BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 13. November 2024

Teil römisch zwei

311. Bekanntmachung:

Änderung der Bekanntmachung betreffend den Lehrplan für den buddhistischen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen

311. Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Bekanntmachung betreffend den Lehrplan für den buddhistischen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen geändert wird

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachung betreffend den Lehrplan für den buddhistischen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text wird durch folgende Paragraphen eins und 2 ersetzt:

Paragraph eins,

Die nachstehend genannten Lehrpläne für den buddhistischen Religionsunterricht wurden vom Sangharat der Österreichischen Buddhistischen Religionsgesellschaft erlassen und werden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

  1. Ziffer eins
    Lehrplan Buddhistischer Religionsunterricht für die Primarstufe

Anlage 1

  1. Ziffer 2
    Lehrplan Buddhistischer Religionsunterricht für die Sekundarstufe römisch eins

Anlage 2

  1. Ziffer 3
    Lehrplan Buddhistischer Religionsunterricht für die Sekundarstufe römisch zwei

Anlage 3

Paragraph 2,

Hinsichtlich des Wirksamwerdens der in Paragraph eins, genannten Lehrpläne wurde seitens des Sangharats der Österreichischen Buddhistischen Religionsgesellschaft folgende Festlegung getroffen:

Anlage 1 (Lehrplan Buddhistischer Religionsunterricht für die Primarstufe), Anlage 2 (Lehrplan Buddhistischer Religionsunterricht für die Sekundarstufe römisch eins) und Anlage 3 (Lehrplan Buddhistischer Religionsunterricht für die Sekundarstufe römisch zwei) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2024, werden mit Wirksamkeit von 1. September 2024 bekannt gemacht.“

Novellierungsanordnung 2, Die Anlage wird durch die folgende Anlage 1 (Lehrplan Buddhistischer Religionsunterricht für die Primarstufe), Anlage 2 (Lehrplan Buddhistischer Religionsunterricht für die Sekundarstufe römisch eins) und Anlage 3 (Lehrplan Buddhistischer Religionsunterricht für die Sekundarstufe römisch zwei) ersetzt.

Polaschek