293. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gem. § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamt*innen (Post-Bezügeverordnung 2024)293. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gem. Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamt*innen (Post-Bezügeverordnung 2024)
Gemäß § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG wird verordnet:Gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer 2, PTSG wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamt*innen, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. Jänner 2025 wie folgt angepasst: Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamt*innen, die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. Jänner 2025 wie folgt angepasst:
Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamt*innen des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2 und 5, 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden ab 1. Jänner 2025 gemäß Anlage 1 festgesetzt. Bis dahin gelten die Ansätze gemäß BGBl. II Nr. 369/2023.Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamt*innen des Post- und Fernmeldewesens (Paragraphen 103, Absatz 2 und 5, 105 Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden ab 1. Jänner 2025 gemäß Anlage 1 festgesetzt. Bis dahin gelten die Ansätze gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2023,.
Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamt*innen der Allgemeinen Verwaltung und Beamt*innen in handwerklicher Verwendung (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) sind von der gegenständlichen Verordnung nicht betroffen, weil sie zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben werden.Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamt*innen der Allgemeinen Verwaltung und Beamt*innen in handwerklicher Verwendung (Paragraphen 118, Absatz 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) sind von der gegenständlichen Verordnung nicht betroffen, weil sie zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben werden.
Alle vom Referenzbetrag „Nebengebühren-V/2 der Österreichischen Post AG“ abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden ab 1. Jänner 2025 um 6,45 % angehoben.
§ 2.Paragraph 2,
Die in Geldbeträgen ausgedrückten Ansätze der Verwendungszulagen gemäß § 106 Abs. 1 und Abs. 1a Gehaltsgesetz 1956 betreffend die Beamt*innen, die gem. § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. Jänner 2025 wie folgt angepasst: Die in Geldbeträgen ausgedrückten Ansätze der Verwendungszulagen gemäß Paragraph 106, Absatz eins und Absatz eins a, Gehaltsgesetz 1956 betreffend die Beamt*innen, die gem. Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. Jänner 2025 wie folgt angepasst:
Die Verwendungszulagen für Beamt*innen des Post- und Fernmeldewesens werden gemäß Anlage 2 festgesetzt. Bis dahin gelten die Ansätze gemäß BGBl. II Nr. 369/2023.Die Verwendungszulagen für Beamt*innen des Post- und Fernmeldewesens werden gemäß Anlage 2 festgesetzt. Bis dahin gelten die Ansätze gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2023,.
§ 3.Paragraph 3,
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 369/2023 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2023, außer Kraft.
Oblin