BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 23. Februar 2024

Teil römisch zwei

64. Verordnung:

Änderung der Lohnkontenverordnung 2006

64. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Lohnkontenverordnung 2006 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 76, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera c, wird die Wortfolge „die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung nicht in der Lage ist die Lademenge diesem Kraftfahrzeug zuzuordnen“ durch die Wortfolge „die Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug nicht sichergestellt werden kann“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 19, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 20 und Ziffer 21, angefügt:

  1. Ziffer 20
    die Zinsenersparnis eines Arbeitnehmers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Sachbezugswerteverordnung; weiters ist ein Nachweis der Gewährung des Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens sowie des maßgeblichen Referenzzinssatzes gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, der Sachbezugswerteverordnung für die gesamte Laufzeit des Darlehens zum Lohnkonto zu nehmen,
  2. Ziffer 21
    die Gewährung einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß Paragraph 67 a, EStG 1988, die gesamte Höhe der Beteiligung in Prozent, der Zufluss gemäß Paragraph 67 a, Absatz 3, EStG 1988 sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Zufluss gemäß Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, EStG 1988.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Ziffer eins, werden die Verweise am Ende „16d, 22, 23, 24, 30 und 35 EStG 1988“ durch die Verweise „16c, 16d, 22, 23, 24, 30 und 35 EStG 1988“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text des Paragraph 3, wird zu Paragraph 3, Absatz eins und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Für Arbeitnehmer, die ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, EStG 1988 erhalten, kann die Führung eines Lohnkontos entfallen, sofern die erforderlichen Daten aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Für das Kalenderjahr 2024 ist zusätzlich zu den Bezügen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, die steuerfreie Mitarbeiterprämie gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 447, EStG 1988 aufzunehmen.“

Brunner