BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 14. Oktober 2024

Teil römisch zwei

276. Verordnung:

Änderung der AEV Petrochemie, der AEV Kunstharze, der AEV Wasch- und Reinigungsmittel, der AEV Anorganische Chemikalien und der AEV Anorganische Düngemittel

276. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Petrochemie, die AEV Kunstharze, die AEV Wasch- und Reinigungsmittel, die AEV Anorganische Chemikalien und die AEV Anorganische Düngemittel geändert werden

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Artikel 1
Änderung der AEV Petrochemie

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien (AEV Petrochemie), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird der Kurztitel „AEV Petrochemie“ durch den Kurztitel „AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2§§, 1 und 2 lauten:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte und Jahreswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:
    1. Ziffer eins
      Lagern von Produkten aus der Verarbeitung von Erdöl oder dessen Fraktionen für die Herstellungsprozesse der Ziffer 2 bis 7;
    2. Ziffer 2
      Herstellen von Alkenen, Alkinen oder Aromaten aus Verarbeitungsprodukten des Erdöles oder dessen Fraktionen durch Cracken unter Einsatz von Dampf (Steamcracken);
    3. Ziffer 3
      Herstellen von chemisch reinen Kohlenwasserstoffen oder deren Mischungen aus Crackprodukten der Ziffer 2, unter Einsatz physikalischer Trennverfahren;
    4. Ziffer 4
      Herstellen von Kohlenwasserstofffolgeprodukten und sauerstoffhaltigen organischen Grundchemikalien (zB Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Carbonsäureanhydride, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide) aus Kohlenwasserstoffen der Ziffer 2, oder 3 oder aus erneuerbaren Rohstoffquellen unter Einsatz chemischer oder biotechnologischer Verfahren:
    5. Ziffer 5
      Herstellen von stickstoffhaltigen organischen Grundchemikalien (zB Amide, Amine, Cyanate, Isocyanate, Lactame, Nitrile, Nitro-, Nitroso- oder Nitratverbindungen, stickstoffhaltige Aromaten ausgenommen Melamin) aus Kohlenwasserstoffen der Ziffer 2, oder 3 oder aus Stoffen der Ziffer 4, unter Einsatz chemischer und biotechnologischer Verfahren;
    6. Ziffer 6
      Herstellen von schwefel- oder phosphorhaltigen organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Ziffer 2, oder 3 oder aus Stoffen der Ziffer 4,;
    7. Ziffer 7
      Herstellen von halogenierten organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Ziffer 2, oder 3 oder aus Stoffen der Ziffer 4, (Halogenkohlenwasserstoffe);
    8. Ziffer 8
      Lagern von Produkten der Ziffer 2 bis 7 im unmittelbaren Anschluss an den Herstellungsprozess;
    9. Ziffer 9
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 8;
    10. Ziffer 10
      Reinigen von Verbrennungsgas aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 8 unter Einsatz von wässrigen Medien, wenn
      1. Litera a
        gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluss an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozesses vollzogen werden oder
      2. Litera b
        das Verbrennungsgas mit Abluft derart vermischt anfällt, dass die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht.
  2. Absatz 2,Die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Melamin;
    2. Ziffer 2
      Abpacken von gemäß Ziffer eins, hergestelltem Melamin;
    3. Ziffer 3
      Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins und 2 mit wässrigen Medien.
  3. Absatz 3,Die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Wasserstoffperoxid;
    2. Ziffer 2
      Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, mit wässrigen Medien.
  4. Absatz 4,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung des Gesamtabwassers aus Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), die Tätigkeiten gemäß Absatz eins bis 3 ausführen, in ein Fließgewässer sind zusätzlich die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen (Jahreswerte) vorzuschreiben, sofern der Schwellenwert für die eingeleitete Jahresfracht der 3. Spalte der Anlage D für den jeweiligen Parameter überschritten wird. Dies gilt auch für die Einleitung des Gesamtabwassers in ein Fließgewässer bei gemeinsamer Behandlung von Abwässern aus verschiedenen Herkunftsbereichen, wenn die Hauptschadstofffracht auf Tätigkeiten von IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Absatz eins bis 3 zurückzuführen ist
  5. Absatz 5,Absatz eins bis 3 gelten nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 2, AAEV) ausgenommen solchem gemäß Absatz eins, Ziffer 10,,
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 4, AAEV)
    5. Ziffer 5
      Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 5, AAEV)
    6. Ziffer 6
      Abwasser aus der Herstellung von Trinkalkohol (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 7, AAEV)
    7. Ziffer 7
      Abwasser aus der Herstellung von
      1. Litera a
        Kunstharzen,
      2. Litera b
        Kunststoffen oder Synthesekautschuk,
      3. Litera c
        Arzneimitteln oder Kosmetika,
      4. Litera d
        Klebstoffen, Druckfarben, Farben oder Lacken, Holz- oder Bautenschutzmitteln,
      5. Litera e
        Seifen oder Wasch-, Putz- und Pflegemitteln,
      6. Litera f
        Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
      7. Litera g
        Textil-, Leder- oder Papierhilfsmitteln,
      8. Litera h
        Chemiefasern,
      9. Litera i
        Explosivstoffen,
      10. Litera j
        organischen Zwischenprodukten oder Feinchemikalien,
      für welche die gemäß Absatz eins, hergestellten Stoffe als Vorprodukte dienen;
    8. Ziffer 8
      Abwasser aus der Herstellung von
      1. Litera a
        Ammoniak (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 9, AAEV),
      2. Litera b
        Harnstoff (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 5, AAEV);
    9. Ziffer 9
      Abwasser aus der Erdölverarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 5, AAEV);
    10. Ziffer 10
      Abwasser oder Niederschlagswasser aus der Lagerung von Verarbeitungsprodukten des Erdöles oder seiner Fraktionen sowie von Produkten gemäß Absatz eins bis 3 außerhalb von Betrieben oder Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien;
    11. Ziffer 11
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins bis 3,
  6. Absatz 6,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz eins bis 3 anfallen.
  7. Absatz 7,Auf Grund der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind die in Anlage E angeführten Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen. Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

Paragraph 2,

Durch folgende Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Blei, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Vanadium, Zink, Zinn, Ammonium, Cyanid – leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid – leicht freisetzbar, Adsorbierbare organische gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index, Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX), Phenolindex und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE).“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph eins, Absatz eins, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV)“ durch die Wortfolge „Tagesfrachten (Paragraph 6, AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz 2, wird durch folgende Absatz 2 bis 4 ersetzt:

  1. Absatz 2,Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes durch Multiplikation des Jahreswertes der Anlage D mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge des Gesamtabwassers einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3,
  2. Absatz 3,Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A, Tabelle A.1 als produktionsspezifische Fracht (Tageswert) festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, (ausgedrückt in Tonnen Produkt pro Tag).
  3. Absatz 4,Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A, Tabelle A.2 als produktionsspezifische Fracht (Jahreswert) festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der tatsächlichen Jahresproduktion einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, (ausgedrückt in Tonnen Produkt pro Jahr).“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A bis C in Form von Tageswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A und D in Form von Jahreswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2,In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Eigenüberwachung:
    1. Ziffer eins
      Sofern in Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Die Parameter Temperatur und pH-Wert sind kontinuierlich zu überwachen. Die Tageswerte für die Parameter Temperatur und pH-Wert gelten als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten werden und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,1fache der Emissionsbegrenzung erreichen und beim Parameter pH-Wert der Emissionsbereich um nicht mehr als 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten wird. Bei kontinuierlicher Messung anderer Abwasserparameter gilt der Tageswert als eingehalten, wenn er in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages maximal das 1,5fache (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe maximal das 2fache) der Emissionsbegrenzung erreichen.
  3. Absatz 3,In Bezug auf die Jahreswerte gilt für die Eigenüberwachung:

Ein Jahreswert gilt als eingehalten, wenn die im Untersuchungsjahr tatsächlich eingeleitete Fracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf den Wert 0 zu setzen.

  1. Absatz 4,In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Fremdüberwachung:
    1. Ziffer eins
      Sofern in Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Bei den Parametern Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“ Regel gemäß Ziffer eins, auf die Stichproben eines Tages anzuwenden. Der höchste Messwert darf beim Parameter Temperatur das 1,1fache des Emissionswertes nicht überschreiten bzw. beim Parameter pH-Wert vom Emissionsbereich um höchstens 0,5 pH-Einheiten abweichen. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert über den Zeitraum der Fremdüberwachung gilt hingegen Absatz 2, Ziffer 2,
  2. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:
    1. Ziffer eins
      für die Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3
      1. Litera a
        tägliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Stickstoff – Gesamter Anorganischer Stickstoff (Nanorg), Phosphor – Gesamt, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
      2. Litera b
        monatliche Messung der Parameter Chrom – Gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)
    2. Ziffer 2
      für die Direkteinleitung des Abwassers aus der Herstellung von Betrieben und Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Herstellung von Ethylendichchlorid (EDC)
      1. Litera a
        monatliche Messung der Parameter Kupfer und EDC
      2. Litera b
        vierteljährliche Messung des Parameters Polychlorierte Dibenzodioxine und –furane
  3. Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 5, werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Der Titel, die Paragraphen eins und 2, Paragraph 3,, Paragraph 4 und Paragraph 6, sowie die Anlagen A bis E in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 6,Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2024, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 gilt im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19. Juni 2012 S 25, in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien (ABl. Nr. L 323 vom 7. Dezember 2017, S 1) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
      1. Litera a
        Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;
      2. Litera b
        Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 6, angefügt:

Paragraph 6,

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    IE-Richtlinie;
  2. Ziffer 2
    Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien (ABl. Nr. L 323 vom 7. Dezember 2017, S 1);
  3. Ziffer 3
    Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Festlegung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie für eine einheitliche Abwasser-/ Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (ABl. Nr. L 152 vom 9. Juni 2016, S 23).“

Novellierungsanordnung 9, Die Anlage A wird durch folgende Anlagen A bis E ersetzt:

„Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins
Tabelle A.1

Tageswerte

 

römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

  

Temperatur

30°C

40°C a), b)

Toxizität c)

  

              Algentoxizität GA

8

d)

              Bakterientoxizität GL

4

d)

              Daphnientoxizität GD

4

d)

              Fischeitoxizität GF,Ei

2

d)

Abfiltrierbare Stoffe e)

30 mg/L

150 mg/L

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–10,0 f)

Anorganische Parameter

  

Aluminium

ber. als Al

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Eisen

ber. als Fe

3,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L g)

0,01 mg/L g)

Vanadium

ber. als römisch fünf

1,0 mg/L h)

1,0 mg/L h)

Zink

ber. als Zn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Zinn

ber. als Sn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/L

i)

Chlorid

ber. als Cl

durch Parameter Toxizität begrenzt

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,5 mg/L

Fluorid

ber. als F

30 mg/L

30 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)

ber. als N j)

40 mg/L

Sulfat

ber. als SO4

200 mg/L k)

Sulfid – leicht freisetzbar

ber. als S

0,5 mg/L

1,0 mg/L

Organische Parameter

  

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

ber. als C

25 mg/L l)

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

75 mg/L m)

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)

ber. als O2

20 mg/L

Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

0,5 mg/L n)

0,5 mg/L n)

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/L

20 mg/L o)

Ausblasbare org. geb. Halogene (POX)

ber. als Cl p)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Phenolindex

ber. als Phenol

0,2 mg/L

20 mg/L

Summe der anionischen und nichtionischen Tenside

2,0 mg/L

keine Beeinträchtigungen des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage

Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,1 mg/L

1,0 mg/L q)

  1. Litera a
    Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen oder bei Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.
  2. Litera b
    Bei Einleitung von Abwasser in ein nicht öffentliches Kanalisationssystem zur Erfassung und Ableitung der Abwässer mehrerer Produktionsanlagen (zB innerhalb eines Chemieparks) ist eine höhere Temperatur für einzelne Abwasserteilströme zulässig, wenn die Emissionsbegrenzung bei der Einleitung des Gesamtabwassers in die öffentliche Kanalisation eingehalten wird.
  3. Litera c
    Bei der Auswahl (Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß Paragraph eins, Absatz eins, geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  4. Litera d
    Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  5. Litera e
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  6. Litera f
    Sofern es die verwendeten Werkstoffe eines nicht öffentlichen Kanalisationssystems zur Erfassung und Ableitung der Abwässer mehrerer Produktionsanlagen (zB innerhalb eines Chemieparks) zulassen, kann von dem angegebenen pH-Wertebereich abgewichen werden, wenn die Emissionsbegrenzung bei der Einleitung des Gesamtabwassers in die öffentliche Kanalisation eingehalten wird.
  7. Litera g
    Bei Abwasser aus der Herstellung eines Stoffes gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, bei welcher Quecksilber oder eine Quecksilberverbindung als Katalysator eingesetzt wird, ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,02 g/t einzuhalten; diese Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für den jeweiligen Stoff. Erfolgt bei einem Betrieb oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, die Herstellung dieses Stoffes neben anderen Tätigkeiten des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Anforderungen für Quecksilber am Abwasserteilstrom aus der Herstellung dieses Stoffes einzuhalten.
  8. Litera h
    Bei Vanadiumemissionen aus dem Einsatz als Katalysator ist eine Emissionsbegrenzung von 0,15 mg/L festzulegen.
  9. Litera i
    Die Emissionsbegrenzung ist bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
  10. Litera j
    Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  11. Litera k
    Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
  12. Litera l
    Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 125 mg/L (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 80% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  13. Litera m
    Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 375 mg/L (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 80% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  14. Litera n
    Für Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Stoffe oder Stoffgruppen gelten folgende Emissionsbegrenzungen:

1.

Ethylbenzol, Cumol

1,0 mg/L

  

20 g/t

2.

Acetaldehyd, Vinylacetat

1,0 mg/L

  

30 g/t

3.

Vinylchlorid

1,0 mg/L

  

(VC)

2,0 g/t

4.

Trichlorphenol

1,0 mg/L

  

(TCP, alle Isomere)

20 g/t

5.

Trichlorbenzol

0,2 mg/L

  

(TCB, alle Isomere)

2,0 g/t

6.

Tetrachlormethan

1,5 mg/L

  

3,0 g/t

7.

Hexachlorbutadien

1,5 mg/L

  

(HCBD)

2,0 g/t

8.

Ethylendichlorid

1,0 mg/L

  

(EDC)

2,0 g/t

9.

Trichlorethen

1,0 mg/L

  

(TRI)

3,0 g/t

10.

Tetrachlorethen

1,0 mg/L

  

(PER)

3,0 g/t

11.

Halogenorganische Lösemittel

1,0 mg/L

 

ausgenommen 1,2,4-Trichlorbenzol

10 g/t

 

und jene gemäß Ziffer 6 bis 10

 

Die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung der Ziffer eins bis 10 bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für den Einzelstoff; die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung der Ziffer 11, bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für das halogenorganische Lösemittel oder die halogenorganischen Lösemittel.

Erfolgt bei einem Betrieb oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, die Herstellung von in Ziffer eins bis 11 genannten Stoffen oder Stoffgruppen neben anderen Tätigkeiten des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Anforderungen für AOX am Abwasserteilstrom aus der jeweiligen Herstellung einzuhalten.

  1. Litera o
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn
    • Strichaufzählung
      bei der wasserrechtlichen Bewilligung der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf die Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gesondert Bedacht genommen wurde und
    • Strichaufzählung
      durch laufende Untersuchungen gemäß AAEV Anlage A Fußnote c) Ziffer eins, oder 2 nachgewiesen wird, dass das Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorruft und
    • Strichaufzählung
      im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage eine Emissionsbegrenzung von 2 mg/L eingehalten werden kann.
  2. Litera p
    Vorschreibung nur erforderlich, wenn das Abwasser leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe enthält, die aus der Herstellung oder Verwendung derartiger Stoffe in Tätigkeiten des Paragraph eins, Absatz eins, stammen. Zusätzlich ist am Abwasserteilstrom aus einer derartigen Herstellung oder Verwendung leichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe vor Vermischung mit sonstigem (Ab)wasser eine Emissionsbegrenzung von 1,0 mg/L einzuhalten.
  3. Litera q
    Fußnote o kann sinngemäß für den Parameter BTXE angewendet werden; für den Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gilt in diesem Fall eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L.

Tabelle A.2
Jahreswerte

Anforderungen an Einleitungen von Abwasser in ein Fließgewässer aus der Herstellung von Ethylendichlorid (EDC) in kontinuierlichen Prozessen, wenn die gesamte Herstellungskapazität von Chemikalien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, (Halogenkohlenwasserstoffe) 20 kt/Jahr überschreitet

 

Emissionsbegrenzung

Anorganische Parameter

 

Kupfer

ber. als Cu

0,04 g/t a), b)

Organische Parameter

 

Ethylendichlorid

0,05 g/t c), d)

Polychlorierte Dibenzodioxine und –furane

0,3 µg I-TEQ/t a), e)

  1. Litera a
    Die Emissionsbegrenzung ist nur bei der Herstellung von EDC durch Oxychlorierung vorzuschreiben.
  2. Litera b
    Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne durch Festbett-Oxychlorierung hergestelltes EDC; bei Herstellung von EDC durch Wirbelschicht-Oxychlorierung ist eine Emissionsbegrenzung von 0,2 g/t vorzuschreiben.
  3. Litera c
    Der Mittelwert der über einen Zeitraum von einem Jahr gemessenen Werte wird aus den jeweiligen Tagesmittelwerten (von mindestens drei Einzelmessungen im Abstand von jeweils mindestens 30 Minuten) berechnet.
  4. Litera d
    Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne „Gereinigtes EDC“. „Gereinigtes EDC“ ist die Summe von mittels Oxychlorierung und/oder Direktchlorierung hergestelltem EDC und aus der Vinylchloridmonomer-Herstellung in die EDC-Reinigung zurückgeführtem EDC.
  5. Litera e
    Internationales Toxizitätsäquivalent (TEQ) – ermittelt anhand der internationalen toxischen Äquivalenzfaktoren gemäß Anhang römisch sechs Teil 2 der IE-Richtlinie.

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2
(Herstellung von Melamin; Tageswerte)

 

römisch eins) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

römisch zwei) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

Temperatur

30 °C

35 °C

Fischeitoxizität GF,Ei a)

4

keine Beeinträchtigungen der

biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe b)

30 mg/L

150 mg/L

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

Anorganische Parameter

Ammonium

ber. als N

20 mg/L

- c)

Nitrit

ber. als N

1 mg/L

10 mg/L

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)

50 mg/L

- d)

Organische Parameter

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

50 mg/L

-

  1. Litera a
    Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  2. Litera b
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. Litera c
    Die Emissionsbegrenzung ist bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
  4. Litera d
    Die Einleitung in eine öffentliche Kanalisation ist nur zulässig, wenn der Anteil an organisch gebundenem Stickstoff an der Gesamtstickstofffracht aus der Herstellung von Melamin, insbesondere in Form der Stoffe Melamin sowie dessen Abbauprodukten Ammelin, Ammelid und Cyanursäure, durch geeignete Vorbehandlung, zB durch thermische oder biologische Verfahren, auf < 1% gesenkt wird. Die empfangende kommunale Abwasserreinigungsanlage muss über ausreichende Kapazitäten zur Nitrifikation und Denitrifikation der eingeleiteten Stickstofffracht verfügen.

Anlage C

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3
(Herstellung von Wasserstoffperoxid; Tageswerte)

 

römisch eins) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

römisch zwei) Anforderungen an

Einleitungen in

eine öffentliche

Kanalisation

Allgemeine Parameter

Temperatur

30 °C

35 °C

Toxizität

  

   Bakterientoxizität GL

8

a)

   Fischeitoxizität GF,Ei b)

4

a)

Abfiltrierbare Stoffe c)

50 mg/L

250 mg/L

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

Anorganische Parameter

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

-

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)

ber. als N

20 mg/L

-

Organische Parameter

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

ber. als C d)

30 mg/L

-

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2 d)

100 mg/L

-

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/L

10 mg/L

Summe der flüchtigen

aromatischen Kohlenwasserstoffe

Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,2 mg/L

0,2 mg/L

  1. Litera a
    Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  2. Litera b
    Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  3. Litera c
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. Litera d
    Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5.

Anlage D

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4
Jahreswerte

Anforderungen an Einleitungen des Gesamtabwassers in ein Fließgewässer

 

Emissionsbegrenzung

Schwellenwert Jahresfracht

Allgemeine Parameter

  

Abfiltrierbare Stoffe

35 mg/L

3,5 t/a

Anorganische Parameter

  

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,025 mg/L

2,5 kg/a

Kupfer

ber. als Cu

0,050 mg/L

5,0 kg/a

Nickel

ber. als Ni

0,050 mg/L

5,0 kg/a

Zink

ber. als Zn

0,30 mg/L

30 kg/a

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)

ber. als N a)

25 mg/L b), c)

2,5 t/a

Stickstoff – Gesamter anorganischer Stickstoff (Nanorg)

ber. als N a)

20 mg/L b), c)

2,0 t/a

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

300 kg/a

Organische Parameter

  

Gesamter organisch gebundener

Kohlenstoff (TOC)

ber. als C d)

33 mg/L e), f)

3,3 t/a

Chemischer

Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2 d)

100 mg/L e), f)

10 t/a

Adsorbierbare organisch

gebundene Halogene (AOX)

ber. als Cl

1,0 mg/L g)

100 kg/a

  1. Litera a
    Es ist entweder die Emissionsbegrenzung für den Parameter Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff oder für den Parameter Stickstoff – Gesamter anorganischer Stickstoff (Summe aus Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff) festzulegen
  2. Litera b
    Die Emissionsbegrenzungen für TNb und Nanorg gelten nicht für Anlagen ohne biologische Abwasserbehandlung.
  3. Litera c
    Die Emissionsbegrenzung kann für TNb mit bis zu 40 mg/L bzw. für Nanorg, mit bis zu 35 mg/L festgelegt werden, wenn die Eliminationsrate im Jahresschnitt ≥ 70 % beträgt.
                                Die Eliminationsrate ist basierend auf einer Frachtberechnung zu ermitteln und umfasst Vor- und Endbehandlung.
  4. Litera d
    Die Emissionsbegrenzung ist für TOC oder CSB festzulegen.
  5. Litera e
    Für TOC bzw. CSB ist ein Jahresmittelwert der Ablaufkonzentration entsprechend einer Mindesteliminationsrate von 90% zulässig (TOC max. 100 mg/L, CSB max. 300 mg/L), wenn folgende Bedingung gegeben ist:
    • Strichaufzählung
      Im Falle einer biologischen Behandlung ist mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
    • Strichaufzählung
      Verwendung einer Niedriglaststufe (dh. ≤ 0,25 kg CSB/kg organischer Trockensubstanz im Schlamm); dies impliziert, dass der BSB5-Wert im Ablauf ≤ 20 mg/L ist;
    • Strichaufzählung
      Nitrifikation.
    Die Mindesteliminationsrate ist basierend auf einer Frachtberechnung im Jahresdurchschnitt einzuhalten und umfasst Vor- und Endbehandlung.
  6. Litera f
    Für TOC bzw. CSB ist ein Jahresmittelwert der Ablaufkonzentration > 100 mg/l bzw. > 300 mg/l entsprechend einer Mindesteliminationsrate von 95% zulässig, wenn alle nachstehenden Bedingungen gegeben sind:
    • Strichaufzählung
      Bedingung A: wie Bedingung in Fußnote e);
    • Strichaufzählung
      Bedingung B: Der Zulauf zur Abwasserendbehandlung weist folgende Eigenschaften auf: TOC > 2 g/L (bzw. CSB > 6 g/L) im Jahresschnitt und mit einem hohen Anteil an schwer abbaubaren organischen Verbindungen.
    Die Mindesteliminationsrate ist basierend auf einer Frachtberechnung im Jahresdurchschnitt einzuhalten und umfasst Vor- und Endbehandlung.
  7. Litera g
    Die Emissionsbegrenzung gilt nicht, wenn die Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Propylenoxid oder Epichlorhydrin nach dem Chlorhydrinverfahren stammt.

Anlage E

Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik gemäß Paragraph eins, Absatz 7

  1. Ziffer eins
    Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3
    1. Litera a
      Anwendung einer integrierten Strategie für das Abwassermanagement und die Abwasserbehandlung, jedenfalls bei IE-Richtlinie-Anlagen, die eine geeignete Kombination von prozessintegrierten Techniken, Techniken zur Rückgewinnung von Schadstoffen an der Quelle sowie Techniken zur Abwasservorbehandlung beinhaltet, basierend auf den Informationen des in Litera b, beschriebenen Abwasserkatasters, zur Verminderung der Abwassermenge, der Schadstofffrachten, die der Endbehandlung zugeführt werden, sowie der Emissionen in Gewässer;
    2. Litera b
      Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinie-Anlagen anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
      • Strichaufzählung
        Reaktionsgleichungen samt Nebenprodukten,
      • Strichaufzählung
        vereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen,
      • Strichaufzählung
        Beschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit,
      • Strichaufzählung
        Mittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit,
      • Strichaufzählung
        durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB CSB oder TOC, Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid,
      • Strichaufzählung
        Informationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie;
    3. Litera c
      Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      • Strichaufzählung
        weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
      • Strichaufzählung
        Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
      • Strichaufzählung
        Einsatz gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,
      • Strichaufzählung
        Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
      • Strichaufzählung
        Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
    4. Litera d
      Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in gesonderten Kanalisationssystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung der Niederschlagswässer jener Oberflächen einer Anlage, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
    5. Litera e
      Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine Rückgewinnung und stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktionsmittel, Destillationshilfsmittel. Säuren und Laugen, Waschflüssigkeiten);
    6. Litera f
      Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche das Entstehen von Isomerengemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen erfordern;
    7. Litera g
      Auftrennung des Abwassers in stark und schwach belastete Teilströme mit gesonderter Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände, die nicht gemäß Litera e, wieder- oder weiterverwendet werden können;
    8. Litera h
      Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 7, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;
    9. Litera i
      Ermittlung und Anwendung der geeigneten Risikomanagementmaßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt resultierend aus dem Einsatz gefährlicher Stoffe und Gemische gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH);
    10. Litera j
      Einsatz von rechnergestützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen und zur frühzeitigen Erkennung von Störungen;
    11. Litera k
      Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
    12. Litera l
      Bereitstellung einer angemessenen Rückhaltekapazität für Abwässer, die unter den von normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen anfallen; Dimensionierung der Rückhaltekapazitäten auf Basis einer Risikobewertung unter Berücksichtigung relevanter Faktoren, wie zB Schadstoffart, Auswirkungen auf die weitere Behandlung und die betreffende Umgebung; Durchführung angemessener weiterer Maßnahmen (zB Steuerung, Behandlung, Wiederverwendung);
    13. Litera m
      Überwachung maßgeblicher Prozessparameter der Vor- und Endbehandlung der Abwasserströme, insbesondere kontinuierliche Überwachung des Abwasserdurchflusses, des pH-Wertes und der Temperatur an maßgeblichen Messstellen (zB im Zulauf der Behandlungsanlagen);
    14. Litera n
      Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membranverfahren) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung bei Direkteinleitern;
    15. Litera o
      vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,);
    16. Litera p
      bei Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:
      • Strichaufzählung
        monatliche Messung des Parameters Blei,
      • Strichaufzählung
        monatliche Messung anderer Metalle, wenn sie in der wasserrechtlichen Bewilligung begrenzt werden.
    Die produktionsspezifischen Maßnahmen der folgenden Ziffer 2 bis 12 sind jeweils zusätzlich zu den Maßnahmen der Ziffer eins, in Betracht zu ziehen. Jedenfalls sind sie bei Betrieben und Anlagen zu treffen, welche die jeweiligen Chemikalien in kontinuierlichen Prozessen herstellen, wenn die gesamte Herstellungskapazität in Bezug auf diese Chemikalien 20 kt/Jahr überschreitet.
  2. Ziffer 2
    Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Herstellung von kurzkettigen Olefinen
    1. Litera a
      Maximierung der Rückgewinnung von Kohlenwasserstoffen aus dem Quenchwasser der ersten Stufe der Fraktionierung und dessen Wiederverwendung im Prozessdampferzeugungssystem zur Vermeidung oder Verminderung der Menge an organischen Verbindungen und Abwasser, die der Abwasserbehandlung zugeführt wird;
    2. Litera b
      Verringerung der organischen Fracht der verbrauchten alkalischen Waschflüssigkeit aus der Entfernung von H2S aus den Spaltgasen durch Strippung;
    3. Litera c
      Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken zur Vermeidung oder Verminderung der der Abwasserbehandlung zugeführten Menge an Sulfiden aus der verbrauchten alkalischen Waschflüssigkeit, die bei der Beseitigung saurer Gase aus den Spaltgasen anfällt:
      • Strichaufzählung
        Schwefelarme Cracker-Einsatzstoffe,
      • Strichaufzählung
        Maximierung der Anwendung der Aminwäsche zur Beseitigung saurer Gase,
      • Strichaufzählung
        Oxidation.
  3. Ziffer 3
    Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Herstellung von Aromaten
    1. Litera a
      Verminderung der Menge an organischen Verbindungen und Abwasser, die der Abwasserbehandlung aus Anlagen zur Aromatenextraktion zugeführt wird, durch Verwendung trockener Lösemittel oder, im Falle nasser Lösemittel, durch Verwendung eines geschlossenen Systems für die Rückgewinnung und Wiederverwendung von Wasser;
    2. Litera b
      Verminderung der Abwassermenge und der organischen Fracht, die der Abwasserbehandlung zugeführt wird, durch geeignete Kombination der folgenden Techniken:
      • Strichaufzählung
        Wasserfreie Vakuumerzeugung,
      • Strichaufzählung
        Trennung der Abwasserströme an der Quelle,
      • Strichaufzählung
        Flüssigphasentrennung mit Rückgewinnung von Kohlenwasserstoffen,
      • Strichaufzählung
        Strippen mit Rückgewinnung von Kohlenwasserstoffen,
      • Strichaufzählung
        Wiederverwendung von Wasser.
  4. Ziffer 4
    Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Herstellung von Ethylbenzol und Styrol-Monomer
    1. Litera a
      Verringerung des Abwasseranfalls bei der Dehydrierung von Ethylbenzol und Maximierung der Rückgewinnung organischer Verbindungen durch geeignete Kombination der folgenden Techniken:
      • Strichaufzählung
        Optimierte Flüssigphasentrennung,
      • Strichaufzählung
        Dampf-Strippen,
      • Strichaufzählung
        Adsorption,
      • Strichaufzählung
        Wiederverwendung des Wassers aus Dampf-Strippen bzw. Adsorption;
    2. Litera b
      Verminderung der Emissionen organischer Peroxide aus der Oxidationsanlage in Gewässer und zum Schutz der nachgelagerten biologischen Abwasserbehandlungsanlage bei der Herstellung von Styrol-Monomer in Kuppelproduktion mit Propylenoxid durch Vorbehandlung von Abwasser, das organische Peroxide enthält, mittels Hydrolyse vor Vermischung mit anderen Abwasserströmen und Einleitung in die biologische Endbehandlungsanlage.
  5. Ziffer 5
    Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Herstellung von Formaldehyd
    Vermeidung oder Verminderung der Abwassermenge und der organischen Fracht, die der weiteren Abwasserbehandlung zugeführt wird, durch Anwendung einer oder der beiden folgenden Techniken:
    1. Litera a
      Wiederverwendung von Wasser zB aus Reinigungsvorgängen, Überläufen/Leckagen und Kondensaten vorwiegend zum Einstellen der Formaldehydkonzentration im Produkt,
    2. Litera b
      Umwandlung von Formaldehyd in andere, weniger toxische Stoffe, zB durch Zugabe von Natriumsulfit oder durch Oxidation.
  6. Ziffer 6
    Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Herstellung von Ethylenoxid und Ethylenglykolen
    Reduzierung der Abwassermenge und Verminderung der organischen Fracht, die der Abwasserendbehandlung aus der Produktreinigung zugeführt wird durch Anwendung einer oder der beiden folgenden Techniken:
    1. Litera a
      Wiederverwendung der Spülströme aus der Ethylenoxid-Anlage in der Ethylenglykol-Anlage,
    2. Litera b
      Destillation zur Aufkonzentrierung wässriger Ströme zur Glykolrückgewinnung oder ihrer Entsorgung (zB durch Verbrennung anstelle der Ableitung als Abwasser) bzw. zur teilweisen Wiederverwendung/Kreislaufführung von Wasser.
  7. Ziffer 7
    Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Herstellung von Phenol
    1. Litera a
      Verminderung der Emissionen organischer Peroxide aus der Oxidationsanlage in Gewässer und, sofern erforderlich, zum Schutz der nachgelagerten biologischen Abwasserbehandlungsanlage durch Vorbehandlung von Abwasser, das organische Peroxide enthält, mittels Hydrolyse, vor Vermischung mit anderen Abwasserströmen und Einleitung in die biologische Endbehandlungsanlage, sodass am Auslass der Anlage zum Abbau von Peroxiden eine Konzentration von < 100 mg/L für die Summe der organischen Peroxide, angegeben als Cumolhydroperoxid, erzielt wird (Mittelwert von mindestens drei Einzelmessungen im Abstand von jeweils mindestens 30 Minuten; Mindesthäufigkeit der Überwachung einmal täglich; die Überwachung kann auf viermal im Jahr reduziert werden, sofern durch die Kontrolle der Prozessparameter, z. B. pH- Wert, Temperatur und Verweilzeit, eine ausreichende Leistung der Hydrolyse nachgewiesen wird);
    2. Litera b
      Verminderung der organischen Fracht, die der Abwasserweiterbehandlung aus der Spaltanlage und der Destillationsanlage zugeführt wird, durch Rückgewinnung von Phenol und sonstigen organischen Verbindungen (zB Aceton) mittels Extraktion und anschließendem Strippen.
  8. Ziffer 8
    Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Herstellung von Ethanolaminen
    Vermeidung oder Verminderung von Emissionen von organischen Stoffen aus den Vakuumsystemen in Gewässer durch Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken:
    1. Litera a
      wasserfreie Vakuumerzeugung,
    2. Litera b
      Einsatz von Wasserring-Vakuumpumpen mit Kreislaufführung des Sperrwassers,
    3. Litera c
      Wiederverwendung wässriger Ströme aus Vakuumsystemen im Prozess,
    4. Litera d
      den Vakuumsystemen vorgeschaltete Kondensation organischer Verbindungen (Amine).
  9. Ziffer 9
    Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Herstellung von Toluoldiisocyanat (TDI) aus Toluol über Dinitrotoluol (DNT) und Toluoldiamin (TDA) und zur Herstellung von Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) aus Anilin über Methylendiphenyldiamin (MDA)
    1. Litera a
      Verminderung der Fracht von Nitrit, Nitrat und organischen Verbindungen, die der Abwasserbehandlung aus der DNT-Anlage zugeführt wird, durch Rückgewinnung von Einsatzstoffen, der Verringerung der Abwassermenge und der Wiederverwendung von Wasser mittels einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken:
      • Strichaufzählung
        Verwendung von hochkonzentrierter Salpetersäure,
      • Strichaufzählung
        Optimierung der Regenerierung verbrauchter Säure aus der Nitrierungsreaktion zur parallelen Rückgewinnung und Wiederverwendung von Wasser und organischen Stoffen,
      • Strichaufzählung
        Wiederverwendung von Prozesswasser für die DNT-Wäsche,
      • Strichaufzählung
        Wiederverwendung von Wasser aus der ersten Waschstufe im Prozess,
      • Strichaufzählung
        Mehrfachnutzung und Kreislaufführung von Wasser durch Wiederverwendung von Wasch- und Spülwasser und Wasser aus der Apparatereinigung, zB in der mehrstufigen Gegenstromwäsche der organischen Phase;
    2. Litera b
      Verminderung der Fracht biologisch schlecht abbaubarer organischer Verbindungen, die aus der DNT-Anlage der weiteren Abwasserbehandlung zugeführt wird, durch Vorbehandlung des Abwassers mittels einer oder beider der folgenden Techniken:
      • Strichaufzählung
        Extraktion,
      • Strichaufzählung
        Chemische Oxidation;
    3. Litera c
      Anwendung der in Litera a und b beschriebenen Maßnahmen, sodass am Auslass der Abwasservorbehandlungsanlage nach der DNT-Anlage vor der weiteren Abwasserbehandlung im Monatsmittel eine produktspezifische Fracht an TOC von < 1 kg/t DNT und eine produktspezifische Abwassermenge von < 1 m3/t DNT erzielt werden;
    4. Litera d
      Verminderung des Abwasseranfalls und der organischen Fracht, die der Abwasserbehandlung aus der TDA-Anlage zugeführt wird, durch Eindampfen, Strippung und Extraktion und soweit möglich Wiederverwendung des anfallenden Wassers im Prozess oder in sonstigen Prozessen (zB in einer DNT-Anlage), sodass in der Ableitung aus der TDA-Anlage zur Abwasserbehandlung im Monatsmittel eine produktspezifische Abwassermenge von < 1 m3/t TDA erzielt wird;
    5. Litera e
      Vermeidung oder Verminderung der organischen Fracht, die der Abwasserendbehandlung aus MDI- und/oder TDI-Anlagen zugeführt wird, durch Rückgewinnung von Lösemitteln und der Wiederverwendung von Wasser durch die Optimierung der Anlagenkonstruktion und des Anlagenbetriebs, sodass in der Abwasserableitung aus einer TDI- oder MDI-Anlage zur Abwasserbehandlung im Monatsmittel eine produktspezifische Fracht an TOC von < 0,5 kg/t TDI oder MDI erzielt wird (dieser Wert bezieht sich auf das Zielprodukt ohne Einrechnung der Rückstände, wie es bei der Festlegung der Anlagenkapazität zugrunde gelegt wird);
    6. Litera f
      Verminderung der organischen Fracht, die der weiteren Abwasserbehandlung aus einer MDA-Anlage zugeführt wird, durch Rückgewinnung organischer Stoffe mittels einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken:
      • Strichaufzählung
        Eindampfung zur Vereinfachung der Anwendung der Extraktion,
      • Strichaufzählung
        Extraktion zur Rückgewinnung/Entfernung von MDA,
      • Strichaufzählung
        Dampf-Strippen oder Destillation zur Rückgewinnung/Entfernung von Anilin und Methanol;
    7. Litera g
      Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:
      • Strichaufzählung
        am Auslass der Abwasservorbehandlungsanlage der DNT-Anlage: wöchentliche Messung des Parameters TOC (bei diskontinuierlicher Ableitung von Abwasser: einmalige Messung pro Ableitung),
      • Strichaufzählung
        am Auslass der MDI- und/oder TDI-Anlage: monatliche Messung des Parameters TOC,
      • Strichaufzählung
        am Auslass der Abwasserendbehandlung der MDA-Anlage: monatliche Messung des Parameters Anilin,
      • Strichaufzählung
        am Auslass der MDI- und/oder TDI-Anlage: monatliche Messung des Parameters chlorierte Lösungsmittel.
  10. Ziffer 10
    Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Herstellung von Ethylendichlorid (EDC) durch direkte Chlorierung von Ethylen oder durch Oxychlorierung von Ethylen mit Chlorwasserstoff und Sauerstoff und zur Herstellung von Vinylchloridmonomer (VCM)
    1. Litera a
      Verminderung der der Abwasserweiterbehandlung zugeführten Fracht chlorierter Verbindungen durch Hydrolyse im alkalischen pH-Bereich, um Chloralhydrat aus dem Oxychlorierungsprozess zu zersetzen, und gemeinsame Entfernung von EDC, VCM und des gebildeten Chloroforms durch Strippen möglichst nahe am Entstehungsort, sodass am Auslass des Abwasser-Strippers im Monatsmittel eine Konzentration von EDC 0,1 – 0,4 mg/L und von VCM < 0,05 mg/L erzielt wird (der Monatsmittelwert wird aus den jeweiligen Tagesmittelwerten berechnet; der Tagesmittelwert wird aus mindestens drei Einzelmessungen im Abstand von jeweils mindestens 30 Minuten bestimmt);
    2. Litera b
      Verminderung der Emissionen von Polychlorierten Dibenzodioxinen und -furanen und Kupfer aus der Oxychlorierungsanlage durch Anwendung einer der folgenden prozessintegrierten Techniken
      • Strichaufzählung
        Auslegung der Oxychlorierungsreaktion zur Verminderung des Austrages von Katalysatorpartikeln am Kolonnenkopf bei Einsatz eines Festbettkatalysators,
      • Strichaufzählung
        Verminderung der Katalysatorverluste aus dem Reaktor und des Eintrages in das Abwasser durch Einsatz eines Zyklones oder eines Trockenfiltersystems zur Katalysatorabtrennung bei Einsatz eines Wirbelschicht-Katalysators,
      sodass im Abwasser am Auslass der Vorbehandlungsanlage zur Feststoffabtrennung der Wirbelschicht-Oxychlorierungsanlage im Jahresmittel für Kupfer eine Konzentration im Bereich von 0,4-0,6 mg/L, für Polychlorierte Dibenzodioxine und -furane eine Konzentration von < 0,8 ng/L Toxizitätsäquivalente und für Abfiltrierbare Stoffe eine Konzentration im Bereich von 10-30 mg/L erzielt wird;
    3. Litera c
      Verminderung der Emissionen von Polychlorierten Dibenzodioxinen und -furanen und Kupfer aus Wirbelschicht-Oxychlorierungsanlage in Gewässer durch Anwendung einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken zur Abwasservorbehandlung:
      • Strichaufzählung
        Chemische Fällung zur Entfernung von gelöstem Kupfer,
      • Strichaufzählung
        Koagulation und Flockung,
      • Strichaufzählung
        Membranfiltration (Mikro- oder Ultrafiltration);
    4. Litera d
      Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:
      • Strichaufzählung
        am Auslass des Abwasser-Strippers bei allen Anlagen: tägliche Messung der Parameter EDC und VCM (Litera a,)),
      • Strichaufzählung
        am Auslass der Vorbehandlungsanlage zur Feststoffabtrennung bei Wirbelschicht- Oxychlorierungsanlage: tägliche Messung der Parameter Kupfer und Abfiltrierbare Stoffe (die Mindesthäufigkeit der Überwachung kann auf eine Überwachung pro Monat reduziert werden, sofern durch häufige Überwachung sonstiger Parameter zB durch kontinuierliche Messung der Trübung kontrolliert wird, dass die Leistung der Feststoff- und Kupferentfernung ausreicht); vierteljährliche Messung des Parameters Polychlorierte Dibenzodioxane und -furane (Litera b,)).
  11. Ziffer 11
    Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zur Herstellung von Melamin
    1. Litera a
      Verminderung des Abwasseranfalles durch
      • Strichaufzählung
        Einrichtung weitestgehend geschlossener Kreisläufe zur Rückführung von Mutterlaugen und wässrigen Kondensaten in die Produktionsprozesse,
      • Strichaufzählung
        Weiterverwendung von Abwasser oder wässrigen Kondensaten eines Herstellungsprozesses in einem anderen Herstellungsprozess (Abwasserverbundwirtschaft);
    2. Litera b
      Vakuumerzeugung mit wasserfreien Verfahren oder mit Kreislaufführung des Sperrwassers; konsequente Anwendung indirekter Kühlverfahren; Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
    3. Litera c
      Einsatz mehrstufiger Wäscher in der nassen Abluftreinigung;
    4. Litera d
      Einsatz der freigesetzten Reaktionswärme in der Wasserverdampfung;
    5. Litera e
      Weitgehende Nutzung der in Abwasserströmen enthaltenen Wärme zB zur Vorwärmung;
    6. Litera f
      Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Sedimentation, Neutralisation);
    7. Litera g
      Thermische Hydrolyse und Strippung und/oder biologischer Abbau in einer adaptierten Abwasserreinigungsanlage zur Abwasservorbehandlung des Prozessabwassers aus der Melaminherstellung bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation;
    8. Litera h
      Vollständiger Abbau durch thermische Hydrolyse und Strippung des Prozessabwassers aus der Melaminherstellung bei Einleitung in ein Fließgewässer.
  12. Ziffer 12
    Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zur Herstellung von Wasserstoffperoxid
    1. Litera a
      Verminderung der Abwassermenge und der organischen Fracht, die der Abwasserbehandlung zugeführt wird, durch Anwendung der beiden folgenden Techniken:
      • Strichaufzählung
        Optimierte Flüssigphasentrennung durch geeignete Konzentration und Betriebsweise,
      • Strichaufzählung
        Wiederverwendung von Wasser zB aus der Reinigung oder Flüssigphasentrennung.
    2. Litera b
      Vermeidung oder Verminderung der Emissionen von biologisch schlecht eliminierbaren organischen Verbindungen in Gewässer (wenn die Verringerung der aus der Wasserstoffperoxidanlage stammenden TOC-Fracht mittels biologischer Abwasserbehandlung weniger als 90% beträgt) durch Anwendung einer der folgenden Techniken
      • Strichaufzählung
        Adsorption der schlecht abbaubaren organischen Verbindungen vor Einleitung des Abwassers in die biologische Abwasserbehandlung,
      • Strichaufzählung
        Abwasserverbrennung. “

Artikel 2
Änderung der AEV Kunstharze

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen (AEV Kunstharze), Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Prozeß“ durch das Wort „Prozess“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn es sich um Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den folgenden Tätigkeiten handelt:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Kunstharzen durch
      1. Litera a
        Polymerisation von Vinylverbindungen (Vinylalkohol-, Vinylester- und Vinylacetalharze, Harze der Acryl- oder Methacrylsäure sowie ihrer Halogenide, Amide, Nitrile oder Ester, Styrolharze, Styrol-Divinylbenzolharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation durch zB Sulfonierung, Chlormethylierung oder Aminomethylierung,
      2. Litera b
        Polykondensation von Carbonylverbindungen mit Phenolen, Alkylphenolen oder sonstigen Phenolderivaten (Phenolharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation wie Litera a,,
      3. Litera c
        Polykondensation von Carbonylverbindungen mit Amino-, Imino- oder Amidgruppen enthaltenden aliphatischen oder aromatischen Verbindungen (Aminoplastharze) einschließlich der weiterführenden chemischen Modifikation wie Litera a,,
      4. Litera d
        Polykondensation von di- oder polyfunktionellen Carbonsäuren oder deren Anhydriden mit di- oder polyfunktionellen Alkoholen oder Hydroxycarbonsäuren (Polyesterharze) einschließlich deren Modifikation mit natürlichen Fetten und Ölen oder mit synthetischen Fettsäuren (Alkydharze),
      5. Litera e
        Polykondensation von verzweigten Di- oder Polycarbonsäuren und Di- oder Polyaminen (Polyamidharze),
      6. Litera f
        Polykondensation von aliphatischen Ketonen und aliphatischen Aldehyden (Ketonharze);
    2. Ziffer 2
      Herstellen von Kunstharzen aus Gemischen von Stoffen gemäß Ziffer eins, oder durch Kombination von Verfahren gemäß Ziffer eins,;
    3. Ziffer 3
      Herstellen von Emulsionen oder Dispersionen von Stoffen der Ziffer eins, oder 2 in wässrigen oder nichtwässrigen Medien;
    4. Ziffer 4
      Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien.
  2. Absatz 3,Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn es sich um Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den folgenden Tätigkeiten handelt:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Kunstharzen durch Polyaddition von Epichlorhydrin und Bisphenol A, Glycidilverbindungen, Cycloaliphaten oder epoxidierten Fettsäureestern (Epoxidharze);
    2. Ziffer 2
      Herstellen von Kunstharzen aus Gemischen von Stoffen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, oder durch Kombination von Verfahren gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,;
    3. Ziffer 3
      Herstellen von Emulsionen oder Dispersionen von Stoffen der Ziffer eins, oder 2 in wässrigen oder nichtwässrigen Medien;
    4. Ziffer 4
      Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien.
    Handelt es sich um die Einleitung des Gesamtabwassers aus Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), so sind zusätzlich die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen (Jahreswerte) vorzuschreiben, sofern der Schwellenwert für die eingeleitete Jahresfracht der 3. Spalte der Anlage B für den jeweiligen Parameter überschritten wird. Dies gilt auch für die Einleitung des Gesamtabwassers in ein Fließgewässer bei gemeinsamer Behandlung von Abwässern aus verschiedenen Herkunftsbereichen, wenn die Hauptschadstofffracht auf Tätigkeiten laut Ziffer eins bis 4 von IE-Richtlinien-Anlagen zurückzuführen ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 4, wird die Wortfolge „Abs. 2 gilt“ durch die Wortfolge „Die Absatz 2 und 3 gelten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Ausdruck „AAEV“ durch die Wortfolge „Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, und 5 werden die Wortfolgen „des Absatz 3 und „gemäß Absatz 3, jeweils durch die Wortfolge „gemäß Absatz 2 und 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, Absatz 5, wird die Wortfolge „gemäß Absatz 3, durch die Wortfolge „gemäß Absatz 2 und 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph eins, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Auf Grund der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Anwendung einer integrierten Strategie für das Abwassermanagement und die Abwasserbehandlung, jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Absatz 3,, die eine geeignete Kombination von prozessintegrierten Techniken, Techniken zur Rückgewinnung von Schadstoffen an der Quelle sowie Techniken zur Abwasservorbehandlung beinhaltet, basierend auf den Informationen des in Ziffer 2, beschriebenen Abwasserkatasters, zur Verminderung der Abwassermenge, der Schadstofffrachten, die der Endbehandlung zugeführt werden, sowie der Emissionen in Gewässer;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Absatz 3, anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser-und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
      1. Litera a
        Reaktionsgleichungen samt Nebenprodukten,
      2. Litera b
        vereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen,
      3. Litera c
        Beschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit,
      4. Litera d
        Mittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit,
      5. Litera e
        durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid,
      6. Litera f
        Informationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie;
    3. Ziffer 3
      Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. Litera a
        weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
      2. Litera b
        Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
      3. Litera c
        Einsatz gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,
      4. Litera d
        Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreinigung); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
      5. Litera e
        Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
    4. Ziffer 4
      Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in gesonderten Kanalisationssystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung der Niederschlagswässer jener Oberflächen einer Anlage, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
    5. Ziffer 5
      Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine Rückgewinnung und stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Phenole, organische Lösemittel);
    6. Ziffer 6
      gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Ziffer 5, wieder- oder weiterverwendet werden können;
    7. Ziffer 7
      Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 7, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthesen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; Verzicht auf den Einsatz von Organoquecksilber- oder Organozinnverbindungen als Mikrobizide;
    8. Ziffer 8
      Ermittlung und Anwendung der geeigneten Risikomanagementmaßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt resultierend aus dem Einsatz gefährlicher Stoffe und Gemische der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH);
    9. Ziffer 9
      Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen, insbesondere bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren;
    10. Ziffer 10
      Bereitstellung einer angemessener Rückhaltekapazität für Abwässer jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Absatz 3,, die unter den von normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen anfallen; Dimensionierung der Rückhaltekapazitäten auf Basis einer Risikobewertung unter Berücksichtigung relevanter Faktoren, wie zB Schadstoffart, Auswirkungen auf die weitere Behandlung und die betreffende Umgebung; Durchführung angemessener weiterer Maßnahmen (zB Steuerung, Behandlung, Wiederverwendung);
    11. Ziffer 11
      Überwachung maßgeblicher Prozessparameter der Vor- und Endbehandlung der Abwasserströme jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Absatz 3,, insbesondere kontinuierliche Überwachung des Abwasserdurchflusses, des pH-Wertes und der Temperatur an maßgeblichen Messstellen (z. B. im Zulauf der Behandlungsanlagen);
    12. Ziffer 12
      Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechnik) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern;
    13. Ziffer 13
      vom Abwasser getrennte Entsorgung nicht weiterverwertbarer Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände als Abfall (AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF);
    14. Ziffer 14
      für IE-Richtlinien-Anlagen bei Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß Absatz 3, Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:
      1. Litera a
        monatliche Messung des Parameters Blei,
      2. Litera b
        monatliche Messung anderer Metalle, wenn sie in der wasserrechtlichen Bewilligung begrenzt werden.
    Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Durch folgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Zinn, Freies Chlor, Ammonium, Cyanid – leicht freisetzbar, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index, Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX), Phenolindex und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE).“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „gemäß Paragraph eins, Absatz 2, die Wortfolge „oder Absatz 3, eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Eine Einleitung des Gesamtabwassers aus IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, in ein Fließgewässer ist zusätzlich an Hand der eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 3, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes durch Multiplikation des Jahreswertes der Anlage B mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge des Gesamtabwassers einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3,
  2. Absatz 3,Bei einem Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht aus der Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, (ausgedrückt in Tonnen Festharz pro Tag).“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A in Form von Tageswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage B in Form von Jahreswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2,In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Eigenüberwachung:
    1. Ziffer eins
      Sofern in Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen wird, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Die Parameter pH-Wert und Temperatur sind kontinuierlich zu überwachen. Die Tageswerte für die Parameter Temperatur und pH-Wert gelten als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten werden und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache der Emissionsbegrenzung erreichen und beim Parameter pH-Wert der Emissionsbereich um nicht mehr als 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten wird. Bei kontinuierlicher Messung anderer Abwasserparameter gilt der Tageswert als eingehalten, wenn er in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages maximal das 1,5fache (beim Parameter Ammonium maximal das 2-fache) der Emissionsbegrenzung erreichen.
  3. Absatz 3,In Bezug auf die Jahreswerte gilt für die Eigenüberwachung: Ein Jahreswert gilt als eingehalten, wenn die aus dem arithmetischen Mittelwert aller gemessenen Tagesmittelwerte eines Untersuchungsjahres, jeweils gewichtet nach dem tatsächlichen Abwasserdurchfluss des betreffenden Messtages, und der Jahresabwassermenge berechnete Jahresfracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf den Wert 0 zu setzen.
  4. Absatz 4,In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Fremdüberwachung:
    1. Ziffer eins
      Sofern in der Ziffer 2, keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Tageswert, gilt der Tageswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
    2. Ziffer 2
      Bei den Parametern Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“ Regel gemäß Absatz 4, Ziffer eins, auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf beim Parameter Temperatur das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten bzw. beim Parameter pH-Wert den Emissionsbereich um max. 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschreiten. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert über den Zeitraum der Fremdüberwachung gilt hingegen Absatz 2, Ziffer 2,
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe der Anlage B gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV für die Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:
    1. Ziffer eins
      kontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes;
    2. Ziffer 2
      tägliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Stickstoff – Gesamter Anorganischer Stickstoff (Nanorg), Phosphor – Gesamt, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB);
    3. Ziffer 3
      monatliche Messung der Parameter Chrom – Gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX).
  6. Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A und B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 5, werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraphen eins bis 4, Paragraph 6, sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 5,Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2024, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 gilt im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19. Juni 2012 S 25, in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien (ABl. Nr. L 323 vom 7. Dezember 2017, S 1) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A und B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
      1. Litera a
        Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
      2. Litera b
        Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 6, angefügt:

Paragraph 6,

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    IE-Richtlinie;
  2. Ziffer 2
    Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien (ABl. Nr. L 323 vom 7. Dezember 2017, S 1);
  3. Ziffer 3
    Durchführungsbeschluss der Kommission zur Festlegung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie für eine einheitliche Abwasser-/ Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (ABl. Nr. L 152 vom 9. Juni 2016, S 23).“

Novellierungsanordnung 14, Anlage A wird durch folgende Anlagen A und B ersetzt:

„Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins
Tageswerte

 

römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

Temperatur

30 °C

35 °C

Toxizität

a)

  

Algentoxizität GA

8

b)

Bakterientoxizität GL

4

b)

Daphnientoxizität GD

4

b)

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

Abfiltrierbare Stoffe

c)

30 mg/L

150 mg/L

d)

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

Anorganische Parameter

Aluminium

ber. als A1

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Zinn

ber. als Sn

e)

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Chlor – Freies Chlor

ber. als Cl2

f)

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/L

g)

h)

Chlorid

ber. als Cl

durch Par. Toxizität begrenzt

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

i)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1,0 mg/L

Sulfat

ber. als SO4

200 mg/L, j)

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/L

10 mg/L

Organische Parameter

Ges. org. geb. Kohlenstoff

(TOC)

ber. als C

30 mg/L

k)

Chem. Sauerstoffbedarf

(CSB)

ber. als O2

100 mg/L

l)

Biochem. Sauerstoffbedarf(BSB5)

ber. als O2

20 mg/L

m)

Adsorb. org. geb.

Halogene, (AOX)

ber. als Cl

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Schwerflüchtige

lipophile Stoffe

20 mg/L

100 mg/L

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/L

20 mg/L

Ausblasb. org.

geb. Halogene

(POX), ber. als Cl

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Phenolindex

ber. als Phenol

0,1 mg/L

10 mg/L

Summe d. flücht.

aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol,

Xylole und Ethylbenzol

(BTXE)

0,1 mg/L

0,5 mg/L

n)

  1. Litera a
    Bei der Auswahl (Paragraph 4, Absatz eins, 1. Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen. Bei biologischer Reinigung des Abwassers gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, ist der Einsatz von Toxizitätstests zur Abwasserüberwachung nicht erforderlich.
  2. Litera b
    Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  3. Litera c
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. Litera d
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. Litera e
    Die Vorschreibung ist nur erforderlich, wenn Zinn bei der Kunstharzherstellung als Katalysator verwendet wird.
  6. Litera f
    Die Festlegung für den Parameter Chlor – Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor – Gesamtchlor.
  7. Litera g
    Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer als 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Messwert unter dem Wert von 12 °C liegt.
  8. Litera h
    Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW) festzulegen.
  9. Litera i
    Vorschreibung nur erforderlich, wenn die bei der Kunstharzherstellung eingesetzten Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe anorganische oder organische Cyanide enthalten.
  10. Litera j
    Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
  11. Litera k
    Anstelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration gilt
    1. Ziffer eins
      bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, eine Emissionsbegrenzung von 0,2 kg/t,
    2. Ziffer 2
      bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, eine Emissionsbegrenzung von 0,3 kg/t.
    Die spezifischen Frachten beziehen sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Festharz.
  12. Litera l
    Anstelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration gilt
    1. Ziffer eins
      bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, eine Emissionsbegrenzung von 0,3 kg/t,
    2. Ziffer 2
      bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, eine Emissionsbegrenzung von 0,6 kg/t.
    Die spezifischen Frachten beziehen sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Festharz.
  13. Litera m
    Anstelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration gilt
    1. Ziffer eins
      bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, eine Emissionsbegrenzung von 0,2 kg/t,
    2. Ziffer 2
      bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, eine Emissionsbegrenzung von 0,3 kg/t.
    Die spezifischen Frachten beziehen sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Festharz.
  14. Litera n
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn im Abwasser kein Benzol bestimmbar ist.

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3
Jahreswerte

Anforderungen an Einleitungen des Gesamtabwassers in ein Fließgewässer

 

Emissionsbegrenzung

Schwellenwert Jahresfracht

Allgemeine Parameter

  

Abfiltrierbare Stoffe

35 mg/L

3,5 t/a

Anorganische Parameter

  

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,025 mg/L

2,5 kg/a

Kupfer

ber. als Cu

0,050 mg/L

5,0 kg/a

Nickel

ber. als Ni

0,050 mg/L

5,0 kg/a

Zink

ber. als Zn

0,30 mg/L

30 kg/a

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)

ber. als N

a)

25 mg/L b), c)

2,5 t/a

Stickstoff – Gesamter anorganischer Stickstoff (Nanorg)

ber. als N

a)

20 mg/L b), c)

2,0 t/a

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

300 kg/a

Organische Parameter

  

Gesamter organisch gebundener

Kohlenstoff (TOC)

ber. als C

d)

33 mg/L e), f)

3,3 t/a

Chemischer

Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

d)

100 mg/L e), f)

10 t/a

Adsorbierbare organisch

gebundene Halogene (AOX)

ber. als Cl

1,0 mg/L

100 kg/a

  1. Litera a
    Es ist entweder die Emissionsbegrenzung für den Parameter Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff oder für den Parameter Stickstoff – Gesamter anorganischer Stickstoff (Summe aus Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff) festzulegen.
  2. Litera b
    Die Emissionsbegrenzungen für TNb und Nanorg gelten nicht für Anlagen ohne biologische Abwasserbehandlung.
  3. Litera c
    Die Emissionsbegrenzung kann für TNb mit bis zu 40 mg/L bzw. für Nanorg, mit bis zu 35 mg/L festgelegt werden, wenn die Eliminationsrate im Jahresschnitt ≥ 70 % beträgt. Die Eliminationsrate ist basierend auf einer Frachtberechnung zu ermitteln und umfasst Vor- und Endbehandlung.
  4. Litera d
    Die Emissionsbegrenzung ist für TOC oder CSB festzulegen.
  5. Litera e
    Für TOC bzw. CSB ist ein Jahresmittelwert der Ablaufkonzentration entsprechend einer Mindesteliminationsrate von 90% zulässig (TOC max. 100 mg/L, CSB max. 300 mg/L), wenn folgende Bedingung gegeben ist:
    • Strichaufzählung
      Im Falle einer biologischen Behandlung ist mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
    • Strichaufzählung
      Verwendung einer Niedriglaststufe (dh. ≤ 0,25 kg CSB/kg organischer Trockensubstanz im Schlamm); dies impliziert, dass der BSB5-Wert im Ablauf ≤ 20 mg/L ist;
    • Strichaufzählung
      Nitrifikation.
    Die Mindesteliminationsrate ist basierend auf einer Frachtberechnung im Jahresdurchschnitt einzuhalten und umfasst Vor- und Endbehandlung.
  6. Litera f
    Für TOC bzw. CSB ist ein Jahresmittelwert der Ablaufkonzentration > 100 mg/l bzw. > 300 mg/l entsprechend einer Mindesteliminationsrate von 95% zulässig, wenn alle nachstehenden Bedingungen gegeben sind:
    • Strichaufzählung
      Bedingung A: wie Bedingung in Fußnote e);
    • Strichaufzählung
      Bedingung B: Der Zulauf zur Abwasserendbehandlung weist folgende Eigenschaften auf: TOC > 2 g/L (bzw. CSB > 6 g/L) im Jahresschnitt und mit einem hohen Anteil an schwer abbaubaren organischen Verbindungen.
      Die Mindesteliminationsrate ist basierend auf einer Frachtberechnung im Jahresdurchschnitt einzuhalten und umfasst Vor- und Endbehandlung.“

Artikel 3
Änderung der AEV Wasch- und Reinigungsmittel

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln (AEV Wasch- und Reinigungsmittel), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Wasch- und Reinigungsmittel (Detergenzien): Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 2 Ziffer eins, der Verordnung (EG) Nr. 648 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn es sich um Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den folgenden Tätigkeiten handelt:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Tensiden unter Einsatz von chemischen oder biochemischen Synthesen oder durch Verseifen von Fetten oder Ölen;
    2. Ziffer 2
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins,

Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung des Gesamtabwassers aus Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) mit den in Ziffer eins und 2 genannten Tätigkeiten in ein Fließgewässer sind zusätzlich die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen (Jahreswerte) vorzuschreiben, sofern der Schwellenwert für die eingeleitete Jahresfracht der 3. Spalte der Anlage B für den jeweiligen Parameter überschritten wird. Dies gilt auch für die Einleitung des Gesamtabwassers in ein Fließgewässer bei gemeinsamer Behandlung von Abwässern aus verschiedenen Herkunftsbereichen, wenn die Hauptschadstofffracht auf in Ziffer eins und 2 genannte Tätigkeiten von IE-Richtlinien-Anlagen zurückzuführen ist.

  1. Absatz 3,Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn es sich um Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den folgenden Tätigkeiten handelt:
    1. Ziffer eins
      Herstellen (Formulieren) von Seifen;
    2. Ziffer 2
      Herstellen (Formulieren) von Waschmitteln;
    3. Ziffer 3
      Herstellen (Formulieren) von Putz- und Pflegemitteln;
    4. Ziffer 4
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3,

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 4, wird die Wortfolge „Abs. 2 gilt“ durch die Wortfolge „Die Absatz 2 und 3 gelten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Ausdruck „AAEV“ durch die Wortfolge „Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5In, Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 5, wird die Wortfolge „gemäß Absatz 3, durch die Wortfolge „gemäß Absatz 2 und 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, Absatz 5, wird die Wortfolge „gemäß Absatz 3, durch die Wortfolge „gemäß Absatz 2, oder 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph eins, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Auf Grund der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Anwendung einer integrierten Strategie für das Abwassermanagement und die Abwasserbehandlung, jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Absatz 2,, die eine geeignete Kombination von prozessintegrierten Techniken, Techniken zur Rückgewinnung von Schadstoffen an der Quelle sowie Techniken zur Abwasservorbehandlung beinhaltet, basierend auf den Informationen des in Ziffer 2, beschriebenen Abwasserkatasters, zur Verminderung der Abwassermenge, der Schadstofffrachten, die der Endbehandlung zugeführt werden, sowie der Emissionen in Gewässer;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Absatz 2, anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
      1. Litera a
        Reaktionsgleichungen samt Nebenprodukten,
      2. Litera b
        vereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen,
      3. Litera c
        Beschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit,
      4. Litera d
        Mittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit,
      5. Litera e
        durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid,
      6. Litera f
        Informationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie;
    3. Ziffer 3
      Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. Litera a
        weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
      2. Litera b
        Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
      3. Litera c
        Einsatz gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,
      4. Litera d
        Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche bei der Produktreinigung, automatengesteuerte Anlagenreinigung); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
      5. Litera e
        Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
    4. Ziffer 4
      Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung des Niederschlagswassers jener Oberflächen einer Anlage gemäß Absatz 2, oder Absatz 3,, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
    5. Ziffer 5
      bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine Rückgewinnung und stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktionsmittel, Säuren und Laugen, Waschflüssigkeiten);
    6. Ziffer 6
      Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche das Entstehen von Isomerengemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen erfordern;
    7. Ziffer 7
      gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände, die nicht gemäß Ziffer 5, stofflich verwertet werden können;
    8. Ziffer 8
      Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 7, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;
    9. Ziffer 9
      Ermittlung und Anwendung der geeigneten Risikomanagementmaßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt resultierend aus dem Einsatz gefährlicher Stoffe und Gemische gemäß Artikel 37, der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH);
    10. Ziffer 10
      Einsatz von automatengestützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen sowie zur frühzeitigen Erkennung und Behebung von Betriebsstörungen;
    11. Ziffer 11
      Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
    12. Ziffer 12
      Bereitstellung einer angemessener Rückhaltekapazität für Abwässer jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Absatz 2,, die unter den von normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen anfallen; Dimensionierung der Rückhaltekapazitäten auf Basis einer Risikobewertung unter Berücksichtigung relevanter Faktoren, wie zB Schadstoffart, Auswirkungen auf die weitere Behandlung und die betreffende Umgebung; Durchführung angemessener weiterer Maßnahmen (zB Steuerung, Behandlung, Wiederverwendung);
    13. Ziffer 13
      Überwachung maßgeblicher Prozessparameter der Vor- und Endbehandlung der Abwasserströme jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Absatz 2,, insbesondere kontinuierliche Überwachung des Abwasserdurchflusses, des pH-Wertes und der Temperatur an maßgeblichen Messstellen (z. B. im Zulauf der Behandlungsanlagen);
    14. Ziffer 14
      Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechnik) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern;
    15. Ziffer 15
      vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder der Verarbeitung sowie aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF);
    16. Ziffer 16
      für IE-Richtlinien-Anlagen bei Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß Absatz 2, Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:
      1. Litera a
        monatliche Messung des Parameters Blei,
      2. Litera b
        monatliche Messung anderer Metalle, wenn sie in der wasserrechtlichen Bewilligung begrenzt werden.
    Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Durch folgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Ammonium, Chlor – Freies Chlor, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE).“

Novellierungsanordnung 9, Der geltende Text des Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph eins, Absatz 2, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender zweiter Satz angefügt: „Eine Einleitung des Gesamtabwassers aus IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in ein Fließgewässer ist zusätzlich an Hand der eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 12, Der geltende Text von Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes durch Multiplikation des Jahreswertes der Anlage B mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2,

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A in Form von Tageswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage B in Form von Jahreswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2,In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Eigenüberwachung:
    1. Ziffer eins
      Sofern in Ziffer 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2-Fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. Ziffer 4
      Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert gelten die Tageswerte als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten werden und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache der Emissionsbegrenzung erreichen und beim Parameter pH-Wert der Emissionsbereich um nicht mehr als 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten wird. Bei kontinuierlicher Messung anderer Abwasserparameter gilt der Tageswert als eingehalten, wenn er in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.
  3. Absatz 3,In Bezug auf die Jahreswerte gilt für die Eigenüberwachung: Ein Jahreswert gilt als eingehalten, wenn die aus dem arithmetischen Mittelwert aller gemessenen Tagesmittelwerte eines Untersuchungsjahres, jeweils gewichtet nach dem tatsächlichen Abwasserdurchfluss des betreffenden Messtages, und der Jahresabwassermenge berechnete Jahresfracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf den Wert 0 zu setzen.
  4. Absatz 4,In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Fremdüberwachung:
    1. Ziffer eins
      Sofern in Ziffer 2, keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Tageswert, gilt der Tageswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
    2. Ziffer 2
      Für die Parameter Temperatur und pH-Wert ist Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 anzuwenden.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe der Anlage B gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV für die Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:
    1. Ziffer eins
      kontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes;
    2. Ziffer 2
      tägliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Stickstoff – Gesamter Anorganischer Stickstoff (Nanorg), Phosphor – Gesamt, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
    3. Ziffer 3
      monatliche Messung der Parameter Chrom – Gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)
  6. Absatz 6,Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A Spalte römisch zwei (bei Anwendung von Paragraph 4, Absatz 3, Satz 2 AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A Spalte römisch zwei der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. Ziffer eins
      der wasserrechtlichen Bewilligung ein Wasserverbrauch von nicht größer als 10 m3/d zu Grunde liegt und
    2. Ziffer 2
      das arithmetische Mittel des Tageswasserverbrauches jedes Monates des Berichtszeitraumes (Ziffer 6,) nachweislich nicht größer ist als 10 m3/d und
    3. Ziffer 3
      die gemäß Paragraph eins, Absatz 6, in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird und
    4. Ziffer 4
      Massenbilanzen der monatlich verwendeten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe (Stoffeinsatzbilanzen) sowie der hergestellten Produkte vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
    5. Ziffer 5
      Aufzeichnungen betreffend die monatlich extern entsorgten Abfälle vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
    6. Ziffer 6
      die Aufzeichnungen gemäß Ziffer 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde ein Bericht vorgelegt wird.
  7. Absatz 7,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A und B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 5, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraphen eins bis 4 und Paragraph 6, sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 5,Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2024, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 gilt im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19. Juni 2012 S 25, in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien (ABl. Nr. L 323 vom 7. Dezember 2017, S 1) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A und B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
      1. Litera a
        Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
      2. Litera b
        Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 6, angefügt:

Paragraph 6,

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    IE-Richtlinie;
  2. Ziffer 2
    Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien (ABl. Nr. L 323 vom 7. Dezember 2017, S 1);
  3. Ziffer 3
    Durchführungsbeschluss der Kommission zur Festlegung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie für eine einheitliche Abwasser-/ Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (ABl. Nr. L 152 vom 9. Juni 2016, S 23).“

Novellierungsanordnung 16:, Die Anlage A wird durch folgende Anlagen A und B ersetzt:

„Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3
Tageswerte

 

römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

  

Temperatur

30 °C

35 °C

Toxizität

a)

  

Algentoxizität GA

8

b)

Bakterientoxizität GL

4

b)

Daphnientoxizität GD

4

b)

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

Abfiltrierbare Stoffe

c)

30 mg/L

150 mg/L

d)

pH-Wert

6,5-9,0

6,5-10,5

Anorganische Parameter

  

Aluminium

ber. als Al

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/L

e)

Bor

ber. als B

5,0 mg/L

10 mg/L

Chlor – Freies Chlor

ber. als Cl2

f)

0,2 mg/L

0,5 mg/L

g)

Fluorid

ber. als F

10 mg/L

20 mg/L

Gesamter geb. Stickstoff TNb

ber. als N

h)

50 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

Sulfat

ber. als SO4

i)

Organische Parameter

  

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

ber. als C

30 mg/L

j)

k)

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

90 mg/L

l)

m)

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)

ber. als O2

20 mg/L

Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

1,0 mg/L

2,0 mg/L

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

20 mg/L

100 mg/L

n)

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/L

20 mg/L

Phenolindex

ber. als Phenol

0,1 mg/L

10 mg/L

Summe der Tenside

o)

2,0 mg/L

p)

Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

  1. Litera a
    Bei der Auswahl (Paragraph 4, Absatz eins, 1. Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  2. Litera b
    Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  3. Litera c
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. Litera d
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. Litera e
    Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
  6. Litera f
    Die Festlegung für den Parameter Chlor – Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor – Gesamtchlor.
  7. Litera g
    Bei Reinigung des Abwassers mit biologischen Verfahren darf im Abwasser kein Freies Chlor bestimmbar sein.
  8. Litera h
    Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  9. Litera i
    Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
  10. Litera j
    Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 120 mg/L (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 75% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  11. Litera k
    Die Einleitung von Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, ist nur zulässig, wenn für die Abwasserinhaltsstoffe eine aerobe biologische Abbaubarkeit von größer als 75% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW zu erfolgen. Die Anforderung gilt nicht, wenn das Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, vor der Einleitung derart vorgereinigt wird, dass der TOC-Gehalt nicht größer ist als 120 mg/L.
  12. Litera l
    Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 360 mg/L (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 75% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  13. Litera m
    Fußnote k) ist sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass der CSB-Gehalt des Abwassers nach der Vorreinigung nicht größer ist als 360 mg/L.
  14. Litera n
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zur Ausbildung von störenden Fettablagerungen in der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage und nicht zur Ausbildung störender Schwimmschlammdecken in den Klärbecken der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage zufolge einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, kommt.
  15. Litera o
    Summe der anionischen, kationischen und nichtionischen Tenside. Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit ist mit jenen Tensidgruppen durchzuführen, die in den Tätigkeiten des Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, hergestellt oder verwendet werden.
  16. Litera p
    Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, darf keine Störungen des Betriebes der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage (zB durch Bildung von Schaum- oder Schwimmschlammdecken, Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge) verursachen.

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2
Jahreswerte

Anforderungen an Einleitungen des Gesamtabwassers in ein Fließgewässer

 

Emissionsbegrenzung

Schwellenwert Jahresfracht

Allgemeine Parameter

  

Abfiltrierbare Stoffe

35 mg/L

3,5 t/a

Anorganische Parameter

  

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,025 mg/L

2,5 kg/a

Kupfer

ber. als Cu

0,050 mg/L

5,0 kg/a

Nickel

ber. als Ni

0,050 mg/L

5,0 kg/a

Zink

ber. als Zn

0,30 mg/L

30 kg/a

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)

ber. als N

a)

25 mg/L b), c)

2,5 t/a

Stickstoff – Gesamter anorganischer Stickstoff (Nanorg)

ber. als N

a)

20 mg/L b), c)

2,0 t/a

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

300 kg/a

Organische Parameter

  

Gesamter organisch gebundener

Kohlenstoff (TOC)

ber. als C

d)

33 mg/L e), f)

3,3 t/a

Chemischer

Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

d)

100 mg/L e), f)

10 t/a

Adsorbierbare organisch

gebundene Halogene (AOX)

ber. als Cl

1,0 mg/L

100 kg/a

  1. Litera a
    Es ist entweder die Emissionsbegrenzung für den Parameter Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff oder für den Parameter Stickstoff – Gesamter anorganischer Stickstoff (Summe aus Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff) festzulegen.
  2. Litera b
    Die Emissionsbegrenzungen für TNb und Nanorg gelten nicht für Anlagen ohne biologische Abwasserbehandlung.
  3. Litera c
    Die Emissionsbegrenzung kann für TNb mit bis zu 40 mg/L bzw. für Nanorg, mit bis zu 35 mg/L festgelegt werden, wenn die Eliminationsrate im Jahresschnitt ≥ 70 % beträgt. Die Eliminationsrate ist basierend auf einer Frachtberechnung zu ermitteln und umfasst Vor- und Endbehandlung.
  4. Litera d
    Die Emissionsbegrenzung ist für TOC oder CSB festzulegen.
  5. Litera e
    Für TOC bzw. CSB ist ein Jahresmittelwert der Ablaufkonzentration entsprechend einer Mindesteliminationsrate von 90% zulässig (TOC max. 100 mg/L, CSB max. 300 mg/L), wenn folgende Bedingung gegeben ist:
    • Strichaufzählung
      Im Falle einer biologischen Behandlung ist mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
    • Strichaufzählung
      Verwendung einer Niedriglaststufe (dh. ≤ 0,25 kg CSB/kg organischer Trockensubstanz im Schlamm); dies impliziert, dass der BSB5-Wert im Ablauf ≤ 20 mg/L ist;
    • Strichaufzählung
      Nitrifikation.
    Die Mindesteliminationsrate ist basierend auf einer Frachtberechnung im Jahresdurchschnitt einzuhalten und umfasst Vor- und Endbehandlung.
  6. Litera f
    Für TOC bzw. CSB ist ein Jahresmittelwert der Ablaufkonzentration > 100 mg/l bzw. > 300 mg/l entsprechend einer Mindesteliminationsrate von 95% zulässig, wenn alle nachstehenden Bedingungen gegeben sind:
    • Strichaufzählung
      Bedingung A: wie Bedingung in Fußnote e);
    • Strichaufzählung
      Bedingung B: Der Zulauf zur Abwasserendbehandlung weist folgende Eigenschaften auf: TOC > 2 g/L (bzw. CSB > 6 g/L) im Jahresschnitt und mit einem hohen Anteil an schwer abbaubaren organischen Verbindungen.
    Die Mindesteliminationsrate ist basierend auf einer Frachtberechnung im Jahresdurchschnitt einzuhalten und umfasst Vor- und Endbehandlung.“

Artikel 4
Änderung der AEV Anorganische Chemikalien

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Chemikalien (AEV Anorganische Chemikalien), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, entfällt das Wort „Wasserstoffperoxid,“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer eins, wird der Ausdruck „AAEV“ durch die Wortfolge „Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 9, Ziffer 6, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 7, WRG 1959“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert gelten die Emissionsbegrenzungen als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten werden und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache der Emissionsbegrenzung erreichen und beim Parameter pH-Wert der Emissionsbereich um nicht mehr als 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten wird. Bei kontinuierlicher Messung anderer Abwasserparameter gelten die Emissionsbegrenzungen als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten werden und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph eins, Absatz 5, 7 und 9, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, sowie die Anhänge B und C in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, In Anhang B wird in der Überschrift der Spalte römisch zwei das Wort „KanalKanalisation“ durch das Wort „Kanalisation“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anhang B Spalte römisch eins Nr. 36 entfällt der Verweis auf die Fußnote „g)“.

Novellierungsanordnung 9, In Anhang B Spalte römisch eins Nr. 37 entfällt der Verweis auf die Fußnote „h)“.

Novellierungsanordnung 10, In Anhang B entfallen die Zeilen der Nr. 40.

Novellierungsanordnung 11, In Anhang B entfallen die Fußnoten „g)“, „h)“ und „i)“.

Novellierungsanordnung 12, In Anhang C Fußnote g) wird die Wortfolge „Parameter BSB ief 5“ durch die Wortfolge „Parameter BSB5 ersetzt.

Artikel 5
Änderung der AEV Anorganische Düngemittel

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen (AEV anorganische Düngemittel), Bundesgesetzblatt Nr. 669 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „sowie von Melamin im Naßverfahren“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „oder Melamin“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer eins, wird der Ausdruck „AAEV“ durch die Wortfolge „Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Fischeitoxizität GF,Ei (Nr. 2), Cadmium (Nr. 5), Quecksilber (Nr. 6), Zink (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und Nitrit (Nr. 11)“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert gelten die Emissionsbegrenzungen als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten werden und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache der Emissionsbegrenzung erreichen und beim Parameter pH-Wert der Emissionsbereich um nicht mehr als 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten wird. Bei kontinuierlicher Messung anderer Abwasserparameter gelten die Emissionsbegrenzungen als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten werden und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 5, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph eins, Absatz 4 und Absatz 7, Ziffer eins,, Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Totschnig