Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 7. November 2024 | Teil römisch zwei |
305. Verordnung: | Änderung der Meldeverordnung FinStab 2024 |
Auf Grund des Paragraph 44 b, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die Erfassung von Kredit und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken (Meldeverordnung FinStab 2024), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird der Ausdruck „Kredit“ durch den Ausdruck „Kredit-“ und das Wort „Fremdwährungskredite“ durch das Wort „Fremdwährungskrediten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13, werden den beiden unbezeichneten Absätzen die Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“ vorangestellt; folgender Absatz 3, wird angefügt:
Novellierungsanordnung 3, Beilage A2 lautet: (siehe Anlage)
Novellierungsanordnung 4, Beilage C lautet: (siehe Anlage)
Holzmann Haber