BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 27. Dezember 2024

Teil römisch zwei

413. Verordnung:

Änderung der Universitäten-Immobilienverordnung

413. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitäten-Immobilienverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 118 a, Absatz 9, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an Universitäten (Universitäten-Immobilienverordnung – Uni-ImmoV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,, sowie von Immobilienprojekten von Tochtergesellschaften von Universitäten, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge „ , deren finanzielle Bedeutung die Betragsgrenze gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, nicht überschreitet,“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz eins, wird das Wort „sowie“ am Ende der Ziffer 4, durch einen Beistrich ersetzt und erhält die Ziffer 5, die Ziffernbezeichnung „6.“; nach der Ziffer 4, wird folgende Ziffer 5, eingefügt:

  1. Ziffer 5
    Nachhaltigkeitskonzept inklusive Flächenversiegelung und Energiekonzept sowie“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    Bedarf bezogen auf Standort- und gesamtösterreichische Hochschulsteuerung unter Berücksichtigung von Gebäudealternativen und möglicher Vermeidung von Flächenversiegelung,
  2. Ziffer 2
    Plausibilität der Grobkostenschätzung sowie des Nachhaltigkeits- und Finanzierungskonzeptes,“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „ , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2017,,“ durch die Wortfolge „ , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, in Verbindung mit Paragraph 118 a, Absatz 5, UG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge „§ 118b Absatz eins, UG“ durch die Wortfolge „§ 118a Absatz eins, UG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, wird nach der Wortfolge „Vorentwurf und Entwurf“ die Wortfolge „einschließlich einer Schätzung der Lebenszykluskosten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 7, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Einreich- und Ausführungsplanung kann bis zur Erteilung der Baufreigabe weitergeführt werden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 8, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Stellt sich in der Planungsphase (Paragraph 7,) heraus, dass die Vorgaben gemäß Paragraph 6, nicht eingehalten werden, kann keine Baufreigabe erteilt werden und das Immobilienprojekt ist im Hinblick auf sämtliche Abweichungen zu den gemäß Paragraph 6, festgelegten Kriterien erneut zu beurteilen. Davon ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren. Ein neuerliches Einvernehmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      die über die ursprüngliche Freigabe hinausgehenden Mittel von der betroffenen Universität eigenfinanziert werden,
    2. Ziffer 2
      10 vH des originären Bruttoinvestitionsvolumens des jeweiligen Projekts nicht übersteigen und
    3. Ziffer 3
      keine wesentlichen Änderungen des Projekts vorliegen.
    Sofern die erneute Beurteilung zu einem positiven Ergebnis führt, kann die Baufreigabe erteilt werden.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 10, erhält Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(4)“; nach Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3,Weiters ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister jedenfalls für Neubauten das Ergebnis der Gebäudezertifizierung vorzulegen. Die Gebäudezertifizierung hat auf Basis eines international anerkannten Gebäudezertifizierungssystems der zweiten Generation oder eines vergleichbaren nationalen Bewertungssystems zu erfolgen und zumindest die zweithöchste Kategorie aufzuweisen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Planungsfreigabe“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 6, eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:

„Erwerb von Liegenschaften und Baurechten

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Der Erwerb von Liegenschaften sowie der Abschluss von Baurechtsverträgen für eigenfinanzierte Immobilienprojekte (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,) ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      über die gesamte Nutzungsdauer gesicherte und eigenfinanzierte Kostentragung durch die Universität aus den in jener Leistungsvereinbarungsperiode, in der die Freigabe erfolgt, vorhandenen Mitteln oder Kostentragung durch Dritte,
    2. Ziffer 2
      Vorlage einer ausführlichen Begründung der Universität an die Bundesministerin oder den Bundesminister, warum der Erwerb oder der Abschluss des Baurechtsvertrages von wesentlicher strategischer Bedeutung für die Universität sowie zweckmäßig und wirtschaftlich ist, sowie
    3. Ziffer 3
      Vorlage des Entwurfs des abzuschließenden Liegenschaftskauf- bzw. Baurechtsvertrages.
    Von der Anwendung der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 ist jedoch abzusehen, wenn es sich um ein Immobilienprojekt von geringer wirtschaftlicher Bedeutung (Paragraph eins, Absatz 2,) handelt.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Prüfung der Angemessenheit, der Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen sowie des jeweiligen Bedarfes der Universität die Freigabe zum Erwerb einer Liegenschaft oder Abschluss eines Baurechtsvertrages gemäß Absatz eins, erteilen. Die Freigabe beinhaltet keine Genehmigung für die Realisierung eines allfälligen nachfolgenden Immobilienprojekts.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 6, Absatz eins und 4, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 3 und 4, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 11 a, samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

    Von der Anwendung der Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 6, Absatz eins und 4, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 3 und 4, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 11 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2024, sind diejenigen Immobilienprojekte ausgenommen, für die vor dem 1. Jänner 2025 eine Freigabe erteilt wurde sowie diejenigen Immobilienprojekte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, die bis 31. Dezember 2024 dem Bundesminister für Finanzen zur Herstellung des Einvernehmens übermittelt wurden.“

Polaschek