BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 13. November 2024

Teil römisch zwei

312. Verordnung:

Gewerbelegitimationen-Verordnung 2024

312. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Ausstattung der Gewerbelegitimationen (Gewerbelegitimationen-Verordnung 2024)

Auf Grund der Paragraphen 62, Absatz 7 und 382 Absatz 107, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2024,, wird verordnet:

Bezeichnungen

Paragraph eins,

Gewerbelegitimationen im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    Gewerbelegitimationen für Berufsdetektive,
  2. Ziffer 2
    Gewerbelegitimationen für Arbeitnehmer von Berufsdetektiven,
  3. Ziffer 3
    Gewerbelegitimationen für Fremdenführer,
  4. Ziffer 4
    Gewerbelegitimationen für Arbeitnehmer von Fremdenführern,
  5. Ziffer 5
    Gewerbelegitimationen für Gewerbetreibende Handlungsreisende,
  6. Ziffer 6
    Gewerbelegitimationen für Handlungsreisende.

Aussehen und Eigenschaften

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Gewerbelegitimation wird als beidseitig bedruckte Karte aus Polycarbonat hergestellt. Ihre Abmessungen haben dem Format ID-1 der ISO-Norm 7810 zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Gewerbelegitimation hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Sicherheitsuntergrundmuster mit Mikroschrift auf Vorder- und Rückseite,
    2. Ziffer 2
      UV-Fluoreszenzfarbe,
    3. Ziffer 3
      der Sicherheitsuntergrund überlappt das Lichtbild zum Teil am Rand,
    4. Ziffer 4
      Personalisierung durch Lasergravur.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Gewerbelegitimationen haben den Mustern zu entsprechen, wie sie in den nachfolgenden Anlagen festgelegt werden:
    1. Ziffer eins
      Anlage 1 für Gewerbelegitimationen für Berufsdetektive,
    2. Ziffer 2
      Anlage 2 für Gewerbelegitimationen für Arbeitnehmer von Berufsdetektiven,
    3. Ziffer 3
      Anlage 3 für Gewerbelegitimationen für Fremdenführer,
    4. Ziffer 4
      Anlage 4 für Gewerbelegitimationen für Arbeitnehmer von Fremdenführern,
    5. Ziffer 5
      Anlage 5 für Gewerbelegitimationen für Gewerbetreibende Handlungsreisende,
    6. Ziffer 6
      Anlage 6 für Gewerbelegitimationen für Handlungsreisende.
  2. Absatz 2,Die Gewerbelegitimation muss mit einem Lichtbild versehen sein, das den Karteninhaber zweifelsfrei erkennen lässt. Das Lichtbild darf ausschließlich den Karteninhaber zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Ein derartiges Lichtbild ist vom Antragsteller im Hochformat in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter (Passbildformat) beizubringen.

Beginn der Ausstellung

Paragraph 4,

Gewerbelegitimationen entsprechend dieser Verordnung können ab dem in Paragraph 5, bestimmten Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden.

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2024, tritt ein Monat nach dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

Außerkrafttreten

Paragraph 6,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. April 1974 über die Ausstattung von Legitimationen für Gewerbetreibende und deren Bedienstete (Gewerbelegitimationen-Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1974,, außer Kraft.

Kocher

Anlage 1

Gewerbelegitimation für Berufsdetektive

1 … Raum für das Lichtbild

Gewerbelegitimation für Berufsdetektive Rückseite

Anlage 2

Gewerbelegitimation für Berufsdetektive Arbeitnehmer

1 ... Raum für das Lichtbild

Gewerbelegitimation für Berufsdetektive Arbeitnehmer Rückseite

              Anlage 3

Gewerbelegitimatoion für Fremdenführer

1 ... Raum für das Lichtbild

Gewerbelegitimation für Fremdenführer Rückseite

Anlage 4

AGewerbelegitimation für Fremdenführer Arbeitnehmer

1 ... Raum für das Lichtbild

Gewerbelegitimation für Fremdenführer Arbeitnehmer Rückseite

Anlage 5

Gewerbelegitimation für Gewerbetreibende Handlungsreisende

1 ... Raum für das Lichtbild

Gewerbelegitimation für Gewerbetreibende Handlungsreisende Rückseite

Anlage 6

Gewerbelegitimation für Handlungsreisende

1 ... Raum für das Lichtbild

Gewerbelegitimation für Handlungsreisende Rückseite