsbewerberin und des Aufnahmsbewerbers ergeben. Die Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber zeigen ihre Eignung, ihr Talent, ihr Interesse und ihr Leistungspotenzial in den Bereichen Rhythmus, Bewegungskreativität und tänzerische Bewegungskapazität.
  2. Absatz 3 b,Die praktische Prüfung für den Schwerpunktbereich Darstellendes Spiel soll ein Bild von den Fähigkeiten der Aufnahmsbewerberin und des Aufnahmsbewerbers geben, sich individuell und in Gemeinschaft in diverse Rollen und Situationen zu versetzen und diese mit Fantasie auszufüllen. Nach Maßgabe des in der Altersstufe Erwartbaren werden körperliche, stimmliche und emotionale Potenziale einbezogen.
  3. Absatz 3 c,Die praktische Prüfung für den Schwerpunktbereich Kreatives Schreiben soll ein Bild von den Fähigkeiten der Aufnahmsbewerberin und des Aufnahmsbewerbers in den Bereichen sprachliche Kreativität, sprachliches Ausdrucksvermögen und Ideenreichtum ergeben. Nicht berücksichtigt werden Rechtschreibleistung und grammatikalische Kenntnisse, vielmehr wird die Eignung anhand einer Aufgabe überprüft, die fantasievolles Erzählen anregt.“

Novellierungsanordnung 19, Nach dem 8. Abschnitt wird folgender 9. Abschnitt eingefügt:

„9. ABSCHNITT
Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung

Zweck der Eignungsprüfung

Paragraph 52,

Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber die erforderliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben und Anforderungen der Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung besitzt.

Umfang der Eignungsprüfung

Paragraph 53,

Die Eignungsprüfung umfasst eine mündliche und schriftliche Prüfung. Diese soll die Eignung der Aufnahmsbewerberin oder des Aufnahmsbewerbers im Hinblick auf die besonderen Herausforderungen einer englischsprachigen Ausbildung feststellen. Die mündliche Prüfung kann in Form von angeleiteten Gruppengesprächen stattfinden. Die schriftliche Prüfung kann entfallen, wenn die Eignung unter Berücksichtigung bisheriger einschlägiger Schulleistungen allein aufgrund einer mündlichen Prüfung festgestellt werden kann.

Durchführung der Eignungsprüfung

Paragraph 53 a,

  1. Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist so zu gestalten, dass die persönliche Eignung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Hinblick auf die Sprachkompetenz festgestellt werden kann. Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung finden die Bestimmungen des Paragraph 17 a, Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Schulleitung hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Eignungsprüfung notwendigen Vorkehrungen unter Einbeziehung einer fachlich geeigneten Lehrperson zu treffen; dabei ist auf die Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Über die erbrachten Prüfungsleistungen ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer ein Prüfungsprotokoll zu führen.
  4. Absatz 4,Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist die Prüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.

Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung

Paragraph 53 b,

  1. Absatz eins,Die Leistungen der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten sind von der Prüferin bzw. vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilung). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die von der Prüfungskandidatin bzw. vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesenen Fähigkeiten im Hinblick auf die Eignung für die besonderen Anforderungen der Schule. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2 und 5 bis 8, des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie des Paragraph 14, der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Absatz eins, ist unter Berücksichtigung allfälliger einschlägiger bisheriger Schulleistungen in einer Konferenz der Prüferinnen und Prüfer unter dem Vorsitz der Schulleitung mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Eignungsprüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die von der Prüfungskandidatin bzw. vom Prüfungskandidaten erbrachten Leistungen zu Beginn der Konferenz allen Prüferinnen und Prüfern und der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3,Die von der Konferenz der Prüferinnen und Prüfer (Absatz 2,) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ist dieser bzw. diesem bekanntzugeben. Hat die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird sie bzw. er in die Schule aufgenommen, ist ihr bzw. ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme in die Schule durch Anschlag an der Amtstafel oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht aufgenommen werden, ist die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme der Aufnahmsbewerberin bzw. dem Aufnahmsbewerber schriftlich bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Die Einzelbeurteilungen (Absatz eins,) und die Gesamtbeurteilung (Absatz 2,) sowie die erfolgte Aufnahme oder Ablehnung sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden und allen Prüferinnen und Prüfern zu unterfertigen.

Zeugnis

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Kann eine Aufnahmsbewerberin bzw. ein Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, so ist ihr bzw. ihm auf Verlangen ein Zeugnis über die Einzelbeurteilungen und die Gesamtbeurteilung auszustellen.
  2. Absatz 2,Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 zu gestalten.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph eins,, Paragraph 2,, die Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz eins, 4 und 5, Paragraph 13, Absatz 2 und 3, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 17,, Paragraph 32,, Paragraph 42, Absatz 3 a, 3 b und 3 c, der 9. Abschnitt samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 14 a, samt Überschrift außer Kraft.“

Polaschek