247. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Meldung einer Umgründung nach § 13 Abs. 1 des Umgründungssteuergesetzes (Umgründungsmeldeverordnung – UmgrMV)247. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Meldung einer Umgründung nach Paragraph 13, Absatz eins, des Umgründungssteuergesetzes (Umgründungsmeldeverordnung – UmgrMV)
Aufgrund von § 13 Abs. 1 des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird verordnet:Aufgrund von Paragraph 13, Absatz eins, des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt die Form (§ 2) sowie die Struktur und den Inhalt (§ 3) einer Meldung von Einbringungen, Zusammenschlüssen und Realteilungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 UmgrStG an das Finanzamt sowie das Verhältnis zur Anzeige einer Umgründung (§ 4). Diese Verordnung regelt die Form (Paragraph 2,) sowie die Struktur und den Inhalt (Paragraph 3,) einer Meldung von Einbringungen, Zusammenschlüssen und Realteilungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, nach Maßgabe von Paragraph 13, Absatz eins, UmgrStG an das Finanzamt sowie das Verhältnis zur Anzeige einer Umgründung (Paragraph 4,).
Form der Meldung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Meldung einer von dieser Verordnung erfassten Umgründung hat durch einen der an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen zu erfolgen (meldender Steuerpflichtiger). An der Umgründung beteiligte Steuerpflichtige sind der das Vermögen übertragende Steuerpflichtige und der das Vermögen übernehmende Steuerpflichtige; wird Vermögen von einer Gesellschaft übertragen oder übernommen, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gilt für Zwecke dieser Verordnung die Gesellschaft als an der Umgründung beteiligter Steuerpflichtiger.
(2)Absatz 2,Verfügt der gemäß Abs. 1 festgelegte meldende Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Meldung über eine inländische Steuernummer, hat die Meldung durch Übermittlung des amtlichen elektronischen Formulars im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen (elektronische Meldung). Von einer elektronischen Meldung kann nur abgesehen werden, wenn der meldende Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Meldung über keine inländische Steuernummer verfügt; diesfalls hat die Meldung schriftlich unter Verwendung des dafür vorgesehenen amtlichen Vordruckes zu erfolgen.Verfügt der gemäß Absatz eins, festgelegte meldende Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Meldung über eine inländische Steuernummer, hat die Meldung durch Übermittlung des amtlichen elektronischen Formulars im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen (elektronische Meldung). Von einer elektronischen Meldung kann nur abgesehen werden, wenn der meldende Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Meldung über keine inländische Steuernummer verfügt; diesfalls hat die Meldung schriftlich unter Verwendung des dafür vorgesehenen amtlichen Vordruckes zu erfolgen.
Struktur und Inhalt der Meldung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Meldung sämtlicher von dieser Verordnung erfassten Umgründungen hat die folgenden Inhalte zu umfassen:
Angabe des Umgründungsstichtages (§ 13 Abs. 1 UmgrStG);Angabe des Umgründungsstichtages (Paragraph 13, Absatz eins, UmgrStG);
Angaben zu den an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen, wie insbesondere Name und Anschrift;
Angaben zum übertragenen bzw. übernommenen Vermögen;
Angaben zu einem zur Umgründung ergangenen Auskunftsbescheid gemäß § 118 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961;Angaben zu einem zur Umgründung ergangenen Auskunftsbescheid gemäß Paragraph 118, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,;
Angaben zum Bestehen eines Umgründungsplans gemäß § 39 UmgrStG;Angaben zum Bestehen eines Umgründungsplans gemäß Paragraph 39, UmgrStG;
Angaben in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, hinsichtlich der an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen;Angaben in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 9, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, hinsichtlich der an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen;
im Falle der Übertragung von Kapitalanteilen gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG Angaben in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 hinsichtlich jener Gesellschaft, an der der übertragene Kapitalanteil besteht.im Falle der Übertragung von Kapitalanteilen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, UmgrStG Angaben in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 9, KStG 1988 hinsichtlich jener Gesellschaft, an der der übertragene Kapitalanteil besteht.
Die der Umgründung zu Grunde liegenden Verträge und Bilanzen sowie ein etwaiger Umgründungsplan sind im Rahmen der Meldung zu übermitteln. Im Falle der elektronischen Meldung (§ 2 Abs. 2) ist die im Verfahren FinanzOnline integrierte Übermittlungsmöglichkeit zu verwenden.Die der Umgründung zu Grunde liegenden Verträge und Bilanzen sowie ein etwaiger Umgründungsplan sind im Rahmen der Meldung zu übermitteln. Im Falle der elektronischen Meldung (Paragraph 2, Absatz 2,) ist die im Verfahren FinanzOnline integrierte Übermittlungsmöglichkeit zu verwenden.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Inhalten hat die Meldung zu umfassen:Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Inhalten hat die Meldung zu umfassen:
Bei Einbringungen gemäß Art. III UmgrStG:Bei Einbringungen gemäß Artikel römisch drei, UmgrStG:
Angaben zur Art der Einbringung;
Angaben zur Gewinnermittlungsart des Einbringenden hinsichtlich des eingebrachten Vermögens;
Angaben zur Gewährung von neuen Anteilen und der Rechtsgrundlage, aufgrund der die Gewährung von neuen Anteilen unterbleibt (§ 19 UmgrStG);Angaben zur Gewährung von neuen Anteilen und der Rechtsgrundlage, aufgrund der die Gewährung von neuen Anteilen unterbleibt (Paragraph 19, UmgrStG);
Angaben zu im Rahmen der Einbringung übertragenen Grundstücken im Sinne des § 30 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988;Angaben zu im Rahmen der Einbringung übertragenen Grundstücken im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,;
Angaben zum Vorliegen einer (teilweisen) Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich anlässlich der Einbringung;
Angaben zum Bestehen von Verlustabzügen der an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen zum Einbringungsstichtag;
Angaben zum Bestehen eines Zins- oder EBITDA-Vortrages (§ 12a Abs. 6 KStG 1988) des Einbringenden zum Einbringungsstichtag;Angaben zum Bestehen eines Zins- oder EBITDA-Vortrages (Paragraph 12 a, Absatz 6, KStG 1988) des Einbringenden zum Einbringungsstichtag;
Angaben zur Vornahme von rückwirkenden Maßnahmen (§ 16 Abs. 5 UmgrStG).Angaben zur Vornahme von rückwirkenden Maßnahmen (Paragraph 16, Absatz 5, UmgrStG).
Bei Zusammenschlüssen gemäß Art. IV UmgrStG:Bei Zusammenschlüssen gemäß Artikel römisch vier, UmgrStG:
Angaben zur Vorsorge gegen die endgültige Verschiebung der Steuerbelastung (§ 24 Abs. 2 UmgrStG);Angaben zur Vorsorge gegen die endgültige Verschiebung der Steuerbelastung (Paragraph 24, Absatz 2, UmgrStG);
Angaben zur Gewinnermittlungsart der Übertragenden sowie der übernehmenden Personengesellschaft hinsichtlich des übertragenen und übernommenen Vermögens;
Angaben zu im Rahmen des Zusammenschlusses übertragenen Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG 1988;Angaben zu im Rahmen des Zusammenschlusses übertragenen Grundstücken im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, EStG 1988;
Angaben zu (anteilig) nicht zu Buchwerten übertragenem Vermögen;
Angaben zur Vornahme von rückwirkenden Maßnahmen (§ 16 Abs. 5 UmgrStG).Angaben zur Vornahme von rückwirkenden Maßnahmen (Paragraph 16, Absatz 5, UmgrStG).
Bei Realteilungen gemäß Art. V UmgrStG:Bei Realteilungen gemäß Artikel römisch fünf, UmgrStG:
Angaben zur Vorsorge gegen eine endgültige Verschiebung der Steuerbelastung (§ 29 Abs. 1 UmgrStG);Angaben zur Vorsorge gegen eine endgültige Verschiebung der Steuerbelastung (Paragraph 29, Absatz eins, UmgrStG);
Angaben zu Ausgleichszahlungen (§ 29 Abs. 2 UmgrStG);Angaben zu Ausgleichszahlungen (Paragraph 29, Absatz 2, UmgrStG);
Angaben zur Gewinnermittlungsart der übertragenden Personengesellschaft sowie der Nachfolgeunternehmer hinsichtlich des übertragenen und übernommenen Vermögens;
Angaben zu im Rahmen der Realteilung übertragenen Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG 1988;Angaben zu im Rahmen der Realteilung übertragenen Grundstücken im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, EStG 1988;
Angaben zur Vornahme von rückwirkenden Maßnahmen (§ 16 Abs. 5 UmgrStG).Angaben zur Vornahme von rückwirkenden Maßnahmen (Paragraph 16, Absatz 5, UmgrStG).
Verhältnis zur Anzeige einer Umgründung
§ 4.Paragraph 4,
Mit der Meldung nach den Vorgaben dieser Verordnung hat der meldende Steuerpflichtige (§ 2 Abs. 1) auch seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umgründung nach § 43 Abs. 1 UmgrStG erfüllt; die Anzeigeverpflichtung der anderen an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen kann ebenso im Rahmen der Meldung erfüllt werden. Mit der Meldung nach den Vorgaben dieser Verordnung hat der meldende Steuerpflichtige (Paragraph 2, Absatz eins,) auch seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umgründung nach Paragraph 43, Absatz eins, UmgrStG erfüllt; die Anzeigeverpflichtung der anderen an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen kann ebenso im Rahmen der Meldung erfüllt werden.
Inkrafttreten
§ 5.Paragraph 5,
Diese Verordnung ist erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.
Brunner