BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 15. Oktober 2024

Teil römisch zwei

277. Verordnung:

Änderung der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung

277. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 55 p, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2022,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird nach dem ersten Absatz folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Abweichend zu Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ist das Ausbringen von in den Bezirken St. Pölten, St. Pölten Land sowie Tulln angefallenen leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln auf in diesen Bezirken gelegenen Ackerflächen für Raps, Gerste, Zwischenfrüchte, Winterweizen, Winterroggen sowie Wintertriticale – unter Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung – bis 31. Oktober 2024 zulässig, sofern der Anbau bis zu diesem Zeitpunkt oder unmittelbar danach erfolgt. Diese Regelung gilt nicht für das Ausbringen auf Ackerflächen in Wasserschutz- und Schongebieten gemäß Paragraph 34, WRG 1959 und in Gebieten gemäß Anlage 5 der NAPV.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2024,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“

Totschnig