Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 13. November 2024 | Teil römisch zwei |
311. Bekanntmachung: | Änderung der Bekanntmachung betreffend den Lehrplan für den buddhistischen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen |
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung betreffend den Lehrplan für den buddhistischen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text wird durch folgende Paragraphen eins und 2 ersetzt:
Die nachstehend genannten Lehrpläne für den buddhistischen Religionsunterricht wurden vom Sangharat der Österreichischen Buddhistischen Religionsgesellschaft erlassen und werden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:
| Anlage 1 |
| Anlage 2 |
| Anlage 3 |
Hinsichtlich des Wirksamwerdens der in Paragraph eins, genannten Lehrpläne wurde seitens des Sangharats der Österreichischen Buddhistischen Religionsgesellschaft folgende Festlegung getroffen:
Anlage 1 (Lehrplan Buddhistischer Religionsunterricht für die Primarstufe), Anlage 2 (Lehrplan Buddhistischer Religionsunterricht für die Sekundarstufe römisch eins) und Anlage 3 (Lehrplan Buddhistischer Religionsunterricht für die Sekundarstufe römisch zwei) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2024, werden mit Wirksamkeit von 1. September 2024 bekannt gemacht.“
Novellierungsanordnung 2, Die Anlage wird durch die folgende Anlage 1 (Lehrplan Buddhistischer Religionsunterricht für die Primarstufe), Anlage 2 (Lehrplan Buddhistischer Religionsunterricht für die Sekundarstufe römisch eins) und Anlage 3 (Lehrplan Buddhistischer Religionsunterricht für die Sekundarstufe römisch zwei) ersetzt.
Polaschek