BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 9. Jänner 2024

Teil römisch zwei

4. Verordnung:

Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021

4. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 6, Absatz 2, 11, 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022, wird verordnet:

Die Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wendung „gemäß Paragraph 21, der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015“ durch die Wendung „gemäß Paragraph 34, der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 403/2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Ohrmarken sind gegen Kostenersatz auszugeben. Der Kostenersatz beträgt:
    1. Ziffer eins
      für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar 3,40 € und
    2. Ziffer 2
      für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar mit einer Vorrichtung für die Entnahme von Gewebsproben 4 €.
    Der Kostenersatz erhöht sich beginnend mit dem Jahr 2025 jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 für Jänner eines Jahres gegenüber der für Jänner des Vorjahres verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 % dieser Indexzahl und in der Folge 5 % der für die Valorisierung maßgeblichen Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge sind die Beträge kaufmännisch auf zehn Cent ab- oder aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Totschnig