BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 28. Oktober 2024

Teil römisch zwei

294. Verordnung:

Änderung der Verordnung biologische Arbeitsstoffe sowie der Land- und forstwirtschaftlichen Verordnung biologische Arbeitsstoffe

 

[CELEX-Nr.: 32000L0054]

294. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Verordnung biologische Arbeitsstoffe und die Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe geändert werden

Auf Grund der Paragraphen 40, Absatz 5, 41, Absatz 2 und 5, 43 Absatz 4, 47, sowie 48 Absatz 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2024,, sowie auf Grund der Paragraphen 223, Absatz 7, 224, Absatz 2, und 4, 226 Absatz 4, 230, sowie 231 Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Zu einer Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen im Sinne einer unbeabsichtigten Verwendung kann es insbesondere während folgender Tätigkeiten kommen:
    1. Ziffer eins
      Arbeiten in Nahrungsmittelproduktionsanlagen,
    2. Ziffer 2
      Arbeiten in der Landwirtschaft,
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs besteht,
    4. Ziffer 4
      Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge, einschließlich Isolier- und Post-mortem-Stationen,
    5. Ziffer 5
      Arbeiten in klinischen, veterinärmedizinischen und allgemein diagnostischen Labors, außer in diagnostischen mikrobiologischen Labors,
    6. Ziffer 6
      Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen,
    7. Ziffer 7
      Arbeiten in Abwasserkläranlagen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Das Verzeichnis gemäß Paragraph 47, ASchG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die der Einwirkung von bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 ausgesetzt sind, die in den Organismenlisten (Anhang 2) mit dem Hinweis „D“ versehen sind.
  2. Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß Paragraph 47, ASchG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die Arbeiten durchführen, bei denen ein direkter Kontakt mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 gegeben ist, die in den Organismenlisten (Anhang 2) mit dem Hinweis „D*“ versehen sind.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Absatz 8, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6 und 7 angefügt:

  1. Ziffer 6
    mit „D“: wenn gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Verzeichnis gemäß Paragraph 47, ASchG zu führen ist,
  2. Ziffer 7
    mit „D*“: wenn gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Verzeichnis gemäß Paragraph 47, ASchG zu führen ist.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 12 a, samt Überschrift, Paragraph 13, Absatz 8,, in Anhang 1 RG3.2, RG3.13, RG4.2, RG4.3 und RG4.14 sowie in Anhang 2 die Einträge zu „Escherichia coli, verotoxinbildende Stämme (zB O157:H7 oder O103)“, „Humanes Gammaherpesvirus 8“, „Papillomaviridae“, „Humanes Polyomavirus 1 (BK-Virus)“, „Humanes Polyomavirus 2 (JC-Virus)“ und „Hepatitis-Deltavirus (g)“ in der Fassung der Verordnung BGB. römisch zwei Nr. 294 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In Anhang 1 wird am Ende des Eintrages zu RG3.2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera c, angefügt:

  1. Litera c
    Dusche; es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor dem Verlassen des Arbeitsbereichs duschen. Die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Duschmöglichkeit in der Schleuse und zum Duschen entfällt, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass dies zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 6, In Anhang 1 wird nach RG3.12 folgende RG3.13 angefügt:

„RG3.13

Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) sind Abwässer aus Waschbecken und Duschen zu sammeln und vor der Ableitung zu inaktivieren, sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ergibt, dass dies zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 7, In Anhang 1 wird im Eintrag zu RG4.2 nach der Wortfolge „Risikogruppe 4“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „RG3.6 mit der Maßgabe, dass auch Zuluftleitungen durch geeignete Filter (zB HEPA-Filter) gesichert sein müssen.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Anhang 1 wird im Eintrag RG4.3 am Ende von Litera b,) angefügt: „es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor dem Verlassen des kontrollierten Bereichs duschen;“

Novellierungsanordnung 9, In Anhang 1 wird nach RG4.13 folgende RG4.14 angefügt:

„RG4.14

Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) sind Abwässer aus Waschbecken und Duschen zu sammeln und vor der Ableitung zu inaktivieren.“

Novellierungsanordnung 10, In Anhang 2 unter A: Bakterien wird in der Tabelle die Wortfolge „Escherichia coli, verotoxinbildende Stämme (zB 0157: H7 oder 0103)“ durch die Wortfolge „Escherichia coli, verotoxinbildende Stämme (zB O157:H7 oder O103)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Anhang 2 unter B: Viren wird in der Tabelle beim Eintrag zu „Humanes Gammaherpesvirus 8“ in der Spalte „Hinweis“ ein „D“ eingefügt. Bei den Einträgen zu „Papillomaviridae“, „Humanes Polyomavirus 1 (BK-Virus)“ und „Humanes Polyomavirus 2 (JC-Virus)“ wird in der Spalte „Hinweis“ „D*“ eingefügt. Beim Eintrag zu „Hepatitis-Deltavirus (g)“ lautet der Eintrag in der Spalte „Hinweis“ „V, D“.

Artikel 2

Die Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe – LF-VbA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 12, folgender Eintrag zu Paragraph 12 a, eingefügt:

„§ 12a.

Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Zu einer Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen im Sinne einer unbeabsichtigten Verwendung kann es insbesondere während folgender Tätigkeiten kommen:
    1. Ziffer eins
      Arbeiten in Nahrungsmittelproduktionsanlagen,
    2. Ziffer 2
      Arbeiten in der Landwirtschaft,
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs besteht,
    4. Ziffer 4
      Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge, einschließlich Isolier- und Post-mortem-Stationen,
    5. Ziffer 5
      Arbeiten in klinischen, veterinärmedizinischen und allgemein diagnostischen Labors, außer in diagnostischen mikrobiologischen Labors,
    6. Ziffer 6
      Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen,
    7. Ziffer 7
      Arbeiten in Abwasserkläranlagen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Das Verzeichnis gemäß Paragraph 230, LAG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die der Einwirkung von bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 ausgesetzt sind, die in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) mit dem Hinweis „D“ versehen sind.
  2. Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß Paragraph 230, LAG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die Arbeiten durchführen, bei denen ein direkter Kontakt mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 gegeben ist, die in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) mit dem Hinweis „D*“ versehen sind.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13, Absatz 8, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6, und 7 angefügt:

  1. Ziffer 6
    mit „D“: wenn gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Verzeichnis gemäß Paragraph 230, LAG zu führen ist,
  2. Ziffer 7
    mit „D*“: wenn gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Verzeichnis gemäß Paragraph 230, LAG zu führen ist.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 12 a, samt Überschrift und Paragraph 13, Absatz 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Kocher