BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 20. Dezember 2024

Teil römisch zwei

398. Verordnung:

Netzbenutzerkategorien-Verordnung 2024

398. Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Festlegung von Netzbenutzerkategorien 2024 (Netzbenutzerkategorien-Verordnung 2024 – NB-V 2024)

Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 2, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

Diese Verordnung legt die Netzbenutzerkategorien gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ElWOG 2010 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023,, jeweils getrennt nach Einspeisern und Entnehmern fest.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des ElWOG 2010.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Energiespeicheranlage“ im Elektrizitätsnetz eine Anlage, in der Energiespeicherung erfolgt;
    2. Ziffer 2
      „Energiespeicherung“ im Elektrizitätsnetz die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als einen anderen Energieträger;
    3. Ziffer 3
      „Haushalte“ Endverbraucher oder Erzeuger, die elektrische Energie vorwiegend für private Zwecke entnehmen oder einspeisen;
    4. Ziffer 4
      „Nicht-Haushalte“ Endverbraucher oder Erzeuger, die elektrische Energie vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit entnehmen oder einspeisen.
  3. Absatz 3,Die regionale Klassifikation von Versorgungsgebieten erfolgt unter Anwendung des Verstädterungsgrades der statistischen Stelle der Europäischen Union (Eurostat) und unterscheidet:
    1. Ziffer eins
      überwiegend ländliche Gebiete;
    2. Ziffer 2
      intermediäre Gebiete;
    3. Ziffer 3
      überwiegend städtische Gebiete.

2. Abschnitt
Festlegung der Netzbenutzerkategorien

Netzbenutzerkategorien für Einspeiser

Paragraph 3,

Netzbenutzerkategorien für Einspeiser sind die in der Anlage 1 angeführten Technologien, wobei hinsichtlich der dort angeführten Thermischen Anlagen nach den in Anlage 2 angeführten Brennstoffen zu differenzieren ist, jeweils untergliedert nach

  1. Ziffer eins
    der Art des Netzbenutzers:
    1. Litera a
      Elektrizitätsunternehmen;
    2. Litera b
      Nicht-Elektrizitätsunternehmen, untergliedert nach Haushalte und Nicht-Haushalte;
  2. Ziffer 2
    der Netzebene (Paragraph 63, ElWOG 2010) am Netzanschlusspunkt;
  3. Ziffer 3
    der regionalen Klassifikation des Versorgungsgebietes;
  4. Ziffer 4
    Zählpunkt mit oder ohne Energiespeicheranlage.

Netzbenutzerkategorien für Entnehmer

Paragraph 4,

Netzbenutzerkategorien für Entnehmer sind untergliedert nach

  1. Ziffer eins
    der Art des Netzbenutzers:
    1. Litera a
      Elektrizitätsunternehmen;
    2. Litera b
      Nicht-Elektrizitätsunternehmen, untergliedert nach Haushalte und Nicht-Haushalte;
  2. Ziffer 2
    der Netzebene (Paragraph 63, ElWOG 2010) am Netzanschlusspunkt;
  3. Ziffer 3
    der regionalen Klassifikation des Versorgungsgebietes;
  4. Ziffer 4
    Zählpunkt mit oder ohne Energiespeicheranlage.

Zeitrahmen

Paragraph 5,

Netzbetreiber haben jeden Zählpunkt mit Abschluss oder Änderung des Netzzugangsvertrages sowie jeden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden Zählpunkt einer Netzbenutzerkategorie gemäß den Paragraphen 3, oder 4 zuzuordnen.

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 6,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 7,

Die Untergliederung der Netzbenutzerkategorien nach Paragraph 3, Ziffer 2 bis 4 und Paragraph 4, Ziffer 2 bis 4 hat erst ab 1. Jänner 2026 zu erfolgen.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 8,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Netzbenutzerkategorien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2017,, außer Kraft.

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