BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 17. Dezember 2024

Teil römisch zwei

375. Verordnung:

Saisonkontingentverordnung 2025

375. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2025 (Saisonkontingentverordnung 2025)

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Tourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 4 985 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ……………………………………

50

Kärnten: ………………………………………..

475

Niederösterreich: ……………………………….

98

Oberösterreich: …………………………………

328

Salzburg: ………………….……………………

1 420

Steiermark: ……………………………………..

404

Tirol: …………………………………………...

1 422

Vorarlberg: ...…………………………………..

721

Wien: …………………………………………..

67

Paragraph 2,

Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 3 377 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland:……………….…………………….

55

Kärnten: ……………………..…………………

260

Niederösterreich: ……………………………….

590

Oberösterreich: …………………………………

1 174

Salzburg: ……………………..………………...

52

Steiermark: ……………………………………..

563

Tirol: …………………………………………...

400

Vorarlberg: ...…………………………………...

77

Wien: …………………………………………..

206

Paragraph 3,

Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird zusätzlich ein Kontingent in der Höhe von 119 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelferinnen und Erntehelfern festgelegt und auf folgende Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ...…………….…………………….

11

Kärnten: ………………….…………………….

7

Niederösterreich: ………………………………

20

Oberösterreich: …………………………………

10

Salzburg: ………………….……………………

4

Steiermark: ……………………………………..

59

Tirol: …………………………………………...

5

Wien: ...…………………………………………

3

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Kontingente gemäß den Paragraphen eins und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Kontingente gemäß Paragraph 3, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden.
  3. Absatz 3,Die Kontingente gemäß den Paragraphen eins, 2 und 3 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Zu den Saisonspitzen sind bei den Kontingenten gemäß Paragraph eins, zeitlich begrenzte Überschreitungen um bis zu 50 % und bei den Kontingenten gemäß den Paragraphen 2 und 3 um bis zu 30 % zulässig. Aufgrund der Saisonkontingentverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2023,, zuletzt geändert durch die Verordnungen Bundesgesetzblatt 110 aus 2024, und Bundesgesetzblatt 142 aus 2024,, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2025 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind zu berücksichtigen.

Paragraph 5,

AusländerInnen, die

  1. Ziffer eins
    seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind oder
  2. Ziffer 2
    in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, AuslBG erlaubt beschäftigt waren,
sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Saisonkontingentverordnung 2024 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2024, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.

Kocher