BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 4. September 2024

Teil römisch zwei

242. Verordnung:

Änderung der Obergrenzenrichtlinien

242. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Obergrenzenrichtlinien geändert werden

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2, des COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024,, wird verordnet:

Die Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe (Obergrenzenrichtlinien), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Text des Paragraph 2, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Der Titel, die Bezeichnung des Paragraph 2, Absatz eins, sowie die Punkte 1.1, 2.1, 2.2.4, 4.6.7, 8.1, 8.3, 11 und 13 des Anhangs in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2024, treten mit 1. August 2024 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Punkt Ziffer eins Punkt eins, des Anhangs wird folgender Satz angefügt:

„Rechtsgrundlage der Abänderung dieser Richtlinien ist Paragraph 3, Absatz 2, COFAG-NoAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024,. Demnach ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Verordnungen zur Durchführung des COFAG-NoAG zu erlassen sowie die in Paragraph 2, Absatz 9, COFAG-NoAG angeführten Verordnungen abzuändern, soweit dies zur Gewährleistung eines gesetzeskonformen und gleichförmigen Vollzuges der nach dem COFAG-NoAG obliegenden Aufgaben geboten erscheint.“

Novellierungsanordnung 4, Punkt 2.1 des Anhangs lautet:

  1. 2 Punkt eins
    Die Gewährung von Beihilfen auf Grundlage der maßgebenden Richtlinien gemäß Punkt 1.3 erfolgt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024, durch den Bundesminister für Finanzen als ab 1. August 2024 zuständige Förderstelle, der damit auch Dienststellen in seinem Wirkungsbereich beauftragen kann.“

Novellierungsanordnung 5, Punkt 2.2.4 des Anhangs entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Punkt 4.6.7 des Anhangs entfällt die Wortfolge „oder Rückforderung“.

Novellierungsanordnung 7, Punkt 8.1 des Anhangs lautet:

  1. 8 Punkt eins
    Beihilfenempfänger haben rechtswidrige finanzielle Maßnahmen zurückzuzahlen. Das zuständige Finanzamt (Paragraph 17, COFAG-NoAG) wird nach Entscheidung der Förderstelle über den Umwidmungsantrag gemäß Paragraph 14, Absatz eins, COFAG-NoAG prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen erheben, insbesondere, wenn oder soweit kein Umwidmungsbetrag festgestellt werden konnte.“

Novellierungsanordnung 8, Punkt 8.3 des Anhangs lautet:

  1. 8 Punkt 3
    Die Rückzahlungsbeträge und der Rückerstattungsanspruch nach Punkt 8.1 bestehen aus der betroffenen finanziellen Maßnahme und der Verzinsung des Rückerstattungsbetrags gemäß Paragraph 16, COFAG-NoAG.“

Novellierungsanordnung 9, In der Überschrift zu Punkt 11 des Anhangs wird das Wort „Überprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Punkt 11.1 erster Satz des Anhangs lautet:

„Eine nachträgliche Prüfung, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht, erfolgt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, COFAG-NoAG durch das zuständige Finanzamt (Paragraph 17, COFAG-NoAG).“

Novellierungsanordnung 11, Punkt 11.2 des Anhangs lautet:

  1. 11 Punkt 2
    Umgewidmete oder gewährte Beträge sind insoweit zurückzuzahlen und das zuständige Finanzamt (Paragraph 17, COFAG-NoAG) wird insoweit prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen erheben, als sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die Voraussetzungen oder die der Umwidmung oder Gewährung zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Des Weiteren kann für umgewidmete oder gewährte Beträge ein Rückerstattungsanspruch entstehen, wenn vom Antragsteller oder einem von ihm Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden, vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden, die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraums nicht mehr belegbar ist, von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird, die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind oder sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen vom fördernehmenden Unternehmen nicht eingehalten wurden. Rückzahlungen erfolgen in sinngemäßer Anwendung von Punkt 8, Rückerstattungsansprüche werden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, COFAG-NoAG geltend gemacht.“

Novellierungsanordnung 12, Punkt 11.3 des Anhangs entfällt; Punkt 11.4 erhält die Bezeichnung „11.3.“.

Novellierungsanordnung 13, In Punkt 13 des Anhangs wird die Wortfolge „Antragsprüfungen, Überprüfungen, Umwidmungen und Rückforderungen“ durch die Wortfolge „Antragsprüfungen und Umwidmungen“ ersetzt.

Brunner