81. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit der die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 6e des Marktordnungsgesetzes 2021 – MOG 2021, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2022 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz eins und 6 e des Marktordnungsgesetzes 2021 – MOG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird verordnet:
Die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 403/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 3/2024, wird wie folgt geändert:Die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 242 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 242, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Anlage 2 GLÖZ 8 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf das Antragsjahr 2024 beziehen.“Anlage 2 GLÖZ 8 Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf das Antragsjahr 2024 beziehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Anlage 2 GLÖZ 8 wird folgende Z 4 angefügt:In Anlage 2 GLÖZ 8 wird folgende Ziffer 4, angefügt:
Für das Antragsjahr 2024 können Landwirte gemäß Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/587 zur Ermöglichung einer Ausnahmeregelung von der Verordnung (EU) 2021/2115 hinsichtlich der Anwendung des Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 8, der Fristen für die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen des EGFL und der Vorschriften für Änderungen von GAP-Strategieplänen zur Änderung bestimmter Öko-Regelungen für das Antragsjahr 2024 die Anforderung von Z 1 erfüllen, wenn mindestens 4% der angemeldeten Ackerfläche des BetriebsFür das Antragsjahr 2024 können Landwirte gemäß Artikel eins, der Durchführungsverordnung (EU) 2024/587 zur Ermöglichung einer Ausnahmeregelung von der Verordnung (EU) 2021/2115 hinsichtlich der Anwendung des Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 8, der Fristen für die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen des EGFL und der Vorschriften für Änderungen von GAP-Strategieplänen zur Änderung bestimmter Öko-Regelungen für das Antragsjahr 2024 die Anforderung von Ziffer eins, erfüllen, wenn mindestens 4% der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs
nach den Bestimmungen von Z 1 lit. a bis c ausgewiesen sind,nach den Bestimmungen von Ziffer eins, Litera a bis c ausgewiesen sind,
Leguminosen angebaut werden oder
Zwischenfrüchte, die innerhalb der in § 33 Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Fristen beantragt und unter Einhaltung der in den Punkten 2.6.4 und 2.6.5 Varianten 1 bis 6 der Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 festgelegten Bedingungen angebaut werden, wobei diese Flächen nicht in den Fördermaßnahmen 31-01 und 31-02 gefördert werden können.Zwischenfrüchte, die innerhalb der in Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 genannten Fristen beantragt und unter Einhaltung der in den Punkten 2.6.4 und 2.6.5 Varianten 1 bis 6 der Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 festgelegten Bedingungen angebaut werden, wobei diese Flächen nicht in den Fördermaßnahmen 31-01 und 31-02 gefördert werden können.
Für den Anbau von Leguminosen und Zwischenfrüchten gemäß lit. b und c gilt ein Pflanzenschutzmittelverbot.Für den Anbau von Leguminosen und Zwischenfrüchten gemäß Litera b und c gilt ein Pflanzenschutzmittelverbot.
Als Leguminosen gelten dabei folgende Schlagnutzungsarten: Ackerbohnen-Erbsengemenge, Ackerbohnen-Getreide Gemenge, Ackerbohnen/Feldgemüse, Bitterlupinen, Erbsen-Getreide Gemenge, Erbsen-Getreide Gemenge/Buchweizen, Erbsen-Getreide Gemenge/Feldgemüse, Esparsette, Kichererbsen, Klee, Kleegras, Körnererbsen/Feldgemüse, Luzerne, Peluschken, Platterbsen, Sojabohnen, Sommerackerbohnen, Sommerkörnererbsen, Sommerlinsen, Sommerwicken, Süßlupinen, Wicken-Getreide Gemenge, Winterackerbohnen, Winterkörnererbsen, Winterlinsen, Winterwicken.“
Totschnig