BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 27. Dezember 2024

Teil römisch zwei

411. Verordnung:

Ergänzungszulagenverordnung 2025

411. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2025 (Ergänzungszulagenverordnung 2025 – ErgZV 2025)

Auf Grund des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 betragen ab 1. Jänner 2025

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      für Beamtinnen und Beamte 1 273,99 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, PG 1965 gebührt, um 196,57 €;
    2. Litera b
      für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt einer früheren Ehegattin oder eines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 2 009,85 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, PG 1965 gebührt, um 196,57 €;
  2. Ziffer 2
    für die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten 1 273,99 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach Paragraph 25, PG 1965 gebührt, um 196,57 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 468,58 € und nach diesem Zeitpunkt 832,68 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 703,58 € und nach diesem Zeitpunkt 1 273,99 €;
  5. Ziffer 5
    für eine frühere Ehegattin oder einen früheren Ehegatten 1 273,99 €.

Paragraph 2,

Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2 und Ziffer 5, ist sinngemäß auf eingetragene Partnerinnen und Partner anzuwenden.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Kogler