260. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (70. Novelle zur KDV 1967)
Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2024, wird verordnet:Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2024,, wird verordnet:
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 91/2024, wird wie folgt geändert:Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 69 wird folgender Abs. 42 angefügt:Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 42, angefügt:
„(42)Absatz 42,Bereits zugewiesene Kennzeichen mit der Behördenbezeichnung „LI“ bleiben während aufrechter Zulassung des Fahrzeuges weiter gültig; der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit einem Kennzeichen mit der Behördenbezeichnung „LI“, für das nunmehr die Behördenbezeichnung „BA“ vorgesehen ist, hat die Möglichkeit, bei aufrechter Zulassung die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Anlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2024 zu beantragen.“Bereits zugewiesene Kennzeichen mit der Behördenbezeichnung „LI“ bleiben während aufrechter Zulassung des Fahrzeuges weiter gültig; der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit einem Kennzeichen mit der Behördenbezeichnung „LI“, für das nunmehr die Behördenbezeichnung „BA“ vorgesehen ist, hat die Möglichkeit, bei aufrechter Zulassung die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Anlage 5d in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2024, zu beantragen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 70 wird folgender Abs. 26 angefügt:Dem Paragraph 70, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„(26)Absatz 26,§ 69 Abs. 42 und Anlage 5d, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 260/2024, treten mit 7. April 2025 in Kraft.“Paragraph 69, Absatz 42 und Anlage 5d, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2024,, treten mit 7. April 2025 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 5d Kapitel VI betreffend Steiermark wird angefügt:In der Anlage 5d Kapitel römisch sechs betreffend Steiermark wird angefügt:
„BH Liezen für das Gebiet der Gemeinden Bad Aussee, Altaussee, Grundlsee und Bad Mitterndorf (Außenstelle Bad Aussee) ...... BA“
Gewessler