408. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Tierärztekammer-Wahlordnung geändert wird
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Tierärztekammergesetz - TÄKamG, BGBl. I Nr. 86/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 195/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins, des Tierärztekammergesetz - TÄKamG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023,, wird verordnet:
Die Tierärztekammer-Wahlordnung, BGBl. II Nr. 420/2012, wird wie folgt geändert:Die Tierärztekammer-Wahlordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Wahlkörperzugehörigkeit eines Kammermitglieds richtet sich nach seiner Eintragung in die Tierärzteliste der Österreichischen Tierärztekammer zum Zeitpunkt des Stichtages (§ 20 Abs. 2 TÄKamG). Sofern mehrere Berufssitze in verschiedenen Bundesländern bestehen, so ist für die Eintragung in die Wählerevidenz der Hauptwohnsitz maßgebend.“Die Wahlkörperzugehörigkeit eines Kammermitglieds richtet sich nach seiner Eintragung in die Tierärzteliste der Österreichischen Tierärztekammer zum Zeitpunkt des Stichtages (Paragraph 20, Absatz 2, TÄKamG). Sofern mehrere Berufssitze in verschiedenen Bundesländern bestehen, so ist für die Eintragung in die Wählerevidenz der Hauptwohnsitz maßgebend.“
Rauch