3. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung geändert wird
Auf Grund der § 6 Abs. 1, 2 und 4, § 18a und § 28 des Marktordnungsgesetzes 2021 – MOG 2021, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2022 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraph 6, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 18 a und Paragraph 28, des Marktordnungsgesetzes 2021 – MOG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird verordnet:
Die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV, BGBl. II Nr. 403/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 289/2023, wird wie folgt geändert:Die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 102 wird folgender Absatz 2a nach Absatz 2 eingefügt:In Paragraph 102, wird folgender Absatz 2a nach Absatz 2 eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-01 und 73-08 können für im Jahr 2023 eingereichte Förderanträge Vorschüsse im Ausmaß gemäß Abs. 2 gewährt werden, sofern die Projekte nachweislich teilweise umgesetzt und die Vorschusszahlungen nach Vorliegen der Genehmigung der Förderanträge bis spätestens 30. Juni 2024 beantragt wurden. Diese Antragsfrist verlängert sich gegebenenfalls automatisch bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem Auszahlungen im Wege des von der Agrarmarkt Austria vorgegebenen elektronischen Systems (Digitale Förderplattform) möglich sind. Die Agrarmarkt Austria hat die Verlängerung dieser Antragsfrist bekanntzumachen.“Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-01 und 73-08 können für im Jahr 2023 eingereichte Förderanträge Vorschüsse im Ausmaß gemäß Absatz 2, gewährt werden, sofern die Projekte nachweislich teilweise umgesetzt und die Vorschusszahlungen nach Vorliegen der Genehmigung der Förderanträge bis spätestens 30. Juni 2024 beantragt wurden. Diese Antragsfrist verlängert sich gegebenenfalls automatisch bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem Auszahlungen im Wege des von der Agrarmarkt Austria vorgegebenen elektronischen Systems (Digitale Förderplattform) möglich sind. Die Agrarmarkt Austria hat die Verlängerung dieser Antragsfrist bekanntzumachen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 242 wird folgender Absatz 4 angefügt:Paragraph 242, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 102 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 102, Absatz 2 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Totschnig