Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 7. Februar 2024 | Teil römisch zwei |
36. Verordnung: | Änderung der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten |
Aufgrund des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 10 bis 12 die Bezeichnungen „11.“ bis „13.“; nach der Ziffer 9, wird folgende Ziffer 10, eingefügt:
„10. | Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft | (Anlage 1.10)“ |
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Novellierungsanordnung 3, Die Anlagen 1.7. und 2.3 werden jeweils durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1.7 und 2.3 ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 1.10 (Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft) wird nach der Anlage 1.9 eingefügt.
Totschnig