BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 31. Jänner 2024

Teil römisch zwei

30. Verordnung:

Änderung der Suchtgiftverordnung

30. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Aufgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,, wird verordnet:

Die Suchtgiftverordnung (SV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 4, wird die Wortfolge „die Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Wort „gewonnen“ durch das Wort „gewonnenen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, wird das Wort „Praxisbedarf“ durch das Wort „Berufsbedarf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Arzneimittel, die Suchtgift enthalten, dürfen nur für eine Patientin/einen Patienten, für ein krankes Tier, für den Bedarf in einer Praxis, in einer Krankenanstalt, in einer Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung oder im Rahmen der mobilen Palliativversorgung im Sinne des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes (HosPalFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2022,, für die Arzneimittelbevorratung in einer Einrichtung stationärer Pflege und Betreuung gemäß den für Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung geltenden Bestimmungen sowie für den Bedarf einer ärztlichen oder tierärztlichen Hausapotheke verschrieben werden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 17, Absatz 2, wird das Wort „Krankensanstalt“ durch das Wort „Krankenanstalt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    den Namen und die Anschrift der Patientin/des Patienten, der Tierhalterin/des Tierhalters, der Krankenanstalt oder einer behördlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegenden Einrichtung stationärer Pflege und Betreuung, für die das Arzneimittel bestimmt ist; bei Verschreibung für eine Patientin/einen Patienten auch deren/dessen Geburtsjahr; bei Verschreibung für den Praxisbedarf den Vermerk „pro ordinatione”; bei Verschreibung für den Berufsbedarf in einer Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung oder im Rahmen der mobilen Palliativversorgung den Vermerk „pro institutione“;“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23,Die Paragraphen 8, Absatz 4, 10 a, Absatz eins, Ziffer 5, 12, 17, Absatz eins und 2 sowie 19 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Rauch