253. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung geändert wird
Aufgrund der §§ 1 und 2 des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011 (LSG 2011), BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:Aufgrund der Paragraphen eins und 2 des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011 (LSG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
Die Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung (NaSP-VO), BGBl. II Nr. 276/2011, wird wie folgt geändert:Die Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung (NaSP-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Durchführung der gemäß der Anlage bestimmten Stellen (§ 1 Abs. 1 LSG 2011) obliegenden Maßnahmen ist durch folgende Stellen zu gewährleisten:Die Durchführung der gemäß der Anlage bestimmten Stellen (Paragraph eins, Absatz eins, LSG 2011) obliegenden Maßnahmen ist durch folgende Stellen zu gewährleisten:
reglementierte Beauftragte im Sinne des Art. 3 Abs. 26 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008,reglementierte Beauftragte im Sinne des Artikel 3, Absatz 26, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008,,
bekannte Versender im Sinne des Art. 3 Abs. 27 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008,bekannte Versender im Sinne des Artikel 3, Absatz 27, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008,,
reglementierte Lieferanten im Sinne des Punktes 8.0.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowiereglementierte Lieferanten im Sinne des Punktes 8.0.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998, sowie
reglementierte Beauftragte in einem Drittland (RA3) mit EU-Validierung der Luftsicherheit im Sinne des Punktes°6.8.4. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.reglementierte Beauftragte in einem Drittland (RA3) mit EU-Validierung der Luftsicherheit im Sinne des Punktes°6.8.4. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998,.
Soweit gemäß den Punkten 6.3.1.1.d. in Verbindung mit 6.6.1.1.c., 8.1.4. und 9.1.3. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 die Benennung von Transporteuren (Punkte 6.3.1.1.d. und 6.6.1.1.c.) und bekannten Lieferanten (Punkte 8.0.2. und 9.0.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung [EU] 2015/1998) durch reglementierte Beauftragte, Luftfahrtunternehmen, reglementierte Lieferanten oder Zivilflugplatzhalter erfolgen kann, hat die jeweilige benennende Organisation die Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen durch die Benannten zu gewährleisten. Eine Benennung als bekannter Lieferant darf nur erfolgen, wenn das jeweilige Unternehmen für Durchsuchungen oder als Sicherheitsbeauftragte ausschließlich Personen heranzieht, die sich der hiefür in § 2 Abs. 7 LSG 2011 vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen haben.“Soweit gemäß den Punkten 6.3.1.1.d. in Verbindung mit 6.6.1.1.c., 8.1.4. und 9.1.3. des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998, die Benennung von Transporteuren (Punkte 6.3.1.1.d. und 6.6.1.1.c.) und bekannten Lieferanten (Punkte 8.0.2. und 9.0.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung [EU] 2015 aus 1998,) durch reglementierte Beauftragte, Luftfahrtunternehmen, reglementierte Lieferanten oder Zivilflugplatzhalter erfolgen kann, hat die jeweilige benennende Organisation die Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen durch die Benannten zu gewährleisten. Eine Benennung als bekannter Lieferant darf nur erfolgen, wenn das jeweilige Unternehmen für Durchsuchungen oder als Sicherheitsbeauftragte ausschließlich Personen heranzieht, die sich der hiefür in Paragraph 2, Absatz 7, LSG 2011 vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen haben.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 wird das Zitat „Verordnung (EU) Nr. 185/2010“ durch das Zitat „Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird das Zitat „Verordnung (EU) Nr. 185/2010“ durch das Zitat „Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Kontrollverfahren
§ 2a.Paragraph 2 a,
Kategorien von Handgepäck im Sinne des Punktes 4.1.2.10. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden können, sind Kategorien von Handgepäck im Sinne des Punktes 4.1.2.10. der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998,, die besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden können, sind
biologische Materialien, wie insbesondere Organe, Blut, Zellen oder Gewebe, deren Transport durch eine medizinische Einrichtung beauftragt wird oder die zu Zwecken der medizinischen Forschung auf dem Luftweg transportiert werden sollen, sofern deren Kontrolle nach den für Handgepäck vorgesehenen Bestimmungen einen Schaden zur Folge haben könnte oder
Kulturgüter, deren Rückführung im öffentlichen Interesse liegt und von deren Kontrolle nach den für Handgepäck vorgesehenen Bestimmungen aus religiösen Gründen abzusehen ist, sofern dem Zivilflugplatzhalter über beide Umstände eine Bestätigung der für die Rückführung zuständigen Behörde vorgelegt wird
und der Transport am Luftweg auf eine andere Weise nicht zumutbar ist, um einem unwiederbringlichen Schaden oder Verlust vorzubeugen. Andere Bestimmungen und Vorschriften, die die Beförderung von Handgepäck auf dem Luftweg regeln, bleiben unberührt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Z 3 lautet:Paragraph 5, Ziffer 3, lautet:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2015 S. 1,“Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998, zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, Amtsblatt Nummer L 299 vom 14.11.2015 Seite 1,“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 5 wird folgender § 6 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 6, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten
§ 6.Paragraph 6,
Die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2a samt Überschrift und 5 Z 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 253/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“ Die Paragraphen eins, Absatz 3, 2, Absatz eins, 2 a, samt Überschrift und 5 Ziffer 3, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Karner