324. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Plausibilisierung der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Förderung im Sinne des § 28 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV-Plausibilisierungs-VO)324. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Plausibilisierung der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Förderung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, EStG 1988 für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV-Plausibilisierungs-VO)
Aufgrund des § 28 Abs. 3 Z 2 zweiter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2024, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:Aufgrund des Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, zweiter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2024,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,In Fällen, in denen keine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, BGBl. Nr. 185/1993, ausbezahlt wird, kann das Vorliegen der materiellen Fördervoraussetzungen plausibilisiert werden durchIn Fällen, in denen keine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, ausbezahlt wird, kann das Vorliegen der materiellen Fördervoraussetzungen plausibilisiert werden durch
einen Ziviltechniker oder ein Ingenieurbüro mit einschlägigem Fachgebiet,
einen allgemein gerichtlich beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit einschlägigem Fachgebiet oder
die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC).
Die Plausibilisierung kann sich auf eine kursorische Prüfung der wesentlichen Förderkriterien beschränken.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 kann bei Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen von höchstens 50 000 Euro die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen. Dazu ist auf Verlangen des Finanzamtes glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung erfüllt waren.Abweichend von Absatz eins, kann bei Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen von höchstens 50 000 Euro die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen. Dazu ist auf Verlangen des Finanzamtes glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung erfüllt waren.
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung ist erstmals auf Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen.
Mayr