BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 8. Oktober 2024

Teil römisch zwei

274. Verordnung:

Änderung des Lehrlingseinkommens für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker

274. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der das Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker geändert wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt:

Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker
L 5/2024/XXI/95/2

Geltungsbereich

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Fachlich: Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag – ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG - wirksam ist.
  2. Litera b
    Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
  3. Litera c
    Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie die von diesen Lehrberechtigen beschäftigten Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik.

Ausmaß des Lehrlingseinkommens

Paragraph 2,

Das Lehrlingseinkommen beträgt:

  1. Litera a
    im 1. Lehrjahr: 767,00 € monatlich;
  2. Litera b
    im 2. Lehrjahr: 982,20 € monatlich;
  3. Litera c
    im 3. Lehrjahr: 1 194,50 € monatlich;
  4. Litera d
    im 4. Lehrjahr: 1 547,60 € monatlich.

Urlaubszuschuss

Paragraph 3,

Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, bei Konsumation des Urlaubs in Teilen bei Antritt des längeren Urlaubsteils, spätestens aber am 30. Juni zu bezahlen. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

Weihnachtsremuneration

Paragraph 4,

Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November zu bezahlen ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Basis für Überstundenberechnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG

Paragraph 5,

Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlags ein Stundensatz von € 13,28 heranzuziehen.

Beginn der Wirksamkeit

Paragraph 6,

Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft.

Lukowitsch