398. Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Festlegung von Netzbenutzerkategorien 2024 (Netzbenutzerkategorien-Verordnung 2024 – NB-V 2024)
Aufgrund des § 16 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2023, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 2, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung legt die Netzbenutzerkategorien gemäß § 16 Abs. 2 ElWOG 2010 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 145/2023, jeweils getrennt nach Einspeisern und Entnehmern fest. Diese Verordnung legt die Netzbenutzerkategorien gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ElWOG 2010 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023,, jeweils getrennt nach Einspeisern und Entnehmern fest.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des ElWOG 2010.
(2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Energiespeicheranlage“ im Elektrizitätsnetz eine Anlage, in der Energiespeicherung erfolgt;
„Energiespeicherung“ im Elektrizitätsnetz die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als einen anderen Energieträger;
„Haushalte“ Endverbraucher oder Erzeuger, die elektrische Energie vorwiegend für private Zwecke entnehmen oder einspeisen;
„Nicht-Haushalte“ Endverbraucher oder Erzeuger, die elektrische Energie vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit entnehmen oder einspeisen.
(3)Absatz 3,Die regionale Klassifikation von Versorgungsgebieten erfolgt unter Anwendung des Verstädterungsgrades der statistischen Stelle der Europäischen Union (Eurostat) und unterscheidet:
überwiegend ländliche Gebiete;
überwiegend städtische Gebiete.
2. Abschnitt
Festlegung der Netzbenutzerkategorien
Netzbenutzerkategorien für Einspeiser
§ 3.Paragraph 3,
Netzbenutzerkategorien für Einspeiser sind die in der Anlage 1 angeführten Technologien, wobei hinsichtlich der dort angeführten Thermischen Anlagen nach den in Anlage 2 angeführten Brennstoffen zu differenzieren ist, jeweils untergliedert nach
der Art des Netzbenutzers:
Elektrizitätsunternehmen;
Nicht-Elektrizitätsunternehmen, untergliedert nach Haushalte und Nicht-Haushalte;
der Netzebene (§ 63 ElWOG 2010) am Netzanschlusspunkt;der Netzebene (Paragraph 63, ElWOG 2010) am Netzanschlusspunkt;
der regionalen Klassifikation des Versorgungsgebietes;
Zählpunkt mit oder ohne Energiespeicheranlage.
Netzbenutzerkategorien für Entnehmer
§ 4.Paragraph 4,
Netzbenutzerkategorien für Entnehmer sind untergliedert nach
der Art des Netzbenutzers:
Elektrizitätsunternehmen;
Nicht-Elektrizitätsunternehmen, untergliedert nach Haushalte und Nicht-Haushalte;
der Netzebene (§ 63 ElWOG 2010) am Netzanschlusspunkt;der Netzebene (Paragraph 63, ElWOG 2010) am Netzanschlusspunkt;
der regionalen Klassifikation des Versorgungsgebietes;
Zählpunkt mit oder ohne Energiespeicheranlage.
Zeitrahmen
§ 5.Paragraph 5,
Netzbetreiber haben jeden Zählpunkt mit Abschluss oder Änderung des Netzzugangsvertrages sowie jeden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden Zählpunkt einer Netzbenutzerkategorie gemäß den §§ 3 oder 4 zuzuordnen. Netzbetreiber haben jeden Zählpunkt mit Abschluss oder Änderung des Netzzugangsvertrages sowie jeden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden Zählpunkt einer Netzbenutzerkategorie gemäß den Paragraphen 3, oder 4 zuzuordnen.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 6.Paragraph 6,
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.
Übergangsbestimmungen
§ 7.Paragraph 7,
Die Untergliederung der Netzbenutzerkategorien nach § 3 Z 2 bis 4 und § 4 Z 2 bis 4 hat erst ab 1. Jänner 2026 zu erfolgen. Die Untergliederung der Netzbenutzerkategorien nach Paragraph 3, Ziffer 2 bis 4 und Paragraph 4, Ziffer 2 bis 4 hat erst ab 1. Jänner 2026 zu erfolgen.
In- und Außerkrafttreten
§ 8.Paragraph 8,
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Netzbenutzerkategorien-Verordnung, BGBl. II Nr. 402/2017, außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Netzbenutzerkategorien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2017,, außer Kraft.
Urbantschitsch Haber