BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 14. November 2024

Teil römisch zwei

313. Verordnung:

Stückgeldverordnung Paket Österreich 2024

313. Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Festsetzung einer pauschalierten Erschwerniszulage im Paketzustelldienst für Bedienstete, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind. (Stückgeldverordnung Paket Österreich 2024)

Auf Grundlage des Paragraph 19 a, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, und des Paragraph 17, a Absatz 3, Poststrukturgesetz 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der mit der Zustellung von Paketen beschäftigte Mitarbeiter erhält als Abgeltung für die mit seinem Dienst verbundenen Erschwernisse ein Stückgeld.
  2. Absatz 2,Das Stückgeld beträgt:
    1. für
      jedes erfolgreich zugestellte Paket
      0,15 EUR,
    das sind 0,00422 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG)
    1. für
      jedes Paket mit erfolglosem Zustellversuch
      1. gemäß
        den Bestimmungen der AGB
        0,07 EUR,
    das sind 0,00211 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG)

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ersetzt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2012, vom 28. Juni 2012.

Oblin