356. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Gebühren im Bereich der Telekommunikation (Telekommunikationsgebührenverordnung 2025 – TKGV 2025)
Auf Grund des § 36 Abs. 6 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird, BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2024, sowie des § 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016), BGBl. I Nr. 57/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2024, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 36, Absatz 6, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2024,, sowie des Paragraph 33, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2024,, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die in den folgenden Abschnitten festgesetzten Gebühren zu entrichten. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Dienste gemäß § 36 Abs. 5 letzter Satz TKG 2021. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die in den folgenden Abschnitten festgesetzten Gebühren zu entrichten. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Dienste gemäß Paragraph 36, Absatz 5, letzter Satz TKG 2021.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem in § 36 Abs. 2 TKG 2021 genannten Zeitpunkt ein.Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem in Paragraph 36, Absatz 2, TKG 2021 genannten Zeitpunkt ein.
(2)Absatz 2,Gebührenforderungen gemäß Abs. 1 werden vier Wochen nach Ausfertigung der Zahlungsaufforderung fällig.Gebührenforderungen gemäß Absatz eins, werden vier Wochen nach Ausfertigung der Zahlungsaufforderung fällig.
(3)Absatz 3,Die Berechnung wiederkehrender Gebühren beginnt mit dem 1. Jänner. Die Gebühren sind anteilsmäßig für ein Quartal jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober fällig. Nicht begonnene Quartale eines Jahres sind nicht und begonnene Quartale zur Gänze zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die für den Zeitpunkt ab Wegfall der Verpflichtung gemäß Abs. 3 berechneten und bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten. Dies gilt nicht für den Fall des Verzichts gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 TKG 2021 bei Vergebührungstatbeständen gemäß den §§ 13 bis 15.Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die für den Zeitpunkt ab Wegfall der Verpflichtung gemäß Absatz 3, berechneten und bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten. Dies gilt nicht für den Fall des Verzichts gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, TKG 2021 bei Vergebührungstatbeständen gemäß den Paragraphen 13, bis 15.
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so können die Gebühren in dessen Spruch festgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid vorzuschreiben.Liegt der Fall des Absatz eins, nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid vorzuschreiben.
§ 4.Paragraph 4,
Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 1 000 Euro betragen, kann der gesamte Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden, sofern der Antragsteller keine quartalsweise Fälligkeit gemäß § 2 Abs. 3 beantragt. Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 1 000 Euro betragen, kann der gesamte Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden, sofern der Antragsteller keine quartalsweise Fälligkeit gemäß Paragraph 2, Absatz 3, beantragt.
§ 5.Paragraph 5,
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Als Einsatzgebiet im Sinne dieser Verordnung gilt jenes geografische Gebiet, in dem eine zugeteilte Frequenz oder Funkanlage tatsächlich genutzt oder betrieben wird.
(2)Absatz 2,Die in § 7 Abs. 2 genannten Einsatzgebiete können aus einer oder mehreren der folgenden organisatorischen Einheiten bestehen:Die in Paragraph 7, Absatz 2, genannten Einsatzgebiete können aus einer oder mehreren der folgenden organisatorischen Einheiten bestehen:
eine oder mehrere Gemeinden, in Wien ein oder mehrere Gemeindebezirke gemäß § 3 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. Nr. 28/1968. LGBl. Nr. 59/2022,eine oder mehrere Gemeinden, in Wien ein oder mehrere Gemeindebezirke gemäß Paragraph 3, der Wiener Stadtverfassung, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,. Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2022,,
ein oder mehrere politische Bezirke,
ein oder mehrere Bundesländer oder
das gesamte Bundesgebiet.
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Gebühren nach den §§ 9 und 10 richten sich nach dem gemäß Abs. 2 ermittelten Einsatzgebiet. Für die Ermittlung der für die Anwendbarkeit eines Einsatzgebietes maßgeblichen Einwohnerzahl hat die Behörde die von der Bundesanstalt Statistik Österreich oder deren Nachfolgeorganisation veröffentlichte „Statistik des Bevölkerungsstandes“ zum Jahresbeginn jenes Finanzjahres heranzuziehen, in welchem die Antragstellung stattfindet.Die Gebühren nach den Paragraphen 9 und 10 richten sich nach dem gemäß Absatz 2, ermittelten Einsatzgebiet. Für die Ermittlung der für die Anwendbarkeit eines Einsatzgebietes maßgeblichen Einwohnerzahl hat die Behörde die von der Bundesanstalt Statistik Österreich oder deren Nachfolgeorganisation veröffentlichte „Statistik des Bevölkerungsstandes“ zum Jahresbeginn jenes Finanzjahres heranzuziehen, in welchem die Antragstellung stattfindet.
(2)Absatz 2,Die Einteilung hat in folgende Einsatzgebiete zu erfolgen:
sublokales Einsatzgebiet: bis maximal 100 000 Einwohner;
lokales Einsatzgebiet: bis maximal 500 000 Einwohner;
regionales Einsatzgebiet: bis maximal 2,5 Millionen Einwohner;
überregionales Einsatzgebiet: über 2,5 Millionen Einwohner.
(3)Absatz 3,Mehrere voneinander getrennte Einsatzgebiete mit insgesamt über 2,5 Millionen Einwohner desselben Bewilligungsinhabers für denselben Frequenzbereich und dieselben Einheiten der zugeteilten Bandbreite (§ 9 Abs. 1 und § 10) gelten als ein überregionales Einsatzgebiet.Mehrere voneinander getrennte Einsatzgebiete mit insgesamt über 2,5 Millionen Einwohner desselben Bewilligungsinhabers für denselben Frequenzbereich und dieselben Einheiten der zugeteilten Bandbreite (Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10,) gelten als ein überregionales Einsatzgebiet.
§ 8.Paragraph 8,
Die in dieser Verordnung festgesetzten Gebührenansätze vermindern oder erhöhen sich in jenem Maße und zu jenem Zeitpunkt, wie dies vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 36 Abs. 7 TKG 2021 im Teil II des Bundesgesetzblattes kundgemacht wird. Die in dieser Verordnung festgesetzten Gebührenansätze vermindern oder erhöhen sich in jenem Maße und zu jenem Zeitpunkt, wie dies vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 36, Absatz 7, TKG 2021 im Teil römisch zwei des Bundesgesetzblattes kundgemacht wird.
2. Abschnitt
Frequenznutzungsgebühren
Frequenznutzungsgebühren im festen und beweglichen Landfunkdienst
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Frequenzbereiche und Einheiten der zugeteilten Bandbreite im festen und beweglichen Landfunkdienst:
bis 29,7 MHz eine Bandbreite von 3 kHz
über 29,7 MHz bis 87,5 MHz eine Bandbreite von 25 kHz
über 87,5 MHz bis 450 MHz eine Bandbreite von 12,5 kHz
über 450 MHz bis 470 MHz eine Bandbreite von 25 kHz
über 470 MHz bis 2 010 MHz eine Bandbreite von 250 kHz
über 2010 MHz bis 2690MHz eine Bandbreite von 2 MHz
über 2 690 MHz bis 15 350 MHz eine Bandbreite von 7 MHz
über 15 350 MHz bis 43 500 MHz eine Bandbreite von 14 MHz
über 43 500 MHz bis 57 000 MHz eine Bandbreite von 56 MHz
über 57 000 MHz bis 86 000 MHz eine Bandbreite von 125 MHz
über 86 000 MHz eine Bandbreite von 250 MHz
Überschreitet die zugeteilte Bandbreite die in diesem Absatz angegebenen Werte, ist jedes Vielfache und jedes angefangene Vielfache als weitere Kanaleinheit der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Für die Frequenznutzung im festen und beweglichen Landfunkdienst beträgt die Gebühr, sofern keine andere Gebührenpost anwendbar ist, jährlich für jeden in Abs. 1 angeführten Frequenzbereich je in Abs. 1 angeführter Einheit der BandbreiteFür die Frequenznutzung im festen und beweglichen Landfunkdienst beträgt die Gebühr, sofern keine andere Gebührenpost anwendbar ist, jährlich für jeden in Absatz eins, angeführten Frequenzbereich je in Absatz eins, angeführter Einheit der Bandbreite
je sublokalem Einsatzgebiet oder einzelne Punkt-zu-Punkt-Verbindungen 240 Euro,
je lokalem Einsatzgebiet 1 200 Euro,
je regionalem Einsatzgebiet 3 000 Euro,
bei überregionalem Einsatzgebiet 6 000 Euro.
(3)Absatz 3,Ist die Frequenz oder der Frequenzbereich in der Frequenznutzungsverordnung 2013 (FNV 2013), BGBl. II Nr. 63/2014, in der jeweils geltenden Fassung, als Gemeinschaftsfrequenz ausgewiesen, beträgt die Gebühr ein Viertel der nach Abs. 1 und 2 errechneten Gebühr.Ist die Frequenz oder der Frequenzbereich in der Frequenznutzungsverordnung 2013 (FNV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung, als Gemeinschaftsfrequenz ausgewiesen, beträgt die Gebühr ein Viertel der nach Absatz eins und 2 errechneten Gebühr.
Frequenznutzungsgebühren für öffentliche digitale breitbandige drahtlose mobile oder feste Kommunikationsnetze
§ 10.Paragraph 10,
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von öffentlichen Kommunikationsnetzen, die in der FNV 2013 zur Erbringung eines digitalen breitbandigen drahtlosen Kommunikationsdienstes vorgesehen sind, beträgt die Gebühr jährlich
im Frequenzbereich 450-870 MHz für je 200 kHz des im Bewilligungsbescheid angeführten Spektrums
je lokalem Einsatzgebiet 1 440 Euro
je regionalem Einsatzgebiet 3 570 Euro
bei überregionalem Einsatzgebiet 4 680 Euro
im Frequenzbereich 870-2500 MHz für je 400 kHz des im Bewilligungsbescheid angeführten Spektrums
je lokalem Einsatzgebiet 1 440 Euro
je regionalem Einsatzgebiet 3 780 Euro
bei überregionalem Einsatzgebiet 5 400 Euro
im Frequenzbereich 2500 – 3800 MHz für je 1000 kHz des im Bewilligungsbescheid angeführten Spektrums
je sublokalem Einsatzgebiet 360 Euro
je lokalem Einsatzgebiet 720 Euro
je regionalem Einsatzgebiet 1 440 Euro
bei überregionalem Einsatzgebiet 4 200 Euro
im Frequenzbereich 3800 – 24 000 MHz für je 10 MHz des im Bewilligungsbescheid angeführten Spektrums
je sublokalem Einsatzgebiet 360 Euro
je lokalem Einsatzgebiet 720 Euro
je regionalem Einsatzgebiet 1 440 Euro
bei überregionalem Einsatzgebiet 4 200 Euro
im Frequenzbereich 24 000 – 86 000 MHz für je 100 MHz des im Bewilligungsbescheid angeführten Spektrums
je sublokalem Einsatzgebiet 360 Euro
je lokalem Einsatzgebiet 720 Euro
je regionalem Einsatzgebiet 1 440 Euro
bei überregionalem Einsatzgebiet 4 200 Euro
im Frequenzbereich über 86 000 MHz für je 1 GHz des im Bewilligungsbescheid angeführten Spektrums
je sublokalem Einsatzgebiet 360 Euro
je lokalem Einsatzgebiet 720 Euro
je regionalem Einsatzgebiet 1 440 Euro
bei überregionalem Einsatzgebiet 4 200 Euro
Frequenznutzungsgebühren für Satellitenfunkanlagen
§ 11.Paragraph 11,
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Satellitenfunkanlagen beträgt die Gebühr jährlich für jeden Sender bei einer maximalen Hochfrequenz-Ausgangsleistung von
bis 1 000 Watt 3 960 Euro
über 1 000 Watt 7 920 Euro
Frequenznutzungsgebühren für Radaranlagen
§ 12.Paragraph 12,
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Radaranlage beträgt die Gebühr jährlich 500 Euro.
3. Abschnitt
Gebühren im Flugfunk, Schiffsfunk und Amateurfunk
Bordfunkstellen auf Luftfahrzeugen
§ 13.Paragraph 13,
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Luftfahrzeugfunkstelle), einschließlich Handfunkgeräte im Flugfunkdienst (Zusatz-Notfunkgeräte) mit einer Strahlungsleistung von maximal 5 Watt, die entweder an Bord von Luftfahrzeugen oder auf Flugplätzen durch Inhaber von Flugfunkzeugnissen betrieben werden, beträgt die Gebühr einmalig für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren, abhängig von der Luftfahrzeugkategorie gemäß Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 (ZLLV 2010), BGBl II Nr. 143/2010 in der Fassung BGBl II Nr.383/2020, Anlage B: Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Luftfahrzeugfunkstelle), einschließlich Handfunkgeräte im Flugfunkdienst (Zusatz-Notfunkgeräte) mit einer Strahlungsleistung von maximal 5 Watt, die entweder an Bord von Luftfahrzeugen oder auf Flugplätzen durch Inhaber von Flugfunkzeugnissen betrieben werden, beträgt die Gebühr einmalig für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren, abhängig von der Luftfahrzeugkategorie gemäß Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 (ZLLV 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.383 aus 2020,, Anlage B:
Ziffer: 1, 7, 8 und alle anderen
400 Euro,
Ziffer: 2, 3 und unbemannte Luftfahrzeuge
800 Euro,
Ziffer: 4, 5 und 6
1000 Euro.
Bordfunkstellen auf See- und Binnenschiffen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Seefunk- oder Binnenschiffsfunkstellen), beträgt die Gebühr einmalig für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren, abhängig von der verpflichtenden Funkausrüstung und deren Umfang, für Binnenschiffe gemäß der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) BGBl. II Nr. 31/2019, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2023, und für Jachten gemäß Jachtverordnung (JachtVO), BGBl. II Nr. 205/2020 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2021,Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Seefunk- oder Binnenschiffsfunkstellen), beträgt die Gebühr einmalig für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren, abhängig von der verpflichtenden Funkausrüstung und deren Umfang, für Binnenschiffe gemäß der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,, und für Jachten gemäß Jachtverordnung (JachtVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2021,,
für Binnenschiffe
400 Euro,
für Jachten für den Fahrtbereich 1 oder 2
400 Euro,
für Jachten für den Fahrtbereich 3 oder 4
800 Euro.
(2)Absatz 2,Die Gebühr für die jeweils höhere Bewilligungsstufe deckt auch die jeweils niedrigeren Gebührenstufen ab.
Amateurfunkstellen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle beträgt die Gebühr einmalig für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren 200 Euro.
(2)Absatz 2,Für die Änderung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle auf eine andere Bewilligungsklasse vor Ablauf des Geltungszeitraumes von zehn Jahren beträgt die Gebühr einmalig 50 Euro.
(3)Absatz 3,Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle beträgt die Gebühr einmalig und unabhängig von der Sendeleistung pro Standort für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren 800 Euro.
(4)Absatz 4,Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Relaisfunkstelle oder eines Bakensenders beträgt die Gebühr einmalig im Falle der Zuteilung für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren,
von im Sinne der FNV 2013, primär gewidmeter Amateurfunkfrequenzen 400 Euro,
von im Sinne der AFV, in der jeweils geltenden Fassung, und der FNV 2013, in der jeweils geltenden Fassung, sekundär gewidmeter Frequenzen zusätzlich je sekundär gewidmetem Frequenzband 100 Euro.
(5)Absatz 5,Für eine Amateurfunkbewilligung, die auf Grund einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung erteilt wird, beträgt die Gebühr 50 Euro
(6)Absatz 6,Für die Zuteilung eines Sonderrufzeichens beträgt die Gebühr 10 Euro je Tag.
Für die Zuteilung eines Sonderrufzeichens für Klubfunkstellen beträgt die Gebühr 100 Euro je Tag, wobei die Maximalgebühr in beiden Fällen 1000 Euro beträgt.
(7)Absatz 7,Für die Ablegung der Prüfung oder die Ablegung einer Ergänzungsprüfung beträgt die Gebühr 50 Euro.
Frequenznutzungsgebühren für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst
§ 16.Paragraph 16,
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen für alle übrigen, nicht unter die §§ 9 bis 15 fallenden Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO-Funk; Radio Regulations; Edition 2020; abrufbar unter „https://www.itu.int/pub/R-REG-RR“) beträgt die Gebühr je Funksender jährlich 240 Euro. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen für alle übrigen, nicht unter die Paragraphen 9 bis 15 fallenden Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO-Funk; Radio Regulations; Edition 2020; abrufbar unter „https://www.itu.int/pub/R-REG-RR“) beträgt die Gebühr je Funksender jährlich 240 Euro.
4. Abschnitt
Frequenzzuteilungsgebühr
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Für den festen und den beweglichen Landfunkdienst, soweit dieser nicht unter § 18 fällt, beträgt die Gebühr ein Zwölftel der sich gemäß § 9 ergebenden Gebühr.Für den festen und den beweglichen Landfunkdienst, soweit dieser nicht unter Paragraph 18, fällt, beträgt die Gebühr ein Zwölftel der sich gemäß Paragraph 9, ergebenden Gebühr.
(2)Absatz 2,Erfordert die Frequenzzuteilung gemäß Abs. 1 eine Frequenzkoordinierung mit dem Ausland, ist die doppelte Zuteilungsgebühr zu entrichten.Erfordert die Frequenzzuteilung gemäß Absatz eins, eine Frequenzkoordinierung mit dem Ausland, ist die doppelte Zuteilungsgebühr zu entrichten.
§ 18.Paragraph 18,
Für öffentliche digitale breitbandige drahtlose mobile oder feste Kommunikationsnetze beträgt die Gebühr ein Zwölftel der sich gemäß § 10 ergebenden Gebühr. Für öffentliche digitale breitbandige drahtlose mobile oder feste Kommunikationsnetze beträgt die Gebühr ein Zwölftel der sich gemäß Paragraph 10, ergebenden Gebühr.
§ 19.Paragraph 19,
Für die Errichtung von Satellitenfunkanlagen beträgt die Gebühr
für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes je Satellitenfunkanlage im Falle der Koordinierung 2 100 Euro;
für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes je Satellitenfunkanlage im Falle der Nicht-Koordinierung 110 Euro.
§ 20.Paragraph 20,
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen für alle übrigen, nicht unter die §§ 17 bis 19 fallenden Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst (§ 16) beträgt die Gebühr je Funksender einmalig 200 Euro. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen für alle übrigen, nicht unter die Paragraphen 17 bis 19 fallenden Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst (Paragraph 16,) beträgt die Gebühr je Funksender einmalig 200 Euro.
§ 21.Paragraph 21,
Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts wegen angeordneten Frequenzänderung oder im Zug der Übertragung einer Bewilligung im Sinn von § 34 Abs. 10 TKG 2021 oder im Falle der Bewilligung gemäß § 12 bis § 15, sind keine Gebühren nach diesem Abschnitt zu entrichten. Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts wegen angeordneten Frequenzänderung oder im Zug der Übertragung einer Bewilligung im Sinn von Paragraph 34, Absatz 10, TKG 2021 oder im Falle der Bewilligung gemäß Paragraph 12 bis Paragraph 15,, sind keine Gebühren nach diesem Abschnitt zu entrichten.
5. Abschnitt
Anzeigegebühren, Eventgebühren und sonstige Gebühren
Anzeigegebühren
§ 22.Paragraph 22,
Für die Anzeige von Funkanwendungen, die gemäß § 33 TKG 2021 angezeigt werden müssen, beträgt die Gebühr 100 Euro je Funkanwendung. Weitere Gebührentatbestände kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung. Als Funkanwendung gilt jede generell bewilligte Funkanlage. Bei mehreren Funkanlagen, welche im Rahmen ihrer widmungsgemäßen Funktion mit anderen Funkanlagen technisch zusammenarbeiten müssen, gelten alle Funkanlagen als eine Funkanwendung. Für die Anzeige von Funkanwendungen, die gemäß Paragraph 33, TKG 2021 angezeigt werden müssen, beträgt die Gebühr 100 Euro je Funkanwendung. Weitere Gebührentatbestände kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung. Als Funkanwendung gilt jede generell bewilligte Funkanlage. Bei mehreren Funkanlagen, welche im Rahmen ihrer widmungsgemäßen Funktion mit anderen Funkanlagen technisch zusammenarbeiten müssen, gelten alle Funkanlagen als eine Funkanwendung.
Eventgebühren
§ 23.Paragraph 23,
Für Frequenzzuteilungen, die lediglich für die Dauer eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung, maximal jedoch für 60 Tage, erfolgen, beträgt die Gebühr einmalig ein Zwölftel der sich gemäß § 9 ergebenden Gebühr. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung einer Zuteilungsgebühr. Im Falle einer Antragstellung von weniger als 14 Tagen vor der Veranstaltung erhöht sich die Gebühr auf das Doppelte. Für Frequenzzuteilungen, die lediglich für die Dauer eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung, maximal jedoch für 60 Tage, erfolgen, beträgt die Gebühr einmalig ein Zwölftel der sich gemäß Paragraph 9, ergebenden Gebühr. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung einer Zuteilungsgebühr. Im Falle einer Antragstellung von weniger als 14 Tagen vor der Veranstaltung erhöht sich die Gebühr auf das Doppelte.
Sonstige Gebühren
§ 24.Paragraph 24,
An sonstigen Gebühren sind zu entrichten:
Für Bewilligungen für den ausschließlichen Verwendungszweck „Vorführen von Funkanlagen“ beträgt die Gebühr je Bewilligung 200 Euro.
Für die Frequenzzuteilung im Rahmen einer Ausnahmebewilligung gemäß § 29 TKG 2021 beträgt, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, die Gebühr zusätzlich zu einer Einmalgebühr von 200 Euro, einmalig ein Zwölftel der sich auf Grund des eingesetzten Frequenzbereichs gemäß § 9 ergebenden Gebühr.Für die Frequenzzuteilung im Rahmen einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 29, TKG 2021 beträgt, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, die Gebühr zusätzlich zu einer Einmalgebühr von 200 Euro, einmalig ein Zwölftel der sich auf Grund des eingesetzten Frequenzbereichs gemäß Paragraph 9, ergebenden Gebühr.
Für die Verlängerung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 29 TKG 2021 oder einer in dieser festgesetzten Befristung beträgt die Gebühr, sofern der diesbezügliche Antrag vor Ablauf der Befristung gestellt wurde, einmalig 60 Euro.Für die Verlängerung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 29, TKG 2021 oder einer in dieser festgesetzten Befristung beträgt die Gebühr, sofern der diesbezügliche Antrag vor Ablauf der Befristung gestellt wurde, einmalig 60 Euro.
Für die Prüfung einer Funkanlage gemäß § 28 TKG 2021 innerhalb der Dienststelle des Fernmeldebüros (§ 191 TKG 2021) oder die Durchführung einer Augenscheinverhandlung gemäß § 54 AVG im Zuge des Bewilligungsverfahrens beträgt die Gebühr,Für die Prüfung einer Funkanlage gemäß Paragraph 28, TKG 2021 innerhalb der Dienststelle des Fernmeldebüros (Paragraph 191, TKG 2021) oder die Durchführung einer Augenscheinverhandlung gemäß Paragraph 54, AVG im Zuge des Bewilligungsverfahrens beträgt die Gebühr,
pro angefangener halber Stunde inklusive Wegzeit (An- und Abfahrt) 50 Euro,
zusätzlich gebührt das amtliche Kilometergeld nach tatsächlichem Anfall.
Für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem TKG 2021, die im Wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr einmalig 200 Euro.
Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen beträgt die Gebühr, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, einmalig 30 Euro.
Die Gebühr für die Einreichung („submission“) oder Anzeige („notification“) aller Arten von Satellitenfilings gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 und § 10 des Weltraumgesetzes, BGBl. I Nr. 132/2011 in der Fassung des BGBl. I Nr. 37/2018, bei der International Telecommunication Union (Internationale Fernmeldeunion, ITU) beträgt unabhängig davon, ob es sich um einen einzelnen Satelliten oder mehrere Satelliten handelt, die durch ihre technische Zusammenarbeit Teil eines Gesamtsystems sind fürDie Gebühr für die Einreichung („submission“) oder Anzeige („notification“) aller Arten von Satellitenfilings gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 10, des Weltraumgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2011, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, bei der International Telecommunication Union (Internationale Fernmeldeunion, ITU) beträgt unabhängig davon, ob es sich um einen einzelnen Satelliten oder mehrere Satelliten handelt, die durch ihre technische Zusammenarbeit Teil eines Gesamtsystems sind für
1 bis 100 Satelliten
5 000 Euro
101 bis 1000 Satelliten
10 000 Euro
1 001 bis 5 000 Satelliten
20 000 Euro
5 001 bis 10 000 Satelliten
40 000 Euro
10 001 bis 15 000 Satelliten
50 000 Euro
ab 15 001 Satelliten
60 000 Euro
Die Einreichung, Anzeige oder Änderung von Kurzzeitmissionen von Satelliten („short duration mission“) gemäß VO-Funk unterliegt keiner Gebührenpflicht.
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 25.Paragraph 25,
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende wiederkehrende Gebührenverpflichtungen bleiben nach der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Rechtslage so lange in Kraft, bis eine bescheidmäßige Neufeststellung der Gebührenverpflichtung erfolgt.
Schlussbestimmung
§ 26.Paragraph 26,
Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die Telekommunikationsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 29/1998, sowie die Amateurfunkgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 125/1999, außer Kraft. Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die Telekommunikationsgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 1998,, sowie die Amateurfunkgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 1999,, außer Kraft.
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