BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 5. März 2024

Teil römisch zwei

69. Verordnung:

Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf

69. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf

Auf Grund des Paragraph 50, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 4, Tiertransportgesetz 2007 (TTG 2007), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022,, wird verordnet:

Inhalt

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Tatbestände von Verwaltungsübertretungen des Tiertransportgesetzes 2007 (TTG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, für die durch Organstrafverfügung eine unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 1991,, im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe eingehoben werden darf.

Tatbestände

Paragraph 2,

Eine Geldstrafe von 500 Euro darf eingehoben werden, wenn folgende Tatbestände vorliegen:

  1. Ziffer eins
    die Tiere werden entgegen Artikel 3, Litera h, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005 S 1 (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7, TTG 2007) nicht entsprechend mit Wasser und/oder Futter versorgt, oder
  2. Ziffer 2
    eine unzulässigerweise oder in unzulässigem Ausmaß vorgenommene Überschreitung der in Paragraph 19, TTG 2007 festgelegten nationalen Höchstbeförderungsdauer für innerstaatliche Transporte bei der Durchführung, Veranlassung oder Organisation einer Tierbeförderung (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 26, TTG 2007),
wobei den Tieren durch Erfüllung dieser Tatbestände bisher weder Leiden noch Schäden zugefügt wurden und für einen allfälligen weiteren Transport Abhilfemaßnahmen sichergestellt werden.
  1. Absatz 2,Eine Geldstrafe von 300 Euro darf eingehoben werden, wenn folgende Tatbestände vorliegen:
    1. Ziffer eins
      das Nichtmitführen der vorgeschriebenen Transportpapiere oder Mitführen von mangelhaften Transportpapieren entgegen Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, TTG 2007).
    2. Ziffer 2
      das Nichteinhalten der Verpflichtungen des Tierhalters entgegen Artikel 8, Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 10, TTG 2007);
    3. Ziffer 3
      das Nichtmitführen des Befähigungsnachweises gemäß Artikel 17, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 14, TTG 2007).

Inkrafttreten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Rauch