307. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2024)
Auf Grund des § 12 und des § 13 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 12 und des Paragraph 13, Absatz eins, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2023,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Jahresvignette
§ 1.Paragraph eins,
Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
einspurige Kraftfahrzeuge
41,50 Euro
undund für
mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt,
103,80 Euro.
Zweimonatsvignette
§ 2.Paragraph 2,
Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
einspurige Kraftfahrzeuge
12,40 Euro
undund für
mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt,
31,10 Euro.
Zehntagesvignette
§ 3.Paragraph 3,
Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
einspurige Kraftfahrzeuge
4,90 Euro
undund für
mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt,
12,40 Euro.
Eintagesvignette
§ 4.Paragraph 4,
Der Preis einer Eintagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
einspurige Kraftfahrzeuge
3,70 Euro
undund für
mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt,
9,30 Euro.
Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut
§ 5.Paragraph 5,
Die Bestimmungen der Verordnung betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut, BGBl. II Nr. 578/2003, sind sinngemäß auf digitale Vignetten anzuwenden. Die Bestimmungen der Verordnung betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 578 aus 2003,, sind sinngemäß auf digitale Vignetten anzuwenden.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 1 gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2025 zur Straßenbenützung berechtigen.Paragraph eins, gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2025 zur Straßenbenützung berechtigen.
(3)Absatz 3,Die §§ 2 bis 4 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2024 zur Straßenbenützung berechtigen.Die Paragraphen 2 bis 4 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2024 zur Straßenbenützung berechtigen.
(4)Absatz 4,Die Vignettenpreisverordnung 2022, BGBl. II Nr. 405/2022, ist auf Grund des § 12 BStMG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2023 außer Kraft getreten.Die Vignettenpreisverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2022,, ist auf Grund des Paragraph 12, BStMG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2023, außer Kraft getreten.
Gewessler