318. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Anpassung der Schwellenwerte im Unternehmensgesetzbuch an die Inflation (UGB-Schwellenwerte-Verordnung – UGB-SchweVO)
Gemäß § 221 Abs. 7 und § 246 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2024, wird verordnet:Gemäß Paragraph 221, Absatz 7 und Paragraph 246, Absatz 4, Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024,, wird verordnet:
Schwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften nach § 221 UGBSchwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften nach Paragraph 221, UGB
§ 1.Paragraph eins,
Die Schwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften nach § 221 UGB werden wie folgt neu festgesetzt: Die Schwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften nach Paragraph 221, UGB werden wie folgt neu festgesetzt:
in § 221 Abs. 1 Z 1 UGB wird der Betrag von „5 Millionen“ durch den Betrag von „6,25 Millionen“ ersetzt;in Paragraph 221, Absatz eins, Ziffer eins, UGB wird der Betrag von „5 Millionen“ durch den Betrag von „6,25 Millionen“ ersetzt;
in § 221 Abs. 1 Z 2 UGB wird der Betrag von „10 Millionen“ durch den Betrag von „12,5 Millionen“ ersetzt;in Paragraph 221, Absatz eins, Ziffer 2, UGB wird der Betrag von „10 Millionen“ durch den Betrag von „12,5 Millionen“ ersetzt;
in § 221 Abs. 1a Z 1 UGB wird der Betrag von „350.000“ durch den Betrag von „450.000“ ersetzt;in Paragraph 221, Absatz eins a, Ziffer eins, UGB wird der Betrag von „350.000“ durch den Betrag von „450.000“ ersetzt;
in § 221 Abs. 1a Z 2 UGB wird der Betrag von „700.000“ durch den Betrag von „900.000“ ersetzt;in Paragraph 221, Absatz eins a, Ziffer 2, UGB wird der Betrag von „700.000“ durch den Betrag von „900.000“ ersetzt;
in § 221 Abs. 2 Z 1 UGB wird der Betrag von „20 Millionen“ durch den Betrag von „25 Millionen“ ersetzt;in Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer eins, UGB wird der Betrag von „20 Millionen“ durch den Betrag von „25 Millionen“ ersetzt;
in § 221 Abs. 2 Z 2 UGB wird der Betrag von „40 Millionen“ durch den Betrag von „50 Millionen“ ersetzt.in Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 2, UGB wird der Betrag von „40 Millionen“ durch den Betrag von „50 Millionen“ ersetzt.
Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach § 246 UGBSchwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach Paragraph 246, UGB
§ 2.Paragraph 2,
Die Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach § 246 UGB werden wie folgt neu festgesetzt: Die Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach Paragraph 246, UGB werden wie folgt neu festgesetzt:
in § 246 Abs. 1 Z 1 lit. a UGB wird der Betrag von „24 Millionen“ durch den Betrag von „30 Millionen“ ersetzt;in Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, UGB wird der Betrag von „24 Millionen“ durch den Betrag von „30 Millionen“ ersetzt;
in § 246 Abs. 1 Z 1 lit. b UGB wird der Betrag von „48 Millionen“ durch den Betrag von „60 Millionen“ ersetzt;in Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, UGB wird der Betrag von „48 Millionen“ durch den Betrag von „60 Millionen“ ersetzt;
in § 246 Abs. 1 Z 2 lit. a UGB wird der Betrag von „20 Millionen“ durch den Betrag von „25 Millionen“ ersetzt;in Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UGB wird der Betrag von „20 Millionen“ durch den Betrag von „25 Millionen“ ersetzt;
in § 246 Abs. 1 Z 2 lit. b UGB wird der Betrag von „40 Millionen“ durch den Betrag von „50 Millionen“ ersetzt.in Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UGB wird der Betrag von „40 Millionen“ durch den Betrag von „50 Millionen“ ersetzt.
Inkrafttreten
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die geänderten Schwellenwerte sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen. Für den Eintritt und den Entfall der in § 221 und § 246 UGB angeordneten Rechtsfolgen sind die geänderten Werte auch auf Beobachtungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2024 liegen. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die geänderten Schwellenwerte sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen. Für den Eintritt und den Entfall der in Paragraph 221 und Paragraph 246, UGB angeordneten Rechtsfolgen sind die geänderten Werte auch auf Beobachtungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2024 liegen.
Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Uion
§ 4.Paragraph 4,
Mit dieser Verordnung wird die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 der Kommision vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen, ABl. Nr. L 2023/2775 vom 21. 12. 2023, in österreichisches Recht umgesetzt.
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