BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 11. November 2024

Teil römisch zwei

307. Verordnung:

Vignettenpreisverordnung 2024

 

[CELEX-Nr.: 32022L0362]

307. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2024)

Auf Grund des Paragraph 12 und des Paragraph 13, Absatz eins, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2023,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Jahresvignette

Paragraph eins,

Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

  1. Ziffer eins
    einspurige Kraftfahrzeuge
    41,50 Euro

und für

  1. Ziffer 2
    mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt,
    103,80 Euro.

Zweimonatsvignette

Paragraph 2,

Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

  1. Ziffer eins
    einspurige Kraftfahrzeuge
    12,40 Euro

und für

  1. Ziffer 2
    mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt,
    31,10 Euro.

Zehntagesvignette

Paragraph 3,

Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

  1. Ziffer eins
    einspurige Kraftfahrzeuge
    4,90 Euro

und für

  1. Ziffer 2
    mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt,
    12,40 Euro.

Eintagesvignette

Paragraph 4,

Der Preis einer Eintagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

  1. Ziffer eins
    einspurige Kraftfahrzeuge
    3,70 Euro

und für

  1. Ziffer 2
    mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt,
    9,30 Euro.

Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut

Paragraph 5,

Die Bestimmungen der Verordnung betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 578 aus 2003,, sind sinngemäß auf digitale Vignetten anzuwenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph eins, gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2025 zur Straßenbenützung berechtigen.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 2 bis 4 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2024 zur Straßenbenützung berechtigen.
  4. Absatz 4,Die Vignettenpreisverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2022,, ist auf Grund des Paragraph 12, BStMG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2023, außer Kraft getreten.

Gewessler