396. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug) und die Verordnung über die
Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten geändert werden396. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug) und die Verordnung über die, Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten geändert werden
Auf Grund der §§ 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022, sowie der §§ 51, 55 Abs. 1 bis 3 und 6, 56, 57 und 57a des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,, sowie der Paragraphen 51, 55, Absatz eins bis 3 und 6, 56, 57 und 57 a des Jugendgerichtsgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024,, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug), BGBl. II Nr. 124/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 399/2023, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 1 wird die Wendung „Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf“ durch die Wendung „Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wendung „Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf“ durch die Wendung „Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 Abs. 1 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz, die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB an weiblichen Jugendlichen im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.“Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz, die strafrechtliche Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB an weiblichen Jugendlichen im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 Abs. 2 wird die Wendung „Justizanstalt Wien-Favoriten“ durch die Wendung „Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wendung „Justizanstalt Wien-Favoriten“ durch die Wendung „Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13 wird folgender Abs. 8 angefügt:In Paragraph 13, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Die §§ 7 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 396/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“Die Paragraphen 7, Absatz eins, sowie 11 Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Artikel 2
Die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten, BGBl. II Nr. 404/2019, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 399/2023, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2019,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung entfällt die Wendung „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
In der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz ist eine Außenstelle der Justizanstalt Wien-Josefstadt eingerichtet.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II. Nr. 396/2024 tritt am auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 396 aus 2024, tritt am auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 3
Die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, mit der die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug) geändert wird, BGBl. II Nr. 360/2018, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, mit der die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug) geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Artikel 1 entfällt.
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